LVwG-300748/7/Kl/Rd

Linz, 22.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn J.B., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2015, GZ: 0016510/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2015, GZ: 0016510/2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, verhängt.

 

2. Dagegen wurde zwar fristgerecht – jedoch in unzulässiger Form – Beschwerde von Herrn Dr. M.T., Steuerberater, im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers eingebracht.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Juli 2015, LVwG-300748/2/Kl, - zugestellt am 5. August 2015 - wurde der Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 10 Abs. 3 AVG nicht zugelassen. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2015, LVwG-300748/4/Kl/PP, ein Verbesserungsauftrag erteilt.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Gemäß § 44 Abs. 2 erster Satz VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

4.  Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 AVG können sich Beteiligte und ihre Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

 

Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. Gemäß §§ 3 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG kommt einem Steuerberater keine Ermächtigung zur Vertretung in Verwaltungsstrafsachen nach dem ASVG zu. Bei solchen Verfahren handelt es sich weder um die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z3 WTBG noch um die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, gemäß § 3 Abs. 2 Z3 WTBG noch um die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservices, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 3 Abs. 2 Z7 WTBG.

 

Dem einschreitenden Steuerberater Dr. M.T. wurde mit Beschluss vom 28. Juli 2015, LVwG-300748/2/Kl, die Nichtzulassung mitgeteilt.

 

4.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da die Beschwerde aufgrund der Einbringung durch einen hiezu nicht befugten Steuerberater erfolgte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. August 2015, LVwG-300748/4/Kl/PP, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG, zur Verbesserung der Beschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterfertigung oder der Einbringung durch einen zulässigen Vertreter unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht, aufgefordert.

 

Dieses Schreiben wurde laut Postrück­schein am 21. August 2015 bei der Zustellbasis x hinterlegt und, nachdem es vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde, mit 8. September 2015 dem Landesverwaltungsgericht rückgesendet. Hinweise auf ein allfälliges Zustellhindernis sind nicht zutage getreten. Der Beschwerdeführer ist laut Zentralem Melderegister an der Abgabestelle seit dem Jahr 2011 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet.  

 

Da dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, sind die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eingetreten und war daher die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückweisen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt