LVwG-550624/2/FP/RR

Linz, 23.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von Herrn Dipl.-Ing. J H (Bf), x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Juli 2015, GZ: N10-1263-2013, mit welchem ein Antrag auf Feststellung gemäß § 9 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG) iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen und gemäß § 58 Abs. 1 iVm Abs. 8 Oö. NSchG die Entfernung aufgetragen wurde,  

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und die Sache zur Fällung einer Sachentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Entfernungsauftrag mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung bis zum 30. Jänner 2016 vorzunehmen ist.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Am 14. September 2013 wurden der belangten Behörde von einer Privatperson (der Anzeiger) zwei Fotos der Bootsstege des Bf samt gegen­ständlicher Bootsüberdachung übermittelt.

 

I. 2. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Rahmen ein Lokalaugenschein stattfand. Der Bf brachte mehrere Stellung­nahmen bei der Behörde ein.

 

I. 3. Am 31. Oktober 2013 suchte der Bf um naturschutzbehördliche Feststellung an und reichte ein Projekt ein.   

 

I. 4. Nach Einholung von Stellungnahmen der Gemeinde sowie der Ö B AG (die Grundeigentümerin) beraumte die belangte Behörde neuerlich einen Lokalaugenschein an, an welchem der Bf, ein Vertreter der Marktgemeinde S, ein Vertreter der Grundeigen­tümerin sowie der Landesbeauftragte für Natur- und Landschafts­schutz (der Amtssachverständige) teilnahmen.

Der Amtssachverständige stellte im Hinblick auf die Überdachung, aufgrund deren Auffälligkeit, ein negatives Gutachten in Aussicht. Dem gegenständlichen Uferabschnitt würde ein anderes Gepräge verliehen.

Die Grundeigentümerin führte aus, aufgrund dieser Bedenken keine Zustimmung erteilen zu wollen.

 

I. 5. In seinem Aktenvermerk vom 29. Mai 2015 führt der Amtssachverständige zusammengefasst aus, die Vergrößerungen von Stegteilen würden das Land­schafts­bild nicht nachhaltig beeinflussen.

Der Bootsliegeplatz sei mit einer Rundbogenkonstruktion überspannt worden, welche mit einer Folie abgedeckt worden sei. Es komme ein zeltartiger Charakter oder jener eines Folientunnels optisch zur Wirkung. Diese Ausführungen seien im gesamten Seenbereich nicht vorhanden und komme diese Ausführung als Fremdkörper über der Wasserfläche optisch zur Wirkung. Im Projekt seien nur Fotos aber keine näheren Angaben vorhanden. Eine fachlich positive Beurteilung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Es würde davon unabhängig auch auf die Beispiels- und Folgewirkung und die daraus resultierende Summenwirkung verwiesen. 

 

I. 6. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015, dem Bf zugestellt am 16. Juni, forderte die belangte Behörde den Bf gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen nach dessen Erhalt, seinen Antrag durch Vorlage einer Zustimmung der Grund­eigentümerin zu verbessern.

 

I. 7. Es folgte ein E-Mail-Verkehr zwischen Bf und Grundstückseigentümerin (in welchen die belangte Behörde einkopiert war), in welchem der Bf versuchte, die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zu erlangen, jedoch dahingehend scheiterte, dass diese eine Zustimmung nur für den Fall einer positiven Beurteilung durch den Amtssachverständigen in Aussicht stellte.

 

I. 8. Mit Bescheid vom 15. Juli 2015, GZ: N10-1263-2013, wurde der Antrag des Bf auf Feststellung, dass durch die Errichtung einer Überdachung im Bereich zweier Querstege im A vor dem Grundstück Nr. x, KG L, im 500 m-Seeuferschutzbereich des A, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes vom 31. Oktober 2013, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz 2001 i.d.g.F. (in der Folge Oö. NSchG) zurückgewiesen (Spruch­punkt I.).

 

Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Bf aufgetragen, die bestehende Überdachung des Bootsliegeplatzes im Bereich zweier Querstege im A im Ausmaß von 3,6 x 2,8 m (L x B) und einer Scheitelhöhe von 1,9 m über Wasser in Form eines Niro-Rohrgestells mit darauf montierter grauer Plane vor dem Grundstück Nr. x, KG L, im 500 m-Seeuferschutzbereich des A bis spätestens 30. Oktober 2015 zu entfernen.

 

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass gemäß § 38 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 mit dem Antrag Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben seien und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen seien. Weiters habe der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst der Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 sei der Antragsteller aufgefordert worden, bis spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens die Grundeigentümer-zustimmung der Behörde vorzulegen. Diese Zustimmungserkärung sei bis dato nicht vorgelegt worden, weshalb der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zurückzuweisen gewesen sei.

 

Da ein Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 9 leg. cit. zwar gestellt, aber dieser aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt werden konnte, seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 58 leg. cit. vorgelegen, weshalb die Entfernung des Eingriffes unter Setzung einer hierfür angemessenen Frist aufzutragen war (Spruchpunkt II.).

 

I. 9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bf in offener Frist erhobene Beschwerde vom 4. August 2015, in der zusammengefasst wie folgt ausgeführt wurde:

 

Die Angelegenheit sei insofern „relativiert“, als durch die beigelegten Aufnahmen ersichtlich sei, dass das Elektroboot, welches immer an dieser Stelle ohne Abdeckung verheftet sei, die Motorbootplanenabdeckung vollkommen verdecke, sodass keinerlei Beeinflussung des Landschaftsbildes von der Wasser- und von der Landseite gegeben sei.

Die weiteren angeschlossenen Bilder würden zeigen, dass Boote in Häfen wie im UYCAS sehr große Abdeckungen hätten, welche aus Sicht des Bf mit der gegenständlichen Abdeckung vergleichbar seien.

Es sei für den Bf aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilingenieur im Wasserbau erforderlich, das Boot beruflich nutzen zu können. Dabei benötige er das Rohrgestell als Hilfe beim Ein- und Aussteigen, da dies seit einer Knieoperation für ihn nicht mehr ohne fremde Hilfe möglich wäre. Als Nachweis für die 90%ige Behinderung legte der Bf seinen Behindertenpass bei. Des Weiteren führte er als Nachweis der betrieblichen Nutzung des Bootes eine Auflistung der vom Bf durchgeführten Projekte an.

Die Planenabdeckung sei seit ca. 10 Jahren vorhanden. Der Bf sei der Meinung, dass die zivilrechtliche Angelegenheit mit der Ö B AG geregelt sei und keine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht bestehe.

Die Stellungnahme des Herrn Ing. Johannes A vom 29. Mai 2015 beschäftige sich nicht mit der Frage, ob die Motorbootplanenabdeckung eine Beeinflussung des Landschaftsbildes darstellt, sondern behaupte lapidar, dass diese Ausführung im Seebereich nicht vorhanden sei und als Fremdkörper über der Wasserfläche zu werten sei. Der Bf verwies auf bereits erwähnte Aufnahmen, welche die allgemein üblichen Abdeckungen von Motorbooten in den Yachthäfen des As zeigen würden. Die Stellungnahme des Ing. A sei daher nicht schlüssig. Beispiels- und Folgewirkungen von anderen Projekten könnten nicht als Maßstab für eine Beurteilung nach dem Naturschutzgesetz heran­gezogen werden.

Der Bf habe mit den Ö B einen rechtsgültigen Bestandvertrag abgeschlossen. Aus der Sicht des Bf sei die Ö B AG nur Vertreter des Grundeigentümers, also hinsichtlich des Bodens des A, nicht betreffend Wasser und Luftraum. Diese werden vom gegenständlichen Vertrag nicht berührt. Die Ö B AG hätte der Errichtung der Stege und Bootsliegeplätze zugestimmt und hätte keine Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren. Das Naturschutzgesetz habe Vorrang und könne sich die Behörde nicht darauf zurückziehen, dass das Bewilligungsverfahren von der Zustimmung der Ö B AG abhängig sei. Die Zustimmung der Grundeigentümerin sei durch den Vertrag nachgewiesen, da diese nicht über den Luftraum verfügen bzw. Forderungen erheben könne. Die Begründung der Behörde, dass die Zustimmung der Grundeigentümerin nicht beigeschlossen wurde, sei daher unschlüssig und falsch.

Des Weiteren sei in den AGB der Punkt 4.4 „Behördengenehmigungen hat der Vertragspartner einzuholen“ enthalten, weshalb eine gesonderte Behandlung durch die Naturschutzbehörde ohne Beiziehung der Ö B AG zu erfolgen habe.

Die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Oö. NSchG diene dazu, landschafts­schutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheine, dass das geplante Vorhaben nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt sei. Diese Bestim­mung diene jedoch nicht dazu, eine Parteistellung des Grundeigentümers zu begründen.

Durch den rechtswirksamen Bestandvertrag sei sichergestellt, dass die mit dem Boden fest verbundenen Bauwerke (Steg, Bootsanliegeplätze usw.) von der Ö B AG zustimmend gebilligt wurden bzw. werden. Es handle sich bei der gegenständlichen Überdachung weder um ein Gebäude noch um ein begehbares Bauwerk und sei dieses als derart gering einzustufen, dass die Zustimmung schlüssig durch den aufrechten Bestandvertrag als gegeben zu werten sei.

Weiters verwies der Bf hinsichtlich des Entfalles des Erfordernisses der Zustimmung des Eigentümers zur beabsichtigten Maßnahme, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist, auf die Bestimmung des § 51 Abs. 2 Krnt. NatSchG 1986.

Durch die klare Haltung der Ö B AG als Grundeigen­tümerin, ihre Zustimmung generell nur zu erteilen, wenn eine positive Stellung­nahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vorliege, würde ihm der Zugang zu einer rechtsstaatlichen Entscheidung verwehrt, so der Bf weiter.

Die Behörde hätte außerdem die Möglichkeit, gemäß § 38 Abs. 5 Oö. NSchG von einzelnen Angaben und  Unterlagen des Abs. 1 abzusehen.

Es werde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt und die Behörde aufgefordert, die Bewilligung zu erteilen und das Verfahren fortzuführen.

 

I. 10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem vorliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 11. August 2015 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Ergänzend wies die belangte Behörde darauf hin, bei ihrer Entscheidung im Sinne des § 38 Oö. NSchG leg. cit. davon ausgegangen zu sein, dass ein bloßer Pacht­vertrag nicht geeignet ist, die im Gesetz dezidiert geforderte Zustimmungs­erklärung des Eigentümers für das konkrete Vorhaben zu ersetzen.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und bereits aufgrund der Aktenlage vollends geklärt, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Bf macht im Ergebnis lediglich eine falsche rechtliche Beurteilung (Vorhaben nicht feststellungspflichtig, Grundeigentümerzustimmung bereits vorhanden) geltend, sodass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Der Bf hat eine solche im Übrigen nicht beantragt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Beantragung einer solchen hingewiesen wurde.   

 

II. 2. Folgender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Der Bf hat vor dem Grundstück Nr. x, KG L, im 500 m-Seeufer­schutzbereich des As die Überdachung zweier Querstege einer beste­henden Steganlage im Ausmaß von 3,6 x 2,8 m (L x B) und einer Scheitelhöhe von 1,9 m über dem  Wasser (A) vorgenommen. Die Überdachung besteht aus einem Rohrgestell aus rostfreiem Stahl mit darauf montierter hellgrauer Plane. Das Gestell ist zumindest von Mai - September eines jeden Jahres mit der Plane bespannt (Beschwerde S. 2) und ähnelt dann einem Folientunnel.

Die Überdachung ist seit ca. 10 Jahren vorhanden (Beschwerde S. 4).

 

Das Landschaftsbild stellt sich vorliegend wie folgt dar:

Die mit Häusern bebauten Ufergrundstücke sind durch Stein- bzw. Betonmauern zum See hin befestigt. Diverse Grundstücke verfügen über hölzerne Bootsstege, auf denen teilweise kleinere, umgedrehte Boote liegen. Zumindest eines der Grundstücke im unmittelbaren Nahbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes verfügt über ein weißes Bootshäuschen mit Giebeldach und Schindeleindeckung. Mit Ausnahme des Bootsunterstandes des Bf sind keine vergleichbaren, folientunnelartigen Bootsunterstände vorhanden (vom Bf im Einreichprojekt vorgelegtes Luftbild sowie Lichtbild, vorgelegt mit Eingabe vom
8. Juni 2015).

Optisch kommt ein zeltartiger Charakter bzw. der Charakter eines Folientunnels (in verkleinertem Maßstab) zur Wirkung. Diese Ausführung ist im gesamten Seenbereich nicht vorhanden und kommt als Fremdkörper über der Wasserfläche optisch zur Wirkung (Aktenvermerk des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz).

Die Auffälligkeit der Überdachung hat dem Uferabschnitt ein anderes Gepräge verliehen (Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28. Mai 2015 über die Einschätzung des Amtssachverständigen).

  

Eigentümerin des betroffenen Grundstückes EZ x GSt. x Grundbuch x (A) ist die Ö B AG. Diese hat mit dem Bf einen Bestandvertrag über die Nutzung eines Teiles des A abgeschlossen. Der Bestandvertrag ist bis 31. Dezember 2015 aufrecht. Integrierender Bestandteil des Bestandvertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der x AG für Seeuferverträge, Stand: November 2003.

 

Der Bf beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 unter Anschluss eines Einreichprojektes nachträglich die naturschutzbehördliche Bewilligung für die bestehende Steganlage inklusive Motorbootüberdachung vor dem Grundstück
Nr. x, KG L.

 

Eine Zustimmung der Grundstückseigentümerin für das beantragte Vorhaben wurde vom Bf nicht nachgewiesen. Die Grundstückseigentümerin hat am
28. Mai 2015 im Rahmen eines Lokalaugenscheines auf die Frage der belangten Behörde, ob die Zustimmung zum gegenständlichen Vorhaben erteilt werde, erklärt, dass dies aufgrund der fachlichen Bedenken des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz nicht der Fall sein werde (Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28. Mai 2015). Mit Mail vom 8. Juni 2015 teilte der Bf der belangten Behörde unter Punkt 1 „B“ seines Mails mit:

„Von Herrn L der B habe ich eine schriftliche Erledigung erhalten, die aussagt, dass die B hinter der Stellungnahme der Naturschutzbehörde „verstecken“, sodass es rechtlich keinerlei Möglichkeiten gibt, dagegen vorzugehen, auch wenn es keine Normierungen für diese Vorgangsweise gibt.“

In einem E-Mail-Verkehr zwischen Bf und Grundeigentümerin führte Letztere unter Anderem wie folgt aus:

Am 2. Juni 2015: „Zu Ihrer Anfrage hinsichtlich der Überdachung Ihres Bootsliegeplatzes teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihrem Vorhaben nur dann zustimmen würden, wenn die Naturschutzbehörde eine positive Erledigung in Aussicht stellt. Da in Ihrem Fall die Überdachung des Bootsliegeplatzes vom Amtssachverständigen für Naturschutz äußerst kritisch gesehen wird, ersuchen wir um Verständnis, wenn auch die Ö B AG keine Zustimmung zu der von Ihnen angebrachten Überdachung erteilt.“

Am 24. Juni 2015: „Zur Mail von DI. H teilen wir mit, dass die Ö B AG bereit ist, der Überdachung seines Bootsliegeplatzes zuzustimmen, wenn das Bewilligungsverfahren vom Amtssachverständigen für Naturschutz positiv beurteilt wird und auch der Bewilligungswerber eine vertragliche Regelung für den überdachten Bootsliegeplatz abschließt.“

Am 26. Juni 2015: „Wir haben den Inhalt Ihres Schreibens verstanden und bleiben bei unserer bekanntgegebenen Haltung. Wir ersuchen um Verständnis dafür, dass wir uns am A bei allen Projekten an der Einschätzung des Amtssachverständigen für Naturschutz orientieren.“

 

Der zwischen Bf und der Grundstückseigentümerin abgeschlossene Bestand­vertrag enthält keine Zustimmung zur Errichtung eines Bootsunterstandes (Vertrag, E-Mail der x AG vom 19. März 2014).

 

Die Möglichkeit zur Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten für das gegenständliche Vorhaben zu Gunsten des Bf ist nicht vorgesehen.  

 

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat in seinem Akten­vermerk vom 29. Mai 2015 ausgeführt, dass eine fachlich positive Beurteilung für die Überdachung des Bootsliegeplatzes nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Der A ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S als Grünland, Land- und Forstwirtschaft, gewidmet (Geoinformations­system des Landes Oö.).

 

II. 3. Beweiswürdigung:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Im Besonderen ergibt sich aus einem E-Mail der Grundstücks­eigentümerin vom 19. März 2014, einem zwischen Bf und Grundstückseigen­tümerin zwischen 29. Mai und 26. Juni 2015 geführten E-Mail-Verkehr, in welchen der Bf die belangte Behörde einkopiert (cc:) hatte und aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28. Mai 2015, dass die Grund­stückseigentümerin eine Zustimmung zum Projekt des Bf verweigert, sofern der Amtssachverständige keine positive Beurteilung in Aussicht stellt. Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28. Mai 2015 sowie jenem des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 29. Mai 2015 ergibt sich, dass vom Amtssachverständigen keine positive naturschutzfachliche Stellung­nahme in Aussicht gestellt werden kann.

Was die Feststellungen zum Landschaftsbild betrifft, fußen diese zum einen auf den Aussagen des Amtssachverständigen in den angeführten Aktenvermerken, die schlüssig und mit den vom Bf vorgelegten Lichtbildern gut in Einklang zu bringen sind, andererseits auf eben diesen vom Bf selbst und vom Anzeiger vorgelegten Lichtbildern. Diese zeigen gegenständliche Überdachung und die Umgebung aus verschiedenen Perspektiven, insbesondere aus unmittelbarer Nähe, vom Wasser aus, in größerer Entfernung und aus der Nähe sowie aus der Vogelperspektive.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

III. 1. Rechtliche Grundlagen:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestim­mung.

 

Da der verfahrenseinleitende Antrag bereits am 31. Oktober 2013 gestellt wurde und damit das gegenständliche Verfahren schon vor Inkrafttreten der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle (01.06.2014) anhängig war, sind für das gegenständliche Verfahren die bis dahin geltenden Regelungen anzuwenden.

 

§ 3 Z 2 Oö. NSchG lautete:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

2.    Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

 

§ 9 Abs. 1 Oö. NSchG lautete:

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

(1) Jeder Eingriff

1.    in das Landschaftsbild und

2.    im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

§ 38 Oö. NSchG lautete:

 

§ 38

Form der Anträge

 

(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

 

(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.

 

(3) Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfer­tigungen verlangen.

 

(4) Die Abs. 2 und 3 sind in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29 und § 33 nicht anzuwenden.

 

§ 58 Oö. NSchG lautete:

 

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

 

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzu­setzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder­herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht.

 

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

 

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.

 

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

 

Anbringen

 

[...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[...]

 

§ 297 ABGB lautet:

 

und bey Gebäuden.

 

§ 297. Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z.B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen.

 

III. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:  

 

III.2.1. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes:

 

In seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2013, 2009/06/0189, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "‘Sache‘ des Berufungsverfahrens [...] die Angelegenheit [ist], die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache im Sinne des (gemäß § 24 VStG im Strafverfahren anwendbaren) § 66 Abs. 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens­gesetze I2, S. 1265 unter E 111f zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Recht­sprechung). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war somit nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Tat“.

 

Das Verwaltungsgericht ist im Sinne der dargestellten Judikatur sohin auf die Überprüfung der durch den behördlichen Bescheidspruch begrenzten Sache beschränkt.

 

Der vorliegende Bescheidspruch (und zwar im Hinblick auf beide Spruchpunkte) bezieht sich ausschließlich auf die Überdachung zweier Bootsstege, nicht jedoch auf die vom Bf zudem beantragte Feststellung im Hinblick auf die Vergrößerung von Stegteilen, über welche die belangte Behörde im vorliegenden Bescheid nicht abgesprochen hat. Die Vergrößerung der Stege ist insofern nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens.

 

Im Hinblick auf Spruchpunkt I. ist Sache des Beschwerdeverfahrens im Übrigen die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Bf. Näheres dazu unter III.4.3.  

 

III. 3. Zur Frage des Eingriffes in das Landschaftsbild:

 

Gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG ist ein Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1999, 96/10/0085, aus:

„Als EINGRIFF IN DAS LANDSCHAFTSBILD im Sinne des § 7 Abs. 1
Oö. NatSchG 1995 ist eine Maßnahme anzusehen, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein STÖRENDER ist (Hinweis E 28.4.1997, 94/10/0094). Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt auch nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (Hinweis E 9.3.1998, 95/10/0107).“

In seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1994, 93/10/0020, sprach der  Verwaltungsgerichtshof aus, dass als „Eingriff in das Landschaftsbild“ jede als menschlicher Eingriff in den geschützten Uferbereich augenscheinlich in Erschei­nung tretende Maßnahme von nicht bloß vorübergehendem Charakter anzusehen ist (Hinweis E 20.10.1990, 90/10/0016).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen weiteren Entscheidungen ausge­sprochen, dass etwa „das Aufstellen eines Sonnenbettes“ (VwGH 16.11.1961, 24/60), „die Verankerung eines Badefloßes in den See“ (VwGH 24.4.1964, 1431/63) oder „ein 4 x 1,4 m langes Segelboot mit Abdeckplane und Mast“ (VwGH 27.6.1994, 91/10/0180) Eingriffe in das Landschaftsbild sind.

 

Es kommt dabei darauf an, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge der Maßnahme optisch verändert wird. Von einer maßgebenden Veränderung kann gesprochen werden, wenn die Maßnahme im neuen Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat angesichts des vorliegenden Eingriffes keinen Zweifel daran, dass es sich bei der vom Bf errichteten Überdachung um einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Insbesondere aus den vom Bf mit Anbringen vom 4. August 2015 vorgelegten Lichtbildern wird deutlich, wie maßgeblich sein Bootsunterstand das vorhandene Gepräge im Uferbereich des A verändert. So hat der Bf ein Foto vorgelegt, welches das Stahlgestell ohne Folie zeigt. Aufgrund der großen Entfernung ist das Gestell ohne Folie auf den ersten Blick kaum erkennbar. Nach Aufbringen der hellgrauen Folie tritt das folientunnelartige Gebilde im Uferbereich des As als Fremdkörper optisch deutlich in Erscheinung und beeinflusst und verändert das Gepräge des Ufers deutlich. Dies insbesondere auch angesichts dessen, als derartige Bootsunterstände im gegenständlichen Bereich sonst nicht vorhanden sind. Schon nach dem Vorbringen des Bf selbst ist der Eingriff nicht nur von vorübergehendem Charakter, da die Plane im Jahreszyklus von Mai - September (Beschwerde S. 2), also fünf Monate lang, vorhanden ist und die Überdachung nach dem Vorbringen des Bf zudem bereits seit 10 Jahren besteht.

Kritisiert der Bf dabei die Darstellung durch den Amtssachverständigen als nicht ausreichend (Beschwerde S. 5), ist ihm zu entgegnen, dass diese in ausreichender Weise deutlich macht, dass der gegenständliche Bootsunterstand als Fremdkörper über dem See optisch zur Wirkung kommt und im gesamten Seenbereich so nicht vorhanden ist. Ob sich aus diesem Befund ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Gesetzes ergibt, ist eine Rechtsfrage, die von Behörde und Gericht zu beurteilen ist.

Für den gegenständlichen Fall kann aber zudem festgehalten werden, dass für die Beurteilung, ob vorliegend eine maßgebliche Veränderung des Landschafts­bildes vorliegt, schon die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen. Ob vorliegend ein das Landschaftsbild verändernder (optischer!) Faktor vorliegt, ist angesichts der Deutlichkeit im vorliegenden Verfahren keine Frage, zu deren Beantwortung es eines Sachverständigen bedarf, zumal jeder Laie erkennen kann, dass das Landschaftsbild durch eine hellgraue, über der Wasserfläche
1,9 m aufragende, folientunnelähnliche Überdachung maßgeblich verändert wird.

 

Es kommt dabei aus rechtlicher Sicht im Übrigen nicht darauf an, von welchem Punkt aus das Objekt betrachtet wird. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass es darauf ankommt „ob sich das von jedem möglichen Blickpunkt aus ergebende Bild der Landschaft verändert“. Es genügt dabei bereits die „maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus“ (vgl. etwa. VwGH 2.9.2008, 2007/10/0095). Für den Bf ist daher nichts daraus gewonnen, dass er neue Lichtbilder aus anderen, vermeintlich für seinen Standpunkt günstigeren, Winkeln vorlegt.

 

Es verbleibt ein maßgeblicher, aus verschiedenen Blickwinkeln deutlich erkenn­barer Eingriff in das Landschaftsbild (insbesondere vom Wasser oder auch direkt vom Steg aus), der der Feststellung nach dem Oö. NSchG bedarf.

 

III. 4. Zur Zurückweisung des Antrages wegen Nichterfüllung des Verbesserungs­auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG (fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin) (Spruchpunkt I.):

 

III.4.1.  Der Argumentation des Bf, die Zustimmung der Grundeigentümerin liege vor und ergebe sich diese aus dem bestehenden Bestandvertrag bzw. sei diese gar nicht erforderlich, kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist der Bf im Hinblick auf seine Annahme, der Luftraum über dem Grundstück sei von der notwendigen Grundstückseigentümerzustimmung nicht betroffen, auf § 297 ABGB zu verweisen, der regelt, dass der über dem Grundstück befindliche Luftraum diesem zugehört. Der OGH (SZ 42/116) konkretisiert etwa wie folgt:

„Gemäß § 297 ABGB untersteht der Luftraum über einem Grundstück der Herrschaft des Eigentümers, der Eingriffe in ihn verbieten kann (Klang im Kommentar[2] II 28). Nach den Entscheidungen GlU. 4926, GlUNF. 2129, 3995 und 5996 gehört die Luftsäule über einem Grundstück zu diesem, soweit eine Herrschaft über sie möglich ist, auch wenn sie augenblicklich ohne Interesse für den Eigentümer ist. Klang (a.a.O. 135) vertritt allerdings, davon etwas abweichend, den Standpunkt, daß diese Herrschaft nur insoweit anzuerkennen sei, als die Möglichkeit einer Einwirkung bestehe und ein rechtliches Interesse an einer solchen Einwirkung vorliege. In diesem Sinne kann beispielsweise nach
§ 905 dBGB der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in einer solchen Höhe oder Tiefe stattfinden, daß er an ihrer Ausschließung kein Interesse hat. Eine ähnliche, noch weitergehende Bestimmung enthält Art. 667 schwZGB. Eine andere Auffassung wäre nach Ansicht Klangs mit den Verkehrsbedürfnissen nicht in Einklang zu bringen.“

In diesem Zusammenhang kann auch auf die plastischere Judikatur des OGH verwiesen werden, nach welcher die Unterlassungsklage gegen eine Baufirma zulässig ist, wenn sich der Horizontalausleger eines Baukrans im Luftraum des klägerischen Grundstückes bewegt (vgl. etwa OGH 5Ob193/69 oder 8Ob562/78. Ähnlich auch LG St. Pölten vom 7.11.2007, 21R266/07m); [(vgl. auch Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 297 ABGB Rz 1 (Stand 1.1.2000, rdb.at)].

Zumal die gegenständliche Überdachung unmittelbar am Bootssteg angebracht ist und sich nur etwa 1,9 m über den See erhebt, steht die Möglichkeit einer Einwirkung und ein rechtliches Interesse der Grundstückseigentümerin außer Zweifel.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die x AG Eigen­tümerin des As ist. Eine zivilrechtliche Feinprüfung, ob sie auch Eigentümerin der Steganlagen („superficies solo cedit“?) ist, kann angesichts der dargestellten rechtlichen Folgen des § 297 ABGB unterbleiben, zumal die Errichtung des Bootsunterstandes (wie auch die Errichtung von Steganlagen) schon an sich der naturschutzrechtlichen Grundeigentümerzustimmung bedarf.

 

In seinem Erkenntnis vom 23. September 1991, 90/10/0145, hat der Verwal­tungs­gerichtshof zum damals in Geltung stehenden, in seinen hier wesentlichen Abschnitten mit § 38 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 wortgleichem § 11 Abs. 2
Oö. NSchG 1982, wie folgt ausgesprochen:

„Unabhängig von der Frage, ob der in § 11 Abs. 2 Oö. NatSchG 1982 geforderte Nachweis nur in Form einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Grund­stückseigentümers oder durch Vorlage eines anderen (schriftlichen) Nachweises (z.B. gerichtliches Urteil) erbracht werden kann, muß die Partei, die einen Antrag nach § 11 Abs. 1 Oö. NatSchG 1982 stellt, jedenfalls die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundstückseigentümers nachweisen. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers - unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung - auch wieder widerrufen werden (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204).“

In jenem vom 2. Oktober 2007, 2004/10/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „§ 48 Abs. 1 lit. h Slbg NatSchG 1999 meint mit ‚Zustimmung des Grundeigentümers‘ eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2005, Zl. 2005/10/0072). Nachzuweisen ist die im Zeit­punkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers
- unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung - auch widerrufen werden. Es ist auch nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. September 1999,
Zl. 96/10/0100, vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0145, VwSlg 13481 A/1991, und vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990).“

Im Erkenntnis vom 27. Februar 1995, 91/10/0089, hat der Verwaltungs­gerichtshof ausgesprochen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachgewiesen werden müsse. Liquid sei ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt werde, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein könne, ob die Zustimmung erteilt worden sei. Bedürfe es diffiziler Erwä­gungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liege der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungs­auftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl. z.B. zuletzt die Erkenntnisse vom 1. Juni 2005, 2005/10/0072, und vom 6. Mai 1996, 95/10/0273).

 

Aus diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Behörde zum einen nicht gehalten ist, diffizile zivilrechtliche Interpretationen vorzunehmen, zum anderen ein Bestandvertrag, der nicht eine „glasklare“, die Sache ausdrücklich regelnde Passage enthält (hier die Errichtung eines Bootsunterstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung), schon an sich nicht geeignet ist, den Nachweis über die Zustimmung des Grundeigentümers zu erbringen.

Im vorliegenden Fall beinhaltet der vom Bf vorgelegte Bestandvertrag keinerlei Klauseln, die auf eine Zustimmung zur Errichtung von Anbauten schließen ließen. Im Gegenteil enthält er eine Klausel, die den Bf im Falle von „baulichen Tätigkeiten“ zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit seinem Bestands­geber anhält. Vielmehr als eine Zustimmung, die dem Vertrag in keinster Weise entnommen werden kann, würde eine derartige Klausel, nach dem Parteiwillen ausgelegt, wohl eher die Notwendigkeit einer gesonderten Vereinbarung erkennen lassen.

 

Insofern geht auch das Vorbringen des Bf, eine Zustimmung sei von vorneherein anzunehmen, ins Leere. Tatsächlich kommt es, wie der o.a. Judikatur entnom­men werden kann, einzig und allein darauf an, ob der Bf im konkreten Verfahren den liquiden Nachweis zu erbringen vermag, dass die Zustimmung der Grund­eigentümerin vorliegt.

 

Die Grundstückseigentümerin, die von der Behörde im Rahmen des Ermittlungs­verfahrens gehört wurde, hat allerdings erklärt, dass der verfahrensgegen­ständliche Überbau vom mit ihr geschlossenen Bestandvertrag nicht umfasst ist und sie eine Zustimmung zur Errichtung bzw. Belassung nicht erteilen wird
(E-Mail x AG vom 19. März 2014, sonstige oben genannte Beweismittel).

 

Aufgrund dessen hat sich im Verfahren erwiesen und hat sich dies insbesondere aus dem vom Bf ins Verfahren eingebrachten E-Mail-Verkehr ergeben, dass der Bf die Zustimmung der Grundeigentümerin nicht nur nicht nachgewiesen hat, sondern sogar den Nachweis des Gegenteils, nämlich jenen der Nichtzu­stimmung, erbracht hat.  

 

Zumal feststeht, dass der Bf nicht Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist, stellt die Nichtzustimmung des Grundeigentümers ein Bewilligungshindernis dar, zumal § 38 Abs. 2 Oö. NSchG die Zustimmung des Grundeigentümers als Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit normiert.

 

Der Bf interpretiert dabei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes miss, nach welcher das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers dem verwaltungsökonomischen Ziel diene, landschaftsschutzrechtliche Bewilli­gungs­ver­fahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheine, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist
(Hinweis E 23.9.1991, 90/10/0145, VwSlg 13481 A/1991). Nicht aber diene § 13 Abs. 2 Oö. NatSchG 1995 der Begründung einer Parteistellung des Grundeigen­tümers. Für dieses Ergebnis spreche auch die Einordnung dieser Bestimmung unter die Formerfordernisse eines Bewilligungsantrages. Auch der Umstand, dass eine Zustimmung des Grundeigentümers nicht notwendig ist, wenn für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist, zeige, dass mit § 13 Abs. 2 Oö. NatSchG 1995 dem Grundeigentümer keine Parteistellung eingeräumt werden sollte (vgl. VwGH 27.1.2007, 96/10/0257 unter Verweis auf VwSlg 17291 A/2007).

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in den genannten Entscheidungen vielmehr dar, dass aus verwaltungsökonomischer Sicht kein aufwändiges Verfahren geführt werden soll, wenn das Projekt bereits aus zivilrechtlicher Sicht zum Scheitern verurteilt ist.

 

Nur wenn der Bf, wie vorliegend, dem mit der Grundeigentümerin geschlossenen Vertrag in unzulässiger und vorgreifender Interpretation eine Zustimmung derselben zu seinem Vorhaben unterstellt, wäre die Argumentation des Bf schlüssig, wenn auch angesichts der oben dargestellten Judikatur nicht ausreichend. Wie bereits dargestellt, kann dem vorliegenden Bestandvertrag in keiner Weise eine Zustimmung entnommen werden. Tatsächlich liegt ein der angesprochenen Judikatur unterstellbarer Sachverhalt vor, zumal sich aus den Akten zweifelsfrei ergibt, dass der Bf, selbst wenn sein Vorhaben natur­schutzrechtlich bewilligt würde, über keine zweifelsfreie Zustimmung des Grund­eigentümers (dieser geht davon aus, dass keine solche vorliegt) verfügt.

 

Mit seiner Judikatur, es müsse eine liquide und auf den Anlassfall bezogene Zustimmung des Grundeigentümers vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Ansicht, die vom erkennenden Gericht geteilt wird, Nachdruck verliehen, dass  Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsgericht nicht dazu angehalten sind, eine zivilrechtliche Feinprüfung der Vorfrage der Zustimmung des Grundeigen­tümers vornehmen zu müssen. Vielmehr ist es Sache des Projektwerbers, eine solche nachzuweisen.

Die diesbezügliche Argumentation des Bf kann daher nicht zum Erfolg führen.    

 

Vielmehr steht fest, dass der Bf nachgewiesen hat, dass er die Zustimmung der Grundeigentümerin nicht erlangen kann bzw. dass diese ihre Zustimmung verweigert hat.

 

Es führt dies im Ergebnis aber dazu, dass der Antrag des Bf nicht wegen Fehlens einer Antragsvoraussetzung zurückzuweisen war, sondern die Behörde den Antrag wegen Feststehens der Nichterteilung der Zustimmung in der Sache abweisen hätte müssen. Näheres dazu unter III.4.3.

 

III.4.2. Zum übrigen Vorbringen des Bf:

 

Führt der Bf aus, die Grundeigentümerin habe keine Parteistellung, hat er Recht. Eine solche wurde der Grundeigentümerin im Verfahren aber auch nicht zugestanden. Der Bf interpretiert die von ihm dargestellte Judikatur zu § 38
Abs. 2 Oö. NSchG 2001 insofern miss, als das Zustimmungserfordernis im Hinblick auf den Grundstückseigentümer nicht mit der Gewährung einer Partei­stellung gleichzusetzen ist. Der Bf führte dazu aus, dass das Erfordernis der Glaubhaftmachung des Eigentums bzw. des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers das verwaltungsökonomische Ziel hat, ein Bewilligungs­verfahren nur dann durchzuführen, wenn bereits sichergestellt ist, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (vgl. auch VwGH 23.9.1991, VwSlg. N.F. 13.481/A).

Genau diesem Ziel des Gesetzes wird das vorliegende Verfahren, wie bereits unter III.4.1. angerissen, gerecht. Angesichts der ablehnenden Haltung der Grundeigentümerin hat die Naturschutzbehörde keinerlei aufwändiges Verfahren abzuführen und insbesondere keine Interessenabwägung im Hinblick auf private und öffentliche Interessen im Hinblick auf das Landschaftsbild mehr vorzuneh­men. Eine solche hat zu unterbleiben, weil es schon an einer grundlegenden Antragsvoraussetzung, der Zustimmung der Grundeigentümerin, fehlt. Dieser Umstand entspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie.

 

Die dargestellte Judikatur untermauert demnach, dass dem Antrag des Bf von Vorneherein nicht stattzugeben war, als das Vorhaben des Bf mangels Eigen­tümerzustimmung von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen ist. Der Ver­waltungsgerichtshof hat dazu auch ausgesprochen, dass bei Anträgen auf Feststellung nach § 5 Abs. 1 Oö. NSchG 1982 (§ 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001) die Zustimmung des Grundeigentümers grundsätzlich einen Beleg des Ansuchens bildet. Wird dieser Beleg dem Ansuchen nicht angeschlossen, hat die Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen; dies gilt auch für die Berufungsbehörde (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133). Die belangte Behörde ist diesem Erfordernis zunächst auch rechtsrichtig nachgekommen.

 

Zumal der Bf vorliegend jedoch einen Beleg der Nichtzustimmung beigebracht hat, hätte die belangte Behörde letztendlich eine abschlägige inhaltliche Entscheidung zu treffen gehabt und ist der Beschwerde des Bf im Hinblick auf Spruchpunkt I. im Ergebnis Folge zu geben und die Sache zur Entscheidung in der Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen (siehe dazu III.4.3).

 

Hinsichtlich der vom Bf vertretenen Ansicht, im Hinblick auf § 38 Abs. 5
Oö. NSchG hätte von der Beibringung einzelner der in Abs. 1 leg. cit. geforderten Unterlagen abgesehen werden können, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind, ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren nach den vor der letzten Novellierung des Oö. Naturschutzgesetzes geltenden Bestimmungen zu führen ist. § 38 Abs. 5 wurde erst mit dieser Novellierung eingeführt und ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden.

Selbst bei Anwendbarkeit wäre daraus für den Bf nichts zu gewinnen, da es sich bei der Zustimmung des Grundeigentümers zum Vorhaben nicht um „für die Beurteilung des Vorhabens unerhebliche“ Unterlagen handelt. Das Gegenteil ist der Fall, zumal eine naturschutzrechtliche Feststellung im Hinblick auf die Ausführung eines Projektes (aus zivilrechtlicher Sicht) die Zustimmung eines Grundeigentümers nicht ersetzen kann. Insofern zeigt sich wiederum die Verknüpfung mit dem Moment der Verfahrensökonomie, als ansonsten denkbar wäre, dass ein Projektwerber zwar eine Bewilligung vorweisen könnte, die Projektumsetzung aber an der mangelnden Zustimmung des Grundeigentümers scheitern würde. Die Behörde hätte in diesem Fall quasi ins Leere zu entscheiden gehabt und hätte der Bf auf Vorrat eine Bewilligung erlangt, die ihm nichts gebracht hätte. Gerade solche Fälle sollen aus Gründen der Verfahrensökonomie vermieden werden.

 

Der Bf vermeint auch zu erblicken, dass ihm der Weg zu einer „rechtsstaatlichen Entscheidung“ verwehrt ist. Dies ist gerade nicht der Fall, als die belangte Behörde (und das Verwaltungsgericht) eine solche getroffen haben bzw. treffen. Der Umstand, dass diese nicht im Sinne des Bf ergeht, ändert nichts an ihrer „Rechtsstaatlichkeit“.

Tatsächlich ist es vorliegend nicht Sache der Behörde oder des Gerichtes, eine für den Bf günstige zivilrechtliche Situation herbeizuführen und ist dies auch nicht möglich. Vielmehr ist es Sache des Bf vor Antragstellung und jedenfalls vor der konsenslosen Ausführung eines Projektes mit seinem Vertragspartner eine zivilrechtliche Lösung herbeizuführen. Der Umstand, dass der Vertragspartner des Bf (die Grundstückseigentümerin) der Haltung des Amtssachverständigen folgt bzw. seine rein zivilrechtlich relevante Haltung an dessen Ansicht ausrichtet, ist alleine in der Disposition des Vertragspartners gelegen. Lediglich ist die vorliegende Zustimmung eine Bedingung dafür, dass die Behörde eine für den Bf günstige Entscheidung treffen kann, der gedankliche Weg, der zur Zustimmung oder deren Verweigerung führt, ist ein das Verwaltungsverfahren nicht tangierender Aspekt. 

 

Das Vorbringen des Bf bezieht sich in weiten Teilen auf Fragen der Eingriffs­wirkung sowie solche der Abwägung zwischen privaten und naturschutz­rechtlichen Interessen (Notwendigkeit der Überdachung für die Berufsausübung, Einstiegshilfe etc.).

Angesichts der zweifelsfrei bestehenden Feststellungsbedürftigkeit der gegenständlichen Anlage und des Umstandes, dass der Bf keine Zustimmung der Grundeigentümerin erwirken konnte, war keine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Bf und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes vorzunehmen.

 

III.4.3. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Recht­mäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003 und
22.1.2015, Ra 2014/06/0055). Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, (im Hinblick auf Spruchpunkt I.) die Beschwerde abzuweisen und in der Sache selbst zu entscheiden, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. dem Grund nach Folge zu geben und die Sache zur Fällung einer Sachentscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.

 

Im Ergebnis war der Beschwerde im Hinblick auf Punkt I. also insofern  stattzugeben, als die belangte Behörde aufgrund des Feststehens der Nichterteilung der Zustimmung der Grundeigentümerin eine Sachentscheidung zu fällen gehabt hätte.

 

Diese wird sie im weiteren Verfahren zu treffen haben.

 

III. 5. Zum Entfernungsauftrag (Spruchpunkt II.):

 

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 8
Oö. NSchG ist die konsenslose Ausführung eines bewilligungs- oder anzeige­pflichtigen Vorhabens.

 

Unbestritten ist, dass der Bf die gegenständliche Überdachung des Bootsliege­platzes zunächst ausgeführt hat, ohne zuvor die Feststellung nach § 9
Oö. NSchG zu beantragen. Anlässlich des infolge des nachträglichen Antrages durchgeführten Lokalaugenscheines wurde vom Amtssachverständigen festge­stellt, dass die Überbauung einen Fremdkörper über der Wasserfläche darstellt. Wie oben ausführlich dargestellt wurde, ist von einem nach § 9 Oö. NSchG 2001 feststellungsbedürftigen Vorhaben auszugehen.

Zumal die Grundstückseigentümerin die Zustimmung zum Projekt des Bf verweigert hat, der Bf daher im Entscheidungszeitpunkt über keine solche Zustimmung verfügt und der Amtssachverständige eine fachlich positive Beurteilung nicht in Aussicht stellen konnte (Aktenvermerke vom 28. und
29. Mai 2015), steht fest, dass der Bf eine positive Feststellung mangels Zustimmung des Grundeigentümers und angesichts der fachlich negativen Beurteilung des ASV nicht erlangen kann.

 

Da die positive naturschutzrechtliche Feststellung vom Bf zwar beantragt, aber aufgrund der zu Spruchpunkt I. dargestellten Umstände nicht erteilt werden kann, ist dem Bf gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG in der hier anzuwendenden Fassung aufzutragen, den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Dieser liegt in der Entfernung der Bootsüberdachung.  

Die belangte Behörde hat diesen Auftrag rechtsrichtig erteilt.

Aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit, war die gesetzte Frist entsprechend zu erstrecken.

 

 

IV. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl