LVwG-650379/10/Kof/CG

Linz, 29.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F S, geb. 1933, S, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. H K, E, S gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom
27. März 2015, Zl. 00042/FE/2015 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                                      Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·      die Lenkberechtigung für die Klassen AM, AV bis 125 ccm und B

 für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und

·      aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der behördliche Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf die negative verkehrs-psychologische Stellungnahme, erstellt vom Kuratorium für Verkehrssicherheit vom 26.02.2015.

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Bf am 16. Juli 2015 –
im Beisein des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, Dipl. Ing. R. H. –
eine Beobachtungsfahrt im Sinne des § 9 FSG iVm § 1 FSG-GV durchgeführt.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat darüber das Gutachten vom 30.07.2015, Verk-394.947/1253-2015 erstellt und im Ergebnis ausgeführt:

Der Bf ist aus Sicht des technischen Amtssachverständigen als Ergebnis der Beobachtungsfahrt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B geeignet und hätte die Beobachtungsfahrt auch als praktische Prüfung bestanden.

 

Der amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde, Herr Dr. R. D. hat daraufhin das Gutachten nach § 8 FSG vom 16.09.2015 erstellt und ausgeführt:

In einer VPU vom 19.02.2015 wurde ein Defizit in der Überblicksgewinnung sowie eine Schwäche der Reaktionszeit angeführt.

In einer vom Landesverwaltungsgericht angeordneten Beobachtungfahrt konnten diese Defizite nicht verifiziert bzw. gut kompensiert werden.

Weiters wurde ein psychiatrisches neurologisches Gutachten vom 04.03.2015 vorgelegt, in welchem keine psychiatrischen oder neurologischen Erkrankungen festgestellt werden, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Von amtsärztlicher Seite erfüllt der Bf die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1.

Der Bf ist gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 – Klassen A und B geeignet.

 

 

 

Dieses amtsärztliche Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde somit der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler