LVwG-150308/16/VG/FE LVwG-150309/16/VG/FE LVwG-150310/17/VG/FE

Linz, 18.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerden 1. der E W-I, vertreten durch Dr. M I, Rechtsanwältin in W, 2. des Dr. H N und 3. des G N, beide wohnhaft in B V, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 6. Mai 2014, GZ: II-920-833-2012/Ma, BP 26/12 Ing. Wi/jw, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Aus Anlass der Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 6. Mai 2014, GZ: II-920-833-2012/Ma, BP 26/12 Ing. Wi/jw (sowie der Bescheid des Bürgermeisters vom 2. September 2013, GZ: BP 26/12 Ing. Wi/jw, der in dieser Berufungsentscheidung des Gemeinderates aufgegangen ist), soweit damit die Baubewilligung für die Errichtung eines näher umschriebenen x-Möbelmarktes erteilt wurde, ersatzlos behoben. Im Übrigen (Abbruch des Bestandobjektes) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Antrag vom 20. Februar 2012 (beim Stadtamt eingelangt am 6. April 2012) beantragte die x  GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung des genauer umschriebenen Bauvorhabens „x‑Möbelmarkt“ auf näher bezeichneten Grundstücken.

 

2. Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 6. Mai 2014, GZ: II-920-833-2012/Ma, BP 26/12 Ing. Wi/jw, wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung erteilt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 rechtzeitig Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

4. Mit einem weiteren im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 2. Oktober 2014, GZ: II-920-833-2012/Ma, BP 84/13 rh, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für das näher umschriebene Bauvorhaben „x-Möbelmarkt“ – auf denselben hier verfahrensgegenständlichen Baugrundstücken – erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die zu den hg. Zlen. LVwG‑150593 bis 150595 protokolliert wurden. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 übermittelte das Landesveraltungsgericht der Bauwerberin diese Beschwerden zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme und ersuchte die Bauwerberin gleichzeitig bekanntzugeben, ob sie ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 20. Februar 2012 betreffend die geplante Errichtung eines x-Möbelmarktes nach wie vor aufrecht erhalte.

 

5. Nach Ersuchen um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme gab der Rechtsvertreter der Bauwerberin mit Mitteilung vom 15. bzw. 18. Juni 2015 bekannt, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 20. Februar 2012, soweit sich dieser auf die damit ursprünglich angestrebte Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines x-Möbelmarktes bezog, zurückgezogen wird.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie insbesondere in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Mitteilung der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin betreffend die Zurückziehung ihres Antrages auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines x-Möbelmarktes.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens – sohin auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – bis zur Erlassung der Entscheidung, zurückgezogen werden (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich. Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie der Entscheidungskompetenz (Zuständigkeit) der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl. VwGH vom 23.7.2009, 2008/05/0241). Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, bewirkt dies nicht die Beseitigung des Bescheides der Behörde. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten (verfahrenseinleitenden) Antrages für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird folglich mit Wirksamwerden der Zurückziehung des Antrages rechtswidrig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 42; VwGH vom 19.11.1998, 98/19/0132).

 

Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde (und damit der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 2. September 2013, GZ: BP 26/12 Ing. Wi/jw, der in dieser Berufungsentscheidung des Gemeinderates aufgegangen ist), aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages betreffend die begehrte Baubewilligung für die Errichtung eines x-Möbelmarktes ersatzlos zu beheben (zur gegenständlichen Entscheidung in Form eines Erkenntnisses siehe Leeb/Zeinhofer, ZVG 2014/8, 771). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die erteilte Baubewilligung für die Errichtung dieses Gebäudes war aufgrund der – von Amts wegen wahrzunehmenden – Rechtswidrigkeit (funktionelle Unzuständigkeit) des angefochtenen Bescheides somit nicht mehr einzugehen.

 

2. Hinzuweisen ist darauf, dass eine baubehördliche Abbruchbewilligung von der gleichzeitig beantragten Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes trennbar ist (vgl. VwGH vom 28.3.2000, Zl. 99/05/0097). Durch die Erteilung einer Abbruchbewilligung werden regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt (vgl. abermals VwGH vom 28.3.2000). Die Beschwerdeführer zeigen in den gegenständlichen Beschwerden auch nicht auf, in welchen ihnen gemäß § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten sie durch den Abbruch verletzt sein könnten. Im Ergebnis waren die Beschwerden diesbezüglich daher abzuweisen. Im Übrigen haben die Baubehörden bereits zutreffend festgehalten, dass der Abbruch des frei stehenden Bestandobjekts bloß anzeigepflichtig ist (siehe diesbezüglich § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994).

 

3. Bei diesem Ergebnis konnte die beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch