LVwG-150756/2/RK/WP

Linz, 22.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des B-Ö K, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 14. Juli 2015, GZ: BP 12/15 Ing. Wi / jw, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 14. Juli 2015, GZ: BP 12/15 Ing. Wi / jw, wird anlässlich der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Vöcklabruck zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriger Verfahrensverlauf

 

1. Mit Eingabe vom 3. März 2015, beim Stadtamt der Stadtgemeinde Vöcklabruck am 6. März 2015 eingelangt, zeigte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die beabsichtigte Verwendungszweckänderung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes von „Schau- und Lagerraum“ in „Gebetsraum“ an. Der Bauanzeige angeschlossen waren ein Beiblatt über die geplante Verwendung des Gebetsraumes (Verrichtung individueller Gebete, Verrichtung des wöchentlichen Freitagsgebetes in der Dauer von 30-60 Minuten, sonstige religiöse Feierlichkeiten [Trauung, etc]), eine Baubeschreibung sowie ein Einreichplan.

 

2. Mit Schreiben vom 13. März 2015 ersuchte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Vöcklabruck (im Folgenden: Bürgermeister) den Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Gmunden, x (im Folgenden: ASV), um „fachliche Prüfung [...], ob das gegenständliche Bauvorhaben wie eingereicht gem. § 25 Abs. 1 Zif. 2b BauO anzeigepflichtig ist oder doch der Bewilligungspflicht gem. § 24 Abs. 1 Zif. 3 BauO unterliegt“.

 

3. Mit Schreiben vom 31. März 2015 forderte der Bürgermeister den Bf auf, ein aktuelles Vereinsstatut sowie eine Liste der Vereinsmitglieder vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf nach.

 

4. Mit Schreiben vom 20. April 2015 übermittelte der Amtssachverständige dem Bürgermeister das Ergebnis seiner fachlichen Prüfung. Im Einzelnen führt der ASV Folgendes aus:

 

Sie ersuchen nun um fachliche Prüfung, ob das ggst. Bauvorhaben gem. § 25 Abs. 1 Zif. 2b BauO anzeigepflichtig ist oder eine Bewilligungspflicht gem. § 24 Abs. 1 Zif. 3 BauO gegeben ist.

 

Eine Bewilligungspflicht bei Änderung des Verwendungszweckes von Gebäudeteilen ergibt sich, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Gem. § 2 OÖ BauTG sind dies Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeizuführen. Wenn bei der Änderung des Verwendungszweckes nur ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist, ergibt sich eine Anzeigepflicht nach § 25 OÖ BauO.

 

Betriebstypisch ist ein Schau- und Lagerraum mit einer Grundfläche von ca. 191 m² nicht für eine Belegung mit 100 Personen ausgelegt, da der Schwerpunkt der Nutzung naturgemäß auf das Präsentieren von Gütern bzw. deren Bevorratung abgestellt ist. Ein wesentliches Merkmal eines Gebetsraumes ist zudem eine zeitliche, auf die jeweilige Gebetsstunde eingeschränkte Nutzung und einen anschließenden erheblichen Abfall der Besucherfrequenz in der Zwischenperiode. Dies bedeutet eine zeitlich konzentrierte An- und Abreisetätigkeit der 100 Personen. Bei einem Schau-und Lagerraum ist während der Öffnungszeiten ein verteilter Zustrom von Arbeitnehmern und Kunden zu erwarten.

 

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Besucher das Gebetshaus ausschließlich zu Fuß aufsuchen, wird der PKW – Verkehr im näheren Umfeld eine zeitlich und örtlich konzentrierte Lärm- sowie Schadstoffbelastung für die Allgemeinheit und die Nachbarn bewirken. Auf die damit auch verbundene Stellplatzproblematik wird im Projekt nicht eingegangen.

 

Die Geräuschcharakteristik beim eigentlichen Gebet wird sich hinsichtlich Pegelhöhe und Informationshaltigkeit wesentlich von einer Schauraum- sowie Lagernutzung unterscheiden. Diese Emissionen werden für die Nachbarn, insbesondere bei geöffnetem Fenster (wie im Projekt vorgesehen), deutlich wahrnehmbar sein. Wesentlich ist auch der Umstand, dass Schau- und Lagerräume meist an Werktagen, und zwar zur normierten Tagzeit, besucht werden, diese Einschränkung bei Gebetshäusern jedoch nicht gegeben ist.

 

Da der Gebetsraum nutzungsbedingt konzentriert zu gewissen Zeiträumen besucht wird, müssen bei der Emissionsbetrachtung und der damit verbundenen Auswirkung auf die Nachbarschaft auch die Personengespräche im Eingangsbereich bzw. Vorplatz berücksichtigt werden.

 

Zusammenfassend kann fachlich festgestellt werden, dass die beantragte erdgeschossige Nutzung eines Gebäudetraktes als Gebetsraum zu einer zeitlich begrenzten Erhöhung der Verkehrsfrequenz im Umfeld und damit verbunden zu einer Anhebung des Schadstoffausstoßes sowie der Lärmemissionen durch PKWs führen wird. Zusätzlich werden Personengespräche am Vorplatz und der eigentliche Gebetsvorgang die Emissionscharakteristik gegenüber der baubehördlich bewilligten Nutzung für Nachbarn deutlich wahrnehmbar ändern. Diese Emissionen sind zudem auch nicht auf Werktage oder auf die normierte Tagzeit beschränkt.

 

Die rechtliche Wertung dieser Aussagen im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten Verfahrensart für die beantragte Änderung des Verwendungszweckes soll in weiterer Folge zuständigkeitshalber seitens der Behörde geklärt werden.

 

 

5. Das Ergebnis der fachlichen Prüfung des ASV wurde dem Bf – soweit aus dem vorgelegten Akt ersichtlich – nicht zur Kenntnis gebracht und ihm weder die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme noch der Beibringung eines Gegengutachtens eingeräumt.

 

6. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. April 2015 wurde dem Bf die Ausführung des Bauvorhabens (Änderung des Verwendungszweckes im Erdgeschoß des Bestandsobjektes x, Grundstück x, EZ x, KG x, von Schau- und Lagerraum in Gebetsraum für 100 Personen) untersagt. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen, des bisherigen Verfahrensverlaufs und des Ergebnisses der fachlichen Prüfung des ASV führte der Bürgermeister in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:

 

Da eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen (lediglich) zu ‚erwarten' sind, genügt es für die Verwirklichung dieser Tatbestandsvoraussetzung, dass die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Es ist nicht erforderlich, dass die Verwendungszweckänderung tatsächlich eine Beeinträchtigung im vorgenannten Sinn bewirkt (VwGH vom 10.12.2013, 2013/05/0039).

 

Unter Zugrundelegung der fachlichen Aussagen des Amtssachverständigen x kommt die Baubehörde zum Schluss, dass durch die gegenständliche Verwendungszweckänderung zusätzliche schädliche Umweltein­wirkungen zu erwarten sind und daher eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. Bauordnung besteht. Die Ausführung des Bauvorhabens (Verwendungszweckänderung) war daher zu untersagen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bescheid wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23. April 2015 zugestellt.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 Berufung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde). Der Bf bringt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens, der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und des Inhaltes der fachlichen Stellungnahme des ASV auf das Wesentliche zusammengefasst vor: (1) Die Änderung der Verhältnisse auf einer öffentlichen Straße können – unter Berücksichtigung näher dargestellter höchstgerichtlicher Rsp – nicht zur Versagung eines Bauvorhabens führen. (2) Zur Frage der erforderlichen Stellplätze sei auf § 43 Oö. BauTG zu verweisen, wonach dieser Verpflichtung auch anderweitig nachgekommen werden kann. (3) Weder der ASV noch der Bürgermeister legen dar, dass die für die Untersagung ins Treffen geführten Belästigungen erheblich im Sinne des Gesetzes seien. Der Bürgermeister hätte nicht festgestellt, dass durch Gebete oder andere religiöse Feiern eine besondere Geräuschkulisse entstehe, weshalb der Schluss, es sei nicht auszuschließen, dass eine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit/Nachbarschaft zu erwarten sei, unrichtig sei. Im Ergebnis hätte der Bürgermeister bei richtiger Würdigung der Gesamtumstände nicht vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen ausgehen dürfen weshalb sich die Untersagung der Bauausführung als rechtswidrig erweise.

 

8. Die belangte Behörde führte – soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich – weder von Amts wegen noch aufgrund des Vorbringens des Bf in der Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.

 

9. Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 wies die belangte Behörde die Berufung des Bf als unbegründet ab. Nach wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen des Amtssachverständigen, der rechtlichen Ausführungen des Bürgermeisters, des Berufungsschriftsatzes des Bf sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde – ohne den von ihr für entscheidungsrelevant erachteten Sachverhalt in übersichtlicher Weise darzustellen – Folgendes aus:

 

Der Sachverständige stellt zusammenfassend ua fest, dass Personengespräche am Vorplatz und der eigentliche Gebetsvorgang die Emissionscharakteristik gegenüber der baubehördlich genehmigten Nutzung für Nachbarn deutlich wahrnehmbar ändern. Diese Emissionen sind zudem auf nicht für auf Werktage oder auf die normierte Tageszeit beschränkt.

 

Da eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen (lediglich) zu ‚erwarten‘ sind, genügt es für die Verwirklichung dieser Tatbestandsvoraussetzung, dass die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Es ist nicht erforderlich, dass die Verwendungszweckänderung tatsächlich eine Beeinträchtigung im vorgenannten Sinn bewirkt (VwGH vom 10.12.2013, 2013/05/0039).

 

Eine deutlich wahrnehmbare Änderung der Emissionscharakteristik, die zudem nicht auf Werktage oder die normierte Tageszeit beschränkt sind, lässt eine erhebliche Belästigung für zumindest die Nachbarn erwarten. Zu denken ist etwa an Hochzeitsfeiern (wie in der Bauanzeige angeführt) sowie auch andere Feiern. So findet das Fastenbrechen im Ramadan nach Sonnenuntergang statt und wird für gewöhnlich erst nach einer gewissen Zeit beendet. Die Lärmemissionen gehen dabei auch vom betroffenen Grundstück selbst aus (‚Personengespräche im Eingangsbereich bzw. Vorplatz‘) und können die öffentlichen Verkehrsflächen bei der Beurteilung außer Betracht gelassen werden.

 

Die Berufungswerberin führt auch an, dass die von einer Widmung typischerweise umfassten Emissionen hinzunehmen sind. Weitere dass das gegenständliche, von der Baubehörde erster Instanz mit Bewilligungsbescheid am 17.04.1978 genehmigte Gebäude nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Vöcklabruck in gemischtem Baugebiet liegt.

 

[auszugsweise Wiedergabe von § 22 Oö. ROG 1994]

 

Ohne Prüfung, ob die geplante Nutzung als Gebetsraum den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dient, wird festgestellt, dass auch im zitierten Gesetzestext erhebliche Belästigungen für Bewohnerinnen bzw. Bewohner einen Versagungsgrund für die Errichtung eines Bauwerks darstellt.

 

Die Berufungswerberin stellt in Frage, ob Personengespräche am Vorplatz überhaupt stattfinden. Wenn bis zu 100 Personen, die sich auch sozialen bzw. religiösen Gründen in einem Gebäude treffen, dieses Gebäude nach einer Veranstaltung oä wieder verlassen, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass sich vor dem Gebäude Gruppen bilden, die sich vor der Heimfahrt noch unterhalten.

Von der Berufungswerberin wird angeführt, dass der eigentliche Gebetsvorgang in geschlossenen Räumen keine erhebliche Belästigung darstellen würde. Sie verkennt dabei jedoch, dass der Sachverständige bei seiner Beurteilung richtigerweise den möglichen Gebetsvorgang bei geöffneten Fenstern beurteilt hat.

 

Die Baubehörde 2. Instanz kommt zu dem Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind und daher eine Bewilligungspflicht nach § 24 Oö. BauO gegeben ist. Die Beschwerde ist unbegründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bescheid wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 20. Juli 2015 zugestellt.

 

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 17.August 2015, am Stadtamt der Stadtgemeinde Vöcklabruck am 18. August 2015 eingelangt, Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin beantragt der Bf mit umfassender Begründung die Aufhebung des Bescheides, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragten Änderung des Verwendungszwecks stattgegeben werde. Im Wesentlichen aktualisiert der Bf in der Beschwerde sein bereits in der Berufung erstattetes Vorbringen, wobei er darüber hinaus den Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf die zusätzlich ins Treffen geführten religiösen Feste (Hochzeitsfeier, Fastenbrechen) entgegentritt.

 

11. Mit Schreiben vom 27. August 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 1. September 2015 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

 

II.         Beweiswürdigung und Sachverhalt:

 

1. Beweiswürdigung:

 

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt samt den einliegenden ausführlichen Schriftsätzen des Bf. Während der Bürgermeister und die belangte Behörde die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen – ohne dies beweiswürdigend an irgendeiner Stelle des jeweiligen Bescheides festzuhalten – zur Gänze übernehmen, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts der vom ASV erhobene Befund nicht ausreichend und geht das Landesverwaltungsgericht damit von der Unschlüssigkeit des Gutachtens aus. Dies aus folgenden Gründen:

 

1.2. Der ASV, dem im Verfahren als Beweisthema unzulässigerweise die fachliche Prüfung einer Rechtsfrage – nämlich die Beantwortung der Frage nach der (zwischen mehreren) konkret heranzuziehenden Rechtsbestimmung der Oö BauO 1994 – aufgetragen wurde,  legt seinem Befund die Annahme zugrunde, die konzentrierte Nutzung des Gebetsraum zur Gebetsstunde führe zu einer Anreise- und Abreisetätigkeit der 100 Personen. Diese Annahme resultiert aus den vorausgehenden Annahmen des ASV, dass nämlich einerseits nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle Besucher den Gebetsraum zu Fuß aufsuchen würden und daher der dadurch zusätzlich entstehende PKW-Verkehr auf den öffentlichen Straßen im näheren Umfeld eine zeitlich- und örtlich konzentrierte Lärm- und Schadstoffbelastung für die Allgemeinheit und die Nachbarn bewirken werde. Andererseits nimmt der ASV weiterhin an, die konzentrierte An- und Abreisetätigkeit führe ferner zu Personengesprächen im Eingangsbereich bzw am Vorplatz und sei dies ebenfalls bei der Emissionsbetrachtung zu berücksichtigen. Unabhängig von der An- und Abreisetätigkeit und den damit verbundenen Emissionen sei auch davon auszugehen, „[d]ie Geräuschcharakteristik beim eigentlichen Gebet [werde] sich hinsichtlich Pegelhöhe und Informationsgehalt wesentlich von einer Schauraum- sowie Lagernutzung unterscheiden. Diese Emissionen werden für die Nachbarn, insbesondere bei geöffnetem Fenster (wie im Projekt vorgesehen), deutlich wahrnehmbar sein“.

 

1.3. Der ASV unterlegt seinen Befund aber nicht etwa mit Unterlagen oder Hinweisen auf entsprechende Fachliteratur. Die unausgesprochene – nicht weiter belegte – erkennbare Grundlage des Befundes bildet die Annahme, der Gebetsraum werde zur Verrichtung von Riten des muslimischen Glaubens verwendet. Ein Blick in ein Online-Lexikon (zB www.wikipedia.org) offenbart allerdings, dass es „den“ muslimischen Glauben in dieser Form nicht gibt. Auch innerhalb des muslimischen Glaubens gibt es unterschiedliche Richtungen/Gruppen/Lehren und damit durchaus markant unterschiedlich gelebte Traditionen und Riten. Eine derartige Differenzierung ist den Ausführungen des ASV nicht zu entnehmen. Sodann geht der ASV offenbar davon aus, der Gebetsraum würde (stets?) von 100 Personen gleichzeitig zum Gebet benützt.

 

Diesbezüglich trifft der ASV aber Annahmen, die einer fachlichen Untermauerung bedurft hätten.

Erstens ist – im Hinblick auf die Geräuschkulisse – davon auszugehen, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen dem individuellen Gebet und dem Gemeinschaftsgebet besteht (soweit aus der Anzeige ersichtlich, dient der Gebetsraum ganz wesentlich der Verrichtung des individuellen Gebets).

Zweitens lassen die Ausführungen des ASV erkennen, dass dieser davon ausgeht, dass stets 100 Personen gleichzeitig beten würden. Diesbezüglich ist grundsätzlich zu hinterfragen, ob im Fall der Konzeption eines Gebetsraumes für die Anwesenheit von 100 Personen bei einer Durchschnittsbetrachtung auch stets von der Nutzung durch 100 Personen auszugehen ist. Darüber hinaus wäre wohl zu berücksichtigen, dass „[d]ie Gebete [nicht] fest an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden [sind], sondern [...] nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes stattfinden [müssen]“ (www.wikipedia.org). Beispielsweise beginnt die Zeit des Fadschr-Gebets mit der Morgendämmerung und endet mit dem Sonnenaufgang. Zudem geht der ASV unter Berufung auf den Projektplan offenkundig von einem Gebetsvorgang bei geöffneten Fenstern aus, wofür keinerlei weitere Angaben sprechen und dem bereits die allgemeine Lebenserfahrung (winterliche Temperaturen etc.) widerspricht.

 

Die Frage des Zeitpunktes des Gebets und die Frage, ob der Gebetsraum stets von 100 Personen gleichzeitig benutzt wird, hat freilich bei Berücksichtigung der vom ASV diesbezüglich getroffenen Annahmen ganz maßgebliche Auswirkungen auf die entstehende Geräuschkulisse sowie auf die vom ASV zusätzlich ins Treffen geführte zusätzlich entstehende (konzentrierte) Schadstoffbelastung durch den PKW-Verkehr sowie auf die – ferner angenommenen – Vorplatzgespräche.

 

1.4. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl jüngst VwGH vom 27.2.2015, 2012/06/0063) muss ein Sachverständigengutachten grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Fest­stellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur oä – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sach­verständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Der Befund muss alle jene Grundlagen konkret nennen, die für das Gutachten, also das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Ein dem Verwaltungsverfahren beigezogener Sachverständiger hat insbesondere nicht ein bestimmtes Projekt abzulehnen oder ihm zuzustimmen, sondern nach Erstellung eines ausreichenden Befundes auf Grund seines Fachwissens ein nachvollziehbares Urteil über die von ihm zu beantwortenden Fragen abzugeben. Die Behörde, die ein mangelhaftes Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (vgl dazu etwa VwGH 26.9.2002, 2001/06/0030 mwN).

 

1.5 Im Hinblick auf die soeben dargelegte höchstgerichtliche Rsp ist von einer  ergänzungsbedürftigen Befundlage auszugehen. Zur Absicherung der Befundlage hätte der ASV weitere Ermittlungen anzustellen respektive die Behörde die Pflicht gehabt, dem ASV aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Da der ASV seine gutachterlichen Schlüsse auf eine ergänzungsbedürftige Befundlage stützt, ist insgesamt von einem unschlüssigen Gutachten auszugehen. Die belangte Behörde hätte daher das Gutachten des ASV nicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (siehe Punkt II.1.4.) heranziehen dürfen. Vor dem Hintergrund der Rsp des Verwaltungs­gerichtshofes wird das Gutachten des ASV vom Landesverwaltungsgericht nicht zum Beweis des entscheidungswesentlichen Sachverhalts herangezogen.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellt daher folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

 

Der Bf ist Alleineigentümer der Liegenschaft der KG x, EZ x, mit dem zugehörigen Grundstück Nr x und dem sich darauf befindlichen Gebäude mit der Postadresse x.

Die von der Verwendungszweckänderung betroffene Räumlichkeit (südlich gelegener Raum des Erdgeschosses) wurde bisher als „Schau- und Lagerraum“ verwendet. Mit Eingabe vom 3. März 2015 zeigte der Bf die beabsichtigte Verwendungs­zweckänderung des Gebäudeteiles von „Schau- und Lagerraum“ in „Gebetsraum“ an. Der Gebetsraum solle der Verrichtung individueller Gebete und des wöchentlichen Freitagsgebetes in der Dauer von 30-60 Minuten dienen sowie die Begehung sonstiger religiöser Feierlichkeiten [Trauung, etc]) ermöglichen.

III.           Rechtslage:

 

1. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

2. Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66, idFd Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl 34, lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. [...];

2. [...];

3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Z 2, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;

4. [...]

 

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

1. [...]

2. [...]

2a. [...]

2b. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist;

3. [...]

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf oder

4. [...]

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

 

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl 35, lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. [...]

[...]

22. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Mit der Bauordnungs-Novelle 2013 hat der Landesgesetzgeber im Sinne einer weiteren Deregulierung des Baurechts die Bewilligungspflicht einer Verwendungszweckänderung von Gebäuden und Gebäudeteilen durch Schaffung eines Anzeigetatbestandes (§ 25 Abs 1 Z 2b Oö. Bauordnung 1994) erheblich reduziert (vgl BlgLT AB 845/2013 GP 27, 7). Soweit durch die geplante Verwendung keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, aber Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile etc zu erwarten ist, unterliegt das Vorhaben der bloßen Anzeigepflicht.

Unter schädlichen Umwelteinwirkungen versteht der Gesetzgeber Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen (§ 2 Z 22 Oö. Bautechnikgesetz 2013).

Auch wenn es für die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht genügt, dass der Eintritt eines bestimmten Ereignisses (zB Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft etc) „zu erwarten ist“, es daher auf den tatsächlichen Eintritt nicht ankommt, enthebt dies die Behörde nicht ihrer Verpflichtung, Erhebungen zur Feststellung des möglichen Eintritts solcher Ereignisse anzustellen.

 

Bis zum Inkrafttreten der Bauordnungs-Novelle 2013 konnte es bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht einer Verwendungszweckänderung dahingestellt bleiben, ob durch die künftige Verwendung zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten waren, oder ob durch das Vorhaben (bloß) ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile etc zu erwarten war.

Beide Fallkonstellationen begründeten die Bewilligungspflicht des Vorhabens. Durch das Verschieben eines Teiles des Tatbestands des § 24 Abs 1 Z 3 Oö. Bauordnung 1994 in einen neu geschaffenen Anzeigetatbestand (§ 25 Abs 1 Z 2b leg cit), bedarf es seit der Bauordnungs-Novelle 2013 auf Ebene des Sachverhalts sowie auf rechtlicher Ebene – schon aufgrund der erheblichen verfahrensrechtlichen Konsequenzen – diesbezüglich einer schärferen Akzentuierung.

 

2. Bei der Prüfung der Bewilligungspflicht einer Verwendungszweckänderung hat die Behörde daher in einem ersten Schritt festzustellen, ob überhaupt Einwirkungen (Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterungen etc) durch die geplante Verwendung entstehen können.

Steht fest, dass es zu Einwirkungen kommen kann, hat die Behörde im nächsten Schritt zu beurteilen, ob die potentiellen Einwirkungen geeignet wären, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für bestimmte Gruppen von Menschen herbeizuführen.

Diesbezüglich bedarf es einer nachvollziehbaren sachlichen Auseinandersetzung, insbesondere zur Frage, ab wann eine Einwirkung geeignet ist, einen Nachteil oder eine Belästigung herbeizuführen und ab welcher Schwelle ein solcher Nachteil oder eine solche Belästigung erheblich wäre.

Abschließend hat die Behörde noch zu prüfen, ob die zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen über die bereits mit der bisherigen – genehmigten – Verwendung verbundenen schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (arg: „zusätzliche schädliche Umweltein­wirkungen zu erwarten sind“).

Diesbezüglich wird zumindest eine Auseinandersetzung mit dem Ist-Zustand notwendig sein.

 

Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für die „Verwirklichung dieser Tatbestandsvoraussetzung [genüge], dass die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht“ und es daher nicht erforderlich sei, „dass die Verwendungszweckänderung tatsächlich eine Beeinträchtigung im vorgenannten Sinn bewirkt“. Aus dieser Rsp (10.12.2013, 2013/05/0039) kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, dass keine Prüfung dahingehend stattzufinden hätte, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

 

3. Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

 

Im vorliegenden Fall hat sich das gesamte Ermittlungsverfahren der handelnden Behörden in der Einholung eines Gutachtens erschöpft, wobei dem ASV kein konkretes Beweisthema vorgegeben, sondern die Beurteilung der zentralen Rechtsfrage (arg: „ob das gegenständliche Bauvorhaben [...] anzeigepflichtig ist oder doch der Bewilligungspflicht [...] unterliegt“) diesem ohne nähere Ausführungen in Auftrag gegeben wurde, was jedoch nicht Aufgabe des ASV sein konnte.

Da das dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde liegende Gutachten nicht zum Beweis des entscheidungswesentlichen Sachverhalts herangezogen werden kann (zur ergänzungsbedürftigen Befundlage siehe oben Pkt. II.1.), hat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht ein Ermittlungsverfahren nur ansatzweise durchgeführt.

Aber selbst bei Berücksichtigung der baufachlichen Stellungnahme (Gutachten) des ASV fehlt es im Hinblick auf die oben aufgezeigten Tatbestandselemente (Pkt IV.2.) an Feststellungen zur Frage, ob die vom ASV aufgezeigten Einwirkungen (Erhöhung der Lärm- und Schadstoffemissionen) geeignet sind, Menschen erheblich zu belästigen oder einen erheblichen Nachteil für sie darzustellen sowie dazu, ob diese Einwirkungen aus fachlicher Sicht über das Maß der Ist-Situation hinausgehen werden.

Die am bisherigen Verwaltungsverfahren beteiligten Behörden haben es über das gesamte Verfahren verabsäumt, auf das Vorbringen des Bf einzugehen.

Weder wurde dem Bf Parteiengehör gewährt, noch wurde im Berufungsverfahren auf das Vorbringen des Bf – insbesondere hinsichtlich der Frage des Vorliegens von schädlichen Umwelteinwirkungen – durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren -  eingegangen.

 

Die belangte Behörde hat damit in Bezug auf das zentrale Tatbestandselement nur in Ansätzen zu erkennende Ermittlungsschritte getätigt.

Die Zurückverweisung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erweist sich daher als zulässig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – allenfalls unter Heranziehung eines Amtssachverständigen – festzustellen haben, in welcher Form und unter welchen konkreten Umständen das individuelle Gebet stattfinden soll und welche Lärmemissionen dadurch konkret entstehen könnten.

Zudem wird sich die belangte Behörde mit der Anzahl der zu erwartenden „Besucher“ auseinanderzusetzen haben und Feststellungen dazu zu treffen haben, innerhalb welcher Zeiträume die Gebete stattfinden werden und ob es damit überhaupt zu einer konzentrierten An- und Abreisetätigkeit kommen wird. Im Hinblick auf die geplanten religiösen Feierlichkeiten wird die belangte Behörde – allenfalls im Wege eines Verbesserungsverfahrens – eine Konkretisierung des Umfangs und des jeweiligen Ausmaßes dieser Feiern im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen haben.

Die belangte Behörde wird sich bei der neuerlichen Prüfung der Berufung auch ausführlich mit dem Vorbringen des Bf im Berufungsschriftsatz auseinanderzusetzen haben und dem Bf im fortgesetzten Verfahren ausreichend Gelegenheit zu geben haben, zum Ergebnis der (ergänzenden) Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 25a Abs. 1a Z.1 Oö BauO wird dem ASV auch aufzutragen sein, sich zu allfälligen Auflagen zu äußern, deren Erfüllung etwa hervorkommende Abweisungsgründe entfallen lassen könnte, wozu sich  durchaus bereits Aspekte im Behördenverfahren gezeigt haben.

 

Im Hinblick auf die geplante Verwendung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten zur Ausübung einer Religion sowie zur religiösen Betätigung, erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht auf das von der Verfassung als besonders schützenswerte Gut (Grundrecht) der Religionsfreiheit hinzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch im Rahmen der Religionsausübung die (allgemeinen) Gesetze einzuhalten sind.

Allerdings besteht diesbezüglich eine besondere Pflicht des Staates, die Ausübung verschiedener Religionen zu sichern.

Insbesondere hat die Vollziehung die vom einfachen Gesetzgeber eingeräumten Spielräume iSd Grundrechts auszufüllen (Hengstschläger/Leeb, Grundrechte2 [2013] Rz 16/8).

 

 

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Verfahren war in materiell-rechtlicher Hinsicht die Frage zu klären, ob durch die Verwendungszweckänderung schädliche Umweltein­wirkungen zu erwarten sind. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde im Ergebnis nur ansatzweise ermittelt. Die Beantwortung dieser Frage war auf Basis des von der belangten Behörde erhobenen Tatsachensubstrats aber nicht möglich. Da die belangte Behörde damit maßgebliche Ermittlungsschritte in Teilen unterlassen hat, war aufgrund der (zitierten) mittlerweile stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zulässig. Es war daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer