LVwG-500016/4/Re/TO/AK

Linz, 14.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn x, x, x, vom
29. September 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. September 2013, GZ: UR96-16-2013-Ber,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 1.050 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Nach § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 105 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberöster-reich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom
17. September 2013, UR96-16-2013-Ber, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 11 in Verbindung mit  § 43 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) i.d.g.F. iVm Spruchpunkt III. des rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Mai 2011, UR-2006-2413/59-P, eine Geldstrafe in der Höhe von 2.100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 84 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens­kosten­beitrag iHv von 210 Euro, 10 % der verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der x, x, x und daher strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass in der Zeit von 03.05.2011 bis zum Tag der Erlassung der Aufforderung zur Rechtfertigung, das ist der 04.07.2013, der Spruchpunkt III. (Für die geänderte Gasfackelanlage ist nach Fertigstellung bzw. vor betrieblicher Nutzung ein neuer Abnahmebefund nach Maßgabe des § 22 Oö. Luftreinhalte-und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG (idgF.) einer befugten Person/Anstalt vorzulegen) des rechtskräftigen Bescheides des Landes­hauptmannes von Oberösterreich vom 3. Mai 2011, UR-2006-2413/59-P, nicht erfüllt wurde, da die von Ihnen vorgelegten Unterlagen (Prüfprotokoll bzw. Kunden­dienstbericht der x in x, jeweils mit Datum vom 19.11.2012 sowie Prüfbericht der x in x mit Datum 6.3.2013) nicht dem Anhang 2 der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 in der Fassung LGBI.
Nr. 46/2012 (in Verbindung mit § 22 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 in der Fassung LGBI. Nr. 29/2012) entsprechen, obwohl die im genannten Bewilligungsbescheid geänderte Abfallbehandlungsanlage (Biogasanlage) in Betrieb ist.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Mindeststrafe von
2.100 Euro zu verhängen gewesen sei, weil der Bf gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, da die Biogasanlage in gewinnerzielender Absicht und somit gewerbsmäßig betrieben werde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (nunmehr Be­schwerde), in der die verhängte Strafe als nicht gerechtfertigt angesehen und um Strafmilderung gebeten wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Bf wurde mit Schreiben vom 28. Jänner 2014, LVwG-500016/2/Re/Bu, um Mitteilung ersucht, ob die Eingabe vom 29. September 2013 als volle Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung anzusehen sei oder ob sich diese Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richte. In der Stellungnahme des Bf wurde um Strafmilderung gebeten.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durch­führung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

5. Erwägungen des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Strafer­kenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 begeht, wer die gemäß § 43 Abs. 4,
§ 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zustän­digkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach ande­ren Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Ver­wal­tungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestra­fen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Veraltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Ver­wal­tungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertre­tung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzu­wägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen­den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf als handelsrechtlicher Geschäfts­führer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlicher Verantwortlicher, wegen Nichtvorlage eines  neuen Abnahmebefundes einer dafür befugten Person/Anstalt nach Maßgabe des § 22 Oö. Luftreinhalte- und Energietech­nik­gesetzes 2002, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von 2.100 Euro verhängt. Aus dem Verfahrensakt ist ersichtlich, dass sich der Bf reumütig zeigt und ein Geständnis hinsichtlich seiner Verfehlung abgelegt hat. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer typischen Deliktsverwirklichung gesprochen werden, auch wenn objektiv ein Verstoß gegen eine Gebotsnorm vorliegt. Der Bf hat mit 19.11.2012 ein Prüfprotokoll der x als auch  am 25.3.2013 einen Prüfbericht der x vor­ge­legt. Eine für den Bf erkennbare Umgehung der gesetzlichen Vorschriften ist nicht erkennbar. Mit 3.12.2013 wurde, wenn auch verspätet, nun endgültig der erfor­derliche Prüfbericht für Gasanlagen vorgelegt. Diese Bemühungen können als Milderungsgrund gewertet werden. Zwar befreit das glaubwürdige Beschwerde­vorbringen des Bf, in dem er anführt, dass er versucht habe, die erforderlichen Bescheinigungen sehr wohl vorzulegen, ihn nicht von seinem Verschulden, da er verpflichtet gewesen wäre sicherzustellen, dass den gesetzlichen Erfordernissen auch tatsächlich entsprochen wird.

Jedoch erscheint es im Hinblick auf dieses glaubwürdige Vorbringen, des Geständ­nisses des Bf und der erstmaligen Übertretung der gesetzlichen Bestim­mungen angemessen und gerechtfertigt, in diesem Fall die gesetzlich vorgese­hene Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG herabzusetzen.

 

Nach Ansicht des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Gleichzeitig wird er jedoch darauf hingewiesen, dass bei neuerlichen Verfehlungen mit höhe­ren Strafen zu rechnen ist. Von der Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs. 1
Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.



II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu ent­richten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Werner Reichenberger