LVwG-601038/2/KLi/MSt

Linz, 24.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die (undatierte) Beschwerde des Herrn P S,
geb. x 1943, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. August 2015 GZ: VerkR96-2332-2015 wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vom 11. August 2015, GZ: VerkR96-2332-2015 vollumfänglich bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  180 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. August 2015,             GZ: VerkR96-2332-2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das KFZ, Audi Q5, grau/silberfarbig, Kennzeichen x, am 10.7.2015, 16:55 Uhr in der Gemeinde Gallneukirchen, Privatstraße Ortsgebiet, x, Parkplatz Spar-Markt mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe von 900 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 245 Stunden gemäß § 37a FSG verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 90 Euro zu leisten.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Messung des Atemluftalkoholgehaltes ein verwertbares Ergebnis von 0,25 mg/l ergeben habe. Vom Beschwerdeführer seien im Verfahren keine Einwände vorgebracht worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien von der belangten Behörde geschätzt worden, zumal der Beschwerdeführer dazu keine Angaben gemacht habe. Im Verfahren hätten sich keine Milderungsumstände ergeben; erschwerend seien zwei einschlägige Vormerkungen zu werten gewesen.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die (undatierte) Beschwerde, welche am 1. September 2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe.

 

Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer aus, dass der Alkoholwert von 0,25 mg/l sich eher als gering darstelle und dass Atemalkohol-Testgeräte gewissen Schwankungen unterliegen würden. Außerdem habe nur das Ergebnis einer Blutabnahme durch den Amtsarzt Rechtsgültigkeit. Es werde daher beantragt, die Strafe zu erlassen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 10.7.2015, um 16:55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das KFZ, Audi Q5, grau/silberfarbig, Kennzeichen x in der Gemeinde Gallneukirchen, im Bereich des Hauses x. Der Beschwerdeführer wurde dort zu einer Kontrolle der Atemluft auf Alkohol mittels eines Messgerätes aufgefordert, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer nachkam.

 

Die erste Messung erfolgte am 10.7.2015 um 17:15 Uhr, wobei der Messwert 0,27 mg/l betrug. Die zweite Messung erfolgte am 10.7.2015 um 17:16 Uhr, wobei der Messwert 0,25 mg/l betrug.

 

II.2. Gegen den Beschwerdeführer bestehen zwei Vormerkungen. Eine einschlägige Bestrafung erfolgte am 1. August 2012, GZ: VerkR96-3634-2012, wobei dem Beschwerdeführer eine Verletzung von § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG vorgeworfen wurde. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

 

Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29. April 2013, GZ: VerkR96-1626-2013 wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO bestraft, wobei über ihn eine Geldstrafe von 1200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt wurde. Auch dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.

 

II.3. Das Einkommen wird schätzungsweise mit 900 Euro bemessen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen, es bestehen keine Sorgepflichten.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie vollständig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Weitere Sachverhaltsfeststellungen waren insofern entbehrlich.

 

III.2. Die Feststellungen zum Alkoholgehalt der Atemluft ergeben sich aus dem gültigen und verwertbaren Messergebnis. Der Beschwerdeführer hat keine Argumente ins Treffen geführt, weshalb dieses Messergebnis nicht verwertbar sein sollte. Die bloße Behauptung, derartige Messgeräte würden generell eine gewisse Ungenauigkeit aufweisen, kann nicht zum vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg führen. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer selbst eine entsprechende Blutabnahme zur Korrektur vermuteter „Messungenauigkeiten“ veranlassen können bzw. müssen (siehe dazu Punkt V.).

 

III.3. Die beiden rechtskräftigen Vormerkungen ergeben sich ebenfalls aus dem Akt der belangten Behörde und wurden dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch die beiden bezughabenden Straferkenntnisse vorgelegt. Am Bestehen dieser Vormerkungen existiert insofern kein Zweifel.

 

III.4. Die persönlichen Verhältnisse wurden entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen von der belangten Behörde geschätzt. Der Beschwerdeführer hatte zwar die Möglichkeit sich entsprechend der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.7.2015 zu seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern, was der Beschwerdeführer allerdings unterlassen hat. Auch in seiner Beschwerde hat er sich nicht geäußert, um allenfalls die behauptete Überhöhung des Strafausmaßes zu begründen. Der Einschätzung der belangten Behörde kann insofern nicht entgegengetreten werden.

 

III.5. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen das Strafausmaß. Der Beschwerdeführer hat außerdem trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis keine Verhandlung beantragt. Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt außerdem bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, hätte eine öffentliche mündliche Verhandlung auch zu keinen weiteren Ergebnissen geführt. Die Durchführung einer Verhandlung konnte insofern unterbleiben.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. § 14 Abs. 8 FSG normiert, dass ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

 

IV.2. § 37a FSG normiert, dass, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung begeht, und, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Verfahrensgegenständlich richtet sich die Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Strafe, sodass diese einer Überprüfung zu unterziehen ist.

 

 

V.2. Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass der Alkoholgehalt der Atemluft mit 0,25 mg/l eher als gering einzustufen sei. Gerade für derartige Messergebnisse sieht eben § 14 Abs. 8 FSG iVm § 37a FSG eine konkrete Strafnorm vor. Diese wurde von der belangten Behörde zur Ausmittlung der Strafe herangezogen.

 

V.3. Ferner behauptet der Beschwerdeführer, derartige Messgeräte würden generell eine gewisse Messungenauigkeit aufweisen. Es habe nur das Ergebnis einer Blutabnahme durch den Amtsarzt Rechtsgültigkeit. Hier irrt aber der Beschwerdeführer, zumal es nicht der belangten Behörde obliegt, von sich aus eine Überprüfung des Messergebnisses durch die Untersuchung eines Amtsarztes zu veranlassen.

 

Zunächst ist auszuführen, dass das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft mit einem Messgerät, das den Atemalkoholgehalt nach Meinung des Gesetzgebers exakt misst und anzeigt, in der Regel allein als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt (vgl. Pürstl, StVO13, §§ 5 bis 5b Anm. 16). Der mittels Alkomat gemessene Wert kann nur durch eine – vom Beschwerdeführer selbst zu veranlassende – Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden (VwGH 23.5.2000, 2000/11/0029; 28.6.2013, 2011/02/0038; 24.9.2010, 2009/02/0242; 25.4.2008, 2007/02/0275; 25.2.2005, 2005/02/0033; 27.2.2004, 2004/02/0059; 26.3.2004, 2003/02/0279; 30.10.2003, 2003/02/0168; 28.4.2004, 2003/03/0009; 25.1.2005, 2002/02/0139; 6.11.2002, 2002/02/0125; 3.9.2003, 2001/03/0106). Diese zu § 5 Abs. 1 StVO ergangene Rechtsprechung ist auch in Verfahren nach § 14 Abs. 8 FSG anwendbar (VwGH 29.4.2011, 2010/02/0256; 12.10.2007, 2007/02/0263; 31.7.2007, 2006/02/0290). Gerade weil der Proband die Möglichkeit hat, bei vermuteten „Messungenauigkeiten“ eine Blutabnahme zu veranlassen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholhalt zu erbringen, geben auch Rechtsschutzüberlegungen keinen Anlass, einen „Abzug von Fehlergrenzen“ für erforderlich zu erachten (VwGH 29.4.2011, 2010/02/0256). Die Vornahme eines Abzuges von durch das geeichte Atemluftmessgerät gemessenen und angezeigten Grad der Alkoholeinwirkung im Ausmaße von Fehlergrenzen ist nicht vorgesehen (VwGH 28.5.1993, 93/02/0092).

 

Der Beschwerdeführer hätte insofern betreffend seine Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit des Messergebnisses selbst eine Untersuchung des Blutalkoholgehaltes veranlassen müssen.

 

V.4. Zu beurteilen ist, ob anhand des festgestellten Sachverhaltes eine allfällige Reduktion der Geldstrafe vorgenommen werden kann.

 

Die festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 900 Euro liegt über der gesetzlichen Mindeststrafe. Diese Strafbemessung begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 2012 und aus dem Jahr 2013 vorliegen. Milderungsgründe haben sich nicht ergeben.

 

Insofern ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 900 Euro auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die damals verhängten Geldstrafen in Höhe von 500 Euro bzw. 1200 Euro konnten den Beschwerdeführer ganz offenkundig nicht davon abhalten, innerhalb relativ kurzer Zeit wiederum einschlägig in Erscheinung zu treten. Beim Beschwerdeführer muss daher ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit bzw. zumindest Gleichgültigkeit gegenüber den Alkoholbestimmungen in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges angenommen werden.

 

In einem solchen Fall kann eine Strafbehörde, will sie dem spezialpräventiven Zweck einer Bestrafung nachkommen, nur mit einer empfindlich höheren Strafe vorgehen. In diesem Sinne kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nunmehr eine Strafhöhe im Ausmaß von 900 Euro für notwendig erachtet, um den Beschwerdeführer doch noch dazu zu bewegen, im Falle von übermäßigem Alkoholkonsum vom Lenken eines Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen.

 

Darüber hinaus beträgt die verhängte Geldstrafe mit 900 Euro lediglich ca. 24 % des vorgesehenen Strafrahmens. Im Hinblick auf die Vormerkungen des Beschwerdeführers ist die Festsetzung mit 900 Euro insofern gerechtfertigt.

 

V.5. Insgesamt war daher die Beschwerde im Hinblick auf das Strafausmaß abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer