LVwG-550030/5/KLE/AK

Linz, 17.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.10.2013, GZ: Agrar01-46/24-2010/Ka (Spruchpunkt II.),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte II. a) zur Gänze und II. b) hinsichtlich der Gebühren von 28,40 Euro ersatzlos behoben werden. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt demnach 14,30 Euro.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 29.10.2013,
GZ: Agrar01-46/24-2010/Ka, wurde im Spruchpunkt I. der Antrag von Herrn x, x, x, vom 3.9.2013 - notwendige Schutz­maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, vorzuschreiben - abgewiesen.

Als Rechtsgrundlage wurde § 64 Oö. Jagdgesetz 1964 idgF angeführt.

 

Im Spruchpunkt II. „Verfahrenskosten“ wurde Herr x, x, x, „verpflichtet, nach Rechtskraft des Bescheides (Spruch­abschnittes) den unten errechneten Gesamtbetrag mit dem angeschlos­senen Zahlschein binnen 14 Tagen einzuzahlen.

Dieser setzt sich zusammen aus:

a)   Kommissionsgebühren für die durchgeführte mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2013 (2 Amtsorgane, je fünf angefangene ½ Stunden á 17,40 Euro)    174 Euro

 

Überdies wird auf die Verpflichtung zur Errichtung der Stempelgebühren hingewiesen, wofür folgender Betrag zu entrichten ist:

b)   die Gebühr für

die Niederschrift vom 03.09.2013 (1 Bogen)    14,30 Euro

die Niederschrift vom 08.10.2013 (2 Bögen á 14,30)       28,60 Euro

Gesamtbetrag        216,90 Euro“

 

Als Rechtsgrundlagen wurde zu a) §§ 76 und 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes 1991 iVm. § 3 Abs. 1 der Landes-Kommis­sionsgebührenverordnung 2011, LGBl. Nr. 71/2011 idgF., und zu b) Gebühren­gesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der derzeit geltenden Fassung, angeführt.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 6.11.2013, richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.11.2013 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde). Im Zuge der am 13.2.2014 gemeinsam mit dem jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen durchgeführten örtlichen Erhebung wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen, jedoch die Beschwerde gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten (Spruch­punkt II.) ausdrücklich aufrecht gehalten. Es wurde die Aufhebung der Verfah­renskosten beantragt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung von Verfahrenskosten nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, da die Behörde nach § 64
Oö. Jagdgesetz verpflichtet wäre, dieses Verfahren von Amts wegen zu führen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 14.11.2013, GZ: Agrar01-46/26-2010/Ka, der Oö. Landesregierung und diese mit Vorlage­schreiben vom 2.1.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, abgesehen werden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 64 Oö. Jagdgesetz:

(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzen­schutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

(2) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirks­jagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwen­digen Schutzmaßnahmen (Abs. 1) vorzukehren oder den Wildstand zu vermin­dern (§ 49 Abs. 2).

(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.

(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursachen, dass

a)   in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder

b)   die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder

c)   die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

d)   Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen …

 


 

§ 76 Abs. 1 AVG lautet:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht über­schreiten.

 

Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommis­sionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden (§ 77 Abs. 1 AVG).

 

Nach § 64 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn eine  Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vorliegt, unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des § 64 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz vorzugehen.

 

Im Fall einer Waldgefährdung ist ein Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde keinesfalls vom Antrag des geschädigten Grundeigentümers abhängig, sie hat amtswegig vorzugehen (vgl. Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht (2010) 124, Anm 10 zu § 64 Oö. Jagdgesetz).

 

Beim verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. x, KG x, handelt es sich um ein Waldgrundstück. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hätte daher von Amts wegen ein Verfahren nach § 64 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz einleiten bzw. prüfen müssen, ob eine Gefährdung des Waldes im Sinne von § 64 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz vorliegt.

 

Objektive Voraussetzung für die Verpflichtung zum Ersatz der behördlichen Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG ist, dass das Verfahren, das die kostenverursachende Amtshandlung notwendig gemacht hat, auf Grund eines Antrages im Sinne dieser Bestimmung geführt wird (vgl. VwGH 25.6.2003, 2001/03/0066). Sie kann zum einen nur dann vorliegen, wenn in den maßgeblichen Vorschriften eine solche Art der Einleitung dieses Verfahrens vorgesehen  und daher ein „Antrag“ nicht als bloße Anzeige etc. zu deuten ist (Hengst­schläger/Leeb, AVG § 76 Rz 17 unter Hinweis auf VwSlg 4350 A/1957).

 

Eine Überwälzung der Kosten von Verfahren, die nur von Amts wegen eingeleitet werden können, ist gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG von vornherein ausge­schlossen (vgl. VwGH 27.4.2001, 99/18/0178).

Es war daher keine Kommissionsgebühr vorzuschreiben.

 

Gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 beträgt die feste Gebühr für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebiets­körperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungs­kreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 14,30 Euro.

 

Wurde eine Schrift tatsächlich erfasst, so unterliegt sie der Gebührenpflicht, auch wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer Vorgangsweise hätte unterbleiben können (VwGH 7.10.1993). Wird der Weg einer gebührenpflichtigen Eingabe gewählt, dann kann die Gebührenpflicht nicht mit dem Hinweis abgewendet werden, dass auch ein anderer, nicht gebührenpflichtiger Weg zur Verfolgung des Anliegens offen gestanden wäre (VwGH 20.8.1996, 96/16/0160).

 

Da der Beschwerdeführer am 3.9.2013 einen „Antrag auf Einleitung eines Wild­schadensverfahrens gemäß § 64 Oö. Jagdgesetz“ gestellt hat, bleibt die Gebüh­ren­pflicht aufrecht.

 

Die Aufnahme der Niederschrift vom 8.10.2013 liegt nicht im Privatinteresse, sondern im öffentlichen Interesse an der Walderhaltung (vgl. § 64 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz). Es waren dafür keine Gebühren zu entrichten.

 

Im Ergebnis waren die angeführten Verfahrenskosten bis auf die Eingabegebühr von 14,30 Euro aufzuheben.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer