LVwG-650474/2/Bi

Linz, 21.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn F H, P, N/M. vertreten durch H N Rechtsanwälte, G, B, vom 2. September 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 25. August 2015, VerkR21-9-2015, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3, 13 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 FSG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) der Klassen A mit Code 79.03/04, AM und B (Gruppe 1) insofern eingeschränkt, als die zeitliche Gültigkeit bis einschließlich 24. Juli 2016 festgesetzt wurde und die Vorlage von jeweils 3 kurzfristig vom Sanitätsdienst angesetzten Harntests auf Cannabis alle 6 Monate angeordnet wurde. Der Bf wurde aufgefordert, seinen Führerschein der Behörde zwecks Eintragung der Auflagen, Befristung und Beschränkung, unter denen die Lenkberechtigung weiterhin belassen werde, ab Rechtskraft des Bescheides zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheins unverzüglich abzuliefern. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass je nach Ergebnis der amtsärztlichen Nachuntersuchung entschieden werde, ob bei der Nachuntersuchung eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 27. August 2015.

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß  § 24 Abs.2 Z1 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe nur gelegentlich Cannabis konsumiert und das ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Pkw. Seit dem letzten Konsum am 28.2.2015 habe er den Konsum gänzlich eingestellt, was den negativen Harnbefunden und die Stellungnahme Dris S zu entnehmen sei, der auch ausgeführt habe, es fänden sich keine Anzeichen für eine Abhängigkeit oder psychiatrische Erkrankung. Er sei im Straßenverkehr bisher völlig unauffällig gewesen und bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung, nach deren Art nach Ablauf der Befristung mit einer die Eignung ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Davon gehe auch die belangte Behörde offensichtlich nicht aus, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt worden sei. Die Lenkberechtigung sei daher auflagenfrei und unbefristet zu belassen. Bereits die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung und zur Beibringung einer FA-Stellungnahme und Vorlage von Harnbefunden sei rechtswidrig gewesen, allerdings seien die Bescheide rechtskräftig geworden. Beantragt wird Bescheidaufhebung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Cannabiskonsum des Bf im Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 18. Oktober 2014 wurde laut Abschlussbericht des BPK Freistadt, Kriminaldienst-Ermittlungsgruppe SG, vom 21. Dezember 2014 anlässlich einer Einvernahme des Bf bekannt. Dieser bestätigte, unmittelbar vor dem Eintreffen der Beamten in seiner Wohnung einen Joint geraucht zu haben, und gab an, er habe im Jänner/Februar 2013 in der Berufsschule Altmünster erstmals einen Joint geraucht, die Wirkung von Ganja beruhige ihn. Er habe in diesem Zeitraum in ca 10 Fällen meist in Linz in der A Ganja gekauft, das er meist an Wochenenden etwa zweimal im Monat alleine geraucht habe. Chemische Drogen habe er nie konsumiert. Es könne sein, dass er auch mit anderen in der Runde Cannabis konsumiert habe.

 

Seitens der belangten Behörde wurde mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. Jänner 2015 das Verfahren wegen Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Der Bf reagierte darauf nicht.

 

Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2015 wurde der Bf gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für die die Führerscheinklassen AM und B vorgeschrieben seien, amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine psychiatrische FA-Stellungnahme beizubringen.

Im Zuge dieser Untersuchung wurde ein Harnscreening durchgeführt, wobei der Bf angab, er habe am 28. Februar 2015 in Prag Cannabis konsumiert. Der Laborbefund vom 23. März 2015 auf Cannabis war negativ.

 

Laut FA-Stellungnahme Dris S vom 16. April 2015 besteht die Diagnose „Zustand nach Cannabismissbrauch, gegenwärtig abstinent“, wobei es im Zuge der Adoleszenz zu fallweisem Cannabiskonsum in sozialen Situationen gekommen sei, aber sich keine Hinweise auf Abhängigkeit finden. In psychiatrischer Hinsicht ist er derzeit völlig unauffällig, auch anamnestisch bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Laut FA ist der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet unter der Voraussetzung der weiteren Drogenabstinenz.

 

Zu einem nach Ansicht der Amtsärztin bei der Befundlage erforderlichen Drogenharnscreening ist der Bf nicht erschienen, sodass ihm mit – rechts­kräftigem – Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2015 gemäß § 24 Abs.4 FSG die Beibringung eines Harnbefundes aufgetragen wurde.

Der Laborbefund vom 14. Juli 2015 war auf Cannabis negativ.

 

Gemäß dem amtsärztlichen Gutachten Dris H vom 24. Juli 2015 ist der Bf zum Lenken von Kraftahrzeugen der Klassen AM und B befristet geeignet auf ein Jahr mit Kontrolluntersuchungen in Form von jeweils drei kurzfristig angesetzten Harntests auf Cannabis alle 6 Monate. Ob bei der Nachuntersuchung eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich sei, werde je nach Ergebnis der Nachunter­suchung entschieden.

Darauf basierend erfolgte gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG die in Beschwerde gezogene Einschränkung der Lenkberechtigung des Bf.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (verst. Senat 27.1.2015, 2012/11/0233) sind Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl E 25.5.2004, 2003/11/0310; 13.12.2005, 2005/11/0191; 27.9.2007, 2006/11/0143; 24.5.2011, 2011/11/0026, mwN).

Wie sich aus § 14 FSG-GV ergibt, berührt ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht mehr in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl auch hiezu E 25.5.2004, 2003/11/0310, und 24.5.2011, 2011/11/0026).

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (vgl E 21.9.2010, 2010/11/0105; 24.5.2011, 2011/11/0026 und die dort zitierte Judikatur).

 

Im Erkenntnis vom 20.11.2012, 2012/11/0132 hat der VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.5.2011, 2010/11/0001, folgendes ausgeführt: „Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des VwGH dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfest­stellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl E 24.4.2001, 2000/11/0337; 13.8.2003, 2001/11/0183; 13.8.2003, 2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042; 15.9.2009, 2007/11/0043; 22.6.2010, 2010/11/0067 ua).

Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der VwGH die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl E 13.8.2003,  2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042)."

Ähnliche Ausführungen finden sich in der Judikatur (vgl E 22.6.2010, 2010/11/0067, 0068, unter Bezugnahme auf E 15.9.2009, 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung:

"Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl E 16.9.2008, 2008/11/0091, mwN)."

Auch im zitierten Erkenntnis, Zlen. 2010/11/0067, 0068, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung (bloß) nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Nach eigenen Aussagen des Bf hat ein Cannabiskonsum im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 24. Oktober 2014 etwa zweimal monatlich stattgefunden, zuletzt am 24. Mai 2015, seither sind zwei THC-Harnbefunde negativ.

Die FA-Stellungnahme Dr. S geht davon aus, dass der Bf uneingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist, wobei keine Anzeichen für Abhängigkeit oder eine psychische Erkrankung bestehen.

 

Damit bleibt für eine Einschränkung der Lenkberechtigung keinerlei Raum. Die  als “Therapievorschlag“ zu sehende weitere Cannabisabstinenz ist einer Kontrolle durch die Amtsärztin der belangten Behörde nicht zugänglich, weil die Voraussetzungen für eine Vorschreibung nach § 24 Abs.4 FSG nicht gegeben sind. Beim Bf besteht keine Krankheit, die sich erwartungsgemäß verschlechtern wird, weshalb auch auszuschließen ist, dass die gesundheitliche Eignung beim Bf nur noch für eine gewisse Zeit anzunehmen ist.

Damit war der Beschwerde Folge zu geben und – ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger