LVwG-600654/2/PY/CG

Linz, 04.05.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn Ing. G S, K,  G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Mai 2014, GZ. VerkR96-4901-2013-Stu, betreffend Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 8. Mai 2014, GZ: VerkR96-4901-2013-Stu über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 18 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.

 

 

2.           Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, datiert mit 23. Oktober 2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 27. Oktober 2014, Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Bf beruflich in ganz Europa aufhalte und daher fallweise an seinem Hauptwohnsitz ortsabwesend ist. Dies sei auch postalisch korrekt gemeldet worden, so auch im Zeitraum 12.2.-23.6.2014. Am 8. Mai 2014 habe er sich in Hongkong befunden und konnte ihm das Schreiben daher nicht rechtmäßig zugestellt werden. Dem Schreiben beigelegt sind Kopien einer Abwesenheitsmitteilung der Post, Nr. 1456666114 betreffend eine Ortsabwesenheit vom 12.2.2014 bis 23.6.2014 sowie Nr. 1594456114 betreffend eine Ortsabwesenheit des Bf vom 11.7.2014 bis 12.12.2014.

 

 

3.           Mit Schreiben vom 17. November 2014 wurde der Bf von der belangten Behörde, nachdem dieser zuvor mitteilte, dass er einer an ihn gerichteten Ladung zur Klärung seines Beschwerdevorbringens keine Folge leisten könne, mitgeteilt, dass das Straferkenntnis nach der Aktenlage rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde und die eingelangte Beschwerde daher verspätet eingebracht wurde. Zu diesem Verspätungsvorhalt führte der Bf mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 aus, dass er in der Zeit vom 12.2.2014 bis 23.6.2014 sowie vom 11.7.2014 bis 12.12.2014 aufgrund einer beruflichen Auslandstätigkeit an seinem Hauptwohnsitz ortsabwesend gemeldet war und somit eine rechtswirksame Zustellung nicht erfolgte. Seine Beschwerde würde er daher vollinhaltlich aufrecht halten.

 

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 legte die belangte Behörde daraufhin den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Gemäß § 24 Abs.2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, zumal der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt ist und vom Bf – trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides – eine Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Im Übrigen ist aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt erkennbar, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

4.1.      Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vom 8. Mai 2014 wurde dem Bf gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO ein Parkvergehen am 5.12.2012, 10.00 Uhr in der Gemeinde Linz, K.straße x, mit dem Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen UU-…. zur Last gelegt. Das Straferkenntnis wurde nach einem ersten Zustellversuch an die Behörde mit dem Vermerk retourniert, dass der Empfänger bis 23.6.2014 ortsabwesend ist. Die belangte Behörde veranlasste daraufhin am 26.6.2014 eine neuerliche Zustellung. Dem dazu im Akt einliegenden Postrückschein ist zu entnehmen, dass nach einem Zustellversuch am 27.6.2014 das Schriftstück am 30.6.2014 beim Postamt L hinterlegt wurde.

 

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 teilte der Bf der belangten Behörde aufgrund einer ihm zugestellten Mahnung mit, dass er sich bis einschließlich 12.12.2014 geschäftlich im Ausland aufhalte und ihm das Straferkenntnis wegen Ortsabwesenheit nicht zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass das Straferkenntnis mittels Rückscheinbrief nachweislich zugestellt wurde.

 

Nach Einlangen der gegenständlichen Beschwerde vom 23. Oktober 2014 bei der belangten Behörde hielt diese dem Bf neuerlich die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels vor. Der an ihn ergangenen Ladung zur Klärung der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels leistete der Bf unter Hinweis auf einen Auslandsaufenthalt und seine bereits übermittelten Ortsabwesenheitserklärungen keine Folge. Über schriftlichen Vorhalt der belangten Behörde vom 17. November 2014, wonach aufgrund der Aktenlage eine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung vorliege, teilte der Bf mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 mit, dass er seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht halte.

 

4.2.      Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist im Übrigen unbestritten.

 

5.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs.1 Z.4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs.2 Z.1 B-VG vier Wochen.

 

§ 17 Abs.1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Gemäß § 17 Abs.2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle  folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Mai 2014, GZ: VerkR96-4901-2013 wurde gemäß dem im Akt einliegenden Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt und am 30. Juni 2014 erstmals am Postamt L zur Abholung bereitgehalten. Der Verständigungsnachweis über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung bei der Wohnung des Bf (Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG) eingelegt. An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Entgegen den Ausführungen des Bf konnte er nämlich seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses der belangten Behörde mit den vorgelegten Postformularen nicht darlegen. Vielmehr geht aus den von ihm vorgelegten Erklärungen lediglich eine Ortsabwesenheit für die Zeiträume 12.2.2014 bis 23.6.2014 sowie 11.7.2014 bis 12.12.2014 hervor. Demnach endete seine Ortsabwesenheit mit Ablauf des 23.6.2014, was im Übrigen auch die belangte Behörde bei der Anordnung der (neuerlichen) Zustellung des Straferkenntnisses berücksichtigte. Nachweise über eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung hat der Bf auch anlässlich des Verspätungsvorhaltes der belangten Behörde nicht erbracht. Ein Zustellvorgang beginnt mit dem Zustellversuch, der im vorliegenden Fall der 27.6.2014 war. Es ist somit rechtserheblich, ob der Bf ab diesem Tag vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Aus den vom Bf vorgelegten Nachweisen geht keine allfällig relevante Ortsabwesenheit in der Zeit vom 24.6.2014 bis 10.7.2014 hervor. Damit war er in der Lage, am 27.6.2014 und auch die Tage danach vom Zustellvorgang – durch Einsichtnahme in die zurückgelassene Verständigung – Kenntnis zu erlangen.

 

Somit war die verspätete Einbringung der Beschwerde als erwiesen anzusehen und das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung weder einer Behörde noch einem Verwaltungsgericht zusteht.

 

 

Zu II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny