LVwG-650367/31/BR

Linz, 01.09.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des B-Z B, geb. x, T, G, vertreten durch die Rechtsanwälte H N, G, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.03.2015, GZ: 14451868, nach der am 01.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht erkannt:

 

 

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG wird der Beschwerde stattgegeben; dem Antrag des Beschwerdeführers (vom 24.11.2014) wird stattgegeben und die Lenkberechtigung uneingeschränkt erteilt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer dessen Antrag auf Wiedererteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung vom 24.11.2014 für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung auf §§ 3 Abs. 1 iVm 8 Führerscheingesetz 1997.

 

 

 

 

II. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung mit nachfolgenden Ausführungen:

 

 

Rechtlich gilt Folgendes:

 

Gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 Führerscheingesetz darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

 

 

Gemäß § 8 Führerscheingesetz hat der Antragsteller der Behörde vor Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Im Sinne des Abs. 2 ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrs­psychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

 

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

 

 

Aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges (02.05.2008 und 27.06.2010) in suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand musste Ihnen bisher zweimal die Lenkberechtigung entzogen werden.

 

 

 

Nach dem letztmaligen Entzug im Jahr 2010 wurde ein amtsärztliches Untersuchungsverfahren durchgeführt und Ihnen unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens vom 04.11.2011 Ihre Lenkberechtigung mit Bescheid vom 21.11.2011 befristet bis 04.11.2012 und unter Einhaltung der Auflagen ärztlicher Kontrolluntersuchungen betreffend Harnbefund auf Suchtmittel in den Kalendermonaten Jänner, April, Juli und Oktober 2012 sowie des Besuchs einer Drogenberatungsstelle erteilt. Zuvor haben Sie sich eine Entwöhnungsbehandlung beim „G K" unterzogen.

 

 

 

Die geforderten Harnbefunde haben Sie erbracht, aufgrund der festgestellten Opiatabhängigkeit und dem Zustand nach multiplem Substanzgebrauch wurde jedoch mit amtsärztlichem Gutachten vom 19.11.2012 festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Rückfallgefährdung eine weitere Befristung erforderlich ist, weshalb Ihnen mit Bescheid vom 20.11.2012 die Lenkberechtigung befristet bis 19.11.2014 und unter Einhaltung der Auflage von 4 ärztlichen Kontrolluntersuchungen betreffend Harnbefund auf Suchtmittel nach telefonischer Aufforderung durch die Behörde sowie nachweislicher regelmäßiger Kontakt zur Drogenberatungsstelle erteilt wurde. Zur Harnuntersuchung wurde Ihnen ein Merkblatt ausgehändigt, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, dass der Befund in der Sanitätsabteilung bei der BH Gmunden vorgelegt wird und daher empfohlen wird, etwaige längere Urlaube oder Auslandsaufenthalte sowie etwaige Änderungen der bekanntgegebenen Telefonnummer umgehend der Behörde bekanntzugeben. Der Bescheid vom 20.11.2012 ist in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Am 06.03.2013 legten Sie einen negativen Harnbefund vor, auf weitere Anrufe am 14.10.2013 und am 03.02.2014 haben Sie sich nicht gemeldet und blieb auch der Versuch des zuständigen Bearbeiters erfolglos, als er Ihnen eine Nachricht auf der Sprachbox hinterließ. Auch der geforderte Nachweis regelmäßiger Kontakte zur Drogenberatungsstelle wurde nicht mehr erbracht.

 

 

 

Am 24.11.2014 - also bereits nach Ablauf Ihrer befristeten Lenkberechtigung - haben Sie bei der BH Gmunden um Wiedererteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung angesucht. Zumal Sie die mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.11.2012 erteilten Auflagen nicht bzw. nur teilweise erfüllt haben, wurde von Amtsarzt Dr. H im Rahmen der Untersuchung ein Abstinenznachweis in Form einer Haaranalyse gefordert. Begründend führte der Amtsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.01.2015 an, dass die bei Ihnen festgestellte Opiatabhängigkeit eine behandlungsbedürftige, schwere, chronische Erkrankung darstellt und eine solche Suchterkrankung nicht vollständig heilbar ist. Eine Vulnerabilität (Anfälligkeit) bleibt lebenslang bestehen, weshalb gerade im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Krankheitsverlaufes eine stichhaltige Kontrolle des unterbliebenen Drogenkonsums nur in Form einer Haaranalyse zu erzielen ist. Die Haaranalyse ist die Methode der Wahl, sie erlaubt detaillierte Rückschlüsse auf das längerfristige Substanzkonsumverhalten.

 

 

 

Die Durchführung der Haaranalyse haben Sie am 24.11.2014 abgelehnt.

 

 

 

In der Folge wurde ein umfangreicher Mailverkehr zwischen Ihnen und dem zuständigen Bearbeiter der BH Gmunden geführt, der Ihnen die Sachlage mehrfach erläuterte und Ihnen im E-Mail vom 09.12.2014 nochmals eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Haarprobe einräumte, die von Ihnen jedoch ebenfalls ungenutzt blieb.

 

 

 

Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurde Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Gleichzeitig wurde Ihnen angekündigt, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert. Eine Stellungnahme Ihrerseits ist nicht mehr eingelangt.

 

 

In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts - insbesondere des Umstandes, dass Sie einerseits die mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.11.2012 erteilten Auflagen nicht eingehalten bzw. nachgewiesen haben und andererseits, dass Sie im nunmehrigen Untersuchungsverfahren die vom Amtsarzt geforderte Haaranalyse verweigert haben - konnte kein amtsärztliches Gutachten erstellt werden und war Ihr Antrag daher spruchgemäß abzuweisen.

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit folgender Beschwerde:

 

 

Gegen den Bescheid der BH Gmunden vom 09.03.2015, 14451868, zugestellt nach dem 09.03.2015, erhebe ich

 

 

 

BESCHWERDE

 

 

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

 

Begründung:

 

Dem Bf war in den Jahren 2008 und 2010 die Lenkberechtigung zwei Mal wegen Lenken in „suchtgiftbeeinträchtigtem" Zustand entzogen worden. Am 21.11.2011 wurde dem Bf die Lenkberechtigung wieder erteilt und durch ärztliche Kontrolluntersuchungen vierteljährlich und Befristung bis 04.11.2012 eingeschränkt. Außerdem wurde ihm die Auflage eine Drogenberatungsstelle zu besuchen erteilt.

 

 

 

Der Bf erfüllte die Auflagen zur Gänze, und lieferte unbedenkliche Harnbefunde ab. Trotzdem sah die Erstbehörde sich veranlasst, die Lenkberechtigung am 20.11.2012 erneut zu befristen, dieses Mal auf zwei Jahre, und unter der Erteilung der Auflage von vier ärztlichen Kontrolluntersuchungen durch Harnbefund auf Suchtmittel nach telefonischer Aufforderung. Am 06.03.2013 legte der Bf einen weiteren unbedenklichen Harnbefund vor. Die Behörde behauptet den Bf am 14.10.2013 und am 03.02.2014 telefonisch zur Vorlage von Harnbefunden aufgefordert zu haben, ohne dass der Bf diese Aufforderungen befolgt hätte. Sanktionen gem. § 7 Abs. 3 Z 12 und Z 13 FSG wurden von der Behörde nicht erlassen.

 

 

 

Am 24.11.2014 unterzog sich der Bf einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung. Der Amtsarzt stellte keinerlei Auffälligkeiten fest. Das Nervensystem war unauffällig, der Amtsarzt stelle keinen Tremor oder sonstige psychischen Auffälligkeiten fest. Die Konversationssprache wird gehört, der Gang war sicher, die Sprache klar und der klinische Gesamteindruck normal.

 

Der Bf hat somit seit November 2011 seine Abstinenz von illegalisierten psychotropen Substanzen unter Beweis gestellt.

 

 

 

Dass der Bf angebliche telefonische Mitteilungen nicht befolgt hat, berührt die gesundheitliche Eignung nicht. Das Gesetz sieht hier ausschließlich eine Anhaltspunkte für Verkehrsunzuverlässigkeit vor, nicht jedoch irgendwelche Rückschlüsse auf die gesundheitliche Eignung.

 

 

 

In dieser Situation ist es nicht gerechtfertigt, dass der Amtsarzt vom Beschwerdeführer die Vorlage einer „Haaranalytik" verlangt, widrigenfalls er kein Gutachten erstatten könne.

 

 

 

Der Bf ist jederzeit, auch kurzfristig, bereit einen Harnbefund vorlegen, sollte der Amtsarzt immer noch Zweifel an der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Bf haben. Bereits die Einschätzung am 19.11.2012, es bestehe immer noch keine uneingeschränkte Eignung, war verfehlt, dies kann allerdings infolge Rechtskraft des darauf aufbauenden Bescheides vom 20.11.2012 nicht weiter vertieft werden.

 

 

 

Ich stelle daher den

 

 

 

ANTRAG

 

 

 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Bf die beantragte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, AB, BE und F erteilt wird.

 

 

 

B-Z B“

 

 

 

 

III. Die Behörde hat am 13.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht  den Verfahrensakt übermittelt und die Abweisung der Beschwerde beantragt und diesbezüglich auf die Bescheidbegründung verwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht hat die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 1 VwGVG (zweiter Satz) mit Blick auf die Divergenz der ärztlichen Gutachten als geboten erachtet.

Beweis erhoben wurde durch Verlesung des vorgelegten Verfahrensaktes und Anhörung der befassten Ärzte (Amtsarzt Dr. H und des Allgemeinmediziners Dr. W) als sachverständige Auskunftspersonen, zu deren schriftlich erstatteten Fachmeinungen. Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Befunde und ärztlichen Stellungnahmen wurden zur Erörterung gestellt.

Ebenfalls wurde  der auch persönlich an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnehmende Beschwerdeführer zur Sache befragt.

 

 

III.1. Gemäß § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen der Z2 treffen hier zu.

 

 

 

IV. Zusammenfassende Darstellung des Behördenverfahrens:

 

Die Faktenlage aus dem Behördenakt lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2010 die Lenkberechtigung zwei Mal wegen Lenkens in „suchtgiftbeeinträchtigtem" Zustand entzogen worden ist. Am 21.11.2011 wurde sie wieder erteilt und durch ärztliche Kontrolluntersuchungen vierteljährlich vorerst auf ein Jahr bis 04.11.2012 eingeschränkt erteilt. In weiterer Folge wurde sie bis zu dieser Antragstellung auf zwei Jahre befristet und abermals unter Auflagen erteilt.

 

Eine Wiedererteilung wurde schließlich wegen vermeintlichen Auflagenverstoßes verweigert bzw. im Ergebnis seitens des Amtsarztes an die Bedingung einer Haaranalyse geknüpft.

 

Der Beschwerdeführer soll laut Behörde am 14.10.2013 und am 03.02.2014 telefonischen Aufforderungen zur Vorlage von Harnbefunden nicht nachgekommen sein. Diese wurden in der Folge jedoch per Bescheid nicht angeordnet. Ebenfalls ist eine Entzugsmaßnahme nach § 7 Abs. 3 Z12 und Z13 FSG seitens der Behörde ebenfalls nicht ergriffen worden.

 

Am Tag des Ablaufes der befristet erteilt gewesenen Lenkberechtigung (24.11.2014) unterzog sich der Beschwerdeführer unter Stellung eines Neuantrages einer amtsärztlichen Untersuchung. Der Amtsarzt stellte dabei offenbar keinerlei Auffälligkeiten fest, jedoch machte er die Erstattung seines Eignungsgutachtens von der Vorlage einer Haaranalyse abhängig, was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine kurzen Haare ablehnte.

 

Der für die Behörde tätige Amtsarzt bringt darin zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich im Gegensatz zu den amtsärztlichen Untersuchungen im Jahr 2011 und 2012 im Hinblick auf die weitere Auflagennotwendigkeit nicht einsichtig gezeigt hätte. Aufgrund der nach wie vor bestehenden hohen Rückfallgefährdung (woraus er dies erschließt, ist nicht nachvollziehbar) wäre im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung bzw. für die Eignungsbeurteilung ein Abstinenznachweis in Form einer Haaranalyse zu fordern. Damit wäre der detaillierte Rückschluss auf ein allfälliges längerfristiges Konsumverhalten möglich.

 

 

 

 

 

IV.1. Dem Verfahrensakt findet sich ein Beschluss des Landesgerichtes Wels vom März 2014 beigeschlossen, worin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Suchtgiftkonsum zur Jahresmitte 2010 die auf drei Jahre angeordneten gerichtlichen Auflagen zur Vorlage von Urinproben, einer ambulanten Nachtbetreuung durch eine Drogenberatungsstelle (z.B. I), sowie die vierteljährliche Beibringung entsprechender Bestätigung über die Einhaltung dieser Weisungen, aufgehoben wurden.

 

Begründend führte das Gericht unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgehe und demnach von einem stabilen Privat- und Familienleben ausgegangen werde; der Beschwerdeführer sich über einen langen Zeitraum bewährt habe und auch bei Gericht einen äußerst positiven Eindruck hinterlassen habe.

 

Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht die Aufrechterhaltung der erteilten Weisungen aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr zweckmäßig bzw. notwendig, um den Beschwerdeführer (im gerichtlichen Verfahren genannt: Verurteilten) von weiteren diesbezüglichen Verstößen abzuhalten. Das Gericht hob weiters hervor, dass dieser Aufhebung der Weisung nicht entgegenstehen würde, wenn der Beschwerdeführer eine Bestätigung bzw. eine Weisung nicht immer zeitgerecht beigebracht habe, weil er sowohl beruflich als auch privater Natur zeitlich ausgelastet gewesen sei, was das Gericht als glaubhaft bezeichnet hatte.

 

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich aus einem behördeninternen  und von der Akteneinsicht auszuschließenden Vermerk eine durchaus anders intendiert gewesene Entscheidung erschließen lässt.

 

 

 

 

 

IV.2. Darstellung des Zwischenverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes.

 

 

 

In der vom Landesverwaltungsgericht aufgetragenen Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens unter Einbeziehung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Harnbefundes (vom 5.5.2015) macht der Amtsarzt die Erstellung eines Eignungsgutachtens weiterhin von der Vorlage einer Haaranalyse – als Beweismittel der Wahl - abhängig, weil beim Beschwerdeführer eine schwere chronische Erkrankung und hohe Rückfallgefährdung vorliegen würde und daher ein Abstinenznachweis zu fordern sei.

 

In seiner Stellungnahme an das Oö. Landesverwaltungsgericht verweist der Amtsarzt auf seine bereits im Rahmen des Behördenverfahrens erstatteten ergänzende Stellungnahme vom 15.1.2015 und vermeint im gegenständlichen Fall wäre eine Haaranalyse die Methode der (gemeint seiner) Wahl.

 

Grundsätzliches führt der Amtsarzt zur Haaranalytik aus, dass „hinsichtlich der Aussagekraft im Vergleich zu Urinkontrollen gravierende Unterschiede im Hinblick auf den Beobachtungszeitraum und die Analysemethoden bestünden.

 

Die allermeisten Suchtmittel wären im Urin nur wenige Tage (typischerweise 2-4 Tage) nach einem Konsum nachweisbar. Erfolgte die Einbestellung zum Urintest innerhalb eines längeren Zeitraumes, dann könnte der Proband den Konsum so planen, dass zum Zeitpunkt des Urintests ein unauffälliges Testergebnis erhalten würde. Es wäre etwa möglich, dass ein sonst täglicher Drogenkonsum auch bei wiederholten Urintests unerkannt bleiben würde, wenn der Proband wenige Tage vor dem Urintest den Konsum einstellt und danach gleich wieder mit dem Konsum beginnt. Es müsste etwa zweimal pro Woche ein Urintest durchgeführt werden, um den relevanten Beobachtungszeitraum lückenlos abzudecken. Hingegen decke die Haaranalyse einen - je nach Haarlänge - mehrere Monate umfassenden Beobachtungszeitraum lückenlos ab und eine z.B. wenige Wochen vor der Haaranalyse begonnene Abstinenz bei davor häufigerem Substanzkonsum würde trotzdem zu einem positiven Testresultat führen.

 

Grundsätzlich sind „hinweisgebende" von „beweisenden" Untersuchungsverfahren zu unterscheiden. Hinweisgebende Verfahren sind etwa die konventionellen Urin-Schnelltests unter Verwendung immunchemischer Methoden (egal ob in Form eines „Streifentests" oder instrumentell im medizinischen Labor). Sie liefern keinen beweisfesten Nachweis über das Vorhandensein einer Substanz sondern lediglich einen Hinweis. „Falsch positive" und „falsch negative" Resultate sind möglich. Es besteht insbesondere keine Einzelsubstanz-Spezifität. Dies führt etwa dazu, dass bei einer Morphin-basierten Substitutionstherapie der Parameter „Opiate" positiv ist. Das gleiche Resultat würde sich aber auch ergeben, wenn Heroin, Opium oder Codein aufgenommen wurden. Das beweisfeste Erkennen eines Opiatbeikonsums bei einer bestehenden Morphinsubstitution ist mit immunchemischen Tests nicht möglich.

 

Von hinweisgebenden Verfahren strikt zu unterscheiden sind „beweisende" Verfahren, wie sie etwa bei § 5 StVO Blutuntersuchungen auf Suchtgift oder Alkohol zwingend zum Einsatz kommen. Sie basieren in aller Regel auf massenspektrometrischen Methoden. Beweisende Verfahren bestätigen zweifelsfrei das Vorhandensein einer bestimmten Substanz. Sie können daher beispielsweise eine eindeutige Aussage treffen, ob ein morphinhaltiges Medikament aufgenommen oder zusätzlich bzw. alternativ etwa Heroin oder Opium konsumiert wurde.

 

In gleicher Weise können etwa einzelne Amphetamine oder Benzodiazepine differenziert werden oder auch Substanzen nachgewiesen werden, die mangels der Verfügbarkeit eines Schnelltests mit immunchemischen Verfahren gar nicht erkennbar wären.

 

Nunmehr zur Frage ob die Haaranlyse ein exklusives Beweismittel sein kann bzw. ob ein Urintest eine Alternative zu einer Haaranalyse bei Suchtmittel-Konsumkontrolle sein kann:

 

Jedenfalls muss eine kurzfristige Einbestellung zur Urinabgabe sichergestellt werden. Entsprechend den obigen Ausführungen dürfen zwischen Aufforderung und der tatsächlichen Urinabgabe nicht mehr als 24 Stunden liegen. Bei einem Beobachtungszeitraum von 6 Monaten wären mindestens 4 Urinabgaben vorgesehen, statistisch frei über den Zeitraum verteilt (Nichtplanbarkeit für den Probanden).

 

Demgegenüber ist die Haaranalyse für den Probanden terminlich weit unproblematischer, weil keine permanente Verfügbarkeit gewährleistet sein muss, sondern eine Abgabe nach 6 Monaten ausreicht (sofern 6 cm Haarlänge besteht).

 

Falls Herr B die längerfristige Drogenabstinenz über Urinabgaben beweisen möchte, wäre somit eine Begutachtung nach 4xigen ungeplanten Urinabgaben in 6 Monaten (November 2015) möglich.

 

Die Frage einer Abhängigkeit bei Herrn B lässt sich nicht über eine Wahrscheinlichkeit definieren, sondern die Abhängigkeit ist aus fachlicher Sicht als gegeben zu werten (Fachärztliche Stellungnahme Dr. D vom 29.10.2009, Diagnose: Opiatabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig substituiert). Eine Abhängigkeit ist Voraussetzung, um überhaupt in das Substitutionsprogramm aufgenommen zu werden oder auch um eine Entwöhnungstherapie in Anspruch nehmen zu können. Weiters gibt Herr B selbst an (Beschuldigtenvernehmung Polizeibericht vom 8.7.2010) von Drogen abhängig zu sein.

 

Wie bereits in der Stellungnahme vom 15.1.2015 ausgeführt, ist eine Opiatabhängigkeit eine behandlungsbedürftige schwere chronische Erkrankung. Eine Abhängigkeitserkrankung ist nicht vollständig heilbar, eine Vulnerabilität (Anfälligkeit) bleibt lebenslang bestehen.

 

Es stellt sich also nicht die Frage ob bei Herrn B eine Abhängigkeit vorliegt, sondern ob bei der bestehenden Abhängigkeit die erforderliche Abstinenz vorliegt.

 

Diese Abstinenz ist durch eine entsprechende Laboruntersuchung (s.o.) nachzuweisen.“

 

 

 

 

 

IV.2.1. Damit wird einerseits eine in der Harnanalyse nicht mehr ausreichend gewährleistet gesehene totale Abstinenzkontrolle gefordert, obwohl andererseits gegenüber der bereits seit Ablauf des Entzuges evidenten (bedingten) Eignung eine nachteilige Veränderung gerade nicht auftreten zu sein scheint. Auch legt der Amtsarzt eine noch fortbestehende eignungseinschränkende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Suchtmittel nicht dar. Mit dem auf das Ergebnis hinauslaufenden Hinweis „einmal abhängig immer abhängig“ vermag eine Nichteinhaltung einer über mehr als fünf Jahre und weitgehend durch Harnproben belegter Abstinenz, nicht aufgezeigt werden.

Konkret lässt nichts auf eine messbar erhöhte Rückfallswahrscheinlichkeit schließen. Letztendlich muss auch dem Bekenntnis des Betroffenen zu seiner Abstinenzhaltung und der offen gezeigten Einsicht in sein damals begangenes Unrecht ein Beweiswert zugedacht werden.

Vielmehr spricht die nunmehr bereits fünf Jahre währende Bewährung des Beschwerdeführers gegen eine weitere Versagung und Einschränkung der Lenkberechtigung. Die Meinung des Amtsarztes würde im Ergebnis auf  einen lebenslangen Abstinenznachweis hinauslaufen, was den führerscheinrechtlichen Vorschriften in diesem Konsequenz in deren verfassungskonformen Auslegung wohl nicht abgeleitet werden darf.

 

 

IV.2.2. Über einen Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers legt dieser am 14.7.2015 eine ärztliche Stellungnahme des Dr. W vor. Der Allgemeinmediziner bestätigte darin die Teilnahme seines Patienten an einem Substitutionsprogramm zu welchem er nicht durch ihn eingeteilt und auch nicht behandelt worden ist.

Der Patient sei regelmäßig bei den Untersuchungen gewesen und habe bislang kein Grund zur Beanstandung vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Ersuchen um Begutachtung bzw. wegen einer Stellungnahme an ihn herangetreten. Da er bei ihm schon über ein Jahr in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle sei, wobei diese Harnuntersuchungen im Zusammenhang mit der Führerscheinbegrenzung stehe.

Auffällig sei, dass bei der Untersuchung beider Ellenbeugen und Unterarmen des Beschwerdeführers diese frei von frischen Einstichen, genauer gesagt frei von irgendwelchen Injektionszeichen (als Hinweis auf eventuellen Drogenmissbrauch) gewesen sind.

Weiter vermeint Dr. W, dass sich eine eventueller Rückfall nicht so leicht nachweisen ließe, was die Sinnhaftigkeit von Kontrollen zumindest relativiere.

Zusammenfassend ließe sich sagen, dass beim Beschwerdeführer kein Missbrauch nachweisbar wäre und seine Venen (wobei bei Opiatsucht zu 99 % diese intravenös bedient würden) unangetastet sind. Die Beurteilung der Sinnhaftigkeit weiterer Kontrollen müsse das Gericht feststellen, aus medizinischer Sicht würde sich kein Gewinn (gemeint Sinnhaftigkeit) erkennen lassen.

Der Arzt verweist sodann in seiner Stellungnahme noch auf Daten zu seiner Person. Er sei seit 2006 in Gmunden als praktischer Arzt tätig. Er sei seit dieser Zeit auch mit der so genannten Substitution befasst. Diesbezüglich habe er sämtliche dafür benötigte Aus-und Weiterbildungen und sei darüber hinaus in der österreichischen Substitutionsmedizin gut vernetzt  (Mitglied der ÖGABS).

Mit den für die Behörde tätigen Amtsärzten habe er beruflich ein gedeihliches Verhältnis und privat könne von einer persönlichen Freundschaft mit beiden für die Behörde tätigen Amtsärzte gesprochen werden.

Was die Weiterbetreuung des Beschwerdeführers anlange, sei er eher geneigt weniger rigide an die Sache heran zu gehen, weil ihn die Erfahrung gelehrt habe, dass dies wenig bringe. Die Betroffenen sollten bereits in der Substitutionstherapie gelernt haben, dass eine Opiatsucht gefährlich und dazu mit einer hohen Delinquenz verbunden ist; hochgradig Therapieunwillige und Unbelehrbare würden bald als solche erkannt werden.

 

 

IV.2.3. Diese Stellungnahme wurde der Behörde und ebenfalls dem für sie tätigen Amtsarzt mit Einladung übermittelt, sich hierzu gegebenenfalls auch noch kurzfristig zu äußern.

Dies tat Amtsarzt Dr. H in seiner Stellungnahme vom 23.7.2015 worin er vermeinte, das Schreiben von Dr. W vom 29.6.2015 habe keinerlei Relevanz in Bezug auf die Beurteilung einer angeblichen Drogenabstinenz des Beschwerdeführers.

Die darin enthaltene Behauptung, B sei seit über ein Jahr in regelmäßiger amtsärztlicher Kontrolle (mit Harnuntersuchungen), wäre falsch bzw. beruhe auf den (falschen) Angaben des Beschwerdeführers.

Ebenso falsch sei die Feststellung, dass Opiatsucht zu 99 % intravenös bedient werde. Die intravenöse Aufnahme stehe zwar an erster Stelle, möglich (und nicht selten) wären jedoch auch eine inhalative Aufnahmen sowie eine orale oder nasale Applikation.

Die Tatsache, dass bei der ärztlichen Untersuchung bei Dr. W beide Ellenbeugen und Unterarme frei von irgendwelchen Injektionszeichen gewesen sind, wären somit keineswegs eine Abstinenz beweisend.

Am Ende seines Schreibens habe  selbst Dr. W eingeräumt, dass eine Opiatsucht gefährlich sei.

Ferner merkte der Amtsarzt noch an, dass sich diese Gefährdung in erster Linie auf die eigene Gesundheit beziehen würde, bei Teilnahme von Opiatabhängigen am Straßenverkehr natürlich auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wären.

Im Interesse der Verkehrssicherheit wäre daher aus amtsärztlicher Sicht nochmals eindringlich zu fordern, dass Herr B, der aufgrund seiner Opiatabhängigkeit über einen langen Zeitraum in Substitutionsbehandlung gewesen sei, seine behauptete Drogenabstinenz durch eine Haaranalyse nachzuweisen hätte. Die Frage (gemeint des Landesverwaltungsgerichtes) ob durchgeführte Urinkontrollen auf Suchtmittel in ihrer Aussagekraft der Haaranalyse gleichzusetzen wären, seien bereits ausführlich abgehandelt, es werde daher hier nicht nochmals darauf eingegangen.

Da Herr B offenbar nicht bereit sei, seine behauptete langfristige Drogenabstinenz durch eine Analysemethode nachzuweisen, die einen mehrere Monate umfassenden Beobachtungszeitraum lückenlos abdecke, sei von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, der Beschwerdeführer werde abermals  ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand lenken.

Diese sehr subjektiv gefärbt anmutende Würdigung seitens des Amtsarztes deutet zumindest auf eine gestörte Beziehungsebene und überschreitet auch die Kompetenz des Gutachters. Objektiv gesehen bleiben die Aussageinhalte bloß auf Vermutungen beschränkt.

 

 

 

IV.3. Das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

 

 

Der Beschwerdeführer erklärt dem Landesverwaltungsgericht  die unterbliebenen Harnabgaben glaubhaft dahingehend, dass er damals auf Montage gewesen sei und er von diesen Anrufen keine Kenntnis erlangt bzw. diese ihn nicht erreicht hätten.

 

Insgesamt machte der Beschwerdeführer auch auf das Landesverwaltungsgericht einen sehr aufrichtigen und geläuterten Eindruck. Insbesondere schilderte er seine als schicksalshaft verlaufene Jugend, wo er sich mit Vorwürfen seines Großvaters konfrontiert sah, die Schuld am Suizid seines Vaters zu tragen. Der Beschwerdeführer scheint sich laut seinen eindrucksvollen Schilderungen seiner Rehabilitation mit der Problematik von Suchtmittel und Fahren in einem dadurch beeinträchtigten Zustand intensiv auseinandergesetzt zu haben. Die zwei Fahrten unter Suchtmitteleinfluss erklärt er im Ergebnis jeweils mit seinem Seelenzustand nach dem Tod seines Vaters und seiner Großmutter durchaus nachvollziehbar. Er versichert dabei seine Suchtmittelabstinenz seit nun fast sechs Jahren.

 

Der Amtsarzt erwiderte diese Ausführungen, zwischenbemerkend und eher gefühllos anmutend als Indiz der Schwäche zur Abstinenzfähigkeit. In der folglich abermals emotional und hart anmutenden Präsentation der amtsärztlichen Fachmeinung wurde an der Haaranalyse für den Abstinenznachweis festgehalten.

 

 

 

IV.3.1. Über ausdrückliches Befragen durch den Richter, wie für den Fall, dass die beiden nicht beigebrachten Befunde negativ geblieben wären, das Kalkül ausgefallen wäre, vermeinte der Amtsarzt aber dann doch, dass in diesem Fall sehr wohl über die uneingeschränkte Erteilung der Lenkberechtigung – nämlich der erwiesenen Abstinenz und demnach der Eignungsannahme  - nachzudenken gewesen wäre.

 

Unter Würdigung der Beweislage und der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der positiven Beurteilung der Abstinenz durch Dr. W, wird von einer Abstinenz seit zumindest fünf Jahren ausgegangen, weil glaubhaft gemacht wurde, dass die bloß telefonisch ergangenen Aufforderungen – die an sich problematisch scheinen – den Beschwerdeführer nicht erreicht hatten.

 

Dies bildet weder eine sachliche noch eine rechtliche Grundlage dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung noch weiter vorzuenthalten bzw. ihm eine Haaranalyse, nicht zuletzt auch angesichts der kurzhaarigen Frisur und damit dem Ergebnis einer Vorlaufzeit von Monaten, als Beweismittel im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Mitwirkungsverpflichtung aufzubürden.

Die Abstinenzeinhaltung lässt sich insbesondere auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes Wels ableiten, wenn daraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Auflagen vorzeitig eingestellt wurden, wobei ihm seitens des Landesgerichtes Wels eine ordentliche Lebensführung, ein „äußerst positiver Eindruck“ bescheinigt und ihm daher die Abstinenzeinhaltung geglaubt wurde.

Der mit dem Beschwerdeführer behördlicherseits geführte E-Mail Verkehr deutet auf ein Vertrauensverhältnis des ursprünglichen Sachbearbeiters zum Beschwerdeführer hin. Dem gegenüber könnte jedoch ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Amtsarzt vermutet werden, was insbesondere schon aus der E-Mail vom 28.11.2014 seitens des Beschwerdeführers an den Sachbearbeiter der Behörde hervorzuleuchten scheint. Andererseits ließ sich dies auch aus der Tonlage und der emotional anmutenden Fragestellung des Amtsarztes an den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht erschließen. Der Beschwerdeführer beklagt in seiner Korrespondenz mit der Behörde massiv, dass ihm im Grunde sein Führerschein rechtswidrig vorenthalten würde.

Mit der E-Mail des Behördenvertreters bzw. Sachbearbeiters vom 28.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer sinngemäß mitgeteilt, dass von ihm am 19.11.2012 ein Abstinenznachweis durch die Abgabe von vier Harnproben und nachweislich der Besuch einer Drogenberatungsstelle vorgeschrieben worden sei. Unter dieser Voraussetzung sei ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden. Leider habe er keine Nachweise über den Besuch einer Drogenberatungsstelle vorgelegt. Die letzte vorgelegte Bestätigung hätte vom 1.10.2012 hergerührt und auch von den vier geforderten Harnproben habe er nur eine vom 6.3.2013 vorgelegt. Laut Aufzeichnung der Sanitätsabteilung sei er am 14.10.2014 und am 3.2.2014 angerufen worden, wobei  er sich nicht gemeldet habe. Der Behördenvertreter (Sachbearbeiter) kündigte darin an mit dem Amtsarzt nochmals zu sprechen. Was ihm jedoch damals an Informationen vorgelegen sei, nämlich, von ihm für die Erstellung eines Gutachtens eine Haarprobe zur Beurteilung des Abstinenznachweis zu fordern, erschien dann – im Gegensatz zum Aktenvermerk -  doch auch dem (damaligen) Sachbearbeiter in der Mitteilung an den Beschwerdeführer, im Sinne der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gerechtfertigt.

In diesem Zusammenhang wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes mit Blick auf die Beweiswürdigung festgehalten, dass der Sachbearbeiter am 16.12.2014 einen Aktenvermerk anfertigte, der unter Hinweis auf verwaltungsgerichtlich gestützte Rechtsmeinungen eine für den Beschwerdeführer positive Sachentscheidung angedacht gehabt habe, indem die Verweigerung der Lenkberechtigung wegen Nichtvorlage einer Haaranalyse der herrschenden Rechtslage widersprechen würde.

Letztlich wurde vom vorgesetzten Behördenorgan die nun angefochtene Entscheidung getroffen.

Durchaus nachvollziehbar wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde  mit der Aktenlage im Einklang dargetan, dass für eine Haaranalyse zum Nachweis seiner Abstinenz keine sachlich begründete Rechtsgrundlage bestehe. Die vom Amtsarzt in einer ihm nicht zukommenden Beurteilung der Beweislage unterstellt dem Beschwerdeführer im Ergebnis einen fortgesetzten Suchtmittelkonsum und macht vor diesem fiktiven Hintergrund eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von einem Abstinenznachweis der letzten sechs Monate abhängig. Damit wird dem Beschwerdeführer ohne sachliche Grundlage, zur (Wieder-) Erteilung der Lenkberechtigung, eine Beweisführungspflicht auferlegt die mit Blick auf das Sachlichkeits- u. Übermaßverbot einer rechtlichen  Grundlage entbehrt. Im Grunde läuft dieses Begehren auf einen in diesem Fall unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.

Laut Auffassung des hier zur Tatsachenkognition berufenen Landesverwaltungsgerichtes vermag wohl die Haaranalyse zur Überwachung einer erforderlichen Abstinenzkontrolle als die optimalste Beweismethode anzusehen sein, jedoch entbehrt ein solcher Beweis der rechtlichen Grundlage wenn an sich eine Abstinenzhaltung durch Harnbefunde als weitgehend gesichert gelten kann.

An die rechtliche Voraussetzung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im Sinne des Schutzes der Privatsphäre - den menschlichen Körper über das Verständnis einer Mitwirkungspflicht hinaus nicht zum Beweismittel, nämlich vom (Rechts-)Subjekt zum Objekt zu degradieren – ist ein strenger Maßstab zu legen. Daher wäre allenfalls nur im Falleiner nicht glaubhaften Abstinenz durch dieses Beweismittel in Betracht zu ziehen. Als gleichsam „monopolisiertes Beweismittel“ wird diese Methode selbst auch dann nicht installiert gelten können.

 

 

IV.4. Grundsätzliche sachliche u. rechtliche Aspekte zur Haaranalyse:

 

Festgestellt wird eingangs, dass die Haaranalyse nicht gleichsam als exklusives Beweismittel für die Feststellung eines zurückliegenden Drogenkonsums durch die Gesetzesvollziehung implementiert gelten kann.

Nach nunmehriger Verfügbarkeit dieses Beweismittels dürfen wohl die langjährig bewährten Methoden betreffend eines (mehrerer Wochen) zurückliegenden Konsums von Suchtmittel (Abbauprodukte) im Ergebnis nicht als obsolet gelten.

Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Bedenken  sind daher in diesem Fall durchaus zu teilen.

Ebenso wird durchaus zutreffend vermeint, dass sich aus der Rechtslage eine Beweismittelbeschränkung auf eine ausschließliche Haaranalyse nicht ableiten lässt.

Es kann nämlich nicht nachvollzogen werden, dass zwischenzeitig nur mehr ausschließlich eine Haaranalyse einen Amtsarzt in die Lage zu versetzen vermöchte, die gesundheitliche Eignung nach einem erfolgreich absolvierten Entzugsprogramm dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anhand von mehreren negativen Harnbefunden zu beurteilen.

Die über viele Jahre gepflogene Praxis, wonach andere Körperflüssigkeiten zur Feststellung eines zurückliegen Konsums von illegalen Substanzen (Drogen oder Alkohol) eine durchaus gängige und bewährte Methode darstellen, untermauern dies einmal mehr.

Daher müsste allenfalls der Gesetzgeber Änderungen im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden, Beweisführung und Mitwirkungspflichten festlegen, wobei im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot wohl auch nicht die Beschränkung auf ein einziges Beweismittel als verfassungskonforme Regelung (Unbeschränktheit der Beweismittel) zur  Konsequenz haben dürfte.

Eine Exploration iSd ICD-10-Kriterien erfolgte hier darüber hinaus ebenfalls nicht.

 

 

IV.5. Es stellt sich daher durchaus auch die rechtsrelevante Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen den Schutzzielen des Interesses der Verkehrssicherheit einerseits und andererseits der schutzwürdigen Interessen des Individuums vor allzu offensiven staatlichen Eingriffen in seine Biosphäre durch Auslesung von Daten zum Rückschluss auf dessen Lebensführung. Eine nur mehr dünne Indizienlage im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung der gesundheitlichen Eignung scheint einer verfassungskonformen Rechtsanwendung zuwider, indem mit Bezug auf den abstrakten Begriff der Verkehrssicherheit von einem Menschen im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine derart tiefgreifende Datenerhebung zugemutet werden dürfte, indem von ihm auch noch eine Veränderung seines persönlichen Erscheinungsbildes durch Tragen von analysiergeeigneten längeren Haares und damit auch noch eine erhebliche Zeitspanne, bis zur Verfügbarkeit dieses Beweismittels, eine Entscheidungsverzögerung in Kauf  nehmen zu müssen.

Betreffend die Haaranalyse sei ferner auf eine am 18.2.2013 in einem österreichischen Printmedium veröffentlichte ministerielle Presseaussendung, betreffend den Drogenmissbrauch und den diesbezüglichen Pilotprojekten mit dem Haartest auf die Meinung zweier anerkannter österreichischer Verfassungsjuristen verwiesen.

Einem nicht auf freiwilliger Basis basierenden Haartest entbehrte es demnach einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müsste ein solcher Test auch einem bestimmten gerechtfertigten Ziel dienen, welcher unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzeslage des § 5 Straßenverkehrsordnung (ist wohl auch im Rahmen des Führerscheinverfahrens ebenso zu sehen) im Rahmen einer Verkehrskontrolle derzeit nicht erlaubt wäre. Für eine entsprechende Änderung bedürfte es einer Verfassungsbestimmung. Auch ein weiterer Verfassungsexperte sieht diesbezüglich noch viele Fragen offen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, ob es überhaupt eine geeignete Maßnahme wäre und bejahendenfalls wofür. Es wird auch darin auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Klarstellung durch eine entsprechende derartige Regelung verwiesen.

Grundsätzlich müsste sowohl ein Amtsarzt und insbesondere ein Facharzt in der Lage sein, auch ohne diese tiefe Ein- oder Rückschau in die Lebensführung eines Menschen, wie es bei der Analysierung der Kopfhaare und der darin gespeicherten Abbauprodukte der Fall ist, die im Grunde lapidare Eignungsfrage zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Offenbar besteht tendenziell bereits eine überschießende Neigung zur „Überbefundung“ und „antizipativen Nichteignungsvermutungen.“

 

 

IV.5.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde sowohl von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aber auch von Dr. W die Aussagekraft des Haartests an sich kritisch beurteilt.

An dieser Stelle wird auf ein im Rahmen eines anderen bei diesem Landesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahren verwiesen, indem  ein namentlich genannter Toxikologe, dessen Gutachten sich zu diesem Thema ebenfalls kritisch äußerte, nämlich, dass nicht alle Drogen im gleichen Ausmaß in die Haarmatrix eingebaut würden. Bei einem blonden Haar verschwänden die aufzuspürenden Substanzen eher als bei dunklem Haar. Es würde zu einer Diskriminierung von Personen je nach ihrer genetischen Voraussetzung kommen.

In einer durchaus vergleichbaren Ausgangslage den Alkohol betreffend rügt der VwGH in dessen Erk. v. 28.4.2011, 2009/11/0116 mit Bezug auf eine „als nicht gesichert erachtete Bereitschaft ein Fahrzeug in keinem beeinträchtigten Zustand zu lenken“, bloße Mutmaßungen des Amtsarztes als nicht ausreichend an der Fähigkeit, den Konsum von Alkohol so weit einschränken zu können, um beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt zu sein (§ 14 Abs. 1 FSG-GV).

Mit derartigen Mutmaßungen hatte im zitierten Erkenntnis der Amtsarzt und mit ihm daher auch die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Es wäre vielmehr geboten gewesen, sich mit den Ausführungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme, die auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abzielte, im Detail auseinanderzusetzen. Insbesondere wäre es geboten gewesen zu begründen, weshalb nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet – was dieser immerhin vier Jahre im Ergebnis durch unauffällige Verkehrsteilnahme unter Beweis stellte – die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zu attestieren.

Diese plausible Betrachtung kann durchaus auch auf den gegenständlichen Fall übertragen gelten.

Da der Amtsarzt jedoch einerseits zu keiner positiven gutachterlichen Äußerung verhalten werden kann, andererseits dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugemutet werden kann kostenaufwändige Befunde gleichsam als Erkundungsbeweise über eine „nicht vorliegende Nichteignung  bzw. eine erhöhte fortwährende Suchtgiftaffinität“ vorzulegen und ihm bis dahin die Lenkberechtigung zu versagen, war hier gestützt auf eine durch einen anderen Arzt positiven Eignungsbeurteilung die gesundheitliche Eignung als gegeben zu erachten und in der Sache zu entscheiden.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Auch in diesem Beschwerdefall sind laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Bestimmungen des FSG als maßgebend anzuwenden:

 

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

 

Gesundheitliche Eignung

 

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen (Hervorhebung in Festtschrift durch das LVwG).

 

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

 

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

 

Allgemeines

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit.

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

 

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

…"

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:

 

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

 

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

 

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

 

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)    Alkoholabhängigkeit oder

b)    andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

  …

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

 

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf (…) eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

 

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."

 

 

V.1. Eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung darf nicht ausschließlich vom Ermessen eines Amtsarztes abhängen, welche Hilfsgutachten und Befunde er zur Beurteilung des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung zu benötigen vermeint.

Hierfür hätte es schlüssiger Feststellungen bedurft inwiefern nur mittels Haaranalyse eine Befundung über eine Abstinenzeinhaltung möglich sein sollte.

Die Judikatur besagt, dass bei Personen, die über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen haben, wegen eines als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos keine Kontrolluntersuchungen mehr erforderlich sind und bei Vorliegen der (sonstigen) gesetzlichen Voraussetzungen eine Lenkberechtigung ohne Bedingung gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 zu erteilen ist (VwGH 24.4.2007, 2006/11/0090).

Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV 1997 für erforderlich erachtet, hat die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen (vgl. auch VwGH 22.4.2008, 2006/11/0152 mit Hinweis auf VwGH 27.5.1999, 99/11/0047, VwSlg 15168 A/1999).

Wie sich aus § 14 FSG-GV ergibt, berührt selbst ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht mehr in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. auf hierzu das erwähnte Erk. 2011/11/0026, mwN.)

 

 

V.2. Im Einklang mit der in vergleichbaren Fällen wegen unschlüssiger Gutachtenslage zu Behebungen  führenden Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes, stellt sich hier für das zur Tatsachenkognition berufene Verwaltungsgericht die Frage, inwieweit eine nicht nachvollziehbare Nichterstattung eines Gutachtens bzw. die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens von Zusatzgutachten oder fachlichen Stellungnahmen (hier einer Haaranalyse) einer Sachentscheidung entgegen stehen darf.

Wenn demnach der Verwaltungsgerichtshof in vielen vergleichbaren Fällen eine Rechtswidrigkeit erblickt, dann kann es auch einem zur Tatsachenentscheidung berufenen Verwaltungsgericht nicht verwehrt sein, in Vermeidung der nachhaltigen Verzögerung oder Verweigerung einer Sachentscheidung diese ohne abgeschlossenes amtsärztliches Gutachten zu treffen.

Da der Beschwerdeführer offenbar bislang als geeignet galt (mit Ausnahme der bloßen Vermutung einer nicht vorliegenden Abstinenzhaltung zu Suchtmittel, jedoch bei keinen eignungsausschließenden Indizien) vermögen am Fortbestand seiner gesundheitlichen Eignung auch nach Ablauf der bisherigen Befristung der  Lenkberechtigung keine sachlich begründeter Zweifel gesehen werden.

Die der amtsärztlichen Überzeugung und dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer könnte trotz der vorliegenden Harnbefunde immer noch zu Suchtmittel greifen und so eine Verkehrsgefährdung in sich bergen, lässt sich selbst aus den ergänzenden amtsärztlichen Darstellungen nicht ableiten.

Der Amtsarzt greift auf die Vorgeschichte bis zum Jahr 2008 und 2010 zurück, setzt sich aber nicht mit der bisherigen Unauffälligkeit und die vom Strafgericht festgestellte durchaus positive Entwicklung des Beschwerdeführers auseinander. Er fordert einen lückenlosen Abstinenznachweis in Form einer Haaranlalyse und lässt offenbar die bisher als ausreichend erachtete Harnalalyse ob deren nicht durchgehenden zeitlichen Abdeckung eines (offenbar unterstellten) nicht ausschließbaren Suchtmittelkonsums nicht gelten.

Das mangels Haaranalyse als nicht abschließbar erklärte amtsärztliche Gutachten führte demnach ohne eingehende Begründung zu einer Verweigerung der gutachterlichen Aussage über die wohl gegenwärtig nicht widerlegbaren gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich daher auch die Frage der Verfassungskonformität des im § 8 Abs.2 FSG implementierten Amtsarztmonopols. Dies führt zum Ergebnis einer kaum möglichen Sachverständigenwahl und ist dies vor dem Hintergrund nicht auszuschließender intern abgestimmter Fachmeinungen mit Blick auf die Vermeidung jedes Anscheins an Befangenheit eines Gutachters nicht unproblematisch (vgl. VfGH 07.10.2014, E707/2014, aber auch Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 112 ff, sowie VwSlg 16387 A/2004).

Bei der belangten Behörde selbst bestand in dieser Beschwerdeangelegenheit offenbar bereits zwischen Sachbearbeiter, Amtsarzt und Abteilungsleiter, gestützt auf die h. Judikatur, eine differenzierte Meinung über die Eignungsfrage bis hin zu einer dem Antrag positiv zu bescheidenden Entscheidung. Dennoch schloss sich die Behörde der amtärztlichen Sicht einer „Nichteignung“ bis zur beigebrachten Haaranalyse an.

Der Amtsarzt enthielt sich auch im Beschwerdeverfahren einer konkreten Aussage zur gesundheitlichen Eignungsfrage, indem er in Einforderung eines Abstinenznachweises diese (die Eignung) offenbar nur durch Beibringung einer Haaranalyse beurteilen zu können vermeinte. Konkrete Gründe für die  Nichteignung des Beschwerdeführers vermochte der Amtsarzt jedoch  zu keinem Zeitpunkt aufzuzeigen (VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096).

Unter Hinweis auf VwGH v. 24.10.2000, Zl. 2000/11/0198, ist  der offenbar „im Zweifel eignungsausschließenden amtsärztlichen Beurteilung“ entgegenzuhalten, dass die Bezugnahme auf die diversen von ihr zitierten Literaturmeinungen allein nicht ausreicht, die negativen Harnbefunde zu negieren und auf eine Haaranalyse zu bestehen. Auch hier ist aktuell Gegenstand des Verfahrens nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im suchtgiftbeeinträchtigten Zustand, sondern ob beim Beschwerdeführer noch eine erhöhte und verkehrssicherheitsrelevante Wahrscheinlichkeit eines Lenkens unter Suchtmitteleinfluss besteht.

Mit der abermaligen Vorlage eines  zeitaktuellen negativen Befundes im Zuge dieses Verfahrens wird dies und damit die Unbegründetheit einer Verdachtslage einmal mehr bekräftigt.

Laut VwGH v. 24.10.2000, 2000/11/0198, reichte selbst eine Bezugnahme auf diverse gegensätzliche  Literaturmeinungen allein nicht aus, um die Verneinung der gesundheitlichen Eignung eines Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wie bereits dargelegt - auch hier nicht mehr das Lenken eines Kraftfahrzeuges im suchtgiftbeeinträchtigten Zustand, sondern ob beim Beschwerdeführer eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit besteht.

 

 

V.3. Was zuletzt die Einforderung einer Haaranalyse anlangt, sei auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, die auch auf Fälle überschießender Beweisführung durch eine Haaranalyse übertragbar scheint (Hinweis auf Erkenntnis v. 11.10.2012, B1369/11, VfSlg. VfSlg.19691, auf § 1 Abs1 und 2 sowie § 4 Z12 DSG 2000).

 

"Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

 

Grundrecht auf Datenschutz

 

              § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

              (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."

 

 

 

V.3.1. Im zitierten Fall hatte die belangte Behörde lediglich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die physischen und psychischen Anforderungen zur Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Hinweis auf § 3 Abs1 Z3 iVm §§ 8 und 9 sowie iVm § 24 FSG und § 3 Abs1 Z1, § 5 Abs.1 Z4 und § 13 FSG-GV) abgeleitet, dass diese Regelungen auch dem Eigenschutz des Lenkers gedient hätte und daher die Übermittlung der Gesundheitsdaten unmittelbar auf die "lebenswichtigen Interessen" des Betroffenen gemäß § 1 Abs.2 DSG 2000 gestützt werden hätten können.

Der Verfassungsgerichtshof vermochte sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, weil diese Bestimmungen doch vorrangig dem Schutz (lebenswichtiger) Interessen anderer Verkehrsteilnehmer dienten. Diese Sichtweise lässt sich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer seitens des Amtsarztes begehrte  Haaranalyse umlegen, mit der ohne sachlich nachvollziehbare Grundlage über einen längeren Zeitraum in die Lebensführung eines Betroffenen zu blicken versucht wird, wobei sich der Beschwerdeführer erst die Haare wachsen lassen müsste um überhaupt diesen Beweis führen zu können.

Der Beschwerdeführer kann daher auch mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot u. das Übermaßverbot nicht zur Beibringung dieses Beweises für die Erstellung eines Gutachtens verhalten werden.

 

 

V.3.2. Abschließend gilt es noch auf das Spannungsfeld der Schutzziele Verkehrssicherheit einerseits, nämlich den Ausschluss nicht geeigneter Lenker und LenkerInnen mit den rechtlich geschützten Interessen eines/einer Betroffenen (nicht ungebührlichen Duldungen und Mitwirkungspflichten sowie die damit einhergehenden Kosten ausgesetzt zu werden) im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes abzuwägen. Auch dies steht im Ergebnis der Anordnung einer überschießenden (Erkundungs-)Beweisführung entgegen.

Einmal mehr erblickt der Verfassungsgerichtshof etwa die behördeninterne Weitergabe von Informationen betreffend den Gesundheitszustand eines Beschwerdeführers – durch die Verwendung von Daten in einer Vollzugsangelegenheit des Führerscheingesetzes an eine hierfür zuständige Behörde als Auftraggeber – als sensible personenbezogene Daten iSd § 4 Z2 und Z12 DSG 2000 als problematisch. Darin wird (unbestrittenermaßen) ein schutzwürdiges Interesse eines Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser Daten gesehen und deren Übermittlung als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 1 Abs.1 DSG 2000 gesehen (VfGH 11.10.2012, B1369/11; VfSlg. 19691). Gleiches muss demnach für die Erhebung von Haaranalysedaten gelten, wobei diese darüber hinaus durch den Amtsarzt offenbar hier als „einziges Beweismittel“ in den Vordergrund zu stellen versucht werden.

Ob letztlich die Gewichtung dieser Schutzinteressen durch die öffentliche Interessenslage im Hinblick auf die Verkehrssicherheit in eine sachliche Relation gebracht werden könnte, wird vor dem Hintergrund, dass dieser Zweck auch mit weniger Informationsinhalten und Eingriffsfolgen in die persönlichen Interessenssphären eines Betroffenen den Zweck ebenfalls (wie bisher auch) erfüllt haben,  die Zulässigkeit eines schrankenlosen Einsatzes der Haaranalyse wohl in Zweifel zu ziehen sein.  Eine in diesem Zusammenhang für andere Verkehrsteilnehmer kaum quantifizierbare abstrakte Gefahr, steht wohl sachbezogen betrachtet an sich in keiner adäquaten Relation zu einem unmittelbar durch die Erfassung und gegebenenfalls gegen eine/einen Betroffene(n) verwerteten biochemischen Daten und damit einhergehenden Eingriff in dessen verfassungsrechtlich gewährleistete Interessensphäre.

Zuletzt sei aufgezeigt, dass in verfassungskonformer Rechtsauslegung die Art der Hilfsbefunde auch nicht ausschließlich dem Ermessen des Amtsarztes überlassen sein kann. In diesem Fall bliebe letztlich die behördliche – hier verwaltungsgerichtliche -  Sachentscheidungskompetenz durch die Verweigerung der Erstellung des Gutachtens in der Sphäre des Amtsarztes, dessen „Monopolstellung“ darüber hinaus gemäß § 8 Abs.2 FSG die freie Gutachterwahl weitgehend ausschließt, was mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens iSd Art.6 EMRK zumindest in einem Spannungsverhältnis gesehen werden muss.

 

Angesichts der Fakten- und Rechtslage war hier in Würdigung der medizinischen Faktenlage – nämlich der gesichert geltenden Abstinenz -  in Vermeidung einer Bindung an die Haltung des Amtsarztes, der sich zur Erstellung eines Gutachtens ohne Haaranalyse nicht in der Lage sieht oder diese verweigert, im Rahmen der gerichtlichen Tatsachenkognition der Beschwerde dennoch Folge zu geben und im Sinne des Antrages vom 24.11.2014 die Lenkberechtigung uneingeschränkt zu erteilen.

 

 

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der alternativlosen Anordnung einer Haaranalyse zum Abstinenznachweis noch nicht vorliegt.  Da derartige Anordnungen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung der Betroffenen sich die Haare in eine entsprechende Länge wachsen zu lassen massiv in die Rechtsposition eingreift, stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Art eines Abstinenznachweises.

In diesem Beschwerdefall ist das Landesverwaltungsgericht Oö. davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer der Abstinenznachweis auch durch die Vorlage von Harnbefunden hinreichend gelungen ist. In Vermeidung einer Rechtsverweigerung wurde im Rahmen der Würdigung der ärztlichen Gutachten, jedoch entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs.3 FSG die gesundheitliche „Eignung“ als gegeben erachtet.

Mit Blick auf die seitens der Amtsärzteschaft vermehrt eingeforderten Haaranalysen in Führerscheinverfahren hat  diese Praxis eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wobei insbesondere auch die Frage nach der am Sachlichkeitsgebot orientierten verfassungskonformen Gesetzesvollziehung durch die höchstgerichtliche Judikatur sicherzustellen ist. Dies trifft letztlich auch darauf zu ob eine rechtswidrige  Gutachtensverweigerung der Behörde – hier LVwG – zu einer Sachentscheidung legitimiert.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. H. B l e i e r

 

 

 

 

LVwG-650367/31/Br vom 1. September 2015

 

Erkenntnis

 

Normen:

EMRK Art6

Führerscheingesetz (FSG) §8

Datenschutzgesetz  (DSG) §1

Datenschutzgesetz (DSG) §4

 

 

Rechtssatz:

 

Eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung darf nicht ausschließlich vom Ermessen eines Amtsarztes dahin, welche Hilfsgutachten und Befunde er zur Beurteilung des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung als zulässig erachtet, abhängen. In diesem Zusammenhang stellt sich die rechtlich relevante Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen den Schutzzielen des Interesses der Verkehrssicherheit einerseits und andererseits des Schutzes des Einzelnen vor allzu intensiven staatlichen Eingriffe in dessen Lebensführung, wie z.B., die Haare in eine bestimmte Länge wachsen lassen zu müssen.

Was die Einforderung einer Haaranalyse anlangt, sei auf die Judikatur des VfGH (v. 11.10.2012, B 1369/11 = VfSlg 196912011, zu § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Z. 12 DatenschutzG) verwiesen, die auch auf Fälle überschießender Beweisführung durch eine Haaranalyse übertragbar erscheint.

In verfassungskonformer Rechtsauslegung ist es daher bedenklich, die Art der Einholung von Hilfsbefunden ausschließlich dem Ermessen des Amtsarztes zu überlassen. Dann so bliebe letztlich die behördliche bzw. verwaltungsgerichtliche Sachentscheidungskompetenz durch die Verweigerung der Erstellung des Gutachtens in der Sphäre des Amtsarztes, dessen „Monopolstellung“ darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 FSG eine freie Gutachterwahl weitgehend ausschließt. Dies ist wiederum als mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens iSd Art. 6 EMRK in einem Spannungsverhältnis stehend zu sehen.

 

Beschlagwortung:

 

Lenkerberechtigung; gesundheitliche Eignung; Ermittlung durch Amtsarzt; Ermessen; Haaranalyse

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 21. April 2017, Zl.: Ro 2016/11/0004-4