LVwG-600013/2/Bi/CG

Linz, 19.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Mag. F R, R, G, vom 30. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 17. Oktober 2013, VerkR96-33701-2012, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungs­strafverfahren VerkR96-33701-2012 wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2d StVO 1960 auf der Grundlage des     § 71 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe den am 8. Oktober 2013 mit E-Mail eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung nach Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung am 19. September 2013 beim Postpartner G und Ende der Rechtsmittelfrist demnach am 3. Oktober 2013 mit einem Fristversäumnis aufgrund heftiger Zahnschmerzen begründet und dazu einen zahnärztlichen Kurzbericht vom 26. September 2013 vorgelegt, allerdings sei gemäß § 71 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG die versäumte Handlung, dh die Berufung, gleichzeitig mit dem Antrag auf Weidereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen, was der Beschwerde aber nicht zu entnehmen sei.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber nach Zustellung durch Hinterlegung am 22. Oktober 2013 fristgerecht ein  Rechtsmittel eingebracht, das seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Dieses Rechtsmittel ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht OÖ  zu entscheiden hat. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden (§ 24 Abs.2 Z1 VwGVG). 

 

3. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe im Wiedereinsetzungsantrag als „Berufungsgrund“ die Unterschlagung seines Schreibens vom 7.9.2012 an die BH   Wels-Land im ggst Strafverfahren genannt. Die von der belangten  Behörde als „inhaltsfremde Äußerungen“ bezeichneten Beweismittel seien schwere Körper­verletzungen, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren VerkR96-3470-2013 der belangten Behörde stünden und er wiederhole den Antrag. Er führt einen Antrag auf Zusammenlegung des ggst Verfahrens mit dem im Akt VerkR96-3470-2013 dokumentierten schweren Amtsmissbrauch aus – „von der Polizei missbräuchlich verwendete Geräte (Alkomat) und manipulierte Beweis­mittel (Verhaftungslügen) können genauso gut im ggst Verfahren stattgefunden haben (manipulierte Radarmessung)“ – weiters Schadenersatzforderungen an die belangte Behörde und fordert von dieser eine Stellungnahme dazu und zu seinen Aufsichtsbeschwerden, im Fall der Ablehnung Bekanntgabe der Beschwerde­stellen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 AVG, der gemäß § 24 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:          

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß Abs.2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden und gemäß Abs.3 muss gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachgeholt werden.

 

Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist, war nur über die Rechtmäßigkeit des Abweisungsbescheides zu befinden.                                            

Das Rechtsmittel vom 8. Oktober 2013 war bezeichnet als „Antrag Wiederein­setzung voriger Stand – Aufsichtsbeschwerde – Beweismittel zu Verfahren Anzeige „Alkotest“ PI Scharnstein – Schadenersatzforderung an die BH    Gmunden – Berufung“ und enthielt eine umfangreiche Begründung des WE-Antrages, nämlich eine nicht aufgenommene Anzeige, aber Aufforderung zum Alkotest durch einen Beamten der PI Scharnstein am 1. März 2013. Danach habe er eine Zahnbehandlung nicht mehr durchführen können und wochenlang extreme Zahn-, Ohren- und Kopfschmerzen gehabt, bis schließlich in der Notaufnahme des UKH Linz eine notdürftige Wurzelbehandlung durchgeführt wurde – laut zahn­ärztlichem Kurzbericht vom 26. September 2013 („Diagnose: 46 Caries profundissima“) samt Röntgenbild. Er habe wegen dieser Zahn­schmerzen nicht fristgerecht „auf das Straferkenntnis antworten können“ und stelle daher den WE-Antrag. Er wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Anzeige „gegen ärztliche vorsätzliche Körperverletzungen“ durch Beamte der PI Scharnstein, „gedeckt durch einen schikanösen Alkotest“, erhebt Aufsichts­beschwerde und Schadenersatzforderungen an die BH Gmunden. Als Beweis­mittel für eine Berufung nennt er ein Schreiben vom 7. September 2012 an die BH Wels-Land  im Zusammenhang mit einem Bootsunfall vom 2. August  1997 in Traunkirchen.   

Der Schuldspruch des Straferkenntnisses vom 17. September 2013, VerkR96-33701-2012, um den es im Wiedereinsetzungsantrag geht, lautet: „Sie haben am 28. August 2012, 14.05 Uhr, mit dem Pkw X im Gemeindegebiet Sippbachzell auf der A1 bei km 192.000 in Fahrtrichtung Wien die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 36 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungs­antrag mit keinem Wort Berufung eingebracht, obwohl er in der Rechtsmittel­belehrung darauf hingewiesen wurde, dass eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Wenn er seit 1. März 2013 Zahnschmerzen hatte, waren diese bei der Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung am 19. September 2013 bereits vorhanden und konnten damit kein „unvorher­gesehenes oder unabwend­bares“ Ereignis darstellen, weil ein Zahnarztbesuch bei den von ihm beschriebenen extremen Schmerzen jederzeit möglich ist.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts ist daher eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht erkennbar, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 

 

Zu II:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger