LVwG-150633/12/RK/WFu – 150634/2

Linz, 07.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von Frau H und Herrn W F, x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Antiesenhofen vom 02.02.2015 Zl. Bau 08/2012, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Die gegenständliche Causa findet ihren Ursprung im Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Antiesenhofen als Baubehörde erster Instanz vom 06.09.2012, Zl. Bau 08/2012, mit welchem den Konsenswerbern C und J B nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung die Baubewilligung für den Ein- und Umbau eines Schweinestalles und die Errichtung einer Güllegrube auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG A, erteilt wurde.

 

2. Nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer Vorstellung an die Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde erhoben. In Anbetracht des umfassenden Verfahrens und um Wiederholungen zu vermeiden, wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf den diesbezüglichen Bescheid vom 13.05.2013, GZ. IKD(BauR)-014548/2-2013-Gus/Wm, samt den diesbezüglichen Ausführungen verwiesen, mit welchem der Bescheid des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz vom 27.12.2012, Zl. Bau 08/2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Antiesenhofen zurückverwiesen wurde.

 

Für das fortgesetzte Verfahren wurde von Seiten der Vorstellungsbehörde unter anderem darauf verwiesen, dass es im erstinstanzlichen Verfahren unklar bleibe, welche Projektunteralgen nun tatsächlich herangezogen worden seien bzw. diesbezüglich eine Diskrepanz mit den Datumsangaben bestehe. Zusätzlich werde zum Gutachten des Sachverständigen angemerkt, das besonderes Augenmerk der Befundlage zu schenken sei und der Vergleich bei den Tierbeständen auf der Grundlage des bisher bewilligten Bestandes zu erfolgen habe. Unklar bleibe auch die Frage der Festmistlagerstätte, da deren Auflassung im Zuge der Umbauarbeiten nicht ausreichend zum Bescheidinhalt gemacht worden sei. Im Übrigen werde, in Bezug auf die seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme vom 14.12.2012, eine (weitere) Befassung von Sachverständigen notwendig sein.

 

3. In Umsetzung der Vorgaben durch die Vorstellungsbehörde erging mit Datum vom 02.02.2015, Zl. Bau 08/2012, abermals ein Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Antiesenhofen als Baubehörde zweiter Instanz, mit welchem die Projektunterlagen als Grundlage für die Baubewilligung wie folgt präzisiert wurden:

 

„  „… entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan der Fa. x, vom 2.4.2012, Z.: 2012-42, der Baubeschreibung vom 21.8.2012 sowie der Beschreibung der Lüftungsanlage vom 20.8.2012 der Fa. x GmbH, näher umschriebenen Bauvorhaben erteilt“.  “

 

Zugleich wurden zusätzlich nachstehende Auflagenpunkte eingefügt:

 

„  „9. die Auflassung der Festmistlagerstätte ist der Baubehörde gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige des gegenständlichen Bauvorhabens anzuzeigen.

10. bei Inbetriebnahme der Stallungen ist durch die bauausführende Firma eine einmalige Abnahmemessung der Abluftgeschwindigkeit durchzuführen. Die Messprotokolle sind der Baubehörde unaufgefordert vorzulegen.

11. die Abluft muss ungehindert senkrecht nach oben ins Freie abgeführt werden. Regenhauben, Abdeckungen und dergleichen sind nicht zulässig.

12. sämtliche Fenster- und Türöffnungen der Stallungen sind im Normalbetrieb (ausgenommen Notbetrieb z.B. bei Stromausfall etc.) geschlossen zu halten.

13. die Lüftungsanlagen sind nach den Angaben des Herstellers zu warten und zu betreiben. Über die durchgeführten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

14. der Tierbestand am landwirtschaftlichen Anwesen x ist mit 350 Mastschweinen (bis 110 kg), 56 Zuchtsauen, 300 Ferkel (8-32 kg), 9 Jungsauen und 1 Eber begrenzt. Für jede Erweiterung dieses Bestandes ist eine baubehördliche Bewilligung erforderlich“.  “

 

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung bestätigt.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 03.02.2015 (gemeint wohl 03.03.2015), Eingang beim Gemeindeamt Antiesenhofen am 05.03.2015 und somit rechtzeitig (lt. Postetikett Aufgabe am 03.03.2015). Begründend wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Immissionen nicht nach dem Ort der Verursachung, sondern nach dem Ort der Einwirkung zu beurteilen seien. Dem seitens des Gemeinderates Antiesenhofen als Begründung zitierten Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2009/05/0153, liege ein „völlig anderer Sachverhalt“ zugrunde.

 

Im gesamten Verfahren sei nach Ansicht der Beschwerdeführer das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen nie erhoben worden; zudem seien die Ausführungen des Immissions-Sachverständigen in keiner Weise schlüssig und konsistent. Die Berufungswerber – gemeint wohl die Beschwerdeführer - hätten bereits durch Vorlage der von der Zentralanstalt für Meteorologie beigeschafften tatsächlichen Winddaten dargelegt, dass das Gutachten des Immissionssachverständigen auf unrichtigen Daten basiere. Zusätzlich werde auf das mehrfach zitierte Positionspapier der Oö. Umweltanwaltschaft zur Nutztierhaltung und Geruchsemissionen vom 23.10.2008, UAnw-010218/116-2008-PÜ, verwiesen, wonach die Verwendung der dimensionslosen Geruchszahl nach VRL zum Vergleich von Art und Umfang der Emissionen wissenschaftlich nicht zulässig sei.

 

Der beigezogene Sachverständige arbeite ausschließlich mit jener Geruchszahl. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück der Beschwerdeführer nicht im Dorfgebiet sondern im Wohngebiet befinde. Die Verweise des Sachverständigen, dass die Stallbelüftung 3 Meter über dem Dach liege und keine zusätzlichen Geruchsbelästigungen für die Nachbarn zu erwarten seien bzw. die Belastungen geringer werden würden, habe nichts mit einer exakten aerodynamischen Berechnung und Prognose zu tun, weshalb kein schlüssiges Immissionsgutachten vorliege. Diesbezüglich handle es sich um Spekulationen und keine wissenschaftlich fundierte Ausführung.

 

Gleiches sei zum Gutachten betreffend die Bodenunabhängigkeit bzw. Bodenabhängigkeit der Tierhaltung auszuführen. Es werde niemals die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Diskrepanz zwischen den, den Konsenswerbern tatsächlich zur Verfügung stehenden Pachtflächen und den bei der Berechnung der Futtermittelerzeugung angegebenen, berücksichtigt. Der erforderliche Mindestertrag für Bodenunabhängigkeit bei der Tierhaltung von 8.235 kg/ha werde in keiner Weise erreicht. Der Sachverständige nehme einen Kataster für Obernberg, welcher für den Standort des Betriebes keine Gültigkeit habe, heran und gehe unrichtiger Weise davon aus, dass hochwertige Böden zur Verfügung stehen würden. Der Kataster für Antiesenhofen bzw. für das Gebiet des Projektes zeige jedoch lediglich mittelwertige Böden, weshalb das Gutachten unrichtig/unschlüssig sei. In Anbetracht der Oö. Raumordnung, die eine bodenunabhängige Tierhaltung im Dorfgebiet nicht zulasse, sei der gegenständliche Zubau nicht bewilligungsfähig. Somit möge das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Antiesenhofen ersatzlos aufheben.

 

5. Mit Vorlageschreiben vom 27.03.2015, eingelangt am 31.03.2015, sowie 31.03.2015, eingelangt am 02.04.2015, legte die Bürgermeisterin der Gemeinde Antiesenhofen die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erteilte mit Schriftsatz vom 14.07.2015 unter Bezug auf § 10 VwGVG und der Möglichkeit zur Stellungnahme den Konsenswerbern das Einlangen der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit.

 

7. Im Verfahren wurde sodann durch die nunmehr rechtsfreundlich vertreten Konsenswerber eine Stellungnahme samt Gegenausführung zur Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht (Eingang am 27.07.2015).

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Beschwerdeführer). Zusätzlich wurden weitere Verfahrensakten von der Gemeinde Antiesenhofen eingefordert (Zustellnachweis; Gutachten zur Beurteilung der Bodenabhängigkeit vom 28.04.2014, GZ. Agrar-167461/4-2014-Ag/Sat, sowie das schalltechnisches Gutachten vom 30.12.2013, GZ. US-571828/1-2013-Gr/Wo). Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Sachverhalt/Verfahrensgang widerspruchsfrei. Von weiteren Ermittlungsschritten – insbesondere der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG – konnte abgesehen werden, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war (vgl. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0089). Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise wie folgt:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

 

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

(…)

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

(…)“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des durch § 27 iVm. § 9 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges durch seinen gem. § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer unstrittig Nachbarn im Sinne des § 31 BauO 1994 sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0105, mwN).

 

Zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben wird von den Beschwerdeführern zunächst vorgebracht, dass Immissionen nicht nach dem Ort der Verursachung, sondern nach dem Ort der Einwirkung zu beurteilen wären, was der beschwerdeverfangene Bescheid übersehe. Hierzu wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgeführt, dass die Oö. BauO 1994 den Nachbarn einen Immissionsschutz unter anderem in der Form gewährt, insoweit eine Stellung als Nachbar iSd § 31 leg. cit. gegeben ist. Bei der Messung der Belästigung ist auf jenen der Immissionsquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, gleichgültig ob dieser auch tatsächlich benützt wird (vgl. VwGH 20.02.2007, 2004/05/0248).

 

Der Immissionsschutz erstreckt sich auf die Nachbarliegenschaft in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung, also auch bis zu deren Grundgrenze (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7 § 31 S. 277). Jener weitgehende Immissionsschutz wird vom Gesetz lediglich dadurch eingeschränkt, als Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind - was gegenständlich durch das Bestehen einen Wohnhauses auszuschließen ist. An der Grundgrenze des Nachbarn darf somit keine unzumutbare Belästigung durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (Pallitsch, Der baurechtliche Immissionsschutz in der Judikatur des VwGH – unter besonderer Berücksichtigung landwirtschaftlicher Betriebe, S. 38; VwGH vom 27.11.2007, 2006/06/0303). Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dessen beinhalteten Gutachten ergibt, findet jene Betrachtung über die Immissionsquelle und deren Einwirkungsort umfassend Eingang in den Bescheid (vgl. bereits das Gutachten vom 17.10.2012, GZ. UBAT-804991/4-2012-Rb/Kel, Seite 4, Beurteilung des Grundstückes Nr. 3191 der Beschwerdeführer).

 

Die Beschwerdeführer vermeinen weiter, dass zusammenfassend im gegenständlichen Bauverfahren kein schlüssig nachvollziehbares Gutachten über allfällige Geruchsimmissionen bzw. deren Änderung vorliege. Im gesamten Verfahren sei, trotz mehrfacher Forderung, das ortsübliche Ausmaß der Belästigung nie erhoben worden. Die Ausführungen vom Immissionssachverständigen in diesem Zusammenhang seien in keiner Weise schlüssig und konsistent bzw. würden diese auf unrichtigen Daten basieren. Auch sei die Verwendung der Geruchszahl nach VRL zum Vergleich von Art und Umfang der Emissionen wissenschaftlich nicht zulässig.

 

Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 26.09.2002, 2001/06/0030). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (vgl. VwGH 12.12.2013, 2012/06/0184).

Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063).

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird bezüglich der Geruchsimmissionen und deren Beurteilung durch Gutachten eines Sachverständigen folgendes ausgeführt: den Beurteilungsmaßstab für Immissionen stellt – abgesehen von der im Bauverfahren zu prüfenden Frage der Widmungskonformität - die Ortsüblichkeit bzw. die örtliche Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen dar (vgl. Wessely, bbl 1999/6/217, Emissionen aus landwirtschaftlichen Kompostieranlagen u. ihre Beurteilung am Bsp. von NÖ, S. 5 f). Die ortsübliche Immissionsbelastung ist diejenige, die in dem betroffenen Gebiet tatsächlich vorhanden ist (vgl. Pallitsch, Der baurechtliche Immissionsschutz in der Judikatur des VwGH – unter besonderer Berücksichtigung landwirtschaftlicher Betriebe, S. 39). Das Kriterium des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen beurteilt sich daraus, dass nicht allein auf die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige Bauten im betreffenden Gebiet abgestellt wird, sondern das im Rahmen der bestimmten Widmungskategorie übliche Ausmaß bzw. das sogenannte Widmungsmaß als Maßstab maßgeblich ist. Die vorhandene Grundbelastung (Istmaß) sowie die aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung (Prognosemaß) dürfen das als absolute Grenze der Immissionsbelastung angesehene Widmungsmaß nicht überschreiten. (vgl.: Ferz, bbl 2010/6/211, Tierhaltungsbetriebe in der Steiermark – Die „neuen“ raumordnungsrechtlichen und baugesetzlichen Maßnahmen S. 8 f). Als zulässig werden Immissionen aber auch dann noch angesehen, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen überschreiten, sich aber im Rahmen des in der Widmungskategorie sonst üblichen Ausmaßes halten (vgl. Pallitsch, Der baurechtliche Immissionsschutz in der Judikatur des VwGH – unter besonderer Berücksichtigung landwirtschaftlicher Betriebe, S. 39).

 

Entscheidungswesentlich sind nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige Bauten im betreffenden Dorfgebiet, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gemessen an der vorgesehenen Widmung "Dorfgebiet". Es ginge beispielsweise nicht an, dass in einem Dorfgebiet, in welchem überwiegend Wohnbauten bestehen, die Immissionen der noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe an den durch die bestehenden Wohnbauten verursachten Immissionen gemessen würden (vgl. VwGH 27.11.2007, 2006/06/0303). Ortsüblichkeit ist somit dann zu bejahen, wenn nicht bloß in unmittelbarer Nähe der Nachbargrundstücke sondern auch an anderer Stelle des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes eine im Großen und Ganzen aus dem Blickwinkel des Schutzes der Nachbarinteressen vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßigerweise besteht. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die rechtmäßig bestehende Immissionsbelastung über das in der jeweiligen Widmungskategorie zulässige Ausmaß hinausreicht und die zusätzlichen projektbedingten Immissionen dieses Istmaß an Geruchsimmissionen unberührt lassen. Zudem übersteigen Belästigungen dann nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebiets durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird (vgl. Ferz, bbl 2010/6/211, Tierhaltungsbetriebe in der Steiermark – Die „neuen“ raumordnungsrechtlichen und baugesetzlichen Maßnahmen S. 9 f). Letzteres wird insofern durch das, für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schlüssige Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 27.11.2012, Ges-290359/2-2012-Edt/Kir, bestätigt; diesbezüglich ist durch das Projekt nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.

 

Die verfahrensgegenständliche Projektliegenschaft ist als Dorfgebiet, die Liegenschaft der Beschwerdeführer als Wohngebiet, gewidmet. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass hinsichtlich der Geruchsimmission mehrere Gutachten bzw. Stellungnahmen eingeholt wurden (zuletzt vom 17.10.2012, UBAT-804991/4-2012-Rb; 11.06.2013, UBAT-804991/5-2012-Rb; 09.07.2013, UBAT-804991/6-2012-Rb). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind jene Gutachten für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in sich schlüssig und deren Beurteilung im Ermittlungsverfahren nachvollziehbar und begründet. Insbesondere die Gegenüberstellung aller zit. Berechnungsmethoden von Istmaß und im Gutachten als „Neu“ bezeichneten Prognosemaß zeigt, dass sich das prognostizierte Maß der Veränderung des ortsüblichen Zustandes unter Einrechnung der mit 5,6 % ermittelten Geruchsentwicklung von ursprünglich -21,1 % auf -15,5 % reduziert (vgl. Gutachten 09.07.2013, UBAT-804991/6-2012-Rb). Laut Gutachten des Sachverständigen wird, trotz Aufstockung des Tierbestandes, aufgrund der Anpassung der bestehenden Lüftung an den Stand der Technik, das Istmaß der Immissionsbelastung nicht negativ beeinflusst. Im Gutachten erfolgte eine Beurteilung anhand der Kriterien von Tierart, Tierzahl, Stallung samt Technik sowie Lüftung, was für sich betrachtet, nicht als Spekulation angesehen werden kann – wie dies seitens der Beschwerdeführer eingewendet wurde.

 

Ausführlich behandelt und zugleich begründet wurden auch die meteorologischen Gegebenheiten anhand von Windherkunftsrichtung (vgl. Beilagen 1-9 zum Gutachten vom 17.10.2012, GZ. UBAT-804991/4-2013-Rb/Kel) und die Vergleichsberechnung nach der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ (kurz VRL genannt) welche auch vom VwGH akzeptiert werde und somit den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführer entkräftet (vgl. Wessely, bbl 1999/6/217, Emissionen aus landwirtschaftlichen Kompostieranlagen u. ihre Beurteilung am Beispiel NÖ; mHa VwGH 17.09.1996, 96/05/0105). Zudem wird jene Ansicht dadurch bekräftigt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.06.2013, GZ. UBAT-804991/5-2013-Rb/Kel mit Verweis auf das Gutachten vom 17.10.2012, GZ. UBAT-804991/4-2013-Rb/Kel auf die Differenzierung der verschiedenen Richtlinien eingeht und im Ergebnis kaum Unterschiede hervor bringt. Auch die Oö. Umweltanwaltschaft attestiert in diesem Zusammenhang, dass die nach VRL errechnete dimensionslose Geruchszahl einen Vergleich zulässt, wie sich Emissionen, durch Änderung eines Stalles/Stalltechnik, verändern (Positionspapier vom 14.05.2009 S. 15 sowie Stellungnahme vom 16.07.2012). Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argumentation bleibt insoweit erfolglos.

 

Des Weiteren wird das Gutachten betreffend die Bodenunabhängigkeit bzw. Bodenabhängigkeit und dessen rechtliche Beurteilung durch die Beschwerdeführer als unzulässig angesehen. Bei den Konsenswerbern liege keine bodenabhängige Tierhaltung mehr vor; der Sachverständige nehme bei seiner Beurteilung einen Kataster, der für die Beurteilung des Projektstandortes keine Gültigkeit habe.

Das beschwerdeverfangene Projekt befindet sich in der Widmung Bauland-Dorfgebiete. Hiezu sieht § 21 Abs. 5 Oö. ROG vor, dass wie im gegenständlichen Verfahren unstrittig vorhanden, Betriebe, die dazu dienen, landwirtschaftliche Nutztiere – wie Schweine oder Geflügel – bodenunabhängig (nicht zum überwiegenden Teil auf eigener Futtergrundlage aufbauend) in Massen zu halten, nicht im Bauland errichtet werden dürfen. Für eine diesbezügliche Beurteilung erfolgte im Ermittlungsverfahren der Gemeinde die Einholung eines agrarfachliche Gutachtens (28.04.2014, GZ. Agrar-167461/4-2014-Ag/Sat samt Stellungnahme vom 22.07.2014). Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellt sich anhand jenes Gutachtens eine eindeutige Beurteilung da. Der agrartechnische Sachverständige stellt eine - auf Basis selbsterzeugter Futtermittel betriebene und somit keine bodenunabhängige - Massentierhaltung fest, welche den Kriterien des § 21 Oö. ROG entspricht. Dies wurde damit begründet, dass die benötigte Futtermenge für die Bodenunabhängigkeit in Anbetracht des Tierbestandes 213.720 kg, die vorhandene Nutzfläche (inkl. Pacht) 28,71 ha betrage. Dies führe zum Ergebnis, dass sich eine erforderliche Mindestgröße für Bodenabhängigkeit 7.444 kg/ha ergebe. Jene Berechnung stellt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen schlüssigen Maßstab samt Begründung für die Bodenabhängigkeit dar. Zusätzlich wird in der Stellungnahme vom 22.07.2014 auf den Durchschnittsertrag in Bezug auf die Bodenverhältnisse (wie Bodengüte, Wasser, Hangneigung, Höhenlage) abgestellt und dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wiederum nachvollziehbar begründet, weshalb im Ergebnis durch Vorliegen einer bodengebundenen Tierhaltung, die Einwände der Beschwerdeführer zu keinem Erfolg verhelfen.

 

Im Ergebnis vermochten die Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten der Sachverständigen keine begründeten Einwände darzulegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer