LVwG-650065/7/Br/SA

Linz, 19.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde Frau K K, geb. X, R, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 7.1.2014, GZ: VerkR21-1102-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.   Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben als die Entzugsdauer auf neun Monate ermäßigt wird; dieser endet demnach mit Ablauf des 17.9.2014;

der Entzug der Lenkberechtigung AM wird behoben;

im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.  

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) hat der Beschwerdeführerin unter Anwendung der §§ 26 Abs. 2 Ziff. 7, 24 Abs. 1, 25, 30 Führerscheingesetz

1.      die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 22.10.2003 unter Zahl: VerkR20-2526-2002/SE) für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 17.12.2013 bis einschließlich 17.12.2014 entzogen.

2.      Gemäß §§ 24 Abs. 3 Führerscheingesetz und 2, 5 , 11 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung aufgetragen sie habe sich vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Die Nachschulung habe bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu erfolgen, die Anmeldung habe sie selbst vorzunehmen (Hinweis auf Beiblatt).

3.      Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz habe sie vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine verkehrspsychologische Stellungnahme von einer hiezu ermächtigten Stelle (siehe Beiblatt) beizubringen.

4.      Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz habe sie ferner vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen und

5. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aberkannt.

 

 

I.1. Begründend verwies die Behörde im Ergebnis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, sowie die Nachschulungsverordnung.

Gemäß der Anzeige des Stadtpolizeikommando Steyr vom 7.12.2013 hat die Beschwerdeführerin   am 7.12.2013 um 04.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X in S auf der F, nächst der Kreuzung mit der W, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,41 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 04.29 Uhr).

Im Hinblick auf die Dauer der Entziehung sehe § 26 Abs. 2 Z 7 FSG 1997 einen Entziehungszeitraum von mindestens sechs Monaten vor.

Bei den in § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfällen der Entziehung der Lenkberechtigung habe behördlicherseits die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 ua.).

In diesem Sinne sei ihr die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von 6 Monaten (§ 26 Abs. 2 Z. 7 FSG 1997) zu entziehen gewesen. Für die darüber hinausgehende Entziehungszeit gelten die Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG 1997. Maßgebend für die Wertung der gesetzten Tatsachen, hier eines Alkoholdeliktes, sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Die im Spruch festgesetzte Entzugsdauer wäre in Anbetracht des zugrunde liegenden Sachverhaltes und seiner Wertung insbesondere deshalb vorzuschreiben gewesen, weil sie bereits zum dritten mal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte.

Ihre bedenkliche Einstellung zum Rechtsgut Verkehrssicherheit erforderte die gegenständliche Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung.

Weiters hätten private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 20.2.2011, 2000/11/0281; 30.5.2001, 2001/11/0081; 25.2.2003, 2003/11/0017). Ihrem Antrag auf Herabsetzung der Entzugsdauer habe daher nicht entsprochen werden können.

Gegen die übrigen von der Behörde verfügten Maßnahmen sei keine Vorstellung erhoben worden.

 

II. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 28.1.2014 in einem losen Aktenkonvolut vorgelegt.

Des Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, die Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und die Vernehmung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem dazu der Behörde gewährten Parteiengehör.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ebenfalls wurde seitens der Behörde keine Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs.5 VwGVG konnte daher mit Blick auf die unstrittige Faktenlage von einer Verhandlung abgesehen werden.

 

III. Sachverhalt:

Dieses  Verfahren gründete in  einer Anzeige des Stadtpolizeikommandos der Polizeiinspektion Steyr vom 7.12.2013. Darin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 7.12.2013 um 4:00 Uhr früh im Stadtgebiet von S einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei die Messung des Atemluftalkoholgehaltes 0,41 mg/l ergeben hat.

Laut Auszug aus dem Führerscheinregister war der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung bereits in der Zeit vom 4.12.2009 bis 4.1.2010, sowie in der Zeit vom 21.6.2011 bis 21.12.2011, die Lenkberechtigung wegen vorangegangener Alkofahrten mit einem Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,4 - 0,6 mg/l sowie 0,6 mg/l bis 0,8 mg/l für 4 Wochen bzw. 6 Monate entzogen worden.

Das Strafverfahren wegen der neuerlichen Alkofahrt ist bereits rechtskräftig abgeschlossen.

 

III.1. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin tritt den Ausführungen der Behörde in ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde im Ergebnis mit dem Hinweis entgegen diesen Vorfall zutiefst zu bedauern. Es sei ein absolut unvernünftiges Verhalten von ihr gewesen. Zwischenzeitig habe Sie bereits im Wege einer Fahrschule die Nachschulung absolviert und sie wäre hinsichtlich ihres Fehlverhaltens einsichtig.

Sie wolle lediglich die Situation nochmals dem Gericht schildern und begehrte letztlich die Verkürzung der Entzugsdauer sowie die Einräumung der Möglichkeit zumindest ein Moped lenken zu dürfen.

Ihre Familie lebe in S und aufgrund der Entfernung von über 60 km für eine Strecke würde sie den Führerschein dringend benötigen. Dazu kommen noch, dass sie auch noch die Verkehrsstrafe zu tragen habe und für diese mit ihrer Notstandshilfe aufkommen müsse. Auf ihr berufliches Fortkommen wäre der fehlende Führerschein für diese Entzugsdauer ein entsprechender Nachteil, so die Beschwerdeführerin im Ergebnis, wobei sie abschließend um das Mitgefühl und Verständnis für ihre Situation bat.

 

 

III.2. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landesverwaltungsgericht  am 18.2.2014 legte die Beschwerdeführerin die damals widrigen Umstände dar, welche letztlich zu dieser kurzen Alkofahrt geführt haben. Dies ereignete sich in den frühen Morgenstunden und in der verkehrsarmen Zeit und war letztlich doch nur auf eine kurze Fahrtstrecke beabsichtigt gewesen. Dies wird mit einem vorausgegangenen Streit mit ihrem damaligen Lebensgefährten begründet, wobei sie dem Streit  gleichsam durch spontanes Verlassen des Lokals entgehen wollte bzw. ihr Abgang aus dem Lokal darin motiviert gewesen wäre. Insgesamt verwies die Beschwerdeführerin durchaus beeindruckend auf ihre persönliche und berufliche Situation, wobei sie sehr wohl dahingehend zu überzeugen vermochte, dass diese alles Andere als leicht sei, wobei sie  letztlich die Lebensumstände in die Situation im Zusammenhang mit Alkohol gebracht hätten. Sie bedauert dies durchaus glaubwürdig mit Nachdruck und erklärt ebenso, sich künftig endgültig vom Trinken und Fahren fernzuhalten. Der Mobilitätsbedarf wird hinsichtlich ihrer beruflichen Situation durchaus lebensnah nachvollziehbar dargelegt.

Vor diesem Hintergrund wurden zumindest objektiv besonders berücksichtigungswürdige Umstände aufgezeigt welche es durchaus indiziert erscheinen lassen ihr die individuelle Mobilität mit dem Moped zu eröffnen und auch die Prognose für das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit noch günstiger zu beurteilen als dies  auch schon die Behörde im rechtlichen Rahmen und mit Augenmaß getan hat.

Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009, 2011 und nun abermals im Dezember 2013, wegen Alkohol am Steuer betreten wurde. Zweimal wurde dabei der Grenzwert von 0,8 Promille überschritten, wobei dieser unter 1,2 Promillen blieb. Im Jahre 2011 lag der Alkoholisierungsgrad zwischen 1,2 und 1,6 Promillen und nun abermals bei 0,41 mg/l bzw. 0,82 Promillen (Auszug aus dem Führerscheinregister).

 

 

IV. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen (§ 26 Abs.1 FSG idF BGBl.I Nr. BGBl. I Nr. 43/2013).

Abs.7 leg cit.: Wird ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Nach § 7 Abs.4 sind bei der Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

 

IV.1. Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG ist wohl zu beachten, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen, wobei in den Sonderfällen der Entziehung (§ 26) die Wertung bereits durch den Gesetzgeber durch spezifisch und kasuistisch festgelegte Entzugszeiten vorgenommen wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Versagung oder Entziehung der Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt daher auch in diesem Beschwerdefall nicht vor (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0108 mit Hinweis auf VfGH 14. März 2003, G 203/02 ua.).

Die in § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 FSG 1997 geregelten Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde und sich die Behörde mit der in § 26 Abs. 2 FSG 1997 genannten Mindestdauer begnügt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Hinweis auf VwGH 14.3.2000, 99/11/0075).

Eine außerhalb dieser fixen Entzugstatbestände liegende Wertungstatsache, wie hier in einer dritten Alkofahrt innerhalb fünf Jahren gegeben ist, hat unter Würdigung sämtlicher sonstiger Umstände die Behörde einer zusätzlichen Wertung zu unterziehen. Dabei gilt es aber sämtliche Umstände, auch die in der betroffenen Person positiven Wertungsfaktoren zu berücksichtigen und gegenseitig abzuwägen, um so zu einem möglichst sachlichen Ergebnis in der Prognosebeurteilung für das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit zu gelangen.

Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung hängt danach von der Klärung der gesundheitlichen Eignungsfrage durch den Amtsarzt u. Verkehrspsychologen ab.

 

 

IV.2. Sehr wohl liegt hier angesichts der bereits dritten Alkofahrt binnen nur fünf Jahren eine Wertungstatsache vor, die deutlich über dem gesetzlichen Ausmaß der bereits durch das Gesetz durch § 26 Abs.2 Z7 FSG vorgegebene Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose bedingt ist.

Die Umstände die zu dieser Wertungstatsache geführt haben sind andererseits durchaus wiederum als atypisch zu qualifizieren, sodass letztlich  doch von einer etwas günstigeren Prognoseannahme ausgegangen werden konnte, als dies von der Behörde – wohl durchaus bereits maßvoll - angenommen wurde.

Die Beschwerdeführerin befand sich durch die nur auf wenige Kilometer in der nahezu völlig verkehrsfreien Zeit konzipiert gewesenen und bis zur Anhaltung nur über eine sehr kurze Strecke  währenden Fahrt, wegen des vorausgegangenen Streites mit ihrem Freund, nachvollziehbar in einer psychischen Ausnahmesituation. Ferner wurde der Grenzwert nur unwesentlich überschritten. Es waren mit dieser Alkofahrt auch keine weiteren nachteiligen Tatfolgen verbunden die sich konkret (wohl aber abstrakt) zum Nachteil der Verkehrssicherheit ausgewirkt hätten.

Schließlich kann durchaus auch noch auf die Wirkung der für die Beschwerdeführerin noch bevorstehenden verkehrspsychologischen Untersuchung und die Beurteilung deren gesundheitlichen Eignung verwiesen werden, wobei auch die Frage zu klären ist, inwieweit allenfalls die bisherigen Verstöße allenfalls weniger am Wollen zum verkehrsangepassten Verhalten, oder nicht doch im gesundheitlichen Bereich und einer darin gründenden eingeschränkten Fähigkeit sich wohlverhalten zu können gelegen sind. Sie hat sich auch bereits jetzt einem Nachschulungsprogramm unterzogen und zeigt sich überaus motiviert Derartiges nicht wieder zuzulassen.

Da der Entzug bis zur positiven Absolvierung dieser Maßnahmen nicht endet und letztlich der Entzug nicht als Strafe, sondern nur dazu dient eine verkehrsunzuverlässige Person von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, vermag auch aus sachlichen Erwägungen an der Verkürzung der Entzugsdauer unter den gegebenen Umstände kein Nachteil für die Interessen der Verkehrssicherheit erblickt werden.

Das Landesverwaltungsgericht sieht sich hier nochmals zur Feststellung veranlasst, dass die Behörde die Entzugsdauer durch sehr maßvoll und von der höchstgerichtlichen Judikatur gedeckt festgelegt hat.

Dennoch muss dem Gesetz ein Ermessensspielraum zugedacht werden, der mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot auf den spezifischen Einzelfall Bedacht nehmen lässt.

 

 

IV.3. § 17 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV,  BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011 lautet:

Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

      1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

      2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

 

IV.4. Nach § 24 Abs.1 FSG letzter Absatz, kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z7 besitzt.

In den Gesetzesmaterialien ist hierzu ausgeführt, dass „auch im Rahmen der Entziehung der Lenkberechtigung die Schaffung der Klasse AM erhebliche Auswirkungen hat. Jeder Entzug der Lenkberechtigung würde automatisch auch in vollem Umfang die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfassen. Um Härtefälle zu vermeiden soll die Behörde die Möglichkeit haben, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (etwa um eine Arbeitsstelle zu erreichen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre) die Berechtigung zum Lenken von Mopeds (nicht aber vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen) zu belassen. Ein entsprechender Ausspruch im Entziehungsbescheid ist erforderlich. Auch für den Fall, dass der Betreffende nicht gesondert die Klasse AM erworben hat, sondern diese lediglich aufgrund der Äquivalenzbestimmung des § 2 Abs.3 Z7 besitzt soll diese Regelung gelten. Dies kann jedoch nur eine für Österreich geltende Ausnahmeregelung sein und somit ist es sinnvoll, in diese Fällen den fehlenden Führerschein mit einem vorläufigen Führerschein zu überbrücken“ (EBRV 1203 BlgNr. XXIV.GP).

Solche Umstände vermochte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Wohn- u. familiäre Situation und die derzeitige berufliche Situation glaubhaft zu machen.

Im Übrigen haben, wie von der Behörde zutreffend zitiert, private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben.

 

 

 

V.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r