LVwG-850365/2/Bm/AK

Linz, 07.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn D R, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 2015,
GZ: WI-2014-206178/9-Pö, betreffend Anerkennung gemäß § 373c Gewerbeordnung 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: „Dem Antrag des Herrn D R, seine in T tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als ausreichenden Nachweis seiner Befähigung für das Gewerbe ‚Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger‘ anzuerkennen, wird keine Folge gegeben.“

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 10. März 2015 hat Herr D R, wohnhaft in x, x, beantragt, die von ihm in T tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger“ gemäß § 373c GewO 1994 anzuerkennen.

An Unterlagen in Kopie wurden diesem Ansuchen beigelegt:

-       Staatsbürgerschaftsnachweis

-       Strafregisterbescheinigung

-       Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Magistrates der Stadt C B

-       Bestätigung über die Praxis im Bereich von Bauausführung, Bauänderung und Bauabbruch (Bauträgertätigkeit) der Firma W x, C B

-       Abschlussprüfungszeugnis der Höheren Technischen Bundeslehranstalt vom 20. Juni 1980

-       Zeugnis über den Prüfungsteil „Ausbilderprüfung“ der Wirtschaftskammer, Meisterprüfungsstelle

-       Meisterprüfungszeugnis für das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer“ vom 17. Juni 1996

 

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 2015, GZ: WI-2014-206178/9-Pö, wurde dem Antrag mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des Gewerbes „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger“ nicht gleich­zuhalten ist.

 

In der Begründung wurde nach Zitierung der wesentlichen Rechtsvorschriften aus­geführt, der Antragsteller habe die Baufachschule in der HTL, x, x, im Schuljahr 1979/1980 erfolgreich abgeschlossen. In den vom Antragsteller nunmehr vorgelegten Unterlagen werde bestätigt, dass die W x mit der Projektierung und Ausführung u.a. des Casinos B, des Auditoriums Z sowie von kleineren Bauvorhaben in B, P und P beauftragt gewesen sei. Diese Bestätigung könne als ausreichender Nachweis für die oben unter Ziffer 2 genannte Voraussetzung (mindestens 1 1/2-jährige fach­liche Tätigkeit) gewertet werden. Allerdings würden die Voraussetzungen in Bezug auf die berufsbildende höhere Schule (die Baufachschule betrage drei Vollschuljahre sowie ein Praxishalbjahr) und vor allem die Ablegung der Befähi­gungsprüfung fehlen. Der Antragsteller habe kein zusätzliches Beweisan­gebot erstattet, welches für einen Nachweis jener Kenntnisse, wie sie in der zitierten Prüfungsordnung angeführt seien, geeignet gewesen wäre. Dem Antrags­begehren habe daher nicht stattgegeben werden können und die beantragte Anerkennung bzw. Gleichhaltung in Bezug auf das Bauträgergewerbe nicht ausgesprochen werden können.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr D R (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Baufachschule betrage vier - statt drei - Jahre Oberstufe (inklusive Praxis­stunden) und sei bei jedem Ansuchen als höhere Schulbildung gewertet worden. Die Aus­bildung umfasse den Schulabschluss der vierten Klasse und die Ablegung einer Abschlussprüfung mit Diplom. Das Begehren sei die Wiederaufnahme des Ersuchens, da der Bf in dem von ihm angesuchten Fachbereich schon länger als 10 Jahre in der EU erfolgreich tätig sei. Anzumerken sei, dass der Bf nun seit
35 Jahren in der Wirtschaft erfolgreich tätig und geschäftsführender Gesell­schafter der Firmen „G R GmbH“, „W x GmbH“ und W x“ sei. Die Ausbildungen würden sich von der HTBLA Baufachschule über den Stuckateur und Trockenbaumeister bis zum allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erstrecken. Möglicherweise gebe es auch eine andere Bezeichnung für den vom Bf zur Anerkennung eingereichten Unterneh­mens­gegenstand (spezialisierte Bautätigkeit - Vorbereitungsarbeiten für Bauvor­haben - Fertigstellen von Bauvorhaben - Vorbereitungs- und Vollendungs­bauar­beiten, spezialisierte Bautätigkeit). Nach Meinung des Bf sollten jene Firmen, die in der EU tätig seien und einige Mitarbeiter beschäftigen, die Möglichkeit haben, den Firmenstandort in Oberösterreich zusammenzulegen und mit den ausge­übten Gewerben in einem Land zu arbeiten.

 

3. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt bezug­habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme; da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien überdies keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung gestellt haben, konnte eine solche entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 10. März 2015, eingelangt beim Amt der Oö. Landesregierung am 20. März 2015, hat der Bf einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 373c GewO der in T tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Bauträger“ gestellt.

 

Der Bf besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft; laut Strafregisterbescheini­gung vom 19. März 2015 scheinen über den Bf keine Verurteilungen auf. Der Bf hat die Baufachschule der HTL, x, im Schuljahr 1979/1980 abgeschlossen. Weiters hat der Bf die Meisterprüfung für das Gewerbe „Stuckateure und Trocken­ausbauer“ sowie die Ausbilderprüfung bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer abgelegt. Nach dem Gewerbezentralregister des Magistrates der Stadt C B verfügt die W x GmbH, deren geschäftsfüh­render Gesellschafter der Bf ist, über die Gewerbeberechtigung für das Maurer­handwerk, für Produktion, Handel und Dienstleis­tungen, die in den Beilagen 1-3 des Gewerbegesetzes nicht angeführt sind, für die Erstellung von Bauten, ihren Änderungen und Beseitigung sowie für Malerei, Lackiererei, Anstreicherei und Projektentwicklung im Ausbau. Die Firma W x, deren geschäfts­führender Gesellschafter ebenfalls der Bf ist, war mit der Projektierung und Aus­führung unter anderem des Casinos B, des Auditoriums Z sowie kleinerer Bauvorhaben in B, P und P beauftragt.

 

Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen des Bf.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitglied­staat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nach­weis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.   die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und

2.   keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Aner­kennung der Berufsqualifikationen sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittler­tätigkeiten durch Verord­nung, Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.

 

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist das Vorliegen der Anerkennungsvorausset­zungen nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richt­linien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:

1.   Bescheinigung über eine einschlägige selbstständige Tätigkeit

2.   Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter

3.   Bescheinigung über einschlägige unselbstständige Tätigkeiten anderer Art

4.   Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung

 

Nach § 373d Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann, soweit nicht § 373c anzuwenden ist, auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikations­niveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn

1.   die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifi­kation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und

2.   keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

 

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Anerkennungswerber zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:

1.   ...

 

5.2. Nach dem oben zitierten § 373c Abs. 1 GewO 1994 besteht für Staatsange­hörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die Möglichkeit der Anerkennung der den Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifi­kation der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten.

Die Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerken­nung finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR-Anerkennungsverordnung,
StF: BGBl. II Nr. 225/2008)
.

In dieser Verordnung, die ihre Ermächtigung in Abs. 2 des § 373c GewO 1994 findet, wurden die Anerken­nungsrichtlinien der EG umgesetzt.

 

Wesentlich ist, dass eine Anerkennung nur bei jenen Gewerben möglich ist, die auch in der EU/EWR-Anerkennungsverordnung in § 2 Abs. 2 genannt sind.

 

Wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, ist das Gewerbe der „Immobilientreuhänder“ (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)“ in der Verordnung nicht angeführt.

Demnach ist eine Anerkennung der vom Bf in einem anderen Mitglied­staat der EU (tatsächlich) ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähi­gung im Grunde des § 373c GewO 1994 schon von vornherein nicht möglich.

 

Dem Antrag auf Anerkennung wurde sohin von der belangten Behörde zu Recht keine Folge gegeben.

 

5.3. Soweit die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides gleichzeitig die Feststellung trifft, dass die vom Antragsteller erworbene und nach­gewiesene Berufsqualifikation auch nicht mit dem Befähigungsnachweis des Gewerbes „Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger“ im Grunde des
§ 373d GewO 1994 gleichzuhalten ist, ist hierzu auszuführen, dass ein solcher Ausspruch insofern nicht mit dem Gesetz in Einklang steht, als es sich bei einem Verfahren nach § 373d - ebenso wie bei einem Verfahren nach § 373c
GewO 1994 - um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 373d Abs. 1: „... soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag ...“.

Mangels eines entsprechenden Antrages war die belangte Behörde auch nicht zur Prüfung berech­tigt, ob die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufs­qualifikation mit dem Befähigungsnachweis des Gewerbes „Immobilien­treu­händer, eingeschränkt auf Bauträger“ gleichzuhalten ist. Eine solche Feststel­lung geht über den vom Bf gestellten Antrag der Anerkennung hinaus.   

Demgemäß war der Ausspruch der belangten Behörde betreffend die Gleich­haltung auch aufzuheben.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist jedoch anzuführen, dass nach den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen des Bf auch eine Gleichhal­tung nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
28. Juli 2004, 2002/04/0173, klargestellt, dass eine Gleichhaltung nur für jene Berufsqualifikationen gilt, die im Ausland erworben wurden. Der Verwaltungs­gerichtshof begründet dies mit dem eindeutigen Wortlaut des § 373d Abs. 2 GewO 1994, der von „im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbener Berufsquali­fikation“ spricht, und somit klarstellt, dass diese Bestimmung einen grenzüber­schreitenden Bezug voraussetzt. Die vom Bf der belangten Behörde vorge­legten Ausbildungsnachweise (Prüfungszeugnis) belegen keinen solchen, wie vom Verwal­tungsgerichtshof gefordert, grenzüberschreitenden Bezug.

 

Da somit das LVwG im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erkennen kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier