LVwG-800006/2/Kl/Rd/BRe

Linz, 20.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung  vom 23. April 2013, Ge96-10-2013-Bd/Pe, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 350 Euro und die Ersatz­freiheitsstrafen auf jeweils 35 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.      Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kosten­beitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs.2 VStG mit insgesamt 70 Euro (10% der nunmehr ver­hängten Geldstrafen) bestimmt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. April 2013, Ge96-10-2013-Bd/Pe, wurden über den Berufungswerber hin­sicht­lich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 45 Stunden, gemäß 1) § 366 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.3 GewO 1994 und 2) § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.1 und 2 Z2 GewO 1994 verhängt, weil er

1) vom 7.1. bis 7.2.2013 im Standort x, x, die Demontage selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er keine Gewerbeberechtigungen für das freie Gewerbe "Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen" besitzt.

2) als Gewerbeinhaber des Gewerbes "Metall- und Maschinenbau (Handwerk), eingeschränkt auf Lohnschweißarbeiten im Metall-Aktiv-Gas-Verfahren (MAG)" in x, x, x, zu verantworten hat, dass im angeführten Standort vom 7.1.2013 bis zumindest 26.2.2013 eine gemäß § 74 Abs.1 und 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für Reparaturschlosserei, Demontagen, Ankauf Schrott und Alteisen betrieben wurde. Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da Anrainer durch Lärm belästigt werden.

Tatort: x, x, x

Tatzeitraum: 7.1.bis 7.2.2013

Kontrollzeit: 15.1.2013, 10.15 Uhr (Kontrolle)   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Beschwerde) eingebracht und die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Termin vom 18. März 2013 nicht wahrgenommen werden konnte, zumal der Beschwerde­führer in dieser Woche den Prüfungsvorbereitungskurs "Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen" besucht hat. Er habe um Verschiebung des Termins vom 18. März 2013 gebeten, jedoch keine Rückmeldung erhalten.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, vor­ge­­legt.

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Ver­waltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs.3 Z2 und Z3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf die Tatvorwürfe dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebs­anlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach einer Änderung betreibt.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Von der belangten Behörde wurden im nunmehr angefochtenen Strafer­kenntnis hinsichtlich der Fakten 1 und 2 jeweils Geldstrafen in Höhe von 500 Euro bei einem Strafrahmen bis 3.600 Euro über den Beschwerdeführer verhängt. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerde­führers wurde mildernd, erschwerend kein Umstand gewertet. Weiters hat die belangte Behörde ihrer Strafbemessung eine Schätzung der persönlichen Verhältnisse zugrunde gelegt, und zwar ein monatliches Nettoein­kommen von 2.000 Euro, ein durchschnittliches Vermögen und keine Sorge­pflichten. Anlässlich der Vernehmung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 25. Februar 2013 wurden die persönlichen Verhältnisse dahingehend revidiert, dass der Beschwerdeführer gegenüber zwei Kindern sorgepflichtig ist und über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bis 1.500 Euro verfügt. Dieser Umstand hat bei der Strafbemessung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Berücksichtigung zu finden.   

 

Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 366 Abs.1 Z1 und Z3 GewO 1994 liegt darin, dass das Gewerbe vorschriftsgemäß von allen Beteiligten ausgeübt wird. Die Ausübung eines Gewerbes ohne die entsprechende Gewerbebe­rech­tigung stellt gegenüber den anderen Gewerbetreibenden eine Wettbewerbsver­zerrung dar und besteht daher schon aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse an deren Einhaltung. Gleiches hat für das konsenslose Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage zu gelten, da hiedurch die Verletzung von schutzwürdigen Interessen von Nachbarn nicht hintangehalten werden kann. Durch diese Verstöße werden diese Rechtsgüter intensiv beeinträchtigt.

 

Aufgrund der zwischenzeitig vorgebrachten bestehenden Sorgepflicht für zwei Kinder und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Prüfungsvorbe­rei­tungs­­kurs für Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen absolviert hat, somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Gewerbeberechtigung geschaffen wurden, war das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gehalten, die ver­hängten Geldstrafen auf jeweils 350 Euro herabzusetzen. Die nunmehr ver­hängten Geldstrafen erscheinen tat- und schuldangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen. Einer weitergehenden Herabsetzung konnte jedoch aufgrund der obigen Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt nicht näher getreten werden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt