LVwG-601014/2/ZO/AP

Linz, 12.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des F M, geb. x, x, gegen Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 31.07.2015 GZ. VerkR96-2583-2015 wegen einer Übertretung der EG-VO 3821/85

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M G GmbH in x zu verantworten hat.. Bei der angewendeten Strafnorm wird § 134 Abs.1 lit. b KFG ergänzt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2 angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

2. Sie haben als UnternehmerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, durch Unterlassung Ihrer Sorgepflicht, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass am 19.5.2015 um 10.15 Uhr das Fahrzeug von E F gelenkt worden ist, obwohl bei diesem Fahrzeug ein nicht ordnungsgemäß funktionierendes kalibriertes Kontrollgerät eingebaut war. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Naarn im Machlande, B3, km 213,550

Tatzeit: 19.5.2015, 10.15 Uhr

Fahrzeuge:

Sattelzugfahrzeug X

Anhänger X

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.     [...]

2.     § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 13 EG-VO 3821/85

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

[...]

zu 2.: 300,-- 120 Stunden 134/1 KFG

 

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu zahlen:

66,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 731,50 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass für den Bereich Fuhrparkmanagement Herr M P eingestellt wurde. Dieser sei verantwortlich im Sinne des § 9 VStG für Disposition, Fuhrparkmanagement.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.8.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

3.1. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1.9.2015 auf, die Bestellungsurkunde des Herrn P vorzulegen.

 

3.2. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu mit E-Mail vom 7.9.2015 einen Zustimmungsnachweis vom 12.12.2011, welcher nachstehenden Inhalt aufweist:

 

„Betreff: Nennung Verantwortlich Beauftragter für „LKW D B“

 

Zustimmungsnachweis

 

Herr M P, geb. am x in S, und die Firma F M Bau Ges.m.b.H. halten hiermit schriftlich und einvernehmlich fest, dass Herr M P seit 1.1.2011 mit der Disposition der im Baustellenverkehr eingesetzten LKW`s der Firma M B Ges.m.b.H. als verantwortlich beauftragter Disponent eingesetzt ist.

 

Herr M P ist gegenüber der Geschäftsführung verantwortlich und hat die Anordnungsbefugnis für den Verantwortlichkeitsbereich.“

 

Gleichzeitig wurde im E-Mail vom 7.9.2015 erklärt, dass das Aufgabengebiet des Disponenten auch die Entscheidungsbefugnis über den Zustand der Fahrzeuge bzw. die Verantwortung über die Einteilung, wann ein defektes Fahrzeug zur Reparatur in die hauseigene Werkstatt fahren muss, beinhaltet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, von dieser wird daher abgesehen.

 

4.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

Die M G GmbH mit Sitz in x, ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X. Der Beschwerdeführer wiederum ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M G GmbH.

 

Am 12.12.2011 wurde von der F M Bau Ges.m.b.H. sowie Herrn M P der unter 3.2. dargestellte Zustimmungsnachweis unterzeichnet. Demnach ist Herr M P als verantwortlich beauftragter Disponent eingesetzt und gegenüber der Geschäftsführung verantwortlich. Darüber hinaus verfügt er über die Anordnungsbefugnis im Verantwortungsbereich.

 

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X samt Anhänger mit dem Kennzeichen X am 19.5.2015 um 10.15 Uhr (Lenker: E F) wurde festgestellt, dass bei diesem Fahrzeug ein nicht ordnungsgemäß funktionierendes kalibriertes Kontrollgerät eingebaut war.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert, dass das  Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen hat.

 

Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 27 iVm § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und sich die gegenständliche Beschwerde lediglich auf die Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG bezieht, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

§ 9 VStG lautet:

 

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft nach § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich die nach Außen zur Vertretung eines Unternehmens berufenen Organe, also die Geschäftsführer.

 

§ 9 Abs 2 VStG erlaubt diesen, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, welchen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen, also grundsätzlich jeder Mitarbeiter, zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Eine Einschränkung erfährt diese Bestimmung durch Abs. 4, der festhält, dass verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, die strafrechtlich verfolgt werden kann, sein kann, die zudem ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Es ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass sich der Gesetzgeber für die Position eines verantwortlichen Beauftragten Personen wünscht, die im Betrieb tatsächlich „etwas zu sagen haben“ (Anordnungsbefugnis) also für den in der Bestellung definierten Bereich, eine Leitungsposition innehaben.

Insbesondere ist aus rechtspolitischer Sicht davon auszugehen, dass sich die Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs 4 VStG mit der internen Organisationsstruktur des jeweiligen Unternehmens decken muss, also dem verantwortlichen Beauftragten nicht nur eine Verantwortung aufgebürdet wird, die in der nach außen (an die Behörde) gerichteten Urkunde zum Ausdruck kommt, sondern muss diese Anordnungsbefugnis auch Unternehmensintern tatsächlich bestehen.

 

In seiner Entscheidung vom 23.4.2013, 2013/09/0026 sprach der VwGH aus:

„Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen - wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinem Erkenntnis vom 12. Januar 1999, Zl. 98/09/0231, unter Hinweis auf weitere Judikatur bereits dargelegt hat - nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.“

 

Nicht ausreichend ist die Benennung einzelner Aufgabenbereiche oder Tätigkeiten (VwGH 27. 6. 2007, 2005/03/0140) oder nur die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht klar zum Ausdruck bringen, dass auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit damit verbunden ist (vgl VwGH 16. 9. 1998, 97/09/0150).

 

Aus den gesetzlichen Grundlagen sowie der Judikatur ergibt sich, dass an eine solche Bestellung hohe Anforderungen gestellt werden, welche die vorliegende Zustimmungserklärung vom 12.12.2011 nicht erfüllt. Dazu ist auszuführen:

 

Die gegenständliche Zustimmungserklärung wurde von Herrn M P gemeinsam mit der F M Bau Ges.m.b.H. unterzeichnet.

Die M G GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges ist, wird in der vorliegenden Zustimmungserklärung nicht erwähnt. Lt. Firmenbuch handelt es sich bei der F M Bau Ges.m.b.H. und der M G GmbH um zwei verschiedene Unternehmen. Bereits daraus ergibt sich, dass Herr M P nicht verantwortlich Beauftragter der M G GmbH sein kann.

 

Weiters wird nach dem Wortlaut des Zustimmungsnachweises Herr P als verantwortlich beauftragter Disponent eingesetzt und gleichzeitig die Anordnungsbefugnis für den Verantwortungsbereich bestätigt.

Hinsichtlich der Anordnungsbefugnis erfüllt die Erklärung zwar die Anforderung um als rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen zu gelten; Sie stellt aber nicht dar, welchen Aufgabenumfang der Arbeitnehmer mit seiner Berufsbezeichnung als „Disponent“ hat und sagt auch nichts zum sachlichen Umfang des Aufgabengebietes aus. Dies kann aus Sicht des außenstehenden Erklärungsempfängers (Behörde, Gericht) nicht als zweifelsfreie sachliche Abgrenzung iSd. § 9 Abs. 2 VStG bzw. der zitierten Judikatur angesehen werden. Eine allfällige Erklärung der Firma in einem E-Mail reicht nicht aus um den Aufgabenumfang des verantwortlich Beauftragten rechtswirksam darzulegen.

 

Darüber hinaus ist Herr P laut Zustimmungsnachweis zwar gegenüber der Geschäftsführung verantwortlich, die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die damit verbundene Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit fehlt jedoch.

 

Aus den dargelegten Gründen liegt keine rechtswirksame Bestellung von Herrn P zum verantwortlich Beauftragten der M G GmbH vor.

 

Der Beschwerdeführer ist lt. Firmenbuchauszug handelsrechtlicher Geschäfts­führer der M G GmbH. Die vorgeworfenen technischen Mängel wurden nicht bestritten, weshalb deren Vorliegen gemäß § 27 VwGVG nicht geprüft werden braucht. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an diesen Übertretungen hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß  § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch die subjektive Tatseite als verwirklicht gilt.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Die gesetzliche Mindeststrafe ist daher bei der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretung davon abhängig, in welche Kategorie diese laut Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. fällt. Demnach stellt die nicht ordnungsgemäße Funktion des Kontrollgerätes (zB. das Kontrollgerät ist nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt) einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher für die vom Beschwerdeführer begangene Übertretung 300 Euro.

 

Über den Beschwerdeführer scheinen aktenkundig fünf einschlägige rechtskräftige Vormerkungen auf, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bilden. Weiters weist er auch andere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe, welche lediglich die gesetzlich vorgegebene Mindeststrafe umfasst, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei mangels anderer Angaben die behördliche Einschätzung (durchschnittliches Einkommen bei keinen relevanten Sorgepflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird.

 

Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung.

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten im behördlichen Verfahren ist in § 64 VStG, jene über die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl