LVwG-650370/7/KOF/HK

Linz, 02.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau I S, geb. x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. März 2015, GZ. VerkR21-507-2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·      die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A mit Code 79.03/04 und B

 bis zur Feststellung, gesundheitlich geeignet zu sein, entzogen und

·      für denselben Zeitraum das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde einer allfälligen Beschwerde

gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Betreffend die gesundheitliche Eignung der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 hat – über Ersuchen des LVwG. OÖ. – die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E. W. das amtsärztliche Gutachten vom 28. Mai 2015, Ges-311674/2-2015 wie folgt erstellt:

 

Anmerkung:   Im Folgenden wird der Name der Bf durch die Wendung „Bf“

                    – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt

 

Es wurde durch das LVwG an uns das Ersuchen erstellt, ein amtsärztliches Gutachten darüber zu erstellen, ob die Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet sei.

 

Es wurden folgende aktenkundige Unterlagen eingesehen:

 

- Psychiatrische Stellungnahme von Herrn Dr. B L

vom 26.02.2015, mit dem Ergebnis:

drogeninduzierte Psychose, Verdacht auf Stimulantienabusus.

Aus der Zusammenfassung war abzuleiten, dass die Angaben der Bf unvollständig gewesen seien und ein Drogenkonsum negiert worden wäre.

Auf Grund der zusätzlichen Informationen müsse die bestehende Diagnose geändert werden.

Es muss von einem wiederholten Konsum psychotroper Substanzen und

damit einhergehend einer psychotischen Symptomatik ausgegangen werden.

Bei der Untersuchung fand sich keine floride psychotische Symptomatik.

Es besteht trotz Empfehlung der L W-J

derzeit keine neuroleptische Therapie.

 

 

 

Empfehle eine VPU bezüglich der Beurteilung der Verkehrsanpassung. Regelmäßige psychiatrische Begleitung, Kontakt Drogenberatungsstelle.

Vorerst Kontrollen auf psychotrope Substanzen inkl. Kontrolle CDT.

Auf Grund der unbehandelten psychotischen Störung und dem Konsum psychotroper Substanzen besteht derzeit keine Fahrtauglichkeit.

Frühestens 6 Monate nach Beginn einer psychiatrischen Behandlung

neuerliche Begutachtung empfohlen.

 

- Amtsärztliches Gutachten Dr. A Ü vom 26.02.2015

mit der Beurteilung:

Zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1

gemäß § 8 Führerscheingesetz nicht geeignet.

Begründung wie folgt:

Die wiederholten Verwirrtheitszustände sind auf den wiederholten Konsum von psychotropen Substanzen (Crystal Meth) zurückzuführen.

Die Bf zeigt sich in keiner Weise krankheitseinsichtig. Obwohl ihr neuroleptische Medikamente verordnet wurden, nehme sie diese Medikamente nicht ein.

Der Drogenkonsum geht aber aus den Arztbriefen des

W-J hervor. Es wird aber von der Bf geleugnet.

Ohne Behandlungseinsicht sind weitere akut psychotische Episoden zu erwarten und somit ist die Fahrtauglichkeit nicht gegeben.

Voraussetzung für die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist Verzicht auf Drogen und eine psychiatrische Behandlung, die sowohl die Einnahme von Medikamenten, als auch den Besuch einer Drogenberatung umfasst, in der sich die Bf mit ihrem Drogenkonsum kritisch auseinandersetzen und sich eine Abstinenzmotivation erarbeiten kann. Eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung ist frühestens in sechs Monaten sinnvoll, weil diese Zeitspanne für die Besserung des gesundheitlichen Zustandes nötig ist.

 

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sind folgende Befunde erforderlich:

Nachweis der Drogen- und Alkoholabstinenz durch eine Haaranalyse

Nachweis des regelmäßigen Besuches einer Drogenberatungsstelle

   (mindestens   1x/Woche)

• Psychiatrische Stellungnahme

Verkehrspsychologische Stellungnahme

 

-   Stellungnahme von Frau Dr. A Ü vom 17. März 2015:

Zur Anfrage vom 13.03.2015:

Crystal Meth ist eine Droge, die sehr rasch zur Entwicklung einer Abhängigkeit und häufig zu psychotischen Entgleisungen, sowie zum körperlichen als auch psychischen Verfall der Konsumenten führt.

Wie die Erfahrung der L W-J KH zeigt,

ist eine Behandlung sehr schwierig und langwierig.

Zur Behandlung einer durch Crystal Meth induzierten Psychose sind die Abstinenz und die verlässliche Einnahme eines Neuroleptikums über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erforderlich.

Eine frühere Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist medizinisch nicht zu verantworten.

 

 

Wie im Gutachten vom 26.02.2015 stellen die regelmäßigen Besuche einer Drogenberatungsstelle, der Nachweis einer Abstinenz und einer psychiatrischen Behandlung die Voraussetzung für die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung dar.

Aus ho. Sicht ist festzustellen, dass es sich bei der Bf, wie aus der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme von Herrn Dr. L vom 26.02.2015 abzuleiten ist, um eine drogeninduzierte Psychose (Crystal Meth Konsum) sowie Verdacht auf Stimulantienabusus handelt, bzw. um einen wiederholten Konsum psychotroper Substanzen und damit einhergehend einer psychotischen Symptomatik.

Weiters nehme die Bf derzeit keine neuroleptische Therapie.

Auf Grund der unbehandelten psychotischen Störung und dem Konsum psychotroper Substanzen besteht derzeit keine Fahrtauglichkeit.

Frühestens 6 Monate nach Beginn einer psychiatrischen Behandlung

ist eine neuerliche Begutachtung erforderlich.

Auf Grund dieser vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme von Herrn
Dr. L ist eine Wiederbegutachtung und Neubeurteilung frühestens nach sechs Monaten, also frühestens Ende August 2015 möglich, wobei bis dahin eine mindestens sechs monatige psychiatrische Behandlung nachzuweisen ist und auch der Nachweis einer absoluten Drogenabstinenz durch eine Haaranalyse, wie bereits Frau Dr. A Ü in ihrem Gutachten am 26.02.2015 ausführte.

Weiters auch der regelmäßige Besuch einer Drogenberatungsstelle, mindestens 1x/Woche.

Nach Nachweis einer sechsmonatigen Drogen- und Alkoholabstinenz, Nachweis des regelmäßigen Besuches einer Drogenberatungsstelle und des Vorliegens einer positiven psychiatrischen Stellungnahme ist eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme und im Anschluss daran eine amtsärztliche Untersuchung möglich.

Wie Frau Dr. Ü in ihrer Stellungnahme am 17. März 2015 bereits ausführte, ist Crystal Meth eine Droge, die sehr rasch zur Entwicklung einer Abhängigkeit und häufig zu psychotischen Entgleisungen sowie auch zum körperlichen und psychischen Verfall der Konsumenten führt.

Eine Behandlung sehr schwierig und langwierig ist und deshalb zur Behandlung einer durch Crystal Meth induzierten Psychose der Nachweis einer Abstinenz von mindestens sechs Monaten und die verlässliche Einnahme eines Neuroleptikums über einen Zeitraum von sechs Monaten erforderlich sind.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist erst nach Nachweis dieser stabilen Abstinenz möglich, da eine mögliche psychotische Symptomatik eine deutliche Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten und damit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und Bereitschaft der Verkehrsanpassung nach sich zieht und eine erhöhte Eigen- und Fremdgefährdung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges.

 

Voraussetzungen für die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sind somit zusammengefasst

-      psychiatrische Behandlung,

-      regelmäßiger Besuch einer Drogenberatungsstelle (1mal pro Woche),

-      nach frühestens 6 Monaten eine neuerliche psychiatrische Begutachtung,

-      Nachweis absoluter Drogenabstinenz (Haaranalyse),

-      neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung und

-      anschließend amtsärztliches Gutachten.

 

Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen wurde der Bf mit Schreiben des LVwG OÖ. vom 08. Juni 2015, LVwG-650370/5 – im Rahmen des Parteiengehörs – übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Die Bf hat

·      diese Frist ungenützt verstreichen lassen,

·      bis zum heutigen Tag keine schriftliche Stellungnahme abgegeben und

·      insbesondere keine einzige angeführte Maßnahme durchgeführt bzw. angeführte Unterlage vorgelegt.

 

Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens steht fest, dass die Bf derzeit

zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG war somit die Beschwerde

als unbegründet abzuweisen und der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.  Für die Beschwerde bzw. Revision

ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

                       

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler