LVwG-600899/6/KLI/CG

Linz, 15.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 20. Mai 2015 der S E, L , L, Lettland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. April 2015, GZ: VerkR96-1607-2015, betreffend Verfall einer wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes eingehobenen vorläufigen Sicherheit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2015, GZ: VerkR96-1607-2015 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die von einem  Straßenaufsichtsorgan am 19.2.2015 auf der B 137, Innviertler Straße, bei StrKm 60,000, Gemeindegebiet St. Florian am Inn, eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 450,00 Euro wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) für verfallen erklärt werde.

Rechtsgrundlage: §§ 37 Abs.5 iVm 37a Abs.5 VStG, § 17 Abs.3 VStG.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Lenker des gegenständlichen Transporters, I J, habe am 19.2.2015 um 10:55 Uhr einen LKW mit dem lettischen Kennzeichen x und den damit gezogenen Anhänger mit dem österreichischen Kennzeichen x zuletzt auf der B 137, Innviertler Straße, bei StrKm 60,000 im Gemeindegebiet St. Florian am Inn geführt. Im Zuge einer Verkehrskontrolle sei festzustellen gewesen, dass (erstens) die am LKW und Anhänger transportierten Fahrzeuge unzureichend gesichert gewesen seien und das verwendete Gurtmaterial teilweise eingerissen und beschädigt gewesen sei, sohin für eine Ladungssicherung nicht mehr geeignet gewesen sei, (zweitens) die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 18,75 Metern um 1 Meter 25 Zentimeter überschritten worden sei. Dies stelle gemäß §§ 103 Abs.1 Z.1 iVm 82 Abs.5 iVm 101 Abs.1 lit.e KFG bzw. §§ 103 Abs.1 Z.1 iVm 82 Abs.5 iVm 4 Abs. 7a KFG Übertretungen dar. Der Strafrahmen je Übertretung reiche gemäß § 134 Abs.1 KFG bis 5.000 Euro.

 

Da die Strafverfolgung gegen den Verantwortlichen des Fahrzeughalters/Zulassungsbesitzers nicht möglich oder zumindest wesentlich erschwert sei, sei vom obigen Lenker als Vertretung des Zulassungsbesitzers, der Firma S E in L, L, gemäß § 37a Abs. 1 Z. 2 VStG iVm § 134 Abs.4 KFG eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 450,00 Euro  eingehoben worden.

 

Die verantwortliche Person des Fahrzeughalters sei der Behörde nicht bekannt. Es könne behördlicherseits diesbezüglich kein gerichtlicher Handelsauszug über die Geschäftsführung der genannten Firma beigeschafft werden.

 

Lettland verweigere trotz bestehender Abkommen systematisch die Rechtshilfe. Auch sei seitens der rechtsfreundlichen Vertretung trotz Ersuchens kein verantwortliches Organ im Sinne des § 9 VStG genannt worden. Es sei somit kein eindeutiger Nachweis erbracht, wer die genannte Firma nach außen im Sinne des § 9 VStG tatsächlich vertrete. Sowohl die Strafverfolgung – als auch in weiterer Folge die Strafvollstreckung – sei somit nicht möglich.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG werde die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahrens eingestellt werde oder die gegen den  Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen sei oder wenn nicht binnen 12 Monaten gemäß § 37 Abs.5 VStG der Verfall ausgesprochen werde. § 37 Abs.4 letzter Satz VStG gelte sinngemäß. Gemäß § 37 Abs.5 VStG sei die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststehe, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich sei. § 17 VStG sei sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 17 Abs.3 VStG könne auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden könne und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Die Zustellung solcher Bescheide könne auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. Unter Hinweis auf Obzitiertes müsse auf den Verfall selbständig erkannt bzw. spruchgemäß entschieden werden.

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20. Mai 2015 mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze angefochten wird.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, ein Lenker der Betroffenen sei am 19.2.2015 in der Gemeinde St. Florian am Inn, Landesstraße Freiland, Pramerdorf, Nr. x bei km 60.000 Innviertler Straße einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Bei dieser Gelegenheit sei eine vorläufige Sicherheitsleistung von diesem für die Betroffene eingehoben worden.

 

Der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter habe eine Bevollmächtigung samt Vertretungsanzeige bereits im Zuge der Anhaltung vom 19.2.2015 der belangten Behörde übermittelt, woraufhin auch der nunmehr angefochtene Bescheid an diesen zugestellt worden sei.

 

Mit Schreiben vom 14. April 2015 habe der ausgewiesene Rechtsvertreter der Betroffenen mitgeteilt, dass die Ausforschung eines Beschuldigten die ureigenste Verpflichtung der Behörde sei. Ein Verfall der eingehobenen Sicherheitsleistung zum jetzigen Zeitpunkt sei rechtswidrig, zumal die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens möglich scheine und die Unmöglichkeit des Strafvollzuges eine vollstreckbare Geldbuße voraussetze.

 

Die Behörde habe ausgeführt, dass nach § 37 Abs.5 VStG eine Sicherheit für verfallen erklärt werden könne, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweise. § 17 sei sinngemäß anzuwenden. Könne keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so könne auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen  hiefür vorliegen würden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Verfall nach § 37 Abs.5 VStG ohne Erlass eines Strafbescheides, was wiederum die Strafverfolgung einer natürlichen Person voraussetze, unzulässig. Nach der hg Rechtsprechung dürfe aber unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden sei (vgl die hg Erkenntnisse vom 17. April 2009, Zl 2007/03/0174 und Zl 2006/03/0147, sowie das hg Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl 2009/03/0052).

 

Die belangte Behörde habe ferner ausgeführt, die verantwortliche Person des Fahrzeughalters sei der Behörde nicht bekannt. Es könne behördlicherseits diesbezüglich kein gerichtlicher Handelsauszug über die Geschäftsführung der genannten Firma beigeschafft werden. Lettland verweigere trotz bestehender Abkommen systematisch die Rechtshilfe.

 

Sofern die letzte Äußerung den Tatsachen entsprechen sollte – was ernsthaft bezweifelt werde – dann werde Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Lettland einzuleiten haben. Solange dies jedoch nicht der Fall sei, sollte zumindest ein Versuch unternommen werden, ein rechtsstaatliches Verfahren zu führen. Einem Mitgliedsstaat der EU ein derartiges Verhalten pauschal zu unterstellen, sei jedenfalls beschämend.

 

Die Beschwerdeführerin werde durch einen Rechtsanwalt in Österreich vertreten und habe die gegenständliche Sicherheitsleistung wirtschaftlich getragen. Einziges Interesse der Beschwerdeführerin sei die Rückerstattung einer zu Unrecht einbehaltenen Sicherheitsleistung. Eine besondere Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Bekanntgabe eines „Firmenverantwortlichen“ sei gesetzlich nicht normiert.

 

Die Rechtsansicht, wonach die Behörde ein Wahlrecht zwischen Ausforschung eines Täters oder Verfall einer Sicherheit hätte, sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und als solches bereits rechtswidrig.

 

 

 

Im Übrigen sei die unterlassene Ausforschung eines Täters mit Wohnsitz im Ausland keine Rechtfertigung. Zum einen habe die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Tschechien [Anmerkung: gemeint wohl Lettland] und zum anderen sei Tschechien [Anmerkung: gemeint wohl Lettland] ebenso wie Österreich ein Mitglied der Europäischen Union. Folglich seien auch die Rahmenbedingungen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden zu beachten.

 

 

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt sei dieses Übereinkommen für Österreich mit 3. Juli 2005 in Kraft getreten, weiters stehe es in Polen [Anmerkung: gemeint wohl Lettland] (siehe BGBL III Nr. 28/2008) seit 28. Juli 2005 in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betreffe die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl näher RV 696 Blg NR sowie Art 3 des Übereinkommens).

 

Das Übereinkommen erlaube ua. die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6).

 

 

 

Die belangte Behörde habe diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und es grundsätzlich unterlassen im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens den „Firmenverantwortlichen" der Beschwerdeführerin auszuforschen.

 

 

 

Hinsichtlich der Vollstreckung von Strafbescheiden werde auf die gegenständliche Sicherheitsleistung verwiesen, die genau aus diesem Grunde eingehoben worden sei. Andererseits sei mit 1. März 2008 das Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG), BGBl I Nr, 3/2008, in Kraft getreten. Durch das EU-VStVG sei der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss), für den Verwaltungsbereich umgesetzt worden. Für die Vollstreckung von Geldstrafen sei somit rechtlich eine Grundlage geschaffen, die von der belangten Behörde ebenso missachtet worden sei.

 

 

 

Das LVwG Tirol vertrete nachfolgende Rechtsansicht:

 

Nun sei sowohl Österreich als auch die Lettische Republik, wo die Beschwerdeführerin ihren Sitz habe, Mitglied der Europäischen Union und seien daher die Rahmenbedingungen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden zu beachten. Das Übereinkommen - gemäß Art 34 des Vertrages über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 genannt) gelte sowohl in Justizstrafsachen als auch in Verwaltungsstrafsachen. Sowohl Österreich als auch die Slowakische Republik [Anmerkung: gemeint wohl Lettland] seien Vertragsstaaten dieses EU-Rechtshilfeübereinkommens 2000. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betreffe eben die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungs(straf)delikten.

 

Hinsichtlich der Vollstreckung von Strafbescheiden werde auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Ji des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/2014/Ji genannt) verwiesen. Dieser Rahmenbeschluss sehe die gegenseitige Anerkennung für Geldstrafen oder Geldbußen von gerichtlichen Behörden und Verwaltungsbehörden vor, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem sie verhängt worden seien, zu erleichtern. Er erfasse insbesondere auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen. Dieser Rahmenbeschluss sei ebenso sowohl in Österreich als auch von der Lettischen Republik als Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgesetzt worden. Zusammengefasst ergebe sich daher, dass die Ausforschung einer natürlichen Person als Beschuldigter, die Strafverfolgung des Beschuldigten selbst als auch eine anfällige Vollstreckung von Strafbescheiden unter Beachtung der oben zitierten Rahmenbedingungen für eine behördliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Lettland möglich sei, weswegen die angesprochene Sicherheitsleistung vorerst nicht hätte für verfallen erklärt werden dürfen.

 

 

 

Dieser Rechtsansicht schließe sich die Beschwerdeführerin an.

 

 

 

Sowohl die Ausforschung einer natürlichen Person als Beschuldigter, die Strafverfolgung des Beschuldigten selbst als auch die Vollstreckung von Strafbescheiden seien rechtlich gesichert, sodass die Einhebung einer Sicherheitsleistung bereits aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den umfassenden Rahmenbedingungen für eine behördliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Österreich und Lettland, sowie dem Vollstreckungsübereinkommen mit Geltung im gesamten Unionsraum, hätte keine Sicherheitsleistung eingehoben werden dürfen. Die Einhebung einer Sicherheitsleistung gegenüber einer Unternehmung mit Sitz in Lettland sei aus den angeführten Gründen rechtswidrig, insbesondere ein Verstoß gegen geltendes Unionsrecht.

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, sowie die angesprochene Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des ausgewiesenen Rechtsvertreters refundieren.

 

 

 

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

 

 

II.1. Am 19.2.2015 um 10:55 Uhr lenkte I J den LKW mit dem lettischen Kennzeichen x und den Anhänger mit dem österreichischen Kennzeichen x auf der B 137 Innviertler Straße bei StrKm 60,000 im Gemeindegebiet von St. Florian am Inn. Der LKW mit dem lettischen Kennzeichen x ist auf die Beschwerdeführerin (S E) zugelassen.

 

 

 

II.2. Im Zuge der Verkehrskontrolle hat das die Kontrolle durchführende Straßenaufsichtsorgan – der Zeuge GI Ha H – zwei Verwaltungsübertretungen nach dem KFG festgestellt.

 

 

 

Die am LKW und Anhänger transportierten Fahrzeuge waren unzureichend gesichert und das verwendete Gurtmaterial teilweise eingerissen und beschädigt, sohin für eine Ladungssicherung nicht mehr geeignet. Die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 18,75 Metern wurde um 1 Meter und 25 Zentimeter überschritten.

 

 

 

Diese Sachverhalte stellen gemäß §§ 103 Abs.1 Z.1 iVm 82 Abs.5 iVm 101 Abs.1 lit.e KFG bzw. §§ 103 Abs.1 Z.1 iVm 82 Abs.5 iVm 4 Abs.7a KFG Übertretungen dar. Der Strafrahmen je Übertretung reicht gemäß § 134 Abs.1 KFG bis 5.000 Euro.

 

 

 

Der Zeuge GI H H hat im Zuge der Verkehrskontrolle das Gurtmaterial in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Gurte eingerissen sind. Er hat darüber auch Lichtbilder angefertigt.

 

 

 

Hinsichtlich der größten zulässigen Gesamtlänge des LKW hat er mit einem die Verkehrskontrolle durchführenden Kollegen durch Abmessen mit einem Maßband die genannte Überschreitung festgestellt. Dabei hat sich die Überschreitung der größten zulässigen Gesamtlänge um 1,25 m ergeben.

 

 

 

II.3. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen – welche im Übrigen positiv festzustellen waren – wurde eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von
450 Euro zu Lasten der Beschwerdeführerin eingehoben. Darüber wurde eine „Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung“ ausgestellt.

 

 

 

II.4. Der Beschwerdeführervertreter erstattete mit Datum vom 19.2.2015 eine Vollmachtsbekanntgabe, mit welcher er erklärte, die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich zu vertreten.

 

 

 

Mit einer Mitteilung vom 14. April 2015 teilte der Beschwerdeführervertreter ferner mit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person mit Sitz in Lettland handle, sohin innerhalb der Europäischen Union. Der Behörde sei sowohl der Name der Unternehmung als auch deren Anschrift bekannt. Die Ausforschung eines bestimmten Täters sei die ureigenste Aufgabe der Behörde und werde die Betroffene keinen Mitarbeiter als „Täter“ bekanntgeben.

 

 

 

II.5. Zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/Ji des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L Nr. 76 vom 22.3.2005, S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214/Ji) abgeschlossen. Bei mehreren Mitgliedsstaaten ist von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe nach dem EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 oder dem Rahmenbeschluss 2005/214/Ji auszugehen. Zu diesen zählt neben Frankreich und Ungarn auch Lettland. In Bezug auf Lettland liegt dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ein Schreiben des Justizministers der Republik Lettland vor, in dem die Ansicht vertreten wird, dass sich der Rahmenbeschluss 2005/214/Ji nur auf gerichtlich strafbare Handlungen (criminal cases) bezieht, und deshalb österreichischen Rechtshilfeersuchen in Verwaltungsstrafverfahren keine Folge geleistet wird.

 

 

 

II.6. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. April 2015, GZ: VerkR96-1607-2015 mit der zu Punkt I.1. dargestellten Begründung erlassen.

 

 

 

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

 

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst vollständig und schlüssig aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde. Dieser wurde auch von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten. Insofern kann festgestellt werden, dass I J am 19.2.2015 um 10:55 Uhr den von der Beschwerdeführerin gehaltenen lettischen LKW mit dem Kennzeichen x gelenkt hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nie in Abrede gestellt.

 

 

 

III.2. Ebenso wenig wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen wurde. Zu keiner Zeit hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das verwendete Gurtmaterial für die Ladungssicherung doch geeignet gewesen sei bzw. dass die größte zulässige Gesamtlänge nicht überschritten worden sei.

 

 

 

Im Übrigen stehen die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ohnehin bereits fest. Der die Kontrolle durchführende Zeuge, GI H H, hat im Zuge der Kontrolle Lichtbilder von dem verwendeten Gurtmaterial angefertigt. Aus diesen Lichtbildern ergibt sich offenkundig, dass das Gurtmaterial eingerissen und beschädigt und daher für eine Ladungssicherung keinesfalls geeignet war. Dies hat sich auch zusätzlich noch durch die Vernehmung des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. August 2015 ergeben.

 

 

 

Ebenso steht fest, dass die größte zulässige Gesamtlänge von 18,75 Metern um 1,25 Meter überschritten wurde. Diesbezüglich hat der Zeuge, GI H H, in der Verhandlung vor dem LVwG . angegeben, dass er die Länge des Sattelzuges mit einem Kollegen unter zu Hilfenahme eines Maßbandes nachgemessen hat. An der Richtigkeit der Überschreitung der größten zulässigen Gesamtlänge besteht insofern kein Zweifel.

 

 

 

Zusammengefasst stehen somit beide Verwaltungsübertretungen fest.

 

 

 

III.3. Der Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde geht aus dem Akteninhalt vollständig hervor. Weitere Erhebungen dazu waren nicht erforderlich.

 

 

 

III.4. Die Feststellung, dass bei Lettland von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe nach dem EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 oder dem Rahmenbeschluss 2005/214/Ji auszugehen ist geht aus einem Rundschreiben betreffend die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen gemäß
§ 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheitsleistungen gemäß § 37a VStG des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst (GZ: BKA-601.468/0014-V/1/2010) hervor. Dieses Rundschreiben ist im Internet für jedermann aufrufbar und einsehbar.

 

 

 

In Bezug auf Lettland wird außerdem noch auf ein Schreiben des Justizministeriums der Republik Lettland hingewiesen, indem die Ansicht vertreten wird, dass sich der Rahmenbeschluss 2005/214/Ji nur auf gerichtlich strafbare Handlungen beziehe und deshalb österreichischen Rechtshilfeersuchen in Verwaltungsstrafverfahren keine Folge geleistet wird.

 

 

 

Im Hinblick auf die Republik Lettland kann also insofern festgestellt werden, dass ein allfälliges Rechtshilfeersuchen erfolglos bleiben wird. Insbesondere wurde die systematische Weigerung ja auch durch das Schreiben des lettischen Justizministers bereits bestätigt.

 

 

 

 

 

IV.         Rechtslage:

 

 

 

IV.1. § 17 VStG lautet:

 

(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

 

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.

 

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.

 

 

 

IV.2. § 37 VStG lautet:

 

Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

 

1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

 

2. wenn andernfalls

 

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

 

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

 

(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

 

(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

 

 

 

IV.3. § 37a VStG lautet:

 

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

 

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

 

2. wenn andernfalls

 

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

 

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

 

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

 

(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

 

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

 

 

IV.4. § 134 Abs.4 KFG regelt ferner, dass beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2.180 Euro festgesetzt werden kann. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.

 

 

 

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 37a Abs.1 Z.2 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

Im gegenständlichen Fall steht als erwiesen fest, dass die am LKW und Anhänger transportierten Fahrzeuge unzureichend gesichert waren und das verwendete Gurtmaterial teilweise eingerissen und beschädigt war, sohin für eine Ladungssicherung nicht mehr geeignet war und dass die größte zulässige Gesamtlänge für Kraftwagen mit Anhängern von 18,75 Metern um 1,25 Meter überschritten wurde. Die Einhebung der Sicherheitsleistung im Sinn von § 37a Abs.1 Z.2 lit.a VStG war insofern gerechtfertigt.

 

V.2. Ferner stellt sich die Frage, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Strafe noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde, stellt sich die Frage der Strafvollstreckung (noch) nicht. Fraglich ist aber sehr wohl, ob die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte.

 

V.3. Diesbezüglich ist auf das oben zitierte Rundschreiben betreffend die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen gemäß § 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß § 37a VStG des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, GZ: BKA-601.468/0014-V/1/2010 hinzuweisen. Schon aus diesem Rundschreiben ergibt sich, dass die Republik Lettland systematisch die Leistung von Rechtshilfe nach dem EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 oder dem Rahmenbeschluss 2005/214/Ji verweigert.

 

Gerade auf diesen Rahmenbeschluss versucht sich die Beschwerdeführerin zu berufen und ergibt sich aber ebenso, dass Lettland die Leistung von Rechtshilfe aus diesem Rahmenbeschluss verweigert. Mehr noch wird diese Verweigerung durch die Republik Lettland dadurch manifestiert, dass ein Schreiben des Justizministeriums der Republik Lettland vorliegt, indem die Ansicht vertreten wird, dass sich der Rahmenbeschluss 2005/214/Ji nur auf gerichtlich strafbare Handlungen bezieht und deshalb österreichische Rechtshilfeersuchen in Verwaltungsstrafverfahren keine Folge geleistet wird.

 

Steht eine systematische Verweigerung auf Basis dieser Grundlage fest, ergibt sich, dass die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin nicht nur erheblich erschwert sein könnte sondern tatsächlich erheblich erschwert ist.

 

Wenn die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, Österreich habe für den Fall einer derartigen Verweigerung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Lettland einzuleiten, so stellt ein derartiges Vertragsverletzungsverfahren wohl eine sehr komplexe und aufwändige Vorgehensweise dar, welche die Vorgehensweise nach § 37a Abs.1 Z.2 lit.a VStG rechtfertigt. Im Übrigen ist auch § 37a Abs.1 Z.2 lit.b VStG verwirklicht, zumal der Aufwand eines Vertragsverletzungsverfahrens für die hier relevante Durchsetzung wohl ohne Zweifel unverhältnismäßig wäre. Im Übrigen ist noch zu betonen, dass die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen feststehen und sich insbesondere im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt haben.

 

V.4. Im Rundschreiben betreffend die Auftragung von Sicherheitsleistungen gemäß § 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß § 37a VStG i.d.F. des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013 führt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, GZ: BKA-601.468/0012-V/1/2014 aus:

 

Um eine effizientere Strafverfolgung und Strafvollstreckung (insbesondere in Fällen mit Auslandsbezug) zu ermöglichen, wurden durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, unter anderem auch die §§ 37 und 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, geändert (vgl. die RV 2009 BlgNR 24. GP, 1 f). Diese Änderungen der §§ 37 und 37a VStG geben Anlass zu den in der Folge wiedergegebenen Bemerkungen.

Da die §§ 37 und 37a VStG die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung in jeder Hinsicht gleich behandeln, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die Strafverfolgung, gelten jedoch sinngemäß auch für die Strafvollstreckung.

I. Voraussetzung für die Auftragung einer Sicherheitsleistung (§ 37 Abs. 1 VStG):

Der Auftrag zu Erlegung einer Sicherheitsleistung hat gemäß § 37 Abs. 1 VStG in drei Fällen zu erfolgen:

1.                  wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung (oder der Strafvollstreckung) entziehen werde (Z 1):

Vorausgesetzt ist in diesem Fall die subjektive Fluchtgefahr des Beschuldigten. Diese liegt nur dann vor, wenn die Behörde über die bloße Fluchtmöglichkeit hinaus Anhaltspunkte auf (bevorstehende) Handlungen des Betretenen hat, die zumindest als Versuch zu werten sind, sich der Strafverfolgung zu entziehen (vgl. Raschauer/Wessely, VStG [2010], Rz 3 zu § 37 mwN). Diese Voraussetzungen entsprechen jenen des § 35 Z 2 VStG. Das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes allein rechtfertigt die Annahme subjektiver Fluchtgefahr nicht (VfSlg. 3154/1957, 7060/1973, 8041/1977, 8127/1977, 9916/1984, 11.335/1987).

2.                  wenn andernfalls die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich nicht möglich wäre (Z 2 lit. a):

Dass die Strafverfolgung andernfalls voraussichtlich nicht möglich wäre, wird bei einem Beschuldigten mit Wohnsitz im Ausland in der Regel dann angenommen werden können, wenn mit dem betreffenden Staat keine Rechtshilfeübereinkommen bestehen, die eine Strafverfolgung gewährleisten, oder wenn trotz Bestehens solcher Rechtshilfeübereinkommen von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe durch den betreffenden Staat ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 27.12.2007, Zl. 2003/03/0181; VwGH 20.3.2007, Zl. 2003/03/0015; VwGH 8.6.2005, Zl. 2003/03/0084; vgl. auch die Ausführungen zu § 45 Abs. 1 Z5 VStG in der RV 2009 BlgNR 24. GP, 19 f). Die Behörde hat bei der Anwendung dieser Bestimmung eine Prognoseentscheidung anzustellen („voraussichtlich nicht möglich wäre"). Um der Behörde diese Prognoseentscheidung zu erleichtern, stehen ihr auf der Internetseite des Bundeskanzleramtes „BKA-Wiki Internationale Rechtshilfe" umfassende Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen zur Verfügung.

3.                  wenn andernfalls die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Z 2 lit. b):

Bei der von der Behörde zu treffenden Prognose hat eine Abwägung zwischen der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat einerseits und dem voraussichtlichen Verfahrensaufwand andererseits zu erfolgen.

Zum Tatbestandsmerkmal „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat" wird in den Erläuterungen (RV 2009 BlgNR 24. GP, 18 f [Fettformatierung nicht im Original]) Folgendes ausgeführt:

„Zu Z 2 (§19 Abs. 1):

Nach dem vorgeschlagenen § 19 Abs. 1 sollen „die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat" künftig die ausschließliche Grundlage für die Strafbemessung bilden.

Nach dem geltenden § 19 Abs. 1 kommt es ferner auf den Umstand an, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zu diesem Tatbestandsmerkmal ist jedoch kritisch anzumerken, dass die meisten Verwaltungsübertretungen Begehungsdelikte sind, sodass es für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes in der Regel nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungsübertretung irgendwelche Folgen nach sich gezogen hat. Wie die Erläuterungen zur VStG-Novelle BGBl. Nr. 117/1978 (RV 745 d.B. XIV. GP, 2) zutreffend bemerken, kann dieser Umstand bei einer generellen Strafbemessung — wie sie beispielsweise bei der Festsetzung der Sätze für Organstrafverfügungen (heute: auch für Anonymverfügungen) zum Ausdruck kommt - nicht angewendet werden und daher nur bei einer individuellen Strafbemessung eine Rolle spielen. Die in den Erläuterungen in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Erwartung, dies könne etwa bei den Strafverfügungen der Fall sein, geht jedoch angesichts von ca. 1,5 Millionen pro Jahr erlassenen Strafverfügungen (Wiederin, Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts, 16. ÖJT Band III/1, 98 ff [100]) und der quantitativen Bedeutung der automatischen Überwachung (zB automatische Radarkontrollen) für die Erlassung von Strafverfügungen an der Realität vorbei. Ob die Tat „sonst nachteilige Folgen" nach sich gezogen hat, kann im abgekürzten Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden, weil kein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, auch nicht zu erheben ist, und die gemäß § 49 Abs. 1 von der Behörde anhand der darin genannten Beweismittel (eigene dienstliche Wahrnehmung, Geständnis, automatische Überwachung) vorzunehmende summarische Prüfung wird es ihr in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle nicht ermöglichen, zu beurteilen, ob und inwieweit die Verwaltungsübertretung sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Tatbestandsmerkmal der „sonstigen nachteiligen Folgen" soll daher entfallen; maßgeblich für die Strafbemessung im abgekürzten Verfahren sollen künftig ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Begehung der Tat (sowie der gesetzliche Strafrahmen) sein und nicht außerhalb des Deliktstatbestandes liegende Begleitumstände. Im ordentlichen Verfahren kann der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, hingegen weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0248, und 24.2.1995, Zl. 94/02/0468, bezüglich Verletzung oder Tod eines Arbeitnehmers).

Das Tatbestandsmerkmal „der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat" soll in der Folge ein zentrales Anknüpfungskriterium bilden (vgl. Z 7 [§ 25 Abs. 3], Z 16 [§ 34], Z 17 [§ 37 Abs. 1 Z 2 lit b], Z 22 [§ 37a Abs. 1 Z 2 lit. b], Z 31 [§ 45 Abs. 1 Z 4 und 6] und Z 41 [§ 50 Abs. 5a])."

Die „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat" richtet sich demnach - ausschließlich - nach dem gesetzlichen Tatbild und den Modalitäten der Tatbegehung (sowie dem gesetzlichen Strafrahmen):

Die (abstrakte) „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" kann indirekt aus dem gesetzlichen Strafrahmen erschlossen werden. Je strenger die Strafe ist, mit der das Gesetz die Verwaltungsübertretung bedroht, desto größere Bedeutung misst es nämlich dem Schutz dieses Rechtsgutes zu und desto sozialschädlicher stuft es dessen Beeinträchtigung ein.

Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat wiederum hängt von den konkreten Modalitäten der Tatbegehung ab: Eine erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit beispielsweise stellt eine intensivere Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar als eine bloß geringfügige.

Außerhalb des Deliktstatbestandes liegende Begleitumstände (insbesondere auch, ob die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat) haben hingegen bei dieser Beurteilung von vornherein außer Betracht zu bleiben.

Unter welchen Voraussetzungen von einer Unverhältnismäßigkeit zwischen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und dem voraussichtlichen Verfahrensaufwand auszugehen ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Das Verhältnis zwischen diesen Kriterien ist jedoch nicht statisch, sondern dynamisch: Je bedeutender ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut ist und je intensiver es durch die Tat beeinträchtigt wird, desto höher kann der durch die Strafverfolgung verursachte Aufwand sein. Ob es sich um ein Strafverfahren mit oder ohne Auslandsbezug handelt, ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes nicht von Bedeutung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird die Durchführung eines Strafverfahrens mit Auslandsbezug (oder die Vollstreckung einer Strafe im Ausland) allerdings regelmäßig einen wesentlich höheren Aufwand verursachen als die Strafverfolgung im Inland, sodass die Auftragung einer Sicherheitsleistung bei Vorliegen eines solchen Auslandsbezuges eher gerechtfertigt sein wird als in anderen Fällen.

Was die Anwendung dieses Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelnen bedeutet, wird im Übrigen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu konkretisieren sein.

II. Ermächtigung zur Einhebung vorläufiger Sicherheiten (§ 37a Abs. 1 VStG):

Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 37a Abs. 1 VStG in drei Fällen ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben:

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen (Z 1):

Unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte auf frischer Tat betreten wird und er die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt, kann das Organ von einer Festnahme wegen mangelnder Identifizierbarkeit (§ 35 Z 1 VStG) oder subjektiver Fluchtgefahr (§ 35 Z 2 VStG) absehen.

2. wenn  andernfalls die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte (Z 2 lit. a):

Im Gegensatz zu der - für die Durchführung des Strafverfahrens zuständigen -Behörde kann vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes realistischerweise nicht erwartet werden, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich wäre. § 37a Abs. 1 Z 2 lit. a verlangt daher einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit: Nach dieser Bestimmung ist bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte, es genügt also die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung. Da bei Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel ein erheblich höherer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist als bei anderen Verfahren, wird eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden können (gedacht werden könnte beispielsweise an einen Beschuldigten mit Wohnsitz in Deutschland, da der Rechtshilfeverkehr mit Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, einwandfrei funktioniert). Kann aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit - dringender Tatverdacht vorausgesetzt - zulässig (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur, wonach die Prognose berechtigt ist, dass ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, VwSlgNF 17.670 A/2009, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.1.2014, Zl. LVwG-AM-12-0447, die Entscheidungen des UVS Kärnten vom 3.4.2012, Zl. KUVS-829/2/2012, und vom 24.6.2011, Zl. KUVS-1120/2/2011, und des UVS Oberösterreich vom 17.7.2000, Zl VwSen-110117/4/Kl/Rd).

3. wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Z2 lit. b):

In Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen gilt das zu § 37 Abs. 1 Z2 lit. b (Punkt I.3) Gesagte, jedoch mit der Maßgabe, dass auch in diesem Fall die bloße Möglichkeit der Verursachung eines unverhältnismäßigen Aufwandes ausreicht.

 

 

 

 

V.5. Insofern ergibt sich, dass die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist, wenn trotz Bestehens von Rechtshilfeübereinkommen von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe durch den betreffenden Staat ausgegangen werden kann.

 

V.6. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2009, 2007/03/0174 und 2006/03/0147 sowie vom 23. November 2009, 2009/03/0052 kann für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, handelt es sich bei dieser Rechtsprechung zur Unmöglichkeit des Strafvollzuges, nämlich um Fälle, in denen sich die Frage stellte, ob tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um die Frage des Strafvollzuges sondern um eine Frage der Strafverfolgung.

 

V.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. April 2009, Zl. 2006/03/0129, bereits dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Verfall nach dieser Gesetzesstelle nicht schon im Falle wesentlicher Erschwernisse bei Strafverfolgung oder –vollzug gegeben sind, sondern nur dann vorliegen, wenn sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug einer Strafe „als unmöglich erweist“. Zwar liegen im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vor, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht. Wenn der Betroffene aber einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt, bzw. sogar unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden und darf (bloß unter Berufung auf die Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gemäß § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG nicht mehr ausgesprochen werden (VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052). Im hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2007/03/0174, wurde überdies klargestellt, dass der Ausspruch des Verfalls aufgrund der Unmöglichkeit eines Strafvollzugs erst dann erfolgen darf, wenn bereits eine Strafe verhängt worden ist.

 

Im gegenständlichen Fall hat zwar die Beschwerdeführerin einen inländischen Rechtsvertreter namhaft gemacht, allerdings kann nicht davon die Rede sein, dass sie im Verfahren mitgewirkt hat. Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin darauf zurückgezogen, dass nicht sie zur Mitwirkung verpflichtet sei, sondern die Behörde selber ihre „ureigensten Aufgaben“ der Ausforschung des Beschuldigten wahrzunehmen habe. Eine Mitwirkung liegt insofern nicht vor.

 

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht unter Beweis gestellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht wurde. Vielmehr hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin  die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat und konnten diese festgestellt werden (anders VwGH 17.4.2009, 2006/03/0129; VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052). Die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag daher dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

 

V.8. In seinem Erkenntnis vom 8.6.2005, 2003/03/0084 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls mit der Weigerung einer Beschwerdeführerin, eine bestimmte Person namhaft zu machen und einem allenfalls bestehenden bzw. nicht bestehenden Rechtshilfeübereinkommen auseinanderzusetzen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus:

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann gemäß § 17 Abs.3 VStG auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt § 17 Abs.3 VStG die Behörde, den Verfall als selbständige Maßnahme (objektiver Verfall) auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung gegeben ist, eine bestimmte Person jedoch aus welchen Gründen immer nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Februar 1996, Zl. 94/03/0263, und vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0152).

Die beschwerdeführenden Parteien rügen, das ihnen zur Last gelegte Verhalten stelle eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z.3 GütbefG und nicht – wie von der Behörde angenommen – eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z.6 und 9 GütbefG dar. Mit diesem – an sich zutreffenden – Vorbringen zeigen die beschwerdeführenden Parteien keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Dass der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck fallenden Verwaltungsübertretung nicht erfüllt gewesen wäre, haben die beschwerdeführenden Parteien im Verfallsverfahren nicht behauptet; vielmehr haben sie die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen in der Anzeige vom 1. Oktober 2002, wonach die bei der Kontrolle am 27. September 2002 vorgelegte Fahrtengenehmigung Nr. 006047 bei der Einfahrt am Brennerpass nicht vorschriftsgemäß entwertet worden sei, während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht bestritten. Da der objektive Verfall gemäß § 17 Abs.3 VStG ebenso wie der in den § 37 Abs.5 und 37a Abs.5 VStG vorgesehene Verfall beschlagnahmter Gegenstände keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II 2, Anm. 2 und 12 zu § 17 VStG), bestand – entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien – für die belangte Behörde keine Verpflichtung, im Spruch des angefochtenen Bescheides die verletzten Verwaltungsvorschriften zu bezeichnen. Die unrichtige Subsumtion der Tat verletzte die Beschwerdeführer daher nicht in ihren Rechten.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen in diesem Zusammenhang weiters vor, die erstinstanzliche Behörde habe lediglich bei der Zweitbeschwerdeführerin angefragt, wer das zur Vertretung nach außen befugte Organ sei. In einem an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Schreiben sei (durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei) mitgeteilt worden, dass, sollte die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens beabsichtigt sein, keine Verpflichtung zur Selbstbelastung bestehe, was die Erstbehörde unzulässiger Weise zum Anlass genommen habe, die Sicherheitssumme für verfallen zu erklären; ein Ermittlungsverfahren sei nicht eingeleitet worden.

Dazu ist zu bemerken, dass zwar grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufene Person im Sinne des § 9 VStG von Amts wegen festzustellen ist (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Anm. 8 zu § 9 VStG). Im vorliegenden Fall war dies der belangten Behörde jedoch nicht möglich, da – was in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird – zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht (vgl. dagegen den diesbezüglichen Vertrag der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 1990/526; weitere Hinweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 3 zu § 1 VVG und Anm. 1 zu § 11 ZustellG). Im Beschwerdefall war somit eine Strafverfolgung im Sinne von § 37 Abs.5 und § 17 Abs.3 VStG unmöglich.

 

 

V.9. Nichts anderes kann auch in dem Fall gelten, dass zwar ein Rechtshilfeabkommen bzw. ein Rahmenbeschluss besteht, sich der Vertragspartner aber systematisch weigert, Leistungen von Rechtshilfe zu erbringen. Im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienstes samt Verweis auf ein Schreiben des lettischen Justizministeriums war daher auch gegenständlich die Strafverfolgung unmöglich.

 

V.10. Auch die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vermag die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. In dem Erkenntnis vom 30.10.2014, GZ: LVwG-2014/13/2805-2002 hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Frage einer Verfallsentscheidung auseinanderzusetzen, die einen Beschwerdeführer mit Sitz in der tschechischen Republik betraf. Anders als im Hinblick auf Lettland bestehen allerdings im Hinblick auf die tschechische Republik keine Hinweise, dass von einer systematischen Verweigerung auszugehen wäre. Während also im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Rahmenbeschluss 2005/214/Ji zwischen Österreich und Tschechien zu beurteilen war, gilt es hier diesen im Hinblick auf Österreich und Lettland zu beurteilen. Es liegt insofern ein anderer Sachverhalt vor.

 

V.11. Zusammengefasst ist die belangte Behörde insofern richtiger Weise davon ausgegangen, dass die Strafverfolgung nicht möglich ist und auf den Verfall selbständig erkannt werden konnte.

 

V.12. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

V.13. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass schon deshalb, weil auf den Verfall selbständig erkannt wurde, auch eine – von der Beschwerdeführerin beantragte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 VStG – nicht gegeben war. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt auch nicht über die Sicherheitsleistung – diese wurde nicht vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingehoben, schon gar nicht an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich überwiesen – sodass  das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch nicht dazu verpflichtet ist, diese Sicherheitsleistung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu überweisen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Lidauer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 19. Februar 2016, Zl. Ra 2016/02/0003-3