LVwG-550557/11/Fi/MD

Linz, 04.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger und Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerde der BF, vertreten durch Dr. GH, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 12. Mai 2015, GZ: Agrar20-5-2015, betreffend die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Parteien: FF und MF)

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 27. November 2014 beantragte die Bf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X, KG X sowie am aufgrund der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. HP vom 10. Oktober 2014, GZ: 54/14, neu gebildeten Trennstück 1 aus dem Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X, KG X, im Ausmaß von insgesamt 3.700 m2 von den Mitbeteiligten aufgrund des Schenkungsvertrags vom 24. November 2014. Zur Begründung der Veräußerung bzw. des Rechtserwerbs führte die Bf darin aus, dass das auf dem Grundstück Nr. X befindliche Gebäude baufällig sei und zwecks Sanierung an sie übertragen werde bzw. dass das Grundstück entsprechend einem von der Bezirksbauernkammer G entwickelten Bewirtschaftungskonzept weiterhin landwirtschaftlich genutzt werde. Die Bf beabsichtige nach Sanierung und Errichtung eines Stallgebäudes eine Gänsemast zu betreiben. Es sei auch die Pachtung weiterer umliegender landwirtschaftlicher Grundflächen geplant. Das Vertragsobjekt stelle flächenmäßig nur einen überaus geringen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes der Mitbeteiligten dar, deren landwirtschaftlicher Betrieb erleide keine Beeinträchtigung. Die Bf sei die leibliche Tochter der Mitbeteiligten.

 

I.2. Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte die belangte Behörde der Bf mit, dass ihr Antrag vom 27. November 2014 in der Sitzung vom 5. Februar 2015 nicht genehmigt worden sei, da das gegenständliche Rechtsgeschäft den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen widerspreche.

 

I.3. Mit Eingabe vom 7. April 2015 brachte der Rechtsvertreter der Bf ergänzend zum Antrag vom 27. November 2014 vor, dass es sich beim Vertragsobjekt um eine ehemalige Kleinlandwirtschaft mit einer Gesamtfläche von ca. 3 ha handle, welche von den Eltern der Mitbeteiligten vor ca. 40 Jahren zugekauft worden sei. Das auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück stehende Wohn- und Wirtschaftsgebäude solle grundlegend umgebaut und erneuert werden. Eine entsprechende Planung liege bereits vor. Die Bf beabsichtige, auf dem Vertragsobjekt Weidegänse zu halten. Nach dem derzeitigen Konzept könnten auf der vertragsgegenständlichen Grundfläche ca. 200 Weidegänse gehalten werden. Um genug Weidefläche für diese Anzahl von Gänsen bereitstellen zu können, würde die erforderliche Fläche von den Mitbeteiligten zugepachtet werden. Zwischen den Vertragsparteien sei bereits mündlich vereinbart worden, dass eine Fläche von bis zu ca. 3 ha zur Verfügung gestellt werden könnte. Bei einer Fläche von den erwähnten 3 ha könnten bis ca. 400 Tiere gehalten und ausreichend Futterflächen bereitgestellt werden. Als Pachtfläche würde sich insbesondere der derzeitige Obstgarten der Mitbeteiligten anbieten, da dieser nur aufwendig zu mähen sei und diese Flächen von den Gänsen abgeweidet werden könnten. Das vertragsgegenständliche Grundstück weise eine Hanglage auf, sei relativ feucht und daher schlecht zu bewirtschaften und werfe nur wenig Ertrag ab. Die Mitbeteiligten würden derzeit einen Schweinemastbetrieb mit ca. 250 Tieren betreiben und hielten ca. 35 Stiere. Mit den verbleibenden Grünlandflächen fänden die Mitbeteiligten jedenfalls das Auslangen. Das vertragsgegenständliche Grundstück trage aufgrund der Feuchtigkeit nur bedingt zur Futtergewinnung bei. Die Mitbeteiligten würden die Grünflächen (einschließlich allenfalls an die Bf verpachtete Flächen) das erste Mal abmähen, da sie erst dann als Gänseweide verwendet werden könnten. Somit wäre die erste Maht jedenfalls für die Mitbeteiligten verfügbar. Die Haltung und Mast von Weidegänsen stelle ein Nischenprodukt dar und es könnten nur ca. 20 % des Bedarfes an Weidegänsen im Inland gedeckt werden. Von der Bezirksbauernkammer sei ein entsprechendes Bewirtschaftungskonzept erstellt worden und ein Deckungsbeitrag unter Zugrundelegung eines Bestandes von 400 Gänsen in Höhe von € 7.200,-- im Jahr errechnet worden. Die Investitionskosten beliefen sich laut Berechnungen der Bf auf ca. € 50.000,--, sodass sich die geplante Investition bereits in ca. 7 Jahren amortisieren würde. Die Bf absolviere derzeit eine Ausbildung zur HAK-Lehrerin und könne die Gänsehaltung im Nebenerwerb betreiben. Sie werde diesbezüglich auch von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Jedenfalls wolle die Bf ebenso wie ihr Lebensgefährte aufgrund ihrer Erfahrungen im Elternhaus eine kleine Landwirtschaft betreiben und nehme daher auch die entsprechenden Investitionen und Umbauarbeiten in Kauf. Weiters sei festzuhalten, dass die Bf Eigentümerin eines Baugrundstückes in P sei und dort jederzeit problemlos ein Wohnhaus errichten könnte. Dies entspreche aber nicht ihrer Lebensplanung. Die Mitbeteiligten hätten insgesamt 3 Kinder. Neben der Bf gebe es noch zwei Söhne. Der ältere Sohn studiere Wirtschaftswissenschaften und habe kein Interesse an der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes der Eltern. Der jüngere Sohn sei 13 Jahre alt und sei derzeit nicht absehbar, ob dieser als Hofübernehmer in Frage kommt. Es sei daher nicht auszuschließen,   dass der Betrieb in weiterer Folge von der Bf übernommen wird. Der geplante Gänsemastbetrieb könnte dann problemlos in den elterlichen Betrieb integriert werden. Durch die unmittelbare Nachbarschaft zum elterlichen Betrieb könnten auch seitens der Eltern Hilfestellungen angeboten werden, dies insbesondere auch durch die Zurverfügungstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. Durch das gegenständliche Rechtsgeschäft und die von der Bf geplanten Maßnahmen wäre jedenfalls eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzung des Vertragsobjektes auch in Zukunft gewährleistet.

 

Weiters legte der Rechtsvertreter der Bf der belangten Behörde ein auf den 10. September 2014 datiertes „Bewirtschaftungskonzept“ der Bezirksbauernkammer G vor. Darin wird als „Zusammenfassung der Beratung vom 29. August 2014 in der BBK G bezüglich der Neugründung einer Kleinlandwirtschaft auf dem Grundstück Nr. X, KG X“ festgehalten, dass die Fläche des Grundstückes 339 m2 betrage, dass es sich bei dem Objekt um ein ehemaliges „Bauernsacherl" handle und dass das Grundstück laut Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sei. Das Grundstück sei von den landwirtschaftlich genutzten Flächen der Eltern der Bf umgrenzt. Die Bf und Herr DE planten nun eine Neuausrichtung dieser Liegenschaft in eine Kleinlandwirtschaft mit biologischer Produktion. Dazu sei geplant, die Grundstücksfläche zu erweitern, um dem heutigen Stand entsprechend ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu errichten. Die dafür notwendige Fläche würde den Bewirtschaftern grundsätzlich von den Eltern der Bf bereitgestellt werden. Weiters bestehe auch die Möglichkeit, die für die Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Flächen zu pachten (ca. 3 ha). Als mögliche Bewirtschaftungsweise sei die Haltung von Weidegänsen geplant, welche sich auf den Grünlandflächen durchaus als interessante Variante darstelle. Die Vermarktung der Weidegänse sollte direkt an den Endverbraucher bzw. an lokale Gastronomiebetriebe erfolgen. Als Planungsgröße würden dabei ca. 100 Gänse/ha unterstellt werden. Bei durchschnittlichen Produktionskennzahlen würde sich ein Deckungsbeitrag/ha von ca. € 1.800,-- ergeben.

 

Darüber hinaus wurde der belangten Behörde folgende „Deckungsbeitragskalkulation 2014“ vorgelegt:

 

Basis 100 Stück/ha; Schlachtung auf einem Mitgliedsbetrieb; Selbstvermarktung bratfertig frisch, Haltungsdauer bis 28 Wochen, incl. Mwst.

 

 

 

Konv.

Bio

€ / kg Schlachtgewicht

 

9,9

10,9

 

 

 

 

Fleisch 4,0 kg

4,2

41,6

45,8

Federnertrag / Gans (0,15 kg)

 

1,75

1,75

Rohertrag

 

43,33

47,53

 

 

 

Variable Kosten

 

 

 

 

 

 

 

Gössel eintägig a‘ 5,35.-

 

5,35

5,35

6 kg Startfutter konv. a‘ 0,45.-

0,45

2,70

 

6 kg Startfutter bio a‘ 0,67.-

0,67

 

4,02

20 kg Getreide konv. a‘ 0,25.-

0,25

5,00

 

20 kg Getreide bio a‘ 0,35.-

0,35

 

7,00

Stromkosten f. Heizung

 

0,60

0,60

Salmonellenuntersuchung

 

0,60

0,60

Tierarztkosten, Vitamine

 

1,20

1,20

Verlust 5% vom Ein- und Verkaufswert

 

2,43

2,64

Stroh (15 kg / Gans) a‘ 0,10.-

 

1,50

1,50

Schlachtungsbeitrag

 

3,00

3,00

Verpackung - vacuumiert + Etiketten

 

1,00

1,00

Werbung

 

0,50

0,50

Zaunkosten (500 / 5 Jahre)

 

1,00

1,00

Weidepflege

 

0,50

0,50

Mitgliedschaft Weidegansgruppe

 

0,20

0,20

Variable Kosten gesamt

 

           25,58

                         29,11   

Deckungsbeitrag / Tier

 

          17,75

18,42

DB / ha

 

        1774,6

1841,6

 

Arbeitsstundenbedarf 160 Akh für 100 Gänse und Jahr

 

Zudem wurde ein von der Bf erstelltes Betriebskonzept mit folgendem Inhalt vorgelegt:

 

Ausgangssituation: Bei dem Objekt handle es sich um ein ehemaliges, im Grünland gebautes „Bauernsacherl“. Die gesamte Grundstücksfläche betrage 339 m2, die verbaute Fläche betrage 123 m2. Das gesamte umliegende Grünland sowie das Objekt seien im Besitz der Eltern. Der elterliche landwirtschaftliche Betrieb befinde sich in unmittelbarer Nähe und es bestehe die Möglichkeit der Mitbenützung von Maschinen und Geräten. Die Zupachtung von Grünland könne ebenfalls vom elterlichen Betrieb erfolgen.

Geplante Entwicklung, Ziele: Neuausrichtung des ehemaligen „Sacherl“ und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden kleinen landwirtschaftlichen Betriebs; Vergrößerung der eigentlichen Grundstücksfläche von 339 m2 auf 3.700 m2; Zupachtung von ca. 3 ha Grünland zur Bewirtschaftung; Haltung und Mast von Weidegänsen.

Beschreibung des geplanten Projektes: Aus dem bestehenden Objekt sollte durch Um- und Zubau ein Wirtschafts- und Wohngebäude mit landwirtschaftlichem Nutzen auf heutigen Standard entstehen. Hierbei liege ein besonderes Augenmerk auf der Planung des Wirtschaftstraktes mit angrenzender Freilauffläche um alle Richtlinien erfüllen zu können (Futterküche, Vordach für Junggänse, Raubtiersicherheit). Der gesamte Stall stelle ein Düngelager dar und der Dünger werde auf der eigenen (gepachteten) Fläche ausgebracht. Das gesamte Projekt gliedere sich in drei Teile: Wirtschaftsgebäude mit Stall ca. 200 m2 und Futterküche ca. 20 m2, Wohngebäude und Gerätehalle/Garage.

Berechnung: Bei einem Bestand von 400 Gänsen pro Jahr würde sich ein DB von € 7.200,-- ergeben. Bei geplanten Investitionskosten von ca. € 35.000,-- für das Wirtschaftsgebäude würden sich diese in ca. 5 Jahren amortisieren.

 

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2015, GZ: Agrar20-5-2015, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beabsichtigte Zerteilung des Betriebes im Sinne des Schenkungsvertrages vom 24. November 2014 den Zielen des Oö. GVG widerspreche, insbesondere dem Ziel der Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum. Der landwirtschaftliche Grundbesitz der Mitbeteiligten betrage rund 268.000 m2. Davon sollten gemäß dem vorliegenden Schenkungsvertrag nach Vermessung ein Grundbesitz im Ausmaß von 3.700 m2 (Grundstück Nr. X der EZ X mit 339 m2 und TL „1" aus Grundstück Nr. X der EZ X mit 3.361 m2) herausgelöst werden. Bei der Teilung und Abspaltung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sei vor allem maßgeblich, zu welchem wirtschaftlichen Zweck dies erfolgen soll. Zur Aufstockung, Arrondierung, Grenzbegradigung, Erleichterung der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes usw. für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz sei eine Genehmigung im Wesentlichen auch dann zu erteilen, wenn durch die Abspaltung gewisser Flächen vom Stammbetrieb eine gewisse Schwächung dieses Betriebes einhergeht. Erfolge die Teilung und Abspaltung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen von einem landwirtschaftlichen Stammbetrieb nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, so könnten nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles  Genehmigungen aus öffentlichen Interessen nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG erteilt werden. Der VwGH anerkenne dabei aber auch das Vorliegen privater Interessen, sofern diese sachbezogen argumentiert werden können. Im gegenständlichen Sachverhalt sehe die belangte Behörde keine besonderen Umstände, die als private Interessen das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegen würden. Die geplante Haltung von Weidegänsen wäre laut den Angaben der Bf nur bei einer Zupachtung wirtschaftlich sinnvoll. Das bedeute, dass die beantragte Grundstücksübertragung für sich alleine wirtschaftlich keinen Sinn hat. Der Rechtserwerb widerspreche somit den dem Oö. GVG zugrunde liegenden Grundsätzen, insbesondere jenem der Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Rechtsgeschäft zu genehmigen. Begründend führt die Bf aus, dass es sich beim Vertragsobjekt um eine ehemalige Kleinlandwirtschaft mit einer Gesamtfläche von ca. drei Hektar handle, welche von den Eltern der Mitbeteiligten vor ca. 40 Jahren zugekauft worden sei. Das auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück stehende Wohn-und Wirtschaftsgebäude sollte grundlegend umgebaut und erneuert werden. Eine entsprechende Planung liege bereits vor. Die Bf beabsichtige, auf dem Vertragsobjekt Weidegänse zu halten. Nach dem derzeitigen Konzept könnten auf der vertragsgegenständlichen Grundfläche ca. 200 Weidegänse gehalten werden. Um genug Weidefläche für diese Anzahl von Gänsen bereitstellen zu können, würde die erforderliche Fläche von den Mitbeteiligten gepachtet werden. Zwischen den Vertragsparteien sei bereits mündlich vereinbart worden, dass eine Fläche von bis zu ca. 3 ha zur Verfügung gestellt werden könnte. Bei einer Fläche von den erwähnten 3 ha könnten bis ca. 400 Tiere gehalten und ausreichend Futterflächen bereitgestellt werden. Als Pachtfläche würde sich insbesondere der derzeitige Obstgarten der Mitbeteiligten anbieten, da dieser nur aufwendig zu mähen sei und diese Flächen von den Gänsen abgeweidet werden könnten. Das vertragsgegenständliche Grundstück weise eine Hanglage auf, es sei relativ feucht und daher schlecht zu bewirtschaften und werfe nur wenig Ertrag ab. Die Mitbeteiligten würden derzeit einen Schweinemastbetrieb mit ca. 250 Tieren betreiben und hielten ca. 35 Stiere. Mit den verbleibenden Grünlandflächen fänden die Mitbeteiligten jedenfalls das Auslangen. Das vertragsgegenständliche Grundstück trage aufgrund der Feuchtigkeit nur bedingt zur Futtergewinnung bei. Die Mitbeteiligten würden die Grünflächen (einschließlich allenfalls an die Bf verpachtete Flächen) das erste Mal abmähen,  da sie erst dann als Gänseweide verwendet werden könnten. Somit wäre die erste Maht jedenfalls für die Mitbeteiligten verfügbar. Festzuhalten sei, dass die Haltung und Mast von Weidegänsen ein Nischenprodukt darstelle und nur ca. 20 % des Bedarfes an Weidegänsen im Inland gedeckt werden könnten. Von der Bezirksbauernkammer sei ein entsprechendes Bewirtschaftungskonzept erstellt worden und ein Deckungsbeitrag unter Zugrundelegung eines Bestandes von 400 Gänsen in Höhe von € 7.200,-- im Jahr errechnet worden. Die Investitionskosten beliefen sich laut Berechnungen der Bf auf ca. € 50.000,--, sodass sich die geplante Investition bereits in ca. sieben Jahren amortisieren würde. Festzuhalten sei weiters, dass die Bf derzeit eine Ausbildung zur HAK-Lehrerin absolviere und sie die Gänsehaltung im Nebenerwerb betreiben könne. Sie werde diesbezüglich auch von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Jedenfalls möchte die Bf ebenso wie ihr Lebensgefährte aufgrund ihrer Erfahrungen im Elternhaus eine kleine Landwirtschaft betreiben und nehme sie daher auch die entsprechenden Investitionen und Umbauarbeiten in Kauf. Weiters sei festzuhalten, dass die Bf Eigentümerin eines Baugrundstückes in P sei und dort jederzeit problemlos ein Wohnhaus errichten könnte. Dies entspreche aber nicht ihrer Lebensplanung. Die Mitbeteiligten hätten insgesamt drei Kinder, neben der Bf gebe es noch zwei Söhne. Der ältere Sohn studiere Wirtschaftswissenschaften und habe kein Interesse an der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes der Eltern. Der jüngere Sohn sei 13 Jahre alt und sei derzeit nicht absehbar, ob dieser als Hofübernehmer in Frage kommt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Betrieb in weiterer Folge von der Bf übernommen wird. Der geplante Gänsemastbetrieb könnte dann problemlos in den bisherigen (elterlichen) Betrieb integriert bzw. rückgeführt werden. Durch das gegenständliche Rechtsgeschäft und die von der Bf geplanten Maßnahmen wäre jedenfalls eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzung des Vertragsobjektes auch in Zukunft gewährleistet. Durch die Abschreibung einer Fläche von 3.700 m2 von einer Gesamtfläche von 268.000 m2 könne nicht von einer Schwächung eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgegangen werden, insbesondere da diese Fläche zum Teil bebaut sei und daher landwirtschaftlich nicht genutzt werden könne bzw. durch die angesprochene Feuchtigkeit nicht besonders ertragreich sei. Im Gegenteil würde ein neuer kleiner landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 Oö. GVG geschaffen werden. Dass dieser Betrieb auch wirtschaftlich geführt werden könne, weise das vorgelegte Bewirtschaftungskonzept nach. Die Bf würde ihren Hauptwohnsitz im Betrieb nehmen, sodass eine entsprechende unmittelbare Bewirtschaftung des Betriebes im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 1 Oö. GVG jedenfalls gewährleistet sei. Schließlich weise die Bf eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft auf, da sie im elterlichen Betrieb aufgewachsen sei und dort seit ihrer Jugend mitgearbeitet habe. Hinsichtlich der im ablehnenden Bescheid angeführten Zupachtung sei festzuhalten, dass die Mitbeteiligten jedenfalls die verpachtete Grundfläche das erste Mal mähen und das Heu für sich verwenden würden. Erst in weiterer Folge würde die gepachtete Fläche als Weidefläche genutzt werden. Somit wäre durch eine derartige Verpachtung nur eine geringe Ertragsminderung für die Mitbeteiligten verbunden. Die zugepachtete Grundfläche würde außerdem auch Grundstücke umfassen, welche für die Mitbeteiligten wirtschaftlich nicht interessant seien, wie zum Beispiel den Obstgarten. Diese Flächen lägen in direkter Nachbarschaft zum neu zu schaffenden Betrieb und seien daher für Zwecke der Haltung von Weidegänsen ideal gelegen. Allenfalls zugepachtete Ackerflächen könnten ebenfalls noch von den Mitbeteiligten abgeerntet werden. Anschließend würde (zumindest zum Teil) eine Begrünung angebaut werden, um den Nährstoffgehalt im Boden zu erhalten. Eine derartige Begrünung werde auch subventioniert. Diese Begrünung stelle für die Landwirtschaft der Mitbeteiligten keinen weiteren Nutzen dar und könnte daher perfekt als Weidefläche genutzt werden. Es werde auf die von der Bf angestellte Berechnung und die Deckungsbeitragskalkulation verwiesen. Durch das gegenständliche Rechtsgeschäft werde die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht beeinträchtigt, im Gegenteil werde ein wirtschaftlich gesunder kleiner landwirtschaftlicher Betrieb geschaffen und die Bewirtschaftung dieses Betriebes durch die Bf sei jedenfalls gewährleistet. Da durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher land- bzw. forstwirtschaftliche Interessen nicht beeinträchtigt seien und es insbesondere nicht den Zielsetzungen des § 4 Oö. GVG entgegenstehe, sei die Versagung der Genehmigung des vorgelegten Vertrages zu Unrecht erfolgt.

 

Im Anhang der Beschwerde befindet sich eine „Berechnung des ‚Nachteils‘ für den elterlichen Betrieb". Nach dieser stünden insgesamt 0,8 ha Grünland und 2,2 ha Ackerland für die Verpachtung zur Verfügung. Die 0,8 ha Grünland seien für den elterlichen Betrieb im Grunde wertlos und mühsam zu bewirtschaften (0,5 ha Streuobstwiese mit 26 Obstbäumen, 0,3 ha eher feuchtere Wiese). Bis dato seien insgesamt 3 Schnitte pro Jahr geerntet worden. Dabei mache der erste Schnitt im Mai 50 % des Gesamtertrages aus und würde dem Betrieb der Mitbeteiligten zur Verfügung stehen, da die Gänse erst danach auf die Weide kämen. Bei 2,2 ha Ackerland könnten ca. 13.200 kg Getreide erwirtschaftet werden. Die Bewirtschaftungskosten (Saatgut, Betriebskosten, Traktor etc.) würden bei dieser Fläche € 990,-- betragen. Werde hingegen diese Menge Getreide zugekauft, beliefen sich die Kosten auf € 2.376,-- (€ 180/Tonne), die Differenz betrage € 1.386,--. Mit dieser Menge Getreide könnten 72 Schweine gemästet werden. Gehe man von einem Deckungsbeitrag von € 18,-- pro Schwein (laut derzeitigen Marktpreisen und bei Zukauf von Getreide) aus, betrage der Gesamtdeckungsbeitrag € 1.296,--. Laut Berechnungsblatt DB Gänse von der Bezirksbauernkammer G werde bei dieser Fläche mit den Gänsen ein Deckungsbeitrag von € 5.325,-- (laut derzeitigen Marktpreisen und bei Zukauf von Getreide, Stroh...) erwirtschaftet. Eine Gegenüberstellung (DB/ha) ergebe bei Schweinen einen Betrag von € 594,-- und bei Gänsen einen Betrag von € 1.774,60. Zusätzlich bestehe die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung des Ackerlandes, wobei hier das Getreide im Juli abgeerntet und anschließend eine Begrünung angebaut werde, welche die Gänse abweiden könnten. Auch derzeit werde zum Teil eine Begrünung auf den Getreidefeldern des elterlichen Betriebes angebaut, um den Nährstoffgehalt im Boden zu erhalten und diese Begrünung werde auch subventioniert. Die Begrünung stelle jedoch für die Landwirtschaft der Eltern keinen weiteren Nutzen dar und könnte perfekt für die Gänse genutzt werden. Damit würde sich der Deckungsbeitrag erhöhen, da die Anzahl der Gänse gesteigert werden könne.

 

I.6. Die Stadtgemeinde L gab zum gegenständlichen Rechtserwerb keine Stellungnahme ab.

 

II.1. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015, eingelangt am 19. Juni 2015, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am 30. Juli 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Die Mitbeteiligten sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes auf der Liegenschaft EZ X, KG X, bestehend aus den Grundstücken Nr. X, X, X, X, X, X, X und X, im Ausmaß von insgesamt 268.232 m2. Darüber hinaus sind die Mitbeteiligten Eigentümer der Liegenschaft EZ X, KG X, bestehend aus dem einzigen Grundstück Nr. X, auf dem sich Bauflächen im Ausmaß von 123 m2 sowie eine Gartenfläche im Ausmaß von 216 m2 befinden (Grundbuchsauszüge). Die Mitbeteiligten betreiben auf diesen Grundstücken einen Schweinemastbetrieb mit ca. 250 Tieren und halten derzeit ca. 35 Stiere.

 

Die Bf ist Eigentümerin eines unbebauten Baugrundstücks in P.

Mit Schenkungsvertrag vom 24. November 2014 schenkten die Mitbeteiligten ihrer Tochter, der Bf, das Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X, KG X, sowie das aufgrund der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. HP vom 10. Oktober 2014, GZ: X, neu gebildete Trennstück 1 aus dem Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X, KG X, im Ausmaß von insgesamt 3.700 m2 (Schenkungsvertrag). Die von diesem Vertrag erfassten Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet.

 

Die land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Mitbeteiligten Nr. X, X, X, X, X und X bilden in geographischer Hinsicht eine geschlossene arrondierte Einheit im Ausmaß von 225.552 m2, die um die Hofstelle der Mitbeteiligten situiert sind und dadurch ideal von diesen im Gebietskomplex bewirtschaftet werden können. Durch das gegenständliche Rechtsgeschäft würde aus der Mitte dieser Einheit eine Fläche von 3.700 m2 herausgetrennt und an die Bf übertragen werden.

 

Auf dem Grundstück Nr. X befindet sich ein in seiner Substanz beeinträchtigtes Gebäude, das von den Mitbeteiligten nicht mehr genutzt wird. Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein ehemaliges „Bauernsacherl“, das früher einmal einer kleinen Landwirtschaft diente und vom Großvater der Bf vor ca. 40 Jahren erworben wurde. Die Bf beabsichtigt, im Falle der Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts dieses Gebäude samt Garage abzutragen und ein dem Betrieb einer Weidegänsehaltung dienendes Wirtschaftsgebäude zu errichten. Geplant sind etwa der Bau einer 25 m2 großen Hütte (dazu Küche und WC), einer 80 m2 großen Werkstatt, eines Carports, eines Heizraums mit Hackschnitzelanlage, eines 20 m2 großen Futterraums und eines Gänsestalls im Ausmaß von 200 m2 (Planentwurf vom 3. März 2015). Es gab bezüglich der geplanten Baulichkeiten zwar bereits eine Kontaktaufnahme mit der Gemeinde, eine eingehendere Befassung der zuständigen Baubehörde mit dem konkreten Projekt erfolgte bislang jedoch nicht bzw. liegt noch keine behördliche Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit des von der Bf geplanten Vorhabens im Grünland vor.

 

Die Bf will gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine Weidegänsehaltung als Nebenerwerb betreiben. Bei der dazu von den Mitbeteiligten erworbenen Fläche handelt es sich um eine Wiese in einer leichten Hanglage, die derzeit von den Mitbeteiligten bewirtschaftet wird. Bei feuchtem Boden besteht zwar die Gefahr, mit entsprechend schweren Maschinen einzusinken, eine maschinelle Bewirtschaftung der Wiese ist aber grundsätzlich (vor allem bei trockenem Wetter) möglich.

 

Die vertragsgegenständlichen Flächen alleine (im Ausmaß von 3.700 m2) sind für eine wirtschaftlich gewinnbringende Haltung von Weidegänsen zu klein. Der Bf wurde daher von den Mitbeteiligten in Aussicht gestellt, unmittelbar östlich bzw. nordöstlich an das vertragsgegenständliche Trennstück 1 angrenzende Grundflächen in einem Ausmaß von bis zu 3 ha an die Bf zu verpachten. Das von den Parteien entwickelte Konzept zur Nutzung der Pachtflächen für die Haltung von bis zu 400 Weidegänsen sieht vor, dass sich die Tiere zunächst auf einer Streuobstwiese im Ausmaß von ca. 0,8 ha aufhalten, wobei die Weidegänse nach der ersten Maht, die noch für die Landwirtschaft der Mitbeteiligten genutzt werden soll, auf diese Fläche gelassen werden sollen. Später kämen die Weidegänse dann auf eine Ackerfläche im Ausmaß von ca. 2,2 ha. Diese Ackerfläche soll normal bewirtschaftet, abgeerntet und dann begrünet werden. Rechtsverbindliche Vereinbarungen über die zu pachtenden Flächen, die unter anderem eine klare Festlegung der bislang nur allgemein angedachten Bewirtschaftungsaufteilung dieser Flächen beinhalten, wurden zwischen den Verfahrensparteien nicht abgeschlossen. Die verfahrensgegenständlichen sowie die zu pachtenden Grundflächen würden (jedenfalls im Ausmaß der Nutzung für die Weideganshaltung) bei Verwirklichung des Bewirtschaftungskonzepts der Bf dem Betrieb der Mitbeteiligten nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

Die Bf und ihr Lebensgefährte beabsichtigen ihre Weidegänsehaltung mit ca. 200 Tieren zu beginnen und den Betrieb in weiterer Folge auf ca. 400 Gänse zu vergrößern. Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Geräte und Maschinen würden der Bf von den Mitbeteiligten zur Verfügung gestellt werden. Die Bf selbst verfügt über keine landwirtschaftlichen Geräte.

 

Die Bf und ihr Lebensgefährte könnten womöglich in 10 bis 15 Jahren den landwirtschaftlichen Betrieb der Mitbeteiligten übernehmen.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Bf und der Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel). Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die vertragsgegenständlichen Flächen (im Ausmaß von 3.700 m2) für sich genommen für eine wirtschaftlich gewinnbringende Haltung von Weidegänsen nicht ausreichend sind, gründet sich auf die von der Bf selbst getätigten Aussagen in der Verhandlung vom 30. Juli 2015 („Alleine auf den 3000 m2 kann man keine wirtschaftliche Weideganshaltung machen, pro Gans braucht man 10 m2 Auslauf, das geht sich darauf nicht aus. Auf 3000 m2 hätte man dann zu wenig Gänse“) bzw. auf den Umstand, dass nach den Plänen der Bf zur Verwirklichung ihres Bewirtschaftungskonzepts die Zupachtung weiterer Flächen der Mitbeteiligten (von bis zu ca. 3 ha) erforderlich wäre. Dass die land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Mitbeteiligten in geographischer Hinsicht eine geschlossene Einheit bilden, aus deren Mitte durch das gegenständliche Rechtsgeschäft eine Fläche von 3.700 m2 herausgetrennt werden würde, ergibt sich insbesondere aus der aus dem „DORIS“ abgerufenen Darstellung des Grundbesitzes der Mitbeteiligten (Beilage ./1). Die Bf sowie die Mitbeteiligte MF bestätigten in der Verhandlung, dass diese Karte, auf der die Grundstücke der Mitbeteiligten mit gelber Farbe hervorgehoben wurden, die Besitzverhältnisse der Mitbeteiligten korrekt darstellt. Der Zustand des auf dem Grundstück Nr. X befindlichen Gebäudes ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beteiligten, sondern ist auch auf den vorgelegten Fotos (Beilage ./2) erkennbar.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2. Die gegenständlichen Grundstücke sind zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet und werden nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Der zwischen der Bf und den Mitbeteiligten über die gegenständlichen Grundflächen abgeschlossene Schenkungsvertrag vom 24. November 2014 bedarf daher, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.3. Das Oö. GVG hat unter anderem zum Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu wahren (§ 1 Abs. 1 Z 2 Oö. GVG).

 

Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder

2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f m.w.N.). Auf den vertragsgegenständlichen Flächen im Ausmaß von 3.700 m2 ist – wie die Bf auch selbst einräumte – eine wirtschaftlich gewinnbringende Haltung von Weidegänsen nicht möglich. Darüber hinaus müsste das für den von der Bf beabsichtigten Betrieb erforderliche Wirtschaftsgebäude erst errichtet werden, wobei derzeit noch völlig ungewiss ist, ob sich das von ihr geplante Bauvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht (Bauen im Grünland) überhaupt verwirklichen lässt. Die vertragsgegenständlichen Grundstücke alleine (in einer Größe von 3.700 m2) würden daher im Falle ihrer Übertragung keinen wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitz darstellen. Gleichzeitig würde man im Falle einer Genehmigung der Eigentumsübertragung dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb der Mitbeteiligten eine im Zentrum dieser arrondierten Landwirtschaft gelegene, über 3.000 m2 große (und von den Mitbeteiligten auch bewirtschaftete) Wiese entnehmen. Das gegenständliche Rechtsgeschäft schafft somit zum einen keinen wirtschaftlich gesunden und gewinnbringenden Betrieb und würde zum anderen – im Falle einer Genehmigung – die Schwächung einer bestehenden Landwirtschaft bewirken. Es liegen derzeit auch noch keine verbindlichen Pachtverträge vor, die der Bf einen dauerhaft gesicherten Rechtsanspruch auf eine Nutzung der für die Weidegänsehaltung erforderlichen Flächen verschaffen könnten. Die bloße Möglichkeit einer von den Mitbeteiligten in Aussicht gestellten Zupachtung weiterer Flächen bietet jedenfalls keine ausreichende Gewähr für eine nachhaltige und gewinnbringende – friktionsfreie – Bewirtschaftung.

 

Davon abgesehen würde das von den Parteien in der Verhandlung dargelegte Konzept einer Zupachtung von ca. 3 ha Grünland zu einer weiteren, erheblichen Schwächung des ca. 26,8 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes der Mitbeteiligten führen, da im Falle einer Verwirklichung des Bewirtschaftungskonzepts der Bf die Pachtflächen jedenfalls im Ausmaß ihrer Nutzung für die Weideganshaltung der Bf dem Betrieb der Mitbeteiligten nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Agrarstruktur würde sich durch die geplante Übertragung bzw. Verpachtung der in Rede stehenden Grundflächen an die Bf jedenfalls verschlechtern. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Dieser Beurteilung steht auch nicht das durch die Versagung der Genehmigung berührte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Bf auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP EMRK) entgegen. So führte der Verfassungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Oö. GVG 1975 etwa aus, dass es keiner näheren Erörterung bedarf, dass die Abzweigung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Ausmaß von ca. 4 ha von einem lebensfähigen, land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von ca. 20 ha umfassenden bäuerlichen Betrieb eine Maßnahme darstellt, durch die eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensfähigkeit dieses Betriebes herbeigeführt würde, weshalb der Auffassung, dass bei einer Abtrennung der Grundstücke vom Vollerwerbsbetrieb der Übergeber den allgemeinen Interessen an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widersprochen wird, nicht eine Fehlerhaftigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann, die mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müsste. Zwar kann durch Maßnahmen des Grundverkehrsgesetzes nicht erreicht werden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb als Vollerwerbs- oder Nebenerwerbsbetrieb geführt wird. Wenn aber das Gesetz die Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes verlangt, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die Abtrennung von Grundstücken von einem in bäuerlicher Bewirtschaftungsart betriebenen Vollerwerbsbetrieb im vorgesehenen Ausmaß mit dem Ziel verwehrt wird, den Vollerwerbsbetrieb als Basis einer Betriebseinheit in der Form eines Bauerngutes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG zu erhalten (vgl. VfSlg. 10.566/1985). Diese Überlegungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden, sollen doch auch hier landwirtschaftliche Nutzflächen in einer vergleichbaren Größenordnung von einem bestehenden, einheitlichen Betrieb abgetrennt werden. Zulasten der Bf ist dabei noch zu berücksichtigen, dass aufgrund des sich sehr vage darstellenden Konzepts der gemeinsamen Bewirtschaftung der zur Pachtung beabsichtigten Flächen, mangels Befassung der Baubehörde bzw. mangels Vorliegens verbindlicher Pachtverträge weder die Zulässigkeit der Errichtung des erforderlichen Wirtschaftsgebäudes, noch die Möglichkeit der weitgehend friktionsfreien Nutzung der benötigten Weidefläche als gesichert erscheinen. Die durch das gegenständliche Rechtsgeschäft bewirkte Schwächung des Übergeberbetriebes kann daher auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die verschenkten Flächen (3.700 m2) zur Aufstockung eines neu zu errichtenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes verwendet werden würden.

 

Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

III.4. Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden.

 

Die von der Bf beabsichtigte Bewirtschaftung der gegenständlichen Grundstücke stellt durchaus ein anerkennenswertes Interesse im Sinne des § 4 Abs. 5 Oö. GVG dar. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann dieses Privatinteresse die öffentlichen Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, die durch eine Heraustrennung von 3.700 m2 (bzw. im Falle einer Verpachtung von bis zu 3 ha) aus dem Zentrum eines einheitlichen Betriebes eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren würden, jedoch nicht zu überwiegen. Vielmehr widerspricht das gegenständliche Rechtsgeschäft aufgrund der unter Punkt III.3. dargelegten Schwächung des bestehenden Betriebes bzw. der Ungewissheit aufgrund der fehlenden Rechtsansprüche auf eine Nutzung der vage in Aussicht gestellten Pachtflächen der gesetzlichen Zielsetzung, das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu wahren. Der gegenständliche Schenkungsvertrag kann aus diesen Gründen auch nicht nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG genehmigt werden.    

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten  Umstände des Einzelfalls vorgenommenen Interessenabwägungen nach den Absätzen 2 und 5 des § 4 Oö. GVG hingen nicht von der Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis derartiger Interessenabwägungen kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Johannes Fischer

Hinweis:

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