LVwG-600778/17/ZO/MP

Linz, 19.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn T. E., geb. x, wh. S. , B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.08.2014, GZ. VerkR96-21001-2013,  zu Recht    e r k a n n t :

 

I.            Die Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 1 und 2 im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

I.1. Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses von 1.200 Euro auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von           10 Tagen auf 7 Tage herabgesetzt wird.

 

I.2. Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses von 1.000 Euro auf 726 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von        19 Tagen auf 14 Tage herabgesetzt wird.

 

II.         Bezüglich Punkt 3 des Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und gemäß § 50 VwGVG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.      Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 152,60 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

IV.        Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Punkt I keine ordentliche Revision zulässig.

 

V.           Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Punkt II. gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dieser am 01.11.2013 um 04.33 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in Steyr, unter anderem auf der E.

·           in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,57 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 05:07 Uhr) und

·           obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B, da Ihm diese rechtskräftig entzogen wurde, sowie

·           entgegen dem Vorschriftszeichen „Einfahrt verboten“

gelenkt hat.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

·           § 99 Abs. 1b  iVm § 5 Abs. 1 StVO

·           § 37 Abs. 4 Ziff. 1 FSG und

·           § 52a Ziff. 2 StVO 1960

 

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt und wurden diesbezüglich folgende Geldstrafen inkl. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

·           § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage)

·           § 37 Abs. 4 Ziff. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage)

·           §  99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 225 Euro verpflichtet.

 

 

2.           In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er dieses Straferkenntnis nicht annehme. Auch die Höhe werde nicht anerkannt. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung sowie die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wurde durch das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2015 abgewiesen.

 

3.   Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. März 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin – nach begründetem Verschiebungsvorbringen - für den 29. September 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien. Dieser hat jedoch am Verhandlungstag ein E-Mail nachgereicht, welches verlesen und der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Tatbestand nicht leugnet jedoch um Milde ersucht.

 

4.1. Folgender relevante Sachverhalt steht fest:

 

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden im Zuge einer Verkehrskontrolle durch das Polizeikommissariat Steyr festgestellt. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Zeugen in der Verhandlung nach Wahrheitserinnerung detailliert angegeben.

 

Der Beschwerdeführer wurde dabei betreten, wie er am 01. November 2013 um 04:33 Uhr den PKW mit dem pol. Kennzeichen x in Steyr auf der E. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,57 mg/l Atemluftalkoholgehalt, sowie bestehender rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung, lenkte. Weiters fuhr dieser mit dem PKW entgegen dem Vorschriftszeichen „Einfahrt verboten“.

 

Entgegen der behördlichen Annahme bestand zum ggstl. Tatzeitpunkt noch keine einschlägige Verwaltungsvormerkung. Der Beschwerdeführer war somit unbescholten.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Durch den Zeugen wurde in der Verhandlung der Vorfall detailliert geschildert und konnten an der Schilderung keine Zweifel entdeckt werden.

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Wer sich gemäß § 5 Abs. 1 StVO in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

5.2. Der Beschwerdeführer hat den angeführten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er weiters nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B war. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

5.3. Gemäß § 37 Abs. 4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1.

die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2.

gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Diesbezüglich wurden Ihrerseits keine Angaben gemacht. Auch wurden von der Bezirkshauptmann-schaft Gmunden keine Daten erhoben.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im gegenständlichen Fall scheinen keinerlei Straferschwerungsgründe auf. Als wesentlicher Strafmilderungsgrund wurde die zum Tatzeitpunkt vorliegende Unbescholtenheit gewertet.

 

Bei Abwägung aller dieser Umstände, sowie unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer als weiterer Strafmilderungsgrund und des Schuldeingeständnisses am Tag der mündlichen Verhandlung, erscheint die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

II.          Punkt 3 des Straferkenntnisses wird gemäß § 50 VwGVG eingestellt, da diesbezüglich der Tatort nicht hinreichend konkretisiert ist. Aus der Anzeige lässt sich durchaus herausarbeiten, wo sich der ggstl. Tatort befand (Ausfahrt B., E.). Jedoch ist eine Abänderung des Spruchmangels aufgrund der Bestimmungen des § 31 Abs. 1 VStG nicht mehr möglich. Es liegt daher ein wesentlicher nicht mehr korrigierbarer Spruchmangel vor. Die Fortführung des Verfahrens wäre gesetzwidrig und auch unvertretbar, weil es der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur entspricht, dass der Tatvorwurf betreffend den Verstoß gegen ein konkretes Verkehrszeichen auch hinsichtlich des Tatortes ausreichend konkretisiert sein muss. Dies erfordert eben nicht nur die Angabe der Straße, in der die Übertretung gesetzt worden sein soll, sondern auch Angaben hinsichtlich der dem Verkehrszeichen nächstgelegenen Hausnummer oder eines anderen in unmittelbarer Nähe gelegenen eindeutigen Tatortmerkmales. Bezüglich des Alkoholdeliktes und der Schwarzfahrt kommt es hingegen nicht auf eine exakte Festlegung des Tatortes an, weil diese Delikte während der Fahrt begangen werden. Es besteht keine Gefahr einer Doppelbestrafung und der Beschwerdeführer ist in diesem Fall auch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beschränkt.

 

III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und

§ 52 VwGVG.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu Punkt I.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu Punkt II:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Zu Punkt I:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Zu Punkt II:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl