LVwG-000111/6/Bi

Linz, 20.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn H W, G, K, vertreten durch Herrn RA Dr. K-D S, S, G, vom 31. August 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30. Juli 2015, Pol96-74-2015, wegen Übertretungen des OÖ. Hundehaltegesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. Oktober 2015  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt geändert wird:

„1. Sie haben es insofern unterlassen, die Hündin mit Rufnamen C (Labrador, Wurfdatum 3/2011) ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und zu führen, als Sie am 9. März 2015, 15.00 Uhr, mit dem Fahrrad durch die Ortschaft G, Gemeindegebiet K, fuhren und den Hund unangeleint und ohne Maulkorb in der Nähe des Fahrrades frei herumlaufen ließen, sodass sich der Hund auf Höhe des Hauses G auf den kleinen Shitsu der Frau M S stürzen konnte, worauf er den Hund am Hals packte und zu Tode schüttelte und Frau S dabei am linken Unterarm verletzte, obwohl ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren und zu führen ist, dass Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet werden.

2. Sie haben am 9. März 2015, 15.00 Uhr, die Hündin mit Rufnamen C (Labrador, Wurfdatum 3/2011) in der Ortschaft G, Gemeindegebiet K, ohne Leine und ohne Maulkorb geführt, indem Sie mit dem Fahrrad durch die Ortschaft G fuhren und den Hund in der Nähe des Fahrrades frei herumlaufen ließen, obwohl Hunde an öffentlichen Orten (das sind alle frei zugänglichen Flächen im Freien, die von jedermann ohne Einschränkung oder zumindest unter gleichen Bedingungen benützt werden können) im Ortsgebiet (das sind auch bebaute Gebiete mit mindestens 5 Wohnhäusern) an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen. …“

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer Beträge von 1) und 2) jeweils 60 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 15 Abs.1 Z2 iVm 3 Abs.2 Z1 OÖ. HHG und 2) §§ 15 Abs.1 Z5 iVm 6 Abs.1 OÖ. HHG Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) jeweils 14 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von 1) und 2) jeweils 30 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe

1) es unter Missachtung seiner Verpflichtung als Hundehalter unterlassen, die Hündin der Rasse Labrador Retriever mit dem Rufnamen „C“, Wurfdatum 3/2011, ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und zu führen, indem er am 9. März 2015 um 15.00 Uhr mit dem Fahrrad durch die Ortschaft G im Ortsgebiet K gefahren sei und den Hund unangeleint und ohne Maulkorb in der Nähe des Fahrrades frei herumlaufen habe lassen, sodass sich der Hund auf Höhe des Hauses G auf den kleinen Shitsu-Hund der Frau M S habe stürzen können, worauf er den Hund zu Tode gebissen und Frau W durch einen Biss in den linken Unterarm verletzt habe, obwohl der Hund in der Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren und zu führen sei, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden,

2) unter Missachtung seiner Verpflichtung als Hundehalter am 9. März 2015 um 15.00 Uhr die Hündin der Rasse Labrador Retriever mit dem Rufnamen „C“, Wurfdatum 3/2011, in der Ortschaft G im Ortsgebiet K ohne Leine und ohne Maulkorb geführt, indem er mit dem Fahrrad durch die Ortschaft G gefahren sei und den Hund in der Nähe des Fahrrades frei herumlaufen habe lassen, obwohl Hunde an öffentlichen Orten (alle frei zugänglichen Flächen im Freien oder in Gebäuden, die von jedermann ohne Einschränkung oder zumindest unter den gleichen Bedingungen benützt werden können) im Ortsgebiet (die Straßenzüge sind innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z17a und b StVO 1960 und bebaute Gebiete mit mindestens 5 Wohnhäusern) an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 9. Oktober 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und seiner Rechtsvertreterin Mag. A S und der Zeugin J W durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, ihm werde zweimal ein und derselbe Sachverhalt vorgeworfen, nämlich die Nichtverwendung eines Maulkorbes oder der Leine, daher liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.  Eine gesetzliche Verpflichtung, Leine und Maulkorb zu verwenden, existiere nicht. Außerdem habe er den Hund sehr wohl beaufsichtigt.

Die Strafen seien überhöht, zumal § 15 Abs.2 OÖ. HHG keine Mindeststrafe normiere und ein Strafrahmen bis 7.000 Euro vorgesehen sei. Der gutmütige und menschenfreundliche Hund sei bislang völlig unauffällig gewesen, zeige sich problemlos und unterwerfe sich anderen Hunden stets. Sein Hund sei im Gegenteil bereits mehrere Male vom kleinen Shitsu provoziert und gebissen worden. Mit einbezogen müsse sein äußerst vorbildliches Verhalten werden – er sei sofort eingeschritten, um die Auseinandersetzung zwischen den Hunden zu beenden. Sein Verschulden sei, wenn man überhaupt von einem solchen ausgehe, äußerst gering zu beurteilen. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und seine Rechtsvertreterin gehört und die Ausführungen der belangten Behörde im in Beschwerde gezogenen Bescheid berücksichtigt wurden und auf ausdrücklichen Antrag des Bf die Hundehalterin, die Tochter des Bf, unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht und nach ihrer Erklärung, sie wolle aussagen, auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Unbestritten ist, dass der Bf am 9. März 2015 gegen 15.00 Uhr in der Ortschaft G mit dem Fahrrad fuhr und dabei die auf seine Tochter J angemeldete, vierjährige, bislang unauffällige Labrador-Hündin C spazieren führte, die er auf dem Heimweg vor dem Haus G, das ist etwa 100 m vor seinem Haus, von der Leine ließ, sodass sie ohne Leine und Maulkorb in der Nähe des Fahrrades herlief.

Unbestritten ist weiters, dass die Nachbarn des Bf G V und M S (S) vor dem Haus G – dort befindet sich eine nicht eingezäunte Wiese – auf der Bank saßen, wobei Frau S beim Erscheinen des Hundes des Bf ihren Shitsu, der in der Vergangenheit den Hund des Bf gebissen hatte, auf den Schoß nahm. Dem Bf war bekannt, dass sich beide Hunde nicht mögen. Der Hund des Bf stürzte sich auf den kleinen Hund, packte ihn am Hals und zerrte ihn von Schoß der Frau S herunter, wobei er diese am Unterarm verletzte, und schüttelte ihn zu Tode. Dem Bf gelang es, den kleinen Hund aus dem Maul des Labradors zu reißen, und der Shitsu lief noch davon, starb aber kurz darauf. Der Bf packte den Labrador und ging mit ihm heim. Frau S erlitt einen Hundebiss, der im KH Grieskirchen behandelt wurde; ein einwandfreier Tollwut-Impfschutz wurde von der Tierärztin bestätigt.

 

In der Verhandlung bestätigten der Bf und seine Tochter, die die Hundehalterin ist, der Labrador sei ein bislang unauffälliger, freundlicher Hund, der sich mit den Nachbarhunden – auch mit dem 2. Hund der Frau S, aber nicht mit dem Shitsu – gut verstehe, in der Hundeschule gewesen sei und auch eine Prüfung abgelegt habe. Er sei bei den Nachbarn beliebt und folge auch dem Bf.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Fest steht zunächst, dass nicht der Bf Hundehalter im Sinne des § 1 Abs.2 Z2 OÖ. HG ist, sondern seine Tochter J.

Gemäß § 1 Abs.2 Z2 OÖ. HHG ist Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.

Die den Bf als Hundehalter bezeichnende Umschreibung in den beiden Tatvorwürfen hatte daher zu entfallen.         

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 15 Abs.1 Z2 OÖ. HHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält.

Gemäß § 3 Abs.2 Z1 leg.cit. ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden.

 

Einwandfrei erwiesen ist, dass der Bf zum Vorfallszeitpunkt den mit dem von ihm gelenkten Fahrrad mittels Gummileine verbundenen Hund etwa 100 m vor seinem Haus vor der Kurve beim Haus G losgelassen hat, sodass keine Verbindung mit dem Hund mehr bestand und eine Einflussnahme auf diesen nicht mehr möglich war. Dass zu diesem Zeitpunkt die Nachbarin mit ihrem Shitsu dort vor dem Haus saß, hatte er aus seinem Blickwinkel vor der Kurve zunächst noch nicht bemerkt, wohl aber der Labrador, der sich sofort auf den auf dem Schoß der Frau S befindlichen Shitsu stürzte, diesen am Hals packte und herunterriss, wobei er auch Frau S am Arm verletzte. Dem Bf war, wie auch die Zeugin Julia W. bestätigte, von vorherigen Vorfällen bestens bekannt, dass sich der Labrador und der Shitsu nicht ausstehen können. Frau S befand sich gegenüber ihrem Haus beim Nachbarn im Freien, wobei die Bank, auf der sie mit dem Hund saß, in der frei zugänglichen Wiese vor dem Haus stand. Der Bf hätte daher den Labrador so verwahren müssen, dass eine mögliche Gefährdung des Shitsu und der Frau S verhindert worden wäre. Er hat den Hund ohne jede Möglichkeit, ihn zurück- oder von einem Angriff auf den Shitsu abzuhalten, frei laufen lassen. Damit war eine ordnungsgemäße Verwahrung nicht gegeben. Der Bf war somit nicht in der Lage zu verhindern, dass der Labrador den Shitsu zu Tode schüttelte, auch wenn er diesen durch sofortiges körperliches Einwirken auf seinen Hund noch aus dessen Maul befreien konnte. Dass der Labrador beim Angriff auf den Shitsu auch die diesen auf dem Schoß haltende Frau S verletzte, konnte er mangels entsprechender Verwahrung und aufgrund seiner räumlichen Entfernung fehlender Eingriffsmöglichkeit ebenfalls nicht verhindern.

Auch wenn nicht der Bf sondern seine Tochter Hundehalterin ist – diesbezüglich war der Tatvorwurf ebenso zu ändern, wie hinsichtlich der verletzten Person und der Hunderasse – war er als unmittelbare Aufsichtsperson allein dazu in der Lage, wobei sich die Bestimmung des § 3 Abs.2 Z1 . HHG nicht explizit an den Hundehalter richtet.

 

Zum Deliktscharakter des § 3 Abs.2 Z1 . HHG hat schon der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wiederholt festgehalten, dass es sich dabei um ein Gefährdungsdelikt handelt (zB . UVS VwSen-300792/2/Wei vom 26.8.2008). Diese Bestimmung setzt daher einen konkreten Gefährdungserfolg (im Sinne eines besonderen Naheverhältnisses zur drohenden Rechtsgutsverletzung) durch den Hund als in der Außenwelt erkennbaren Erfolg voraus. Demnach handelt es sich nicht um ein bloßes Ungehorsamsdelikt, auf das die Beweisregel des § 5 Abs.1 VStG anwendbar gewesen wäre.

Der Bf ist das Außerachtlassen der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt jedenfalls vorzuwerfen, weshalb zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Der freilaufende Labrador konnte völlig ungehindert den ihm bekanntermaßen ohnehin unsympatischen Shitsu, der am Schoß der Frau S saß, am Hals packen, herunterholen und zu Tode schütteln. Die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflicht heranzuziehende Maßfigur des einsichtigen und besonnenen Menschen, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, aus dem Verkehrskreise der Bf hätte in der konkreten Situation den vierjährigen energievollen Labrador etwa an eine (kurze) Leine genommen und vom Shitsu ferngehalten. Diese Sorgfaltsübung wäre dem Bf zweifellos subjektiv möglich und zumutbar gewesen. Er hat daher die ihm – innerhalb der Verfolgungs­verjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG in sachverhaltsgemäß geänderter Form – angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verant­worten, wobei ihm jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Geringes Verschulden im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG ist angesichts der bekannten Aversion der beiden Hunde nicht erkennbar.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 . HHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt.

Gemäß § 6 Abs.1 leg.cit. müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Gemäß § 1 Abs.1 . HHG bezweckt dieses Landesgesetz die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung bedeutet  

Z3 öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;

Z4 Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

 

Dem Bf wird vorgeworfen, zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt den im Spruch genannten Hund an einem öffentlichen Ort im Ortsgebiet ohne Leine und ohne Maulkorb geführt zu haben.

Damit ist – im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde – gerade nicht der Zeitpunkt des Angriffs auf den Shitsu gemeint, sondern die vom Hund innerhalb der Ortschaft Güttling gelegene Wegstrecke beginnend vor der Kurve beim Haus G, das sind ca 100 m vor dem Haus des Bf, wo der Bf, wie er selbst bestätigt hat, den Labrador von der Gummileine ließ, sodass dieser völlig ungehindert zum beim Haus G auf dem Schoß der Frau S sitzenden Shitsu laufen konnte.

 

Die Ortschaft G liegt im Gemeindegebiet K und ist nicht durch Ortstafeln gemäß der StVO 1960 gekennzeichnet, stellt aber zweifellos ein geschlossen bebautes Gebiet mit mindestens fünf Wohnhäusern dar und ist somit als „Ortsgebiet“ im Sinne des § 1 Abs.2 Z4 . HHG zu qualifizieren.

Die vom Bf in der Verhandlung als Fahrstrecke beschriebene Kurve um das Haus G herum ist ein öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Abs.2 Z3 . HHG, sogar eine Straße mit öffentlichem Verkehr, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auch die Wiese vor dem Haus G, ist nicht eingezäunt, sodass auch diese als frei zugänglich anzusehen ist.

Der Bf hat ausdrücklich bestätigt, den Hund auf dem Heimweg vor der Kurve beim Haus G von der Gummileine gelassen zu haben, obwohl dieser keinen Maulkorb trug. Damit hat er ohne jeden Zweifel auch diesen ihm, wie oben bereits ausgeführt, in abgeänderter Form vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG  nicht gelungen ist. Auch diesbezüglich ist geringes Verschulden nicht zu erkennen.

 

Zur Strafbemessung in beiden Punkten ist zu bemerken, dass der Strafrahmen gemäß § 15 Abs.2 . HHG bis 7.000 Euro Geldstrafe bzw. bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs.2 VStG reicht. 

Der Bf ist bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der belangten Behörde zutreffend als Milderungsgrund gewertet wurde. Erschwerend waren hingegen die (über eine bloße Gefährdung hinausgehende) tatsächliche Verletzung der Frau S und der Tod des Shitsu.

Die von der belangten Behörde geschätzten und der Strafbemessung zugrunde gelegten finanziellen Verhältnisse des Bf (1500 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten) wurden nicht bestritten.

 

Damit vermag das Landesverwaltungsgericht eine Überschreitung des der belangten Behörde bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraumes nicht zu erkennen. Die verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG und liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen.

Ein in der Beschwerde geltend gemachtes geringes Verschulden des Bf, der vorbildlich eingeschritten sei, um eine Auseinandersetzung zwischen den Hunden zu beenden, vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Die Situation wurde gerade durch das sorglose Verhalten des Bf verursacht, der wider besseres Wissen nahe des vom Shitsu bewohnten Hauses den von ihm zu beaufsichtigenden Labrador von der Leine ließ und daher nicht mehr in der Lage war, auf diesen Einfluss zu üben. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z4 letzter Satz VStG lagen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger