LVwG-601042/8/BR LVwG-650476/7/BR

Linz, 14.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerden des Herrn H K, geb. 1981,  H, K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, J, L, gegen das Straferkenntnis vom 7.8.2015, GZ: VerkR96-3097-2015 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 5.8.2015, GZ: VerkR21-70-2015, nach der am 14.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

beschlossen und zu Recht erkannt: 

 

I.            Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wird mit Beschluss gemäß § 7 Abs.iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG wird im Führerscheinverfahren der ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung auf acht (8) Monate (demnach bis 16.12.2015) ermäßigt. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.      Gegen diesen Beschluss/Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer 1) wegen Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Tagen und 2) wegen der Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ausgesprochen, wobei dem Beschwerdeführer zur Last liegt, er habe

1. am 15.3.2015 um 06.35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Kl-... auf der Großendorfer Straße L 1244 auf Höhe des Stkm. 0,693 im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr betragen habe, da der um 09.43 Uhr durchgeführte Alkotest - rückgerechnet durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auf den Unfallzeitpunkt 06.35 Uhr - einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,63 g/l ergeben habe;

2. am 15.3.2015 um 06.35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Kl-... auf der Großendorfer Straße L 1244 auf Höhe des Stkm. 0,693 im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle es unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.

 

 

 

I.1. Mit dem Führerscheinentzugsbescheid hat die Behörde in Bestätigung deren Mandatsbescheides vom 30.3.2015 dem Beschwerdeführer, die von ihr dem Beschwerdeführer am 27.05.1999, Zahl: VerkR20-92-1999/Kl, erteilte Lenk-berechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B

I. für die Dauer von

10 Monaten,

 

gerechnet ab 16.4.2015 (Datum der Zustellung des Mandatsbescheides), das ist bis einschließlich 16.2.2016, entzogen und ausgesprochen, dass diese Frist jedoch nicht vor Befolgung der in den Punkten II. und III. getroffenen Anordnungen ende.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs. 2 Ziffer 1, 25 Abs. 1, 24 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG);

 

II. wurde angeordnet, der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form einer

 

Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer

 

bei einer hierzu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen und die Bestätigung über die Absolvierung dieser Maßnahme habe er der Behörde vorzulegen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG);

 

III. wurde er aufgefordert vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) und § 14 Abs.2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSE-GV);

 

 

IV. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeschlossen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs.2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz  (VwGVG).

 

 

 

 

II.  In der Begründung beider Bescheide wird auf das Ergebnis des umfassend geführten behördlichen Beweisverfahrens verwiesen.

Insgesamt fügt die Behörde die Aussagen der von ihr gehörten Zeugen der Bescheidbegründung im Volltext bei. Rechtlich wurden zutreffend die einschlägigen Rechtsnormen zur Anwendung gebracht.

Während im Verwaltungsstrafverfahren der auf den Unfallzeitpunkt zu beziehende rückgerechnete Alkoholisierungsgrad grundgelegt und vom Tatbestand des § 99 Abs.1 lit.a (Mindeststrafe) 1.600 Euro ausgegangen und diese auch verhängt wurde, wurde im Führerscheinverfahren die Mindestentzugsdauer wegen des Unfallgeschehens und der Fahrerflucht entsprechend höher angesetzt.

 

Rechtlich wurde dazu ausgeführt:

Zu I.: Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzun­gen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.            die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die u.a. verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund er­wiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbe­sondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Bei der Verkehrszuverlässigkeit und bei der Festsetzung der Zeit, für welche keine neue Lenkbe­rechtigung erteilt werden darf, geht es in erster Linie um die Frage, wie sich eine Person voraus­sichtlich zukünftig im Verkehr verhalten wird.

In dieser Hinsicht können aus dem bisherigen Verhalten des zu Beurteilenden weitgehende Schlüsse gezogen werden.

 

Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung keine Bestrafung, sondern eine Sicherungsmaß­nahme darstellt, die ausschließlich als Schutzmaßnahme für die Straßenbenützer anzusehen ist, müssen alle Erwägungen, die sich auf die Frage der Berücksichtigung des Täters als verkehrsun­zuverlässigen Lenker beziehen, zurückgestellt werden, wenn es darum geht, die übrigen Verkehrs­teilnehmer zu schützen.

Man kann nicht die Existenz eines verkehrsunzuverlässigen Lenkers dadurch schützen, indem man Leben, Gesundheit, körperliche Integrität und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer ge­fährdet.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zif. 1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

Da Sie am 15.3.2015 um 06.35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KI-... auf der Großendorfer Straße L 1244 im Bereich von Stkm. 0,693 im Gemeindegebiet von Ried im Traun­kreis mit einem Blutalkoholgehalt von 1,63 g/l gelenkt hatten und dabei auch noch einen Verkehrs­unfall mit Sachschaden verschuldeten und anschließend Fahrerflucht begingen, gelangte die Be­hörde bei der Wertung der vorangeführten Tatsachen zu dem Schluss, dass die festgesetzte Ent­ziehungsdauer von zehn Monaten als Mindestmaß derjenigen Zeit anzusehen ist, nach deren Ablauf Sie bei sonstigem Wohlverhalten die Verkehrszuverlässigkeit wieder erwerben können.

 

Zu II. und III.:

Gemäß § 24 Abs. 3 Ziffer 3 FSG hat die Behörde bei einer Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO 1960 eine Nachschulung und zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gut­achtens über die gesundheitliche Eignung gem. § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrs­psychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG endet die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung einer begleitenden Maßnahme.

Gemäß 8 Abs. 2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zu des­sen Erstattung besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Ver­halten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung haben Lenker von Kraftfahr­zeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeu­gen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Zu IV.: Nachdem Personen, welche die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzen, im Interesse der Sicherheit aller Straßenbenützer unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wer­den müssen, war wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwer­de auszuschließen.

 

 

 

III. Die Verfahrensakte (Verwaltungsstraf- und Führerscheinentzugsakt) hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 14.9.2015 mit dem Hinweis zur Entscheidung vorgelegt, dass betreffend das Verwaltungsstrafverfahren die mit 10.9.2015 vom Rechtsvertreter zu beiden Verfahren erhobene Beschwerde verspätet sei. Während der Verfahrensakt zur Verwaltungsstrafsache am 18.9.2015 beim Landesverwaltungsgericht einlangte, langte der Führerscheinakt bereits am 17.9.2015 hier ein.

 

 

III.1 Gemäß § 44 Abs.1 sowie § 24 Abs.1 VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei die sachlich zusammenhängenden Verfahren gemeinsam zu führen und aus Zweckmäßigkeitsgründen ergeht die Entscheidung über die Beschwerden auch in einer Ausfertigung (Beschluss und Erkenntnis).

In Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde bereits am 22.9.2015 im Wege der Straßenmeisterei Kremsmünster fernmündlich der Schaden an der Verkehrsleiteinrichtung in Form eines beim Unfall zerstörten Leitpflocks mit einem Wert von 131,25 Euro in Erfahrung gebracht. Die Abrechnung erfolge über die Finanzabteilung (AV v. 22.9.2015, 15:21 Uhr).

Beweis erhoben wurde ferner durch die zeugenschaftliche Einvernahme der Polizeibeamten GI G und GI K. Der auch persönlich zur Verhandlung geladene Beschwerdeführer wurde als Verfahrenspartei zur Sache gehört. Ebenso nahm die Behörde durch deren Sachbearbeiterin an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teil.

 

 

 

 

IV. Zur Frage der Verfristung der Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren:

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit RSa-Sendung am 12.8.2015, der Führerscheinentzugsbescheid wurde  dem Rechtsvertreter mit RSb-Sendung am 13.8.2015 zugestellt. Auf den Schriftsätzen des Rechtsvertreters im Führerscheinentzugsverfahrens findet sich jeweils nur die Geschäftszahl des Führerscheinverfahrens zitiert, während etwa die Aufforderung zur Rechtfertigung am 13.6.2015 dem Beschwerdeführer persönlich mit RSa-Sendung mit dem Straferkenntnis und ebenso die Verständigung vom Gegenstand der Beweisaufnahme mit RSb-Sendung am 27.7.2015 zugestellt wurde.

Die Beschwerde wurde jedoch zu beiden Verfahren durch den Rechtsvertreter (unter Anführung beider Geschäftszahlen) mit FAX-Sendung bei der Behörde am 10.9.2015 um 14:06 Uhr eingebracht.

Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zuletzt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, das Straferkenntnis seinem Rechtsvertreter am Tag nach der Zustellung vorbeigebracht zu haben.

 

 

IV.1. Zusammenfassende Sachverhaltsfeststellung zum Behördenverfahren:

 

Aus der VSTV-Anzeige der Polizeiinspektion Kremsmünster - erstellt von Gl. G - vom 23.3.2015 folgt, dass der Beschwerdeführer am 15.3.2015 um 06:35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KI-... auf der Großendorfer Straße L 1244 auf Höhe des Stkm. 0,693 im Ge­meindegebiet von Ried im Traunkreis lenkte. Vor 06.35 Uhr ist er im Bereich von km. 0,693 von der Fahrbahn ab­gekommen, überfuhr einen Leitpflock und überschlug sich mit seinem 162 KW(220 PS)-starken PKW in einem Feld und kam dort auf dem Dach zu liegen. Der Verkehrsunfall ist durch eine Zeugin um 06:35 Uhr zur Anzeige gebracht worden. Der Beschwerdeführer selbst als Lenker des Fahrzeuges entfernte sich von der Unfallörtlichkeit und konnte vorerst von der Polizei nicht angetroffen werden. Am 15.3.2015 um 09:40 Uhr konnte er als der angezeigte Fahrerflüchtige im R, W angetroffen und zu einem Alkotest aufgefordert werden. Laut eigenen Angaben sei er in der Gegend umhergeirrt. Die Unfallaufnahme wurde durch die Streife Kremsmünster 1, Gl G und Gl M unter GZ: C1/1593/2015 um 06:45 Uhr durchgeführt. Erhebungen hinsichtlich Lenker und Fahndung wurden eingeleitet.

Der flüchtige Unfalllenker konnte durch Gl K am 15.3.2015 um 09:40 Uhr in R,W, angetroffen werden.

Ein Alkotest mit dem Alkomaten vor Ort verlief positiv, eine Führerscheinabnahme unterblieb. Der Beschwerdeführer war offensichtlich stark alkoholisiert und hatte zahlreiche augenscheinliche Verletzun­gen, welche offensichtlich vom Unfall herrührten. Es wurde eine Rettung verständigt, welche den Verletzten in das Klinikum Wels einlieferte.

Er gab an, dass sich der Unfall etwa um 05:30 Uhr ereignet habe. Die Anzeige erfolgte erst um 06:35 Uhr durch eine Zeugin (in der Meldung ist mehrfach fälschlich von „Zeuge“ die Rede), die das Fahrzeug mit eingeschalteter Beleuchtung am Dach liegend im Feld vorfinden konnte. Der Beschwerdeführer konnte dann erst um 09:40 Uhr angetroffen und zum Alkotest aufgefordert werden.

Am Fahrzeug entstand Totalschaden, der Pkw wurde durch die FF Großendorf geborgen. Unfallbericht C1/1593/2015 (Meldung an STA Steyr VU mit Eigenverletzung und Fahrerflucht) wird nachgereicht.

 

Von der für die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems tätige Amtsärztin wurde der um 09:40 Uhr durch das Alkomatmessergebnis festgestellte Atemalkoholgehalt auf den Zeitpunkt 06:35 Uhr rückgerechnet. Die Rückrechnung ergab auf diesen Zeitpunkt bezogen einen Blutalkoholgehalt von 1,63 Promille, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers der Berechnung die geringstmögliche Abbaurate von 0,10 Promille pro Stunde zu Grunde gelegt wurde.

 

 

IV.2.  Feststellungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beweiswürdigung:

 

Angesichts des Umstandes, dass am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Verspätung der Beschwerdeerhebung im Verwaltungsstrafverfahren durch die Behördenvertreterin eingewendet wurde und dieser nach ergänzender Überprüfung der Akteninhalte als zutreffend festzustellen war, bedurfte es über die Frage der Alkoholisierung keiner weiteren Feststellungen. Der substituierende rechtsfreundliche Vertreter vor dem Landesverwaltungsgericht konnte diesbezüglich keine verbindliche Erklärung zum Vollmachtsverhältnis im Verwaltungsstrafverfahren abgeben.

Seitens des Rechtsvertreters wurde letztlich im Rahmen einer Rücksprache nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Frage der offenkundigen Verspätung nicht entgegen getreten.

Das vor dem Landesverwaltungsgericht abgeführte Beweisverfahren ließ an sich an der zum Verkehrsunfall führenden Alkofahrt in den frühen Morgenstunden des 15.3.2015, die unter einer mehrfach zu Gunsten des Beschwerdeführers getätigten Rückrechnung dem Schuldspruch mit 1,6 Promille zu Grunde gelegt wurde, keine Zweifel aufkommen. Diese Beweiserhebung wurde noch in der Annahme der diesbezüglichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes getroffen.

Im Lichte des rechtskräftigen Straferkenntnisses ist hier auch dem Führerscheinentzugsverfahren ein über 1,6 Promille liegender Alkoholisierungsgrad zu Grunde zu legen. Die Amtsärztin hat zu Gunsten des Beschwerdeführers eine stündliche Abbaurate von 0,1 Promille und eine Zeitspanne von nur drei Stunden und acht Minuten (Zeitpunkt der Entdeckung des Unfalls) (AS 4) herangezogen. Selbst aus der Darstellung des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt sich, dass sich der Unfall jedoch bereits deutlich früher ereignet haben musste. Darauf lässt seine Schilderung über den Ausklang der mit Freunden in einem Lokal verbrachten Nacht bis in die Morgenstunden schließen. Diese endete ja auf dem Parkplatz vor dem Haus seines Freundes namens Lars, ehe sich der Beschwerdeführer auf den Weg zur Unfallfahrt machte.

Er gab letztlich auch keinen Nachtrunk an, welcher alleine auf Grund der Tatsache, dass er diese nach dem Unfall gleichsam nur in freier Natur verbracht haben konnte, schlichtweg völlig unrealistisch wäre. Der Hinweis auf die aus dem Fahrzeug verschwundene Flasche „Jägermeister“ und ein vom Beschwerdeführer nicht ausgeschlossener Konsum daraus, lies sich nicht verifizieren und wurde vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten im Zuge der Atemluftuntersuchung angegeben. Vor dem Landesverwaltungsgericht hielt er letztlich diese Andeutung nicht aufrecht. In der Verletzungsanzeige des Krankenhauses findet sich jedoch der Hinweis auf eine Alkoholvergiftung. Der Alkoholisierungsgrad müsste demnach bei der Unfallfahrt noch viel höher gewesen sein.

 

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Zur Fristwahrung im Verwaltungsstrafverfahren:

 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG vier Wochen. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am Mittwoch dem 12.8.2015 zugestellt. Sie endete demnach mit Ablauf des 9.9.2015. Die Beschwerde wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis erst am Donnerstag den 10.9.2015 durch den bis dahin in diesem Verfahren nicht ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebracht.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetze oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

 

V.1. Zur Frage der Fahrerflucht bzw. einer bestehenden Meldepflicht gilt es wohl auf die Beschädigung eines Leitpflocks hinzuweisen. Laut Mitteilung der Straßenmeisterei Kremsmünster an das Landesverwaltungsgericht entstand dadurch ein Schaden in der Höhe von 131,25 Euro durch einen zerstörten Leitpflock.

Demnach läge formal ein meldepflichtiger Verkehrsunfall mit Fremdschaden vor, der bei der nächsten Polizeidienststelle oder dem Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub zu melden gewesen wäre. Ob dieser Umstand dem Beschwerdeführer nach dem Unfall bei Dunkelheit und in dessen zu vermutenden psychischen Zustand hätte evident werden müssen, dürfte angesichts des Unfallereignisses bei Dunkelheit wohl zu bezweifeln sein.

 

 

V.1.1. Die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO wäre jedoch nicht derart auszulegen gewesen, dass diese dazu dienen würde ein Betroffener müsse sich selbst der Polizei zum Alkotest ausliefern (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 mit Hinweis auf VwGH 13.11.1967, 775/66, und 30.9.1998, 97/02/0543).

Die Mitwirkung an der "Feststellung des Sachverhaltes" bedingt erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verfahrensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Es ist daher die Tat für jeden Einzelfall nicht nur nach Tatzeit und Tatort, sondern auch hinsichtlich jenes Verhaltens zu konkretisieren, das dem Betreffenden als Nichtmitwirkung an der Ermittlung der den Unfall charakterisierenden Sachverhaltselemente angelastet wird (VwGH 30.5.1990. 89/03/0108 abermals mit Hinweis auf VwGH 13.11.1967, 775/66, sowie VwSlg 7219 A/1967 und Erk. vom  14.5.1982, 1246/80).

Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO besteht (nur) dann, wenn es zu einer amtlichen Annahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (VwGH 11.3.1987, 85/03/0114 mwN).

Eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO bestand hier nicht.

Liegt aber unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand (oder nur Beschwerdeführer selbst) verletzt wurde und Sachschaden nur am Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c leg.cit (vgl. VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 mit Hinweis auf  VwGH 13.11. 1967, 775/66, und 30.9. 1998, 97/02/0543).

In diesem Punkt wäre wohl das Straferkenntnis zu beheben gewesen, wobei andererseits die Behörde eine Verfolgung nach § 4 Abs.5 StVO innerhalb der noch offenen Verfolgungsfrist unbenommen geblieben wäre. Diese Feststellung galt es trotz Rechtskraft des Schuldspruches im Zusammenhang mit der Wertung des Tatverhaltens im Sinne des § 7 Abs.4 FSG zu tätigen.

 

 

V.2. Zum Führerscheinverfahren:

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird. Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden hinsichtlich der Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, eine Ausnahme, als die Wertung zu entfallen hat (vgl. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008). Diese Mindestentzugsdauer gilt etwa unabhängig davon, ob der Betroffene für ein Alkoholdelikt bestraft werden kann oder nicht (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/11/0272).

Hier handelte es sich wohl um eine erstmalige Übertretung des § 99 Abs.1 StVO,  jedoch ist es hier als Folge eines schwerwiegenden Fahrfehlers in offenbar schwerster Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem schweren Unfall gekommen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers hat sich nach dem Abkommen von der Straße mehrfach überschlagen, was auf eine den Umständen nicht angepasst gewesene erhöhte Fahrgeschwindigkeit schließen lässt. Darin liegt eine über den vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Wertungstatbestand eine zusätzliche Wertungstatsache iSd § 7 Abs.4 FSG sachlich begründet.

Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. ….

Vor dem Hintergrund des auf der Wertungsebene zu beurteilenden Wegfalles des Aspektes der Fahrerflucht als Tatsache kann hier jedoch bereits neun Monate nach dem Vorfall von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden, sodass die Entzugsdauer um zwei Monate zu ermäßigen gewesen ist.

Für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung bedarf es letztlich auch noch der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen durch Klärung der gesundheitlichen Eignungsfrage durch den Amtsarzt, wobei diesem Gutachten eine verkehrspsychologische Untersuchung zu Grunde zu legen ist.

 

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss/Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses und Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r