LVwG-650495/2/Sch/CG

Linz, 22.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn G W J, A, D, vom 29. September 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. September 2015, VerkR21-370-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom                 10. September 2015, VerkR21-370-2015, hinsichtlich der Lenkberechtigung des Herrn G W J, A, D, folgendes verfügt:

 

„S p r u c h

 

I.      Es wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Ihre Lenkerberechtigung der Klassen AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A (dreirädrige Kraftfahrzeuge) und B für die Dauer von

 

8 Wochen

 

gerechnet ab dem Tage der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen (wird keine Beschwerde erhoben daher vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides).

 

Führerscheindaten:

BH Schärding, Nr. 14457567, ausgestellt am 01.12.2014;

 

II. Sie haben nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich Ihren Führerschein entweder bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder Ihrer zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

III.      Weiters wird Ihnen das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 7, 24, 26, 29 und 30 FSG 1997 i.d.g.F.

§ 56 ff. AVG 1991 i.d.g.F.

 

2.           Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.

 

3.           In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führt die belangte Behörde nachstehendes aus:

Zur Rechtslage:

Gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 1 FSG 1997 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (wozu u. a. auch die Verkehrszuverlässigkeit gehört) nicht mehr gegeben sind, diese zu entziehen. Auf § 30 FSG 1997 wird zudem hingewiesen, wonach dem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung das Recht von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen abzuerkennen ist, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder eine durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG 1997 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG 1997 hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Zif. 4 FSG 1997 genannten Übertretungen - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Zif. 3 FSG 1997) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

1.    zwei Wochen,

2.    wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3.    wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Zif. 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen.

Gemäß § 29 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Zum Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.07.2015 zu GZ VerkR96-7836-2015 wurden Sie

a)    zu Punkt 1. der Strafverfügung wegen Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h gemäß §§ 20 Abs. 2 i.V.m. 99 Abs. 2e StVO 1960 sowie

b)    zu Punkt 4. der Strafverfügung wegen Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer eines Ortsgebietes von 70 km/h um 84 km/h gemäß §§ 52 lit. a Zif. 10a i.V.m. 99 Abs. 2e StVO 1960

bestraft. Zu a) wurde der von Ihnen gelenkte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der A 8 Innkreis Autobahn bei Strkm 18,100 (Gemeinde Pichl bei Wels) gelenkt, zu b) auf der B 134 Wallerner Straße bei Strkm 14,850 (Gemeinde Pichl bei Wels).

Beide Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden mit einem technischen Hilfsmittel, und zwar mittels Multavision mit Videoaufzeichnung - Marke und Type Multanova AG / Multavision, Geräte Nr. 204240 -, befindlich im Streifenwagen der Polizei (Kennzeichen BP-...), festgestellt. Die Strafverfügung ist mit 12.08.2015 in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Schreiben vom 24.08.2015 wurde Ihnen angekündigt, dass aufgrund der genannten Strafverfügung der BH Wels-Land Ihnen Ihre Lenkberechtigung für längere Zeit entzogen werden wird. Die Möglichkeit einer Akteneinsicht bzw. schriftlichen Stellungnahme wurde eingeräumt. Niederschriftich gaben Sie am 10.09.2015 bekannt, dass Sie sich gegen eine Entziehung aussprechen würden. Auf den Führerschein seien Sie beruflich angewiesen. Sie hätten bereits aus einer Entziehungsmaßnahme wegen einer Alkoholisierungsdeliktes Ihre Lehren gezogen. Sie wüssten, dass die gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht richtig gewesen seien und würden derartiges nicht mehr machen.

Entscheidunqsgründe:

I. Die Kraftfahrbehörden sind an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (VwGH vom 06.07.2004, 2004/11/0046; Hinweis E vom 26.03.1998, 98/11/0042; vom 30.06.1998, 98/11/0134; vom 01.07.1999, 99/11/0172). Die Übertretungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten wurden Ihrerseits auch nicht bestritten. Ebenso wenig das jeweilige Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen (um 55 km/h bei erlaubten 130 km/h und um 84 km/h bei erlaubten 70 km/h, jeweils außerhalb des Ortsgebietes).

 

Somit ist jedenfalls vom Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinne § 7 Abs. 3 Zif. 4 FSG 1997 auszugehen.

 

II. Die in § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (i.S.d. § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (Hinweis VwGH vom 17.12.1998, 98/11/0227).

Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG 1997 umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 27.05.2014, 2013/11/0112; vgl. zum Ganzen die E vom 27.01.2014, 2013/11/0211, vom 29.03.2011, 2011/11/0039, vom 17.11.2009, 2009/11/0023; je mwN).

 

Der Gesetzgeber sieht für die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um 55 km/h gemäß § 26 Abs. 3 Zif. 1 FSG 1997 eine Entzugsdauer von 2 Wochen vor. Für jene um 84 km/h außerhalb des Ortsgebietes gemäß Zif. 2 leg. cit. eine solche von 6 Wochen. Beide Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden nebeneinander auf verschiedenen Straßenzügen begangen und wurden jeweils verschiedene Rechtsvorschriften verletzt. Behörderlicherseits besteht daher keine Veranlassung dazu, beide Delikte als quasi "eine" Geschwindigkeitsübertretung anzusehen.

 

III. Im vorliegenden Fall wurde somit jeweils die vom Gesetzgeber vorgegebene Mindestentzugsdauer festgesetzt, welche summa summarum 8 Wochen ergibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und Ihnen die Lenkberechtigung für die angeführte Dauer zu entziehen, wobei es sich hiebei um keine Ermessensentscheidung der Behörde handelt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bilden überdies bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (anfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (E vom 30.05.2001, 2001/11/0081; vom 23.04.2002, 2000/11/0182; vom 11.04.2002, 99/11/0328; vom 28.09.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur; vom 25.02.2003, 2003/11/0017; vom 04.10.2000, 2000/11/0176).

 

 

4.           Die belangte Behörde hat sich sohin, wie die obige Wiedergabe der Bescheidbegründung belegt, sehr ausführlich, vollständig und absolut rechtsrichtig mit der Sachverhalts- und Rechtslage auseinandergesetzt. Sohin kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hierauf verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

In Ergänzung dazu soll lediglich angemerkt werden, dass das Gesetz für die hier relevanten Delikte ganz fixe Entziehungszeiten vorsieht und damit es der Behörde – und auch dem Verwaltungsgericht – verwehrt ist, mit der Festsetzung kürzerer oder längerer Entziehungszeiten vorzugehen. Die belangte Behörde war vielmehr gehalten, die beiden für die jeweiligen Delikte vorgesehenen Entziehungszeiten zusammenzufassen und – hier im Ergebnis mit acht Wochen – festzusetzen.

Auch wenn beide Geschwindigkeitsüberschreitungen seitens des Beschwerdeführers in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang – laut Aktenlage am 10. Juli 2015 innerhalb weniger Minuten -  begangen wurden, konnte nicht von bloß einer Übertretung ausgegangen werden, sondern musste im Sinne des § 22 Abs.1 VStG jedes Delikt für sich gesondert betrachtet und im Sinne der gebotenen Entziehung der Lenkberechtigung beurteilt werden (vgl. VwGH 20.05.1992, 91/03/0315).

Der Beginn der Entziehungsdauer wurde von der belangten Behörde mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides festgesetzt. Auch dies ist völlig rechtskonform, da es nicht relevant sein kann, welche Jahreszeit der Betroffene – vorliegend laut Vorbringen des Beschwerdeführers der Winter – bevorzugen würde.

 

 

II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n