LVwG-350166/3/Re/TO

Linz, 14.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn E. F., S., L., vom 24. Juli 2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juni 2015, GZ: 3.01 - ASJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgeW. und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2015, GZ: 3.01 – ASJF, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 11. Mai 2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zurückgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf mit Schreiben vom 1. Juni 2015 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden bzw. Unterlagen hinsichtlich des letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheides, der Aufstellung des Steuerberaters über die Einnahmen der letzten 6 Monate (Einnahmen-Ausgaben-Buch) sowie der AMS-Meldung ab 4. Juni 2015 beizubringen. In diesem Schreiben sei nach­weislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne. Der Bf sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, somit fehle für seinen Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24. Juli 2015, in der der Bf vorbringt, dass er aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht beizubringen. Er weist auf seine derzeitige sehr angespannte wirtschaftliche Situation sowie auf seine schwierigen beruflichen Zukunftsperspektiven hin und bittet um positive Bewertung seiner Beschwerde.

 

3. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sicht. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 beantragte der Bf Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wurde der Bf von der belangten Behörde aufgefordert weitere Unterlagen vorzulegen, die dem Antrag vom 11.05.2015 nicht beigefügt waren. Dieses Schreiben hatte nachfolgenden Inhalt:

„Sie haben mit Antrag vom 11.05.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs beantragt.

Sie sind gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Sie werden daher ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens  folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

a. Kontoauszüge der letzten 6 Monate (alle Ein- und Ausgänge inkl. aktuellem

Kontostand)

b. Vermögensnachweise von Sparbüchern, Bausparverträgen, Wertpapieren und

Lebensversicherungen

c. Rückkaufswert des Leasingautos (Schreiben der VB L.)

d. Bestätigung der Antragsstellung der Wohnbeihilfe

e. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (ärztliches Attest) oder aktuelle AMS-

Meldebestätigung (AMS-Betreuungsvereinbarung)

 

Hinweis:

Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen.

Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG.“

 

Der Bf hat mit 29. Mai 2015 einige der angeforderten Unterlagen, wie Kontoauszug sowie eine ärztliche Bestätigung über seine Arbeitsunfähigkeit bis 4. Juni 2015 vorgelegt.

 

Daraufhin erging mit 1. Juni 2015 an den Bf ein weiteres Schreiben der belangten Behörde, das laut Rückschein mit 8. Juni 2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, mit folgendem Inhalt:

 

„Sie haben mit Antrag vom 11.05.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs beantragt.

Sie sind gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Sie werden daher ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

a. letzter vorliegender Einkommenssteuerbescheid

b. Aufstellung des Steuerberaters über die Einnahmen der letzten 6 Monate

(Einnahmen-Ausgaben-Buch)

c. AMS-Meldung ab 4.6.2015 (nach Ende des Krankenstands)

Hinweis:

Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen.

Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG.“

 

Der Bf hat das Schreiben der belangten Behörde innerhalb der angegebenen Frist nicht beantwortet und keinerlei Unterlagen vorgelegt.

 

Daraufhin erging der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2015, GZ: 3.01 – ASJF, welcher den zu Pkt. I.1 zitierten Inhalt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

 

Der Bf erstattete die Beschwerde vom 24.07.2015 mit dem zu Pkt. I.2 zitierten Inhalt, auf welchen ebenfalls verwiesen wird. Erst mit dieser Beschwerde legte der Bf eine ärztliche Bestätigung vom 09.06.2015 vor, die seine Arbeits­unfähigkeit bis 22.06.2015 belegt. Darüber hinaus führt der Bf lediglich aus, aufgrund einer „längeren Krankheit“ nicht in der Lage gewesen zu sein, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Angaben über die Art der Krankheit machte der Bf nicht, stattdessen erklärt er, warum er in seiner Krankenphase einen DJ-Auftritt beim U. in W. am 19.06.2015 absolvierte.

 

Mit Schreiben vom 11.08.2015 teilte der Bf dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit, dass er in der Zeit seines Krankenstandes durch die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva nicht in der Lage gewesen sei, zeitgerecht zu reagieren und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Beschwerdevorbringen des Bf und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302). Im Beschluss vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049, führt der Verwaltungs­gerichtshof dazu zu den Verfahrensbestimmungen vor den Verwaltungsgerichten aus, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, ist. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Recht­mäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

 

5.2. Gemäß § 28 Abs. 1 Oö. BMSG, LGBl. 74/2011 idgF setzt die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

Gemäß § 28 Abs. 5 leg.cit sind im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1.   zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2.   aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation;

3.   Wohnsituation;

4.   zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

 

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

 

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgeW. wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderlichen Angaben zu machen,

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingeW. worden ist.

 

5.3. Zusammengefasst beantragte der Bf mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß den Bestimmungen des Oö. BMSG. Nachdem anhand der Eingabe über den Antrag keine Sachentscheidung gefällt werden konnte, forderte die belangte Behörde den Bf mit Schreiben vom 20. Mai 2015 sowie vom 1. Juni 2015 auf, weitergehende Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen wurden umfassend aufgelistet und beschrieben, sodass es für den Bf deutlich erkennbar war, welche Unterlagen von der belangten Behörde gefordert wurden.

Der Bf legte diese Unterlagen nicht fristgerecht vor, sodass daraufhin die belangte Behörde den Antrag des Bf zurückwies. Der Bf wurde sowohl mit Schreiben vom 20. Mai 2015 als auch vom 1. Juni 2015 nachweislich darüber belehrt, dass eine solche Zurückweisung entsprechend § 30 Abs. 2 Oö. BMSG möglich ist. Der Bf wurde insofern über die Konsequenzen seines Verhaltens belehrt.

 

5.4. In seiner Beschwerde versucht der Bf nunmehr zu erklären, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, die geforderten Unterlagen beizubringen. In der Beschwerde selbst weist der Bf lediglich auf seine Krankschreibung bis 22.06.2015 hin. Erst im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich merkt der Bf an, dass er „durch eine medikamentöse Behandlung (Antidepressiva) auch entsprechend beeinflusst und demnach nicht immer in der Lage zeitgemäß zu reagieren“ war. Diese Erklärung erfolgte allerdings erst im Schreiben des Bf vom 11. August 2015.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt zur Auffassung, dass der Bf, der sich während seiner Krankschreibung nicht in Oberösterreich aufgehalten hat, da möglicherweise keine Bettruhe vom behandelnden Arzt verordnet war und am 19. Juni 2015 seiner DJ-Tätigkeit beim U. in W. (x)nachgegangen ist, durch die Einnahme von Antidepressiva nicht so beeinträchtigt gewesen sei, dass er dadurch unfähig gewesen sei, die erforderlichen Unterlagen der Behörde zu übermitteln oder zumindest mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen, um die Fristeinhaltung zu erreichen bzw. zu gewährleisten.

 

Nachdem der Bf die geforderten Dokumente letztlich nicht fristgerecht vollständig beigebracht hat, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtmäßig.

Daher war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

II.             

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger