LVwG-400021/2/MS/HK

Linz, 11.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz (BStMG), vom 08. November 2013, GZ: VerkR96-5966-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis vom 08. November 2013 wurde über Herrn x eine Geldstrafe in Höhe von 300 € sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz (BStMG) verhängt.

Im Wesentlichen wurde das Straferkenntnis damit begründet, dass die Begleichung der vorgeschriebenen Maut weder durch ordnungsgemäße Anbringung einer der Fahrzeugkategorie entsprechenden Vignette vor der Benützung des mautpflichigen Straßennetzes noch im Wege der Zahlung der Ersatzmaut erfolgte.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr x mit E-Mail vom 02. Dezember 2013 Einspruch erhoben und bestritten die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben und gleichzeitig beantragt, das Straferkenntnis auszusetzen. Begründend wurde ausgeführt, die erforderliche Maut sei nachweislich am 15. Oktober 2012 getätigt worden. Dies sei durch offizielle Termine in Wien belegt. Außerdem wären am Nachhauseweg am selben Abend wiederrum Mautstationen der ASFINAG passiert worden, welche zusätzlich bestätigen, dass eine gültige Tagesmautvignette angebracht gewesen sei.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Herr x hat am 15. Oktober 2012, um 14.28 Uhr, das Fahrzeug, PKW, mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde x, Autobahn Freiland, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Unterweitersdorf 7, bei km 0.846 gelenkt.

Auf dem Fahrzeug war keine gültige Mautvignette angebracht.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Jänner 2014 vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich der zugrundeliegende Sachverhalt eindeutig ergibt.

 

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 BStMG ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen  Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sind die Mautaufsichtsorgane im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richte Identifikationsnummer enthält.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000€ zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 5 BStMG werden Taten gemäß Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung in der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

 

IV.          Der mit E-Mail eingebrachte Einspruch gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist als Berufung im Sinn des AVG und nunmehr als Beschwerde im Sinn des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, zu werten.

Herr x hat im eingebrachten Rechtsmittel die Aussetzung des bekämpften Straferkenntnisses gefordert. Aus den Ausführungen in der E-Mail vom 02. Dezember 2013 und der Aktenlage ist deutlich zu ersehen, dass Herr x damit zum Ausdruck bringen möchte, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht gesetzt hat und daher zu unrecht bestraft worden ist. Bei einer im diesen Sinn vorgenommenen Interpretation ist der vorliegende Antrag dahingehend zu verstehen, dass Herr x die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Straferkenntnisses beantragt.

 

Gemäß der Bestimmung des § 10 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Diese ist vor Benützung der Mautstrecke durch Anbringen der Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die erforderliche Maut zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung. Die Lenkereigenschaft von Herrn x steht unbestritten fest.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde das Foto, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x zeigt, und das mit dem Aufnahmedatum 15. Oktober 2012 und der Uhrzeit 14.28 Uhr versehen ist, beigeschafft, was Herrn x mit Schreiben vom 26. August 2013, VerkR96-5966-2013 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Auf diesem Foto ist deutlich zu erkennen, dass auf der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x keine Mautvignette angebracht worden ist. Daher wurde für den vorgeworfenen Tatzeitpunkt 15. Oktober 2012, 14.28 Uhr die erforderliche Maut nicht entrichtet, da auf der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeuges keine Mautvignette angebracht war.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung begangen wurde und ist daher die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß