LVwG-411015/3/KLE

Linz, 12.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.  Karin Lederer über die Beschwerde von D V,
x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19.8.2015, GZ. Pol01-104-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.8.2015 wurde wie folgt abgesprochen:

„Die am 13.8.2015, 12:25 Uhr, mündlich verfügte gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „X" in x, mit Wirkung ab 13.8.2015 wird angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 56a des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl  I Nr. 105/2014.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Betriebs­schließungsverfahrens beantragt wurden.

 

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass kein Eingriff in das Glücks­spielmonopol vorliege.

 

Mit Vorlageschreiben vom 5.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Die Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 13.8.2015 wurde die gänzliche Schließung des Betriebes „X“, x, mündlich verfügt.

 

Mit Bescheid vom 19.8.2015, Pol01-104-2015, wurde die Betriebsschließung angeordnet.

 

Der Bescheid wurde mittels RSb versendet und am 24.8.2015 persönlich über­nommen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 56a GSpG lautet in seinen für dieses Verfahren wesentlichen Bestimmungen:

 

Betriebsschließung

§ 56a. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne voraus­gegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

(2) […]

(3) Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

[…]

 

"Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH v. 17. Dezember 2013, 2013/09/0105, VwGH v. 26. Juni 2013, 2011/05/0121 uva.).

 

§ 56a Abs. 1 GSpG sieht vor, dass die Behörde unter bestimmten Voraus­setzungen ohne vorausgegangenes Verfahren, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung eines Betriebs verfügen kann.

 

Gemäß § 56a Abs. 3 GSpG gilt die Verfügung als aufgehoben, wenn über diese nicht binnen drei Tagen ein Bescheid erlassen wird.

 

Wird ein Bescheid später erlassen, fehlt ihm der rechtliche Grund. Die Verfügung, die seine Existenzgrundlage bildet, ist dann nicht mehr existent (vgl. VwGH v. 26. Mai 2014, Ro 2014/17/0031).

Vorliegend wurde am 13.8.2015 an Ort und Stelle eine Betriebsschließung verfügt. Die vom Gesetz vorgesehene 3-tägige Frist ist somit am 24.8.2015, dem Tag der Zustellung des Bescheides, jedenfalls abgelaufen. 

 

Dafür, dass bereits zuvor eine Zustellung in anderer Form stattgefunden hätte, gibt es keinen Hinweis.

 

Die behördliche Verfügung war zum Zeitpunkt der Zustellung (Erlassung) bereits außer Kraft getreten, sodass der über diese zu erlassende Bescheid nicht mehr erlassen werden durfte, weil ihm der Rechtsgrund fehlte.

 

Der bekämpfte Bescheid ist daher bereits aus diesem Grund zu beheben, sodass auf die weiteren von der Bf vorgebrachten Beschwerdegründe nicht mehr eingegangen werden muss.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer