LVwG-500166/8/Br LVwG-500169/5/Br

Linz, 28.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Richter
Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerden des F K, geb. x, x, L, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, vom 3. September 2015, GZ: 0036865/2015 und 0021985/2015, nach der am 28. Oktober 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden mit der Maßgabe Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

 

II.  Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.  Mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der §§ 50 Abs. 2 iVm 95 Abs. 1 lit. t und lit. j und Abs. 2 Oö. JagdG zwei Geldstrafen (220 Euro und 200 Euro) verhängt und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 x 33 Stunden ausgesprochen.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Jagdausübungs­berechtigter der Jagdgenossenschaft K verabsäumt, bis spätestens 15. April 2015 die Abschussliste gemäß § 51 Oö. Jagdgesetz über das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art, einschließlich des Fallwildes und dies gemäß § 50 Abs. 7 erlegten Wildes, der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Auch dem Bezirksjagdbeirat wurde diese Liste nicht fristgerecht übergeben. Die Vorlage dieser Liste sei laut Anzeige zumindest bis 7. Juli 2015 nicht erfolgt.

(In einem gesondert erlassenen Straferkenntnis) wurde ihm zur Last gelegt, als Jagdausübungsberechtigter es unterlassen zu haben, fristgerecht bis zum
17. April 2015 den Abschussplan der Behörde anzuzeigen.

 

 

II. In der Begründung beider Schuldsprüche wurde im Wesentlichen auf den in den Akten dargelegten behördlichen Verfahrensgang verwiesen. Mit dem Beschwerdeführer sei am 13. August 2015 eine Niederschrift aufgenommen worden. Darin sei auf die an den Mitpächter W delegierten Pflichten verwiesen worden, welcher wohl seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei und - ohne dies von der Behörde näher ausgeführt - demnach auch den Beschwerdeführer im Wege des § 5 VStG nicht von seiner Verantwortlichkeit zu entbinden vermochte.  

Hinsichtlich der Strafzumessung wurde wohl auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG verwiesen, wobei die Behörde durch § 49 Abs. 2 VStG an die bereits mit der Strafverfügung in diesem Umfang festgelegt gewesenen Strafaussprüche durch das sogenannte Verschlechterungsverbot gebunden gewesen ist. Aus unerfindlichen Gründen und wohl eher irrtümlich legte die Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 Euro zu Grunde, was für einen Pensionisten wohl schon auf den ersten Blick eher selten zutreffen dürfte. Dieses bezifferte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit  1.700 Euro.

 

II.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch den von ihm bevollmächtigten Jagdleiter W  fristgerecht  per E-Mail vom 5. Oktober 2015 um 23:00 Uhr die als Einspruch bezeichnete Beschwerde:

 


 

K W                        Geschäftszahl            0036865/2015

 K W                        Geschäftszahl            0021985/2015

 F K                              Geschäftszahl            0036865/2015

 F K                              Geschäftszahl            0021985/2015

 J S                        Geschäftszahl            0036865/2015

 J S                        Geschäftszahl            0021865/2015

Gegen die oben angeführten Straferkenntnisse erhebe ich Einspruch.

Die Begründung für die Straferkenntnis ist für mich völlig unverständlich.

Ich beantrage die Rücküberweisung der geleisteten Zahlungen von jeweils
€ 462,-- an F K und J S.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

K W“

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom
7. Oktober 2015 in einem losen Konvolut und ohne Inhaltsverzeichnis vorgelegt.

Aus dem summarisch gestalteten Vorlageschreiben ist eine schlüssige Zuordnung des jeweiligen Straferkenntnisses zur verwaltungsgerichtlichen Geschäftszahl nicht möglich.

 

III.1. Der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Jagdleiter W wurde mit h. Schreiben vom 14. Oktober 2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht ausreichend ausgeführten Beschwerde(n) und ebenso zur Klarstellung des Vollmachtsverhältnisses aufgefordert.

Dem wurde seitens des bevollmächtigten Jagdleiters am 21. Oktober 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern nachgekommen, als die näheren Umstände der Säumnis zu Protokoll gegeben wurden. Es wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers als Mitpächter vorgelegt, welche jedoch vom Beschwerdeführer  nicht unterschrieben war. 

Die Unterschrift wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachgeholt. Rückwirkend wurde damit der Verbesserung der als Einspruch bezeichneten Beschwerde im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG durch die Niederschrift des bevollmächtigten Jagdleiters vor dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich am 21. Oktober 2015 nachgekommen.

 

III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Sowohl der (bevollmächtigte) Beschwerdeführer als auch seine Mitpächter und ein Vertreter der belangten Behörde nahm(en) an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teil.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid - sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzustän­digkeit der Behörde gegeben findet - aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen werden vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die beschwerdegegenständlichen Strafaussprüche in einem Erkenntnis zusammengefasst.

 

III.3. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in das zur Vorlage gelangte Aktenkonvolut, dessen auszugsweise Verlesung und Anhörung des/der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:       

 

Die grundsätzlich unbestritten gebliebene Faktenlage lässt sich kurz dahin­gehend zusammenfassen, dass der Jagdleiter der oben bezeichneten Jagdgenossenschaft (K W) für den Beschwerdeführer als  Mitpächter seit jeher die behörd­lichen Agenden abwickelte. Darauf hat jedoch in diesem Jahr der Jagdleiter schlichtweg vergessen gehabt, obwohl ihm die behördlichen Unterlagen (Formular über den Abschussplan) zugesendet worden waren und er den Abschussplan mit seinen Mitpächtern (und demnach auch dem Beschwerde­führer) besprochen hatte. Wie der Beschwerdeführer und der Mitpächter S in realitätsnaher und demnach glaubwürdiger Darstellung ausführten, vertrauten sie darauf, dass der Jagdleiter W auch in diesem Jahr der gesetzlichen Verpflichtung nachkommen würde. Dezidiert informiert hatten sie sich  diesbezüglich beim Jagdleiter jedoch nicht.

Tatsächlich wurde der Meldepflicht vom Jagdleiter erst wenige Tage nach Fristablauf nachgekommen.

Von der Behörde wurde diesbezüglich auch gegen den Jagdleiter und den Mitpächter S ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Schuldfrage betreffend den Jagdleiter erfolgte im Straferkenntnis nicht. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung trat der Behördenvertreter der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Erörterung gestellten differenzierten Beurteilung des Verschuldens der gutgläubig auf die vom Jagdleiter übernommenen Pflichten vertrauenden Mitpächter nicht entgegen.

Im Gegensatz zu dem sich im Grunde uneinsichtig zeigenden verantwortlichen Jagdleiter bekannten sich der Beschwerdeführer und auch der Mitpächter S zu den gesetzlichen Verpflichtungen. Sie verwiesen wohl auf die bislang vom Jagdleiter stets nachgekommene Meldepflicht und bedauerten den von ihnen nicht erwarteten Fehler ihres Jagdleiters, welcher bislang immer seiner Verpflichtung nachgekommen sei.

 

 

V. Gemäß § 95 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer …

j) den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschussplan zuwider­handelt;

und

t) verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungs­gemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs. 6, § 25, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 2, 6 und 8, § 51 und § 52 Abs. 1 und 3).

 

Nach § 95 Abs. 2 Oö. JagdG sind Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden.

 

V.1. Gemäß § 50 Abs. 2 Oö. JagdG hat (haben) die bzw. der Jagdausübungs­berechtigte(n) den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Nach § 50 Abs. 1 Oö. JagdG ist der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 5 im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist.

Diese gesetzlichen Gebote sind von den Jagdbehörden zu überwachen und gegebenenfalls zu ahnden. Mit dem Vergessen auf die Anzeige des Abschuss­planes für das laufende Jagdjahr und die vorgesehenen Meldungen der Abschüsse des Vorjahres vermag weder ein Rechtfertigungs- noch ein Schuld­ausschließungsgrund  aufgezeigt werden.

Gemäß § 21 Oö. JagdG sind für die nach den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd die einzelnen Jagdgesellschafter (Pächter) persönlich verantwortlich (Abs. 7 leg.cit).

 

 

VI. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 hat die Behörde jedoch von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Die Formulierung „hat“ ist dahingehend auszulegen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch darauf besteht.

 

VI.1. Betreffend die Verfahrenskosten ist auf die unter Punkt II. zitierten Gesetzes­stellen zu verweisen.

 

 

VII.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  B l e i e r