LVwG-550611/9/Fi/MD

Linz, 20.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger und Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerde des T H vertreten durch Dr. R P, öffentlicher Notar, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 17. Juni 2015, GZ: Agrar20-245-2014, betreffend die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. T D),

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der am 20. Oktober 2014 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts am aufgrund der Vermessungsurkunde der Dipl.-Ing. St GmbH vom 3. Juni 2014, GZ: 2224-14, neu zu bildenden Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X, KG R, im Ausmaß von 1.040 m2, durch den Mitbeteiligten aufgrund des Kaufvertrags vom 3. Oktober 2014 als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit am 20. Oktober 2014 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe beantragte der Bf die Genehmigung der Eigentumsübertragung an den aufgrund der Vermessungsurkunde der Dipl.-Ing. St GmbH vom 3. Juni 2014, GZ: 2224-14, neu zu bildenden Grundstücken Nr. X und X der Liegenschaft EZ X, KG R, im Ausmaß von insgesamt 2.031 m2, durch den Mitbeteiligten aufgrund des Kaufvertrags vom 3. Oktober 2014. Zur Begründung der Veräußerung führte der Bf an, dass zwei Bauparzellen gebildet und kürzlich mit den entsprechenden Baulandsicherungsauflagen als Bauland umgewidmet worden seien. Wenn man diese beiden Bauparzellen isoliert veräußern würde, würden dadurch für das verbleibende landwirtschaftliche Grundstück Grundstücksausformungen verbleiben, die eine landwirtschaftliche Nutzung wesentlich erschweren würden. Der Mitbeteiligte habe sich somit zur Veräußerung der Bauparzelle gemeinsam mit der dahinterliegenden Grünlandparzelle entschlossen. Der für die Grünlandparzelle vereinbarte Kaufpreis von € 9,--/m2 sei aufgrund von Informationen der örtlichen Bezirksbauernkammer vereinbart worden. Zur Begründung des Erwerbs wurde ausgeführt, dass der Bf auf der vertragsgegenständlichen Bauparzelle für sich innerhalb der Baulandsicherungsfrist ein Wohnhaus errichten werde. Die Grünlandparzelle werde der Bf für den Obstanbau nutzen und nicht einzäunen. Der Bf besitze bereits aufgrund eines Übergabsvertrages mit seinen Eltern Waldparzellen im Ausmaß von 6.596 m2. Er arbeite jeden Sommer auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels, Herrn A H mit, sodass er landwirtschaftliche Grundstücke selbst bewirtschaften könne. Darüber hinaus stelle ihm sein Onkel sämtliche hiefür notwendigen Geräte zur Verfügung, sodass insbesondere das Mähen des vertragsgegenständlichen Grünlandgrundstücks vom Bf einfach durchzuführen sein werde. Für Gebührenbemessungszwecke werde festgestellt, dass auf das vertragsgegenständliche Grünlandgrundstück ein Kaufpreisteil im Betrag von € 8.919,-- entfalle.

 

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde die Genehmigung der Eigentumsübertragung sowohl hinsichtlich des Grundstücks Nr. X, als auch hinsichtlich des Grundstücks Nr. X. Der Bescheidspruch lautet wörtlich: „Die Übertragung des Eigentumsrechtes an Grundstück Nr. X [...] und an Grundstück Nr. X [...] auf Grund des Kaufvertrages vom 3. Oktober 2014 [...] wird untersagt“. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der in § 1 Oö. GVG normierten Grundsätze das Gesetz nicht bloß darauf abziele, hintanzuhalten, dass sich durch ein Rechtsgeschäft die gegenwärtige Situation aus der Sicht von Grundverkehrsinteressen nachteilig verändert, sondern auch darauf, zu verhindern, dass die Chance für eine künftige Verbesserung dieser Situation durch ein bestimmtes Rechtsgeschäft verloren geht oder geschmälert wird. Es sei aufgrund der räumlichen Lage nicht auszuschließen, dass durch das gegenständliche Rechtsgeschäft zukünftige Chancen für eine Verbesserung der Situation im Sinne des Oö. GVG zumindest vermindert werden. Durch die Übertragung des Grundstücks Nr. X werde den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht entsprochen. Der Rechtserwerb widerspreche den dem Oö. GVG zugrunde liegenden Grundsätzen, insbesondere jenem der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Übertragung des Eigentumsrechts an den gegenständlichen Grundstücken die Genehmigung erteilt wird; in eventu wurde die Zurückverweisung der Angelegenheit beantragt. Zur Begründung seines Begehrens führt der Bf aus, dass im bekämpften Bescheid zwar richtigerweise festgestellt worden sei, dass der Bf die beiden gekauften Grundstücke widmungsgemäß verwenden werde. Er werde demgemäß das Baugrundstück X im Ausmaß von 1.040 m2 im Sinne der Baulandsicherungsbestimmungen mit einem Wohnhaus für sich bebauen und das Grünlandgrundstück X im Ausmaß von 991 m2 als Wiese mit Obstbäumen selbst bewirtschaften. Seine Fähigkeiten und Kenntnisse hierzu seien nicht in Frage gestellt worden. Dass aufgrund des geringen Ausmaßes des Grünlandgrundstücks keine betriebliche, auf nachhaltiges Einkommen zielende Obstplantage möglich sei, sei evident. Hierzu sei zu ergänzen, dass zwischenzeitlich der bisherige Pächter die Bewirtschaftung des Grünlandgrundstücks X aufgegeben habe und nur noch das verbleibende Pachtgrundstück landwirtschaftlich nutzen würde. Daher habe der Bf im Einvernehmen mit dem Mitbeteiligten die Bewirtschaftung des Grünlandgrundstücks X bereits probeweise übernommen und mit den Geräten seines Onkels (teilweise auch durch seinen Onkel) - die Feststellungen im bekämpften Bescheid seien diesbezüglich richtig - erfolgreich durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass sich die Bewirtschaftung vom vertragsgegenständlichen Baugrundstück aus als wesentlich einfacher herausgestellt habe, weil der störende Strommast (siehe Lageplan Beilage ./1) hier nicht störe. Ergänzend dazu werde weiters mitgeteilt, dass der Bf im kommenden Herbst den Traktorführerschein machen werde, sodass er auch das Mähen des Grünlandgrundstücks X mit den Geräten seines Onkels selbständig durchführen werde können. Weiters sei im bekämpften Bescheid nicht ausreichend festgestellt worden, dass der Bf aus einer landwirtschaftlich tätig gewesenen Familie stamme, die unter anderem auch Obstbau betrieben habe, sodass dem Bf von Kind auf alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten bekannt seien. Weiters fehle im bekämpften Bescheid die Feststellung, dass auf dem Grünlandgrundstück X bereits einige Obstbäume stünden, sodass der Bf die bisherige Nutzung nur intensivieren werde und das weiterhin anfallende gemähte Gras dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels zur Verfügung stellen werde. Überhaupt keine Feststellungen enthalte der bekämpfte Bescheid darüber, wodurch die Verschlechterung der Bewirtschaftbarkeit des Grünlandgrundstücks X hervorgerufen wird. Die Verschlechterung der Bewirtschaftbarkeit beruhe ausschließlich auf der durch die erfolgte Baulandwidmung sich ergebenden Grundstücksausformung mit dem darauf stehenden Strommasten und keinesfalls durch irgendeinen Einfluss oder eine Tätigkeit des Mitbeteiligten oder des Bf. Hätte die belangte Behörde diese Feststellung getroffen, wäre die logische weitere Erkenntnis gewesen, dass durch das nicht genehmigte Rechtsgeschäft, insbesondere aber die geplante Nutzung des Bf die bestmögliche Bewirtschaftung des Grünlandgrundstücks X gewährleistet sei und dieses Grundstück somit der landwirtschaftlichen Nutzung nachhaltig erhalten bleibe. Sollten die vorbeschriebenen Sachverhaltselemente noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sein, mögen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gewünschten Unterlagen angefordert bzw. die entsprechenden Auflagen erteilt werden. Der angefochtene Bescheid sei aber auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt. Die rechtliche Begründung durch die belangte Behörde (übrigens unter der Überschrift „Sachverhaltsfeststellung“!) reduziere sich auf allgemeine Zitate der bekannten Gesetzesstellen aus dem Oö. GVG, die nahezu zusammenhanglos und insbesondere ohne Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt aneinandergereiht worden seien. Wodurch das gegenständliche Rechtsgeschäft die zitierten Gesetzesstellen verletze, erhelle aus dem bekämpften Bescheid in keiner Weise. Wären die Feststellungen im bekämpften Bescheid nicht derart mangelhaft, wäre auch das zitierte Verfassungsgerichtshoferkenntnis, wonach „die Chance für eine künftige Verbesserung dieser Situation durch ein bestimmtes Rechtsgeschäft verloren geht oder geschmälert wird“ richtigerweise dahingehend auszulegen, dass zwar durch die erfolgte Baulandwidmung - also außerhalb des gegenständlichen Rechtsgeschäftes - die Situation möglicherweise verschlechtert worden sei, aber durch das gegenständliche Rechtsgeschäft nachhaltig verbessert werde. Dass die Selbstbewirtschaftung perfekt funktioniere, sei bereits ausreichend unter Beweis gestellt worden.

 

II.1. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015, eingelangt am 27. Juli 2015, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am 8. Oktober 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ X, KG R, bestehend aus den Grundstücken Nr. X und X mit einer Gesamtfläche von ca. 184.064 m2. Dabei handelt es sich um Waldflächen im Ausmaß von insgesamt ca. 34.400 m2, landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von insgesamt ca. 147.208 m2 sowie Bau- bzw. Betriebsflächen im Ausmaß von ca. 2.456 m2. Außer den Grundstücken der EZ X, KG R, gehören dem Mitbeteiligten noch Waldflächen in R in der Größe von ca. 1 ha. Seine Waldflächen bewirtschaftet der Mitbeteiligte selbst, die landwirtschaftlichen Flächen des Mitbeteiligten sind an seinen Bruder verpachtet und werden von diesem bewirtschaftet. Der Mitbeteiligte ist ausgebildeter Landwirt und Geschäftsführer eines Unternehmens.

 

Der Bf ist Eigentümer von Waldflächen im Ausmaß von 6.596 m2.

 

Mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 2014 verkaufte der Mitbeteiligte an den Bf aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ X, KG R, die aufgrund der Vermessungsurkunde der Dipl.-Ing. St GmbH vom 3. Juni 2014, GZ: 2224-14, aus dem Grundstück Nr. X neu zu bildenden Grundstücke Nr. X im Ausmaß von 1.040 m2 und Nr. X im Ausmaß von 991 m2 zu einem Kaufpreis von € 76.519,--. Von diesem Gesamtkaufpreis entfällt ein Betrag von € 67.600,-- (€ 65,--/m2) auf das Grundstück Nr. X und ein Betrag von € 8.919,-- (€ 9,--/m2) auf das Grundstück Nr. X.

 

Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde O ist das Grundstück Nr. X als Dorfgebiet, das Grundstück Nr. X als Grünland ausgewiesen. Das örtliche Entwicklungskonzept 2/2013 der Gemeinde O sieht für das Grundstück Nr. X keine Baulandwidmung vor. Eine Baulanderweiterung im Bereich dieses Grundstücks ist aufgrund der absoluten Siedlungsgrenzen nicht vorgesehen (E-Mail der Gemeinde O vom 3.11.2014; Schreiben der Gemeinde O vom 15.12.2014), mit einer Umwidmung des Grundstücks Nr. X ist in nächster Zeit nicht zu rechnen.

 

Das Grundstück Nr. X, in dessen nordöstlichen Bereich sich ein Strommast befindet, schließt nördlich unmittelbar an das ebenfalls kaufgegenständliche Baugrundstück Nr. X an. Östlich grenzt an das Grundstück Nr. X das ebenfalls aus dem Grundstück Nr. X neu zu bildende landwirtschaftliche Grundstück Nr. X im Ausmaß von 807 m2, welches wiederum ostseitig an das neu zu bildende und 23.052 m2 große landwirtschaftliche Grundstück Nr. X und nordseitig an das Baugrundstück Nr. X im Ausmaß von 714 m2 angrenzt.

 

In R, ca. 4,8 km vom gegenständlichen Grundstück entfernt, befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb des Onkels des Bf, Herrn A H, der dort einen Vollerwerbsbetrieb mit Milchkühen besitzt. A H hat landwirtschaftliche Grundflächen gepachtet, die teilweise bis zu 1 km vom gegenständlichen Grundstück des Mitbeteiligten entfernt liegen. Der Bf, dessen Eltern ebenfalls eine Landwirtschaft besaßen, ist hauptberuflich Steuerberater, hilft jedoch auch in der Landwirtschaft seines Onkels aus. Zuletzt hat A H das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. X gemäht und den Grasschnitt als Futtermittel für die Tiere seines Betriebes verwendet bzw. wurde der Grund mit Obstbäumen zum Zwecke der Mostproduktion bewirtschaftet. A H produziert Schnaps und Most bei entsprechender Nachfrage auch zum Verkauf („Ab-Hof“) und hat Interesse am Erwerb von weiteren Pachtflächen zum Anbau von Getreide und Stroh. Der Bf beabsichtigt demnächst den Traktorführerschein zu erwerben. Im Falle der Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbs möchte der Bf das Grundstück Nr. X mit Obstbäumen, welche ihm und seinem Onkel zur Verfügung stehen sollen, bewirtschaften. Die Grünfläche würde der Bf seinem Onkel zwecks Futtermittelgewinnung zur Verfügung stellen.

 

Eine Entscheidung hinsichtlich einer allfälligen Bebauung der weiterhin dem Mitbeteiligten gehörenden Bauparzelle Nr. X – und damit auch hinsichtlich der Nutzung des daran unmittelbar südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. X – wird vom Mitbeteiligten bzw. seiner Familie in etwa zwei bis drei Jahren getroffen werden. Ein Zufahren zum Grundstück Nr. X mit landwirtschaftlichen Geräten ist derzeit sowohl ostseitig (von der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche des Mitbeteiligten) als auch westseitig (von der Straße) problemlos möglich (DORIS-Karte).

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Bf und des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung  (vgl. insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel).  

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2. Das Ansuchen des Bf auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erfasst die Grundstücke Nr. X und X. Der angefochtene Bescheid spricht in der Sache über beide Grundstücke ab, indem die „Übertragung des Eigentumsrechtes an Grundstück Nr. X [...] und an Grundstück Nr. X [...] auf Grund des Kaufvertrages vom 3. Oktober 2014 [...]“ untersagt wird. Nach den §§ 4, 2 Abs. 2 Z 1 Oö. GVG bedürfen jedoch  Grundstücke, die in einem von der Landesregierung genehmigten Flächenwidmungsplan als Bauland im Sinne des § 21 Oö. ROG gewidmet sind, keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung. Da das Grundstück Nr. X die Widmung Dorfgebiet aufweist, ist der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Bf insoweit, als damit auch die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an Grundstück Nr. X begehrt wird, zurückgewiesen wird.

 

III.3. Hingegen ist das Grundstück Nr. X zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet und wird nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Der zwischen dem Bf und dem Mitbeteiligten über diese Grundfläche abgeschlossene Kaufvertrag vom 3. Oktober 2014 bedarf, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstück, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.4. Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder

2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f m.w.N.; vgl. auch VwGH 17.11.2000, 98/02/0053). Auch wenn der Bf bereits Waldflächen im Ausmaß von 6.596 m2 besitzt, wird mit dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Besitzes im Ausmaß von 991 m2 – insbesondere bei Fehlen eines  entsprechenden Wirtschaftsprogramms für ein allfälliges Nischenprodukt oder eine sonstige nachvollziehbare vernünftige Schaffung einer solch kleinen Einheit – kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen. Aus einer landwirtschaftlichen Fläche in dieser Größe  kann üblicherweise kein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden (davon scheint auch der Bf auf Seite 2 seiner Beschwerde auszugehen: „Dass aufgrund des geringen Ausmaßes des Grünlandgrundstücks keine betriebliche, auf nachhaltiges Einkommen zielende Obstplantage möglich ist, ist evident.“).

 

Auch dadurch, dass das Grundstück teilweise durch den Onkel des Bf bewirtschaftet werden soll, wird durch das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft, den Interessen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht gedient: Der gegenständliche Grund soll nicht von Herrn A H selbst erworben, sondern vom präsumtiven Käufer zur Bewirtschaftung überlassen werden. Es liegt auch kein (längerfristiger) Pachtvertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft vor, welches Herrn A H eine gesicherte Rechtsposition von entsprechender Dauer zur landwirtschaftlichen Nutzung der gegenständlichen Grundfläche einräumen würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen im Ausschussbericht AB 824/2006 GP XXVI, Seite 4, zum Erfordernis der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Dritte [„ausreichend abgesicherte Pacht- oder Bewirtschaftungsverträge von entsprechender Dauer“]). Eine Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts würde folglich nicht zu einer Zuschreibung des Grundstücks Nr. X zu einem angrenzenden (oder zumindest in der Nähe liegenden) landwirtschaftlichen Betrieb führen, sondern vielmehr darauf hinauslaufen, dass Herrn A H die antragsgegenständliche Fläche vom Bf, einem Nicht-Landwirt, zur Gewinnung von Futtermittel für einen 4,8 km entfernt gelegenen Betrieb bzw. zur gemeinsamen Bewirtschaftung mit Obstbäumen zur Verfügung gestellt werden würde. Aufgrund der Entfernung von A H landwirtschaftlichen Betrieb zum gegenständlichen Grundstück sowie der geringen Größe dieses Grundstücks (991 m2) würde eine Genehmigung des beantragten Rechtserwerbs nicht zu einer sinnvollen und längerfristig gesicherten Aufstockung des Betriebs des A H führen. Der gegenständliche Rechtserwerb entspricht daher nicht den Interessen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG. Vielmehr würde man diese Fläche im Falle einer Genehmigung von einem bestehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz im Ausmaß von rund 147.208 m2 abschreiben und damit der Möglichkeit einer Bewirtschaftung im Rahmen eines bestehenden Betriebes, insbesondere durch den Bruder des Bf (der den landwirtschaftlichen Grundstreifen Nr. X, dem die gegenständliche Fläche entnommen werden soll, gepachtet hat), entziehen. Bei der gegenwärtigen Sachlage (die Frage der Bebauung des Grundstücks Nr. X bzw. der damit verbundenen Nutzung des Grundstücks Nr. X wird erst in etwa zwei bis drei Jahren entschieden) würde eine Genehmigung des beantragten Grunderwerbs daher zu einer Verschlechterung der bestehenden  Agrarstruktur führen. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

III.5. Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu beachten (vgl. VfSlg. 16.937/2003).

 

Das Interesse am Erwerb der gegenständlichen Grundfläche zur Bewirtschaftung als Obstgarten bzw. das Interesse des Bf an einer Hausgartenerweiterung vermögen im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht zu überwiegen, zumal die dem Bf verkaufte Bauparzelle Nr. X bereits über ein Flächenausmaß von 1.040 m2 und damit über ausreichend Platz für einen Garten verfügt. Ebenso wenig vermag das bloße Vorhandensein eines Strommastes ein die Interessen nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegendes Interesse des Mitbeteiligten an einer Veräußerung dieses Grundstückes zu begründen. Selbiges gilt für die durch die Baulandwidmung der Parzellen Nr. X und Nr. X bewirkte Ausformung der in diesem Bereich befindlichen landwirtschaftlichen Flächen des Mitbeteiligten, da gegenwärtig ein Zufahren zum Grundstück Nr. X mit landwirtschaftlichen Geräten sowohl ost- als auch westseitig problemlos möglich ist.

 

Wie bereits oben unter Punkt III.4. ausgeführt, würde der gegenständliche Rechtserwerb eine Verschlechterung der Agrarstruktur bewirken, weshalb  auch  der Umstand, dass der Bf den gegenständlichen Grund mit Obstbäumen, welche ihm und seinem Onkel zur Verfügung stehen sollen, bewirtschaften möchte bzw. dass er die Grünfläche seinem Onkel zwecks Futtermittelgewinnung zur Verfügung stellen würde, nicht zu einer  Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG führen kann. Das nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG zu schützende öffentliche Interesse überwiegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der unter Punkt III.4. angeführten Gründe (insbesondere, dass der Betrieb des A H mit der gegenständlichen Fläche keine sinnvolle Aufstockung erfahren würde) das private Interesse des Bf an einer gemeinsamen Bewirtschaftung des Grundstücks mit seinem Onkel.  

 

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er der Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück Nr. X die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagte, zu bestätigen.

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Es liegt zwar keine gesicherte Rechtsprechung des VwGH zu § 4 Abs. 2 Oö. GVG vor, jedoch konnte zur Auslegung der in dieser Bestimmung genannten Interessen auf Entscheidungen des Höchstgerichtes zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern zurückgegriffen werden und es weicht das vorliegende Erkenntnis nicht von dieser Judikatur des VwGH ab (vgl. vor allem VwGH 17.11.2000, 98/02/0053). Die Beurteilung des konkreten entscheidungsgegenständlichen Rechtsgeschäfts im Hinblick auf diese Interessen war ebenso wie die Interessenabwägung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls vorzunehmen, sodass diesem Ergebnis keine Bedeutung über den gegenständlichen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014: Eine auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer

Hinweis:

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