LVwG-850450/2/Bm/AK

Linz, 03.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn T S, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden vom 3. August 2015,
GZ: Ge10-866-2015, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 340 Abs. 3 GewO 1994

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 wurde vom Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Gewerbe „Werbemittelver­teiler“ im Standort x, x, angemeldet.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. August 2015,
GZ: Ge10-866-2015, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung vom 22. Juni 2015 nicht vorliegen und wurde gleich­zeitig die Ausübung des Gewerbes untersagt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde einge­bracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, der Bf habe 2002 einen Verkehrs­unfall mit zwei Verletzten verursacht. Aus diesem Grund sei er zu drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Schuld sei bereits getilgt. Es werde um Nachsicht ersucht und um positive Entscheidung des Antrages, da der Bf auf die Arbeit angewiesen sei. Er müsse den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfah­rensakt, insbesondere in das Strafregister der Republik Österreich.

 

Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand­lung gestellt haben, konnte im Sinne des § 24 VwGVG eine mündliche Verhand­lung entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 wurde vom Bf das Gewerbe „Werbemittelver­teiler“ für den Standort x, x, angemeldet.

Mit Urteil des Landesgerichtes W vom 17. April 2002, rechtskräftig mit
22. April 2002, wurde der Bf wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt mit einer Probezeit auf drei Jahre, und zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen verurteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. August 2015,
GZ: Ge10-866-2015, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Nach dem Strafregisterauszug erfolgt die Tilgung voraussichtlich mit
11. November 2015.

 

Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt.

 


 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

1.   sie von einem Gericht verurteilt worden sind

a) ....

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate überstei­genden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2.   die Verurteilung nicht getilgt ist.

 

Nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht eines in Abs. 2 genannten Gewerbes zum Gegen­stand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhal­tung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, dies - unbeschadet eines Verfahrens nach
§ 366 Abs. 1 Z 1 - mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

 

5.2. Aufgrund der durch das Landesgericht W erfolgten Verurteilung des Bf ist unstrittig der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 gegeben und wurde von der belangten Behörde zu Recht - da diese Verurteilung noch nicht getilgt ist - die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Soweit der Bf in der Beschwerde um Nachsicht ersucht, wird hierzu festgehalten, dass die Nach­sichtserteilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist; die Zuständigkeit hierfür liegt bei der belangten Behörde.

 

Das LVwG hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die von der belangten Behörde als Untersagungsgrund angeführte Verurteilung noch nicht getilgt.

Der Bf wird aber darauf hingewiesen, dass sofort nach Eintreten der Tilgung (nach der Strafregisterbescheinigung voraussichtlich mit 11. November 2015) der von der belangten Behörde angegebene Ausschlussgrund nicht mehr vorliegt.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier