LVwG-601054/4/ZO/CG

Linz, 19.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über den Antrag des Herrn A E, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte W, x, vom 22. September 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn, vom 3.9.2015,
Zl: VerkR96-4406-2015, wegen mehrerer Übertretungen des KFG, folgenden

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.         Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gemäß §§ 28 in Verbindung mit 31 VwGVG eingestellt.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro (Verfahrenskosten 110 Euro) sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2. Mit Schreiben vom 22.9.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Gewährung von Akteneinsicht und Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, die Beschwerde entsprechend zu ergänzen, zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde mit Schreiben vom 14.10.2015 zurück.

3. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl