LVwG-700115/5/Sr

Linz, 05.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über den Vorlageantrag des E T, vertreten durch G Rechtsanwälte, x, Deutschland, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. September 2015, GZ: Sich96-3-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Der Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Vorlageantragstellers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4  B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. September 2015, GZ: Sich96-3-2014, wurde die bei ihr am 9. September 2015 eingelangte Beschwerde des nunmehrigen Vorlageantragstellers gegen das Straferkenntnis der genannten Behörde vom 27. Juli 2015, Sich96-3-2014, als unzulässig (verspätet eingebracht) zurückgewiesen.

 

2. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Vorlageantragsteller rechtzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrags ein.

 

II.           

 

1. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27. Juli 2015, Sich96-3-2014, wurde dem Rechtsvertreter des Vorlageantragstellers am 27. Juli 2015 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 24. August 2015, adressiert an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, zur Post gegeben am 26. August 2015 (Poststempel), eingelangt am 28. August 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, erhob der Vorlageantragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Beschwerdeschreiben wurde auf eine Vorabeinbringung per Telefax hingewiesen.

 

Der Beschwerdeschriftsatz wurde gemäß § 6 Abs. 1 AVG mit Schreiben vom 7. September 2015, GZ LVwG-700115/2/SR/BD, an die zuständige Behörde weitergeleitet, wo er am 9. September 2015 einlangte.

Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses enthält eine Beschwerdefrist von vier Wochen und den Hinweis, wo die Beschwerde schriftlich einzubringen ist.

 

4. Die Sachverhaltsfeststellungen sind unbestritten.

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – bei dem ggst Straferkenntnis handelt es sich um einen solchen Bescheid – vier Wochen.

 

Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Nach § 33 Abs. 2 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von § 38 VwGVG sinngemäß Anwendung findet, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG sind die Tage des Postenlaufs in eine prozessuale Frist nicht einzurechnen und es genügt somit zur Wahrung der Frist, dass der Postlauf vor Ablauf des Tages der Frist in Gang gesetzt wird und das schriftliche Anbringen einem Zustelldienst zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

 

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unstrittig, dass das Straferkenntnis dem Rechtsvertreter des Vorlageantragstellers am 27. Juli 2015 zugestellt worden ist.

 

Am letzten Tag der Beschwerdefrist (24. August 2015) hat der rechtsfreundlich vertretene Vorlageantragsteller trotz rechtskonformer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, somit der unrichtigen Stelle, übermittelt.

 

3. Eine bei einer unrichtigen Stelle (Verwaltungsgericht anstelle belangter Behörde) eingebrachte Beschwerde ist nach § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung der vorliegenden Beschwerde erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht am 7. September 2015.

 

Die Einbringungsfrist wäre nur dann gewahrt gewesen, wenn die Beschwerdeschrift noch innerhalb der Beschwerdefrist an die Bezirkshauptmannschaft Eferding weitergeleitet worden wäre.

Die vom Vorlageantragsteller am 24. August 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte und von diesem der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 7. September 2015, somit außerhalb der Beschwerdefrist übermittelte Beschwerde war daher verspätet und von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Da auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis rechtskonform erfolgt ist, erweist sich das Rechtsmittel des nunmehrigen Vorlageantragsteller als verspätet und wurde von der belangten Behörde zu Recht im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen.

 

5. Im vorliegenden Verfahren war deshalb der Vorlageantrag abzuweisen.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider