LVwG-150576/3/VG

Linz, 02.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des K K, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2014, GZ: PPO-RM-Bau-140055-09 (0040685/2014 PPO/RM), betreffend Untersagung der Bauausführung nach der Oö. BauO 1994,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2014, GZ: PPO-RM-Bau-140055-09 (0040685/2014 PPO/RM) aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 (Eingangsdatum) richtete der Beschwerdeführer an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine Bauanzeige samt Einreichunterlagen betreffend die Fassadengestaltung der Westseite des Gebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück.

 

I.2. Mit Bescheid vom 6. August 2014 untersagte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz „die mit Anzeige vom 27.6.2014 beantragte Bauausführung betreffend die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung an der Süd-West-Fassade“ am näher bezeichneten Standort unter Bezugnahme auf die Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen der Oö. BauO 1994 (konkret: § 27 Abs. 1 und 3 Oö. BauO 1994) wegen Störung des Orts- und Landschaftsbildes. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten des Ortsbildsachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juli 2014.

 

Aus dem Gutachten vom 9. Juli 2014 (siehe insbesondere den Punkt: Beschreibung der angezeigten Werbeanlage) geht hervor, dass der Amtssachverständige davon ausgegangen ist, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben „laut Bauanzeige um die Darstellung einer Landschaft mit der Werbeaufschrift ‚G, B, G‘ handelt“. Er qualifizierte das Vorhaben im Ergebnis als Werbeanlage und prognostizierte eine dadurch bedingte Störung des Orts- und Landschaftsbildes.

 

I.3. In der dagegen erhobenen Berufung vom 16. August 2014 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich beim angezeigten Vorhaben um keine Werbeanlage handle und daher die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Sonderbestimmungen der Oö. BauO 1994 für Werbe- und Ankündigungsanlagen unanwendbar seien. Das diesbezüglich von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte ortsbildtechnische Gutachten vom 9. Juli 2014 und in weiterer Folge auch die erstinstanzliche Behörde gehe von einem von der Bauanzeige abweichenden Sachverhalt (Beurteilung der Fassadengestaltung mit der Aufschrift „G.B.G“) aus. Zudem stelle die angezeigte Gestaltung keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes dar.

 

I.4. Mit Bescheid vom 21. November 2014 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge kurz: belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, mit der Maßgabe ab, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Wortfolge „Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung an der Süd-West-Fassade“ durch die Wortfolge „Gestaltung der Süd-West-Fassade durch Anbringung einer bedruckten Kunststofffolie“ ersetzt wird.

 

Die Berufungsbehörde führte zusammengefasst aus, die bei der Baubehörde angezeigte Fassadenfolie enthalte weder eine Werbebotschaft noch irgendeine Ankündigung iSd Bestimmung des § 27 Oö. BauO 1994 und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr liege eine Änderung eines Gebäudes, welche von Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild sei bzw. das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändere, vor. Ein solches Vorhaben unterliege gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994 einer Anzeigepflicht. Der Umstand, dass die in der Natur am Gebäude angebrachte Folie wegen der Aufschrift „G.B.G“ unzweifelhaft eine Werbeanlage darstelle, sei bedeutungslos, zumal es sich beim Anzeigeverfahren um ein „Projektgenehmigungsverfahren handle. Dass die – bereits vor Kenntnisnahme der Bauanzeige realisierte – Bauführung tatsächlich anders erfolgt sei, als im angezeigten Projekt, spiele im Anzeigeverfahren keine Rolle. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 erster Halbsatz Oö. BauTG 2013 müssten Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört werde. Aus diesem funktionalen Zusammenhang mit dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung ergebe sich die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass eine Ortsbildstörung jedenfalls dann gegeben sei, wenn die charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerks auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestands und die Charakteristik der Umgebung nicht abgestimmt seien. Da die Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden müsse, sei im Berufungsverfahren zum hier maßgeblichen Beweisthema, ob die angezeigte Fassadengestaltung das Orts- bzw. Landschaftsbild störe, ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen vom 2. September 2014 eingeholt worden. Nach Ansicht der belangten Behörde war das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner dazu am 30. Oktober 2014 erstatteten Stellungnahme im Ergebnis nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit des eingeholten Gutachtens vom 2. September 2014, in dem durch die Fassadenbespannung in der angezeigten Form eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes prognostiziert wird, darzutun.

 

I.5. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer moniert darin im Wesentlichen, dass das Gutachten des Amtssachverständigen unschlüssig sei und legt ein Privatgutachten vor. Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Spruch des Berufungsbescheides. Dieser sei im Lichte des § 59 AVG zu unbestimmt, da lediglich auf eine „bedruckte“ Kunststofffolie Bezug genommen werde.

 

I.6. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 12. Jänner 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde (inklusive Beilagen) samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung, Feststellungen:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, daraus ergeben sich der Verfahrensgang sowie der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

 

II.2. Der folgende entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest:

 

Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 (Eingangsdatum) richtete der Beschwerdeführer an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine Bauanzeige samt Einreichunterlagen betreffend die Fassadengestaltung der Westseite des Gebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück. Den Einreichunterlagen zufolge (siehe Lichtbild) soll die Fassadengestaltung zum Teil ein Landschaftsmotiv und zum Teil das Innere eines Weinkellers zeigen. Nach der Baubeschreibung (siehe den Punkt: Außenfassaden) soll für die Fassadengestaltung ein gitterartiges PVC-beschichtetes, schwer entflammbares Polyestergewebe mit einer Lichtdurchlässigkeit von 54% verwendet werden, welches an Aluprofilen angebracht wird. Die Aufschrift „G.B.G“ ist auf dem angezeigten Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen nicht vorhanden.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise:

㤠25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[...]

3. die nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 fallende

[...]

b) sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;

[...]

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

[...]

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

[...]

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

Der Beschwerdeführer wendet sich u.a. gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides. Damit ist er im Ergebnis, wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen, im Recht:

 

Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die bei der erstinstanzlichen Baubehörde am 27. Juni 2014 eingelangte Bauanzeige. Aus den Einreichunterlagen zu dieser Bauanzeige geht hervor, dass der Schriftzug „G.B.G“ nicht Gegenstand dieser Bauanzeige ist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist die in der Natur bereits ausgeführte Fassadengestaltung, die offenbar diesen Schriftzug trägt (siehe dazu das im Verwaltungsakt aufliegende Lichtbild vom 7. Juli 2014, AS 25), nicht relevant, da das angezeigte Vorhaben nach Maßgabe der Einreichunterlagen zu beurteilen ist. In diesem Punkt ist das Anzeigeverfahren mit einem „Projektgenehmigungsverfahren zu vergleichen (vgl. sinngemäß VwGH 18.12.2008, 2008/06/0092).

 

Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (arg.: „Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung) und der Bescheidbegründung geht jedoch hervor, dass die erstinstanzliche Behörde – wie der Beschwerdeführer in der Berufung zu Recht monierte – tatsächlich über eine andere Sache entschieden hat und zwar über eine so nicht angezeigte Fassadengestaltung mit der Aufschrift „G.B.G“. Auch das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten, das Grundlage für die erstinstanzliche Entscheidung war – befasste sich – was die belangte Behörde auch erkannte – mit der so nicht angezeigten in der Natur vorgefundenen Fassadengestaltung. Wenn nun aber die belangte Behörde – nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zum hier relevanten Beweisthema, ob das angezeigte Bauvorhaben das Orts- bzw. Landschaftsbild störe – den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend abändert, so übersieht sie, dass sie damit als Berufungsbehörde erstmalig über das tatsächlich angezeigte Bauvorhaben und damit die in diesem Verfahren gegenständliche Sache entschieden hat. Für eine solche Entscheidung war die belangte Behörde als Berufungsbehörde jedoch unzuständig, weil Prozessgegenstand die Verwaltungssache, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 297 mHa die Judikatur des VwGH). Davon abgesehen, hat die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Einzelfall mit Bescheid vom 21. November 2014 – und damit unzweifelhaft nach der in § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 normierten achtwöchigen Frist – erstmals die tatsächlich angezeigte Fassadengestaltung untersagt. Außerhalb der achtwöchigen Frist darf eine Untersagung für ein angezeigtes Vorhaben aber nicht mehr ausgesprochen werden (vgl. VwGH 23.6.2015, Ra 2015/05/0025). Die erstinstanzliche Behörde hat zwar binnen der vorgesehenen achtwöchigen Frist ein Bauvorhaben gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 untersagt. Jedoch war das ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Bauvorhaben – wie ausgeführt – nicht verfahrensgegenständlich. Vielmehr befasste sich die erstinstanzliche Entscheidung und insbesondere das dieser Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten unzweifelhaft mit der in der Natur vorgefundenen Fassadengestaltung, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren – anders als die hier gegenständliche tatsächlich angezeigte Fassadengestaltung – als Werbeeinrichtung iSd Sonderbestimmung des § 27 Oö. BauO 1994 qualifiziert wurde.

 

Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer durch die Entscheidung der belangten Behörde in der hier relevanten Sachfrage eine Instanz genommen. Folglich war der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.

 

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum übrigen Beschwerdevorbringen, zum im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten sowie zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird abschließend klargestellt, dass mit der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts keinerlei Aussagen zur baurechtlichen Zulässigkeit der in der Natur bereits bestehenden Fassadengestaltung mit der Aufschrift „G.B.G“ getroffen werden, da diese – wie dargelegt wurde – hier nicht verfahrensgegenständlich war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im hier zu beurteilenden Einzelfall zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch