LVwG-150598/25/DM/FE - 150602/2

Linz, 30.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerden 1. der A K, 2. des K K, 3. der B B und 4. der U, alle vertreten durch x, sowie U, vertreten durch den x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Marchtrenk vom 11.12.2014, GZ: II‑131-9-118/1/2013/2014/Be, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Die erteilte Baubewilligung bezieht sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte Projekt, das in der „x“-Zone keine PKW-Parkplätze vorsieht (Plandatum: 12.8.2015).

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

den   B e s c h l u s s   gefasst:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin eingestellt.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Eingabe vom 31.7.2013 beantragte die S AG (= Bauwerberin, im Folgenden kurz: Bw) die Erteilung der Baubewilligung "für das im angeschlossenen Bauplan x des LKW- und PKW-Parkplatzes auf Gst. x KG x, und im technischen Bericht vom 30.07.2013 dargestellte und näher beschriebene Bauvorhaben“. Entsprechend der Objektbeschreibung im technischen Bericht vom 30.7.2013 besteht die geplante Anlage aus:

 

·                LKW-Parkplatz ohne Wartezone für 38 LKWs, 24 davon S-eigene LKWs, 14 LKWs von Frächtern. Die Ein- und Ausfahrt erfolgt von der F über eine Schrankenanlage.
LKW-Gesamtfläche: 6.852 + 668 = 7.520 m²

·                PKW-Parkplatz für 52 PKWs, Abstellfläche für Mopeds und Fahrräder. Die Ein-/Ausfahrt erfolgt über die P und ist mit einer Schrankenanlage ausgestattet.
PKW-Gesamtfläche: 1.367 m²

·                Container zur Aufbewahrung der LKW-Schlüssel und Installation der technischen Anlagen.

·                Lärmschutzwall/Erdwall - Kombination mit 8 m Höhe in der I bzw. 9 m Höhe in der F laut Plan.

·                Umfassende Einfriedung gegen unberechtigten Zutritt.

·                Sickerbecken von ca. 800 m² zur Entwässerung des LKW-Parkplatzes.

·                Sickermulden von ca. 150 m² zur Entwässerung des PKW-Parkplatzes und der LKW-Zufahrt.

 

I.2. Das Baugrundstück Nr. x, KG x, weist die Widmung  Betriebsbaugebiet („B“) auf mit einer Schutz- und Pufferzone („x“) entlang der I und der F.

 

I.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x und Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. x. Der Zweitbeschwerdeführer ist je Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x und der Grundstücke Nr. x und x. Die Drittbeschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Grundstücke Nr. x und x sowie des Grundstückes Nr. x. Die Viertbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. x. Sämtliche Grundstücke der Beschwerdeführer (kurz: Bf) befinden sich in der KG x und im 50 m Umkreis des Baugrundstückes.

 

I.4. Mit Kundmachung vom 28.10.2013 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Marchtrenk als Baubehörde erster Instanz für den 19.11.2013 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine mündliche Bauverhandlung an.

 

Mit umfangreichem Schriftsatz vom 18.11.2013 brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben vor. Darin wenden sie sich zusammengefasst - soweit hier baurechtlich relevant - gegen die Gesetzmäßigkeit des hier vorliegenden Flächenwidmungsplanes sowie die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens.

 

Die mündliche Verhandlung vom 19.11.2013 wurde nach ausführlicher Besprechung des Verhandlungsgegenstandes auf unbestimmte Zeit vertagt, weil die Beiziehung weiterer Amtssachverständiger zum Verfahren erforderlich schien.

 

Mit Kundmachung vom 30.1.2014 wurde die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 auf den 20.2.2014 und sodann mit Kundmachung vom 20.2.2014 auf den 13.3.2014 anberaumt.

 

Mit Schriftsatz vom 11.3.2014 erhoben die Erst- bis Dritt-Bf ergänzende Einwendungen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung. Darin bringen sie ergänzend insbesondere vor, dass das Bauvorhaben dem im Flächenwidmungsplan verordneten Schutzstreifen "x" widerspreche. Im Bereich einer Schutz- oder Pufferzone im Bauland dürften zur Minderung von Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen von Wohngebieten oder ähnlich sensiblen Nutzungen gegenüber Emittenten (z.B. Bahnstrecken, Verkehrsstraßen, Betriebsstandorte) nur emissionsmindernde bauliche Maßnahmen der Freiflächengestaltung (wie begrünte Wälle, Bepflanzungen, überwiegend begrünte Freiflächen u.ä.) vorgesehen werden. Die im „x“-Bereich befindliche betrieblich genutzte Zufahrt samt Schrankenanlage, die in diesem Bereich befindlichen PKW-Parkplätze samt Zufahrt zu diesen Parkplätzen sowie auch die Lärmschutzwand widersprechen nach Ansicht der Bf dieser Schutzzonen-Widmung.

 

Die Erst- bis Viert-Bf waren bei dieser mündlichen Verhandlung am 13.3.2014 allesamt durch die auch nunmehr die Beschwerde einbringenden Rechtsanwälte vertreten und gaben eine Stellungnahme ab.

 

I.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.3.2014 (bestätigt unter Auflagenergänzung durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20.2.2015, LVwG-850116/18/Bm/BD, LVwG-850117-850120/15/Bm/BD) wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes am Standort Grundstück Nr. x, KG x, erteilt.

 

I.6. Mit Bescheid vom 11.5.2014 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Marchtrenk als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen. In der diesbezüglichen Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

 

Zu I und II:

 

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich nachstehender für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt: Über Antrag der S-AG, S wurde am 19.11.2013 und 13.3.2014 gleichzeitig mit dem gewerberechtlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Bauverhandlung durchgeführt. Die Baubewilligung war zu erteilen, weil die baurechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen voll erfüllt sind. Die unter Pkt. II. angeführten Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen: Die gegenständliche Fläche x ist bereits seit 1977 rechtskräftig als Betriebsbaugebiet gewidmet. Mittlerweile wurde diese Widmung in den regelmäßigen Überprüfungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 35 OÖ. Raumordnungsgesetz 1994 i.d.g.F bereits mehrfach bestätigt. Die Flächenwidmungspläne haben jeweils das vorgeschriebene Verfahren des § 34 des Raumordnungsgesetzes 1994 idgF durchlaufen und mit entsprechender Bevölkerungsbeteiligung wurde eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde (OÖ. Landesregierung) erteilt. Es steht daher fest, dass die jeweiligen Pläne rechtlich einwandfrei zustande gekommen sind und somit rechtswirksam sind.

 

Der Rechtsstand der Ausweisung als Betriebsbaugebiet seit 1977 wurde auch in den nachfolgenden Plänen übernommen ohne dass es zu gravierenden Nachbareinwendungen gekommen ist.

 

Durch diese Tatsache, dass die Widmung als Betriebsbaugebiet bereits seit 1977 rechtkräftig ist, ist natürlich auch die Einwendung, dass eine Widmungsänderung zum Zwecke der Erweiterung der Betriebsanlage für die Fa. S, die das Grundstück erst 2013 erworben hat, haltlos.

 

Hinsichtlich der Einwendung bezüglich der „Änderung des Bebauungsplanes" wird festgestellt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Parzelle noch nie ein Bebauungsplan verordnet wurde. Es ist auch kein Bebauungsplan im Verfahren und es wurde auch kein Bebauungsplan von der Baubehörde in Aussicht gestellt und war in keinster Weise ein Thema.

 

Bezüglich der x Zone wird bemerkt, dass diese Schutzzone keinerlei Emissionsschutzmaßnahmen „Luft" enthält. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan sind auch Emissionsschutzzonen Luft y ausgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich eindeutig um eine x Zone, sodass gegen die geplante Zufahrt durch diese Schutzzone im Bezug auf „Luft" kein Einwand besteht.

 

Da sich die gegenständlich geplante Parkplatzzufahrt von der F mehr als 50,0 m vom rechtskräftig gewidmeten Wohngebiet befindet besteht auch im Bezug auf „Lärmschutz" kein Einwand. Die Baubewilligung war zu erteilen, weil die baurechtlichen Vorschriftenbei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen voll erfüllt sind.“

 

 

 

Dagegen erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 24.6.2014 Berufung mit umfangreichen Ausführungen, soweit baurechtlich relevant insbesondere zur Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes.

 

I.7. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Marchtrenk (= belangte Behörde) vom 11.12.2014, GZ: II‑131-9-118/1/2013/2014/Be, wurden die Berufungen der Bf als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Marchtrenk vom 11.5.2014 vollinhaltlich bestätigt. Zu den Berufungen der nunmehrigen Bf wurde im Rahmen der Begründung Folgendes ausgeführt:

 

„Gemäß § 31 Abs 6 Oö. BauO 1994 idgF sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbe­behördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

 

Festzuhalten ist, dass die verfahrensgegenständiiche bauliche Anlage zugleich auch einer ge­werbebehördlichen G enehmigung bedarf. Diesbezüglich ist auf das gewerbebehördliche Ver­fahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Ge20-178-2013-RE zu verweisen, im Rah­men dessen zugleich mit dem gegenständlichen Bauverfahren eine mündliche Verhandlung am 19.11.2013 und 13.03.2014 stattfand.

 

Mit Ausnahme jener Einwendung, im Rahmen derer die Widmungswidrigkeit des gegenständ­lichen Projektes beanstandet wird, sind daher sämtliche sonstigen Einwendungen der ange­führten Berufungswerber bereits gemäß § 31 Abs 6 BauO 1994 idgF nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sind diese Einwendungen ausschließlich Gegenstand des gewerberechtlichen Ver­fahrens bzw. sind sie dort zu erheben.

 

Auch die Einwendung der Berufungswerber, das gegenständliche Projekt dürfe auf dem ge­genständlichen Grundstück nicht durchgeführt werden, ist unbegründet. Das bezughabende Grundstück Nr. x der KG x ist im bestehenden Flächenwidmungsplan mit dem Genehmigungsvermerk vom 20.01.2014, ZI. RO-R-307602/15-14, als Betriebsbaugebiet rechtskräftig gewidmet.

Gemäß § 22 Abs 6 ROG sind als Betriebsbaugebiete solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind, Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (ins­besondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden, sowie Lagerplätze aufzunehmen, die ihre Umgebung weder erheblich stören noch gefährden.

 

Eine solche erhebliche Störung oder gar Gefährdung durch das beantragte Projekt ist gegen­ständlich nicht festzustellen. Auf Basis der eingeholten und in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 dargelegten und erörterten, schlüssigen Gutachten der Amtssachverständi­gen in bautechnischer, gewerbetechnischer, luftreinhaltetechnischer, medizinischer und licht­technischer Hinsicht besteht weder eine potentielle Gefährdung durch das gegenständliche Projekt noch ein Potential für eine erhebliche Störung. Ein fachlich fundierter Einwand der Berufungswerber gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten erfolgte nicht und wurde den Gutachten auch im Rahmen der Berufung nicht auf gleicher fachlicher Ebene ent­gegen getreten, sondern fachlich unbegründet die pauschale Behauptung von erheblichen Störungen und Gefährdungen erhoben.

 

Zudem ist festzuhalten, dass die Berufungswerber aus § 22 Abs 6 ROG ohnedies kein sub­jektiv-öffentliches Recht ableiten können. Diese Bestimmung normiert keine subjektiv-öffentli­chen Rechte zum Schutz der Nachbarn sondern regelt ein Rechtsschutzgut im Allgemeininte­resse.

 

Hinsichtlich der behaupteten formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen mangelnder Feststellungen hinsichtlich der Widmungswidrigkeit ist festzustellen, dass der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich die Widmung des Grundstücks Nr. x der KG x als Betriebsbaugebiet festhält. Weitere Feststellungen über die eingeholten Amtsgutachten hinaus waren nicht erforderlich, da bereits aus diesen Gutachten unmissverständlich hervor geht, aus waren nicht erforderlich, da bereits aus diesen Gutachten unmissverständlich hervor geht, dass sich die Ist-Situation gar nicht oder nur geringstfügig ändert und keinesfalls eine erhebliche Belästigung oder gar Gefährdung der Berufungswerber zu erwarten ist.

Ergänzend wird festgehalten, dass der Baubehörde II. Instanz eine Prüfungskompetenz der behaupteten Gesetz- oder gar Verfassungswidrigkeit der Verordnung betreffend den Flächenwidmungsplan mit dem Genehmigungsvermerk vom 20.01.2014, ZI. RO-R-307602/15-14 nach den Kompetenzbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht zusteht. Soweit die Beschwerdeführer also die materielle oder formelle Gesetzwidrigkeit dieser Ver­ordnung im Rahmen der Berufung reklamieren, ist eine Entscheidung der Baubehörde II. Instanz hierüber ausgeschlossen.

Die von den Berufungswerbern A K, K K, B B und U S beantragte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. x KG x bzw. die beantragte Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Marchtrenk als Baubehörde l. Instanz vom 11.05.2014, GZ 11-131-9-118/2013/2014/Be/Ra und Zurückverweisung an die Baube­hörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz, sind daher unbegründet“

 

Die Bf erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen wie in der Berufung und den davor eingebrachten Schriftsätzen anlässlich der Erhebung von Einwendungen. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

I.8. Mit Schreiben vom 29.1.2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerden der Bf samt bezughabendem Bauakt vor.

 

I.9. Mit Eingabe vom 22.4.2015 erstattete die rechtsfreundlich vertretene Bw eine Gegenäußerung zu den eingebrachten Beschwerden und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abweisen und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Marchtrenk als Baubehörde zweiter Instanz vom 11.12.2014 zu GZ: II‑131-9-118/1/2013/2014/Be vollinhaltlich bestätigen.

 

I.10. Auf Grund rechtlicher Bedenken der erkennenden Richterin in Bezug auf die Widmungskonformität des beantragten Bauvorhabens hinsichtlich des beantragten PKW-Parkplatzes in der im Flächenwidmungsplan normierten "x"‑Zone forderte diese die Bw mit Schreiben vom 15.7.2015 auf, das eingereichte Projekt wegen Widerspruchs zum hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan zu modifizieren.

 

I.11. Mit Schreiben vom 7.9.2015 teilte die Fünft-Bf dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit, dass die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Marchtrenk zurückgezogen wird.

 

I.12. Am 16.9.2015 reichte die Bw beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit 12.8.2015 datierte Austauschpläne ein (Änderung: keine PKW-Parkplätze in der „x“‑Zone).

 

Daraufhin wurde mit Schreiben vom 21.9.2015 sowohl den Bf als auch der belangten Behörde das Parteiengehör hinsichtlich der neuen Einreichpläne und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt.

 

In der Stellungnahme der Erst- bis Dritt-Bf vom 8.10.2015 wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Ein- und Ausfahrt(en) samt Schrankenanlage nach wie vor eine Widmungswidrigkeit zur „x“-Zone bestehe. Auch sei laut Einreichplan in der Schutzzone nach wie vor eine (befahrbare) asphaltierte Fläche, wenn auch ohne projektierte PKW-Parkplätze, eingezeichnet, woraus sich ebenfalls ein Verstoß gegen die verordnete Schutzzone ergebe.

 

Die Viert-Bf gab keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde teilte im Schreiben vom 8.10.2015 mit, dass die Modifikation des Projektes seitens der Stadtgemeinde Marchtrenk positiv gesehen werde.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf) und Abwicklung des Projektänderungsverfahrens (ON 7 bis 23 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]

[…]

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.“

 

 

Im hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Marchtrenk, Teil A: Flächenwidmungsteil Nr. x (Beschluss des Gemeinderates vom 22.8.2013, genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20.1.2014) wird die „Schutz- oder Pufferzone im Bauland (Bauliche Maßnahmen)“ mit der Bezeichnung „x“ wie folgt definiert:

 

„Es dürfen errichtet werden: Lärmschutzmassnahmen wie Lärmschutzwand, Erdwall, (auch Bepflanzungen) od. Baulichkeiten, welche keine Lärmemissionen erzeugen, wie Büros, Verwaltungsgebäude, Sozialräume, u.ä.m. od. Gebäude, die keines Lärmemissionsschutzes bedürfen, bzw. selbst einen Lärmimmissionsschutz darstellen z.B. Garagen u.ä.m.

[…].“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

IV.1. Zum Erkenntnis hinsichtlich der Erst- bis Viert-Bf:

 

Das beantragte Bauvorhaben bedarf einer gewerbebehördlichen Genehmigung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.3.2014 (bestätigt unter Auflagenergänzung durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20.2.2015, LVwG-850116/18/Bm/BD, LVwG-850117-850120/15/Bm/BD) auch erteilt wurde. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Emissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl. das VwGH 20.11.2007, 2006/05/0197 mwH). Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen. Der darüber hinausgehende Emissionsschutz ist dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zugeordnet, weshalb sich alle anderen auf Emissionsbelastungen abzielenden Einwendungen im Bauverfahren als unzulässig erweisen (vgl. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105 mit Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2007, 2006/05/0197, sowie vom 15.12.2009, 2007/05/0192).

 

IV.1.1. Das beantragte Bauvorhaben soll auf einem Grundstück mit der Widmung Betriebsbaugebiet errichtet werden. Entlang der südlichen und westlichen Grundgrenze des Baugrundstücks (= entlang der als Wohngebiet gewidmeten Grundstücke der beschwerdeführenden Nachbarn) befindet sich laut derzeit gültigem Flächenwidmungsplan eine als „x“ definierte Schutz- und Pufferzone im Bauland.

 

Die Bf wenden nun im Rahmen ihrer Beschwerde ein, in dieser „x“-Zone seien weder die betrieblich genutzte Zufahrt samt Schrankenanlage, noch die PKW-Parkplätze und die Lärmschutzwand zulässig. Mit dem Vorbringen, die in der „x“-Zone projektierten PKW-Parkplätze widersprechen dem Flächenwidmungsplan, konnten die Bf eine Verletzung in einem Nachbarrecht iSd § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 aufzeigen. Es ist evident, dass es sich bei einem PKW-Parkplatz um eine „Baulichkeit“ entsprechend der „x“-Definition, handelt, die „Lärmemissionen erzeugt“. Die im ursprünglichen Projekt vorgesehenen PKW-Parkplätze in der „x“-Zone widersprachen somit dem hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan.

 

Dies wurde von der Bw im Wege der Projektsmodifikation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insofern bereinigt, als in diesem Bereich nun keine PKW-Parkplätze mehr projektiert sind. Projektiert ist jedoch nach wie vor eine asphaltierte Fläche in dem ursprünglich vorgesehenen Ausmaß. Diesbezüglich monieren die Erst- bis Dritt-Bf in ihrer im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 8.10.2015, diese Fläche könne jederzeit befahren werden und könnten darauf auch jederzeit Fahrzeuge geparkt werden. Es sei in diesem Zusammenhang nicht sichergestellt, dass diese Flächen nicht befahren und verparkt werden. Es könne nicht Aufgabe der Bf sein, laufend zu kontrollieren, ob in diesem Bereich Fahrzeuge stehen oder nicht.

 

Diesen Bedenken der Bf wird entgegengehalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, für das der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0308 mHa VwGH 11.5.2010, 2009/05/0064, mwH). Im hier zu beurteilenden modifizierten Projekt vom 12.8.2015 sind im „x“-Bereich ausdrücklich keine PKW-Parkplätze vorgesehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich widerspricht die nun projektierte befestigte Fläche nicht der hier maßgeblichen „x“-Definition des Flächenwidmungsplanes, wonach bauliche Maßnahmen bzw. „Baulichkeiten, welche keine Lärmemissionen erzeugen“, zulässig sind.

 

Festgehalten wird schließlich noch, dass sich die Bw an die im Projektgenehmigungsverfahren genehmigten Pläne zu halten hat, ansonsten eine Konsenswidrigkeit vorläge und gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen gegen die Baulichkeit vorzugehen wäre (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0178; 16.5.2013, 2013/06/0007 ua). Auch ein Verwaltungsstrafverfahren käme in Betracht.

 

IV.1.2. Nach Ansicht der Bf widerspricht auch die baurechtliche Bewilligung der Ein- und Ausfahrt, insbesondere als „Hauptlärmquelle“ eines Parkplatzes den Intentionen des verordneten „x“-Schutzstreifens, da sie Teil der baulichen Anlage des Parkplatzes sei, mit dem eine entsprechende Emissionsbelastung für die Nachbarn ausgehe. Dem ist zu entgegnen, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die Ein- und Ausfahrt (auch mit einer Schrankenanlage) über den „x“-Bereich schon aus der Zusammenschau der im Flächenwidmungsplan normierten Definitionen zu „x“ bis „x“ sowie „y“ bis „y“ als mit dem Flächenwidmungsplan („x“-Festlegung) vereinbar angesehen werden kann. Wenn entsprechend der Definitionen zu „y“ bis „y“ selbst in „Schutz- oder Pufferzonen im Bauland (Frei- und Grünfl., Bepflanzungen)“ die Bepflanzungen für die „notwendige Unterbrechung der Erschließung, Ver- und Entsorgung“ gestattet ist, so muss dies umso mehr für die hier maßgebliche „x“-Zone gelten. Darüber wäre die Zulässigkeit von Ein- und Ausfahrten wohl nicht im Flächenwidmungsplan, sondern in einem zu erlassenden Bebauungsplan zu regeln (vgl. § 32 Abs. 2 Z 6 Oö. ROG 1994).

 

IV.1.3. Wenn die Erst- bis Dritt-Bf in ihrer Stellungnahme zum modifizierten Projekt vermeinen, der Ein- und Ausfahrtsbereich stelle sich nach dem neu eingereichten Projekt nunmehr im Verhältnis zum ursprünglichen Projekt erheblich breiter dar, so kann dies durch einfaches Nachmessen auf den Plänen widerlegt werden.

 

Auch die vermeintlich im modifizierten Plan neu geplanten Sickerbecken und Entwässerungsmulden waren bereits im ursprünglichen Einreichplan enthalten.

 

Die schließlich von den Bf monierte Lärmschutzwand im „x“-Bereich ist vom klaren Wortlaut der „x“-Definition als zulässig erfasst.

 

IV.1.4. Zum Vorbringen der Bf, das Bauvorhaben widerspreche der in § 22 Abs. 6 Oö. ROG 1994 normierten Definition der Widmung „Betriebsbaugebiet“, da „unter Berücksichtigung der projektbedingt zu erwartenden Lärm- und Abgasimmissionsbelastung sowie durch die projektbedingte Beeinträchtigung der Luftzirkulation zwischen den Gebäuden der Bf und der projektierten Lärmschutzwand und der Einschränkung des Sonneneinfalls auf die Liegenschaften der Bf“ eine erhebliche Störung und Gefährdung iSd Bestimmung zu erwarten sei, wird ausgeführt, dass die Widmungskategorie „Betriebsbaugebiet“ gemäß § 22 Abs. 6 Oö ROG 1994 für den Nachbarn zwar einen Immissionsschutz gewährleistet, in Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung kommt daher den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass kein im Betriebsbaugebiet unzulässiger Betrieb errichtet wird (vgl. VwGH 9.11.1999, 99/05/0067). Bei der Erforderlichkeit einer gewerberechtlichen Genehmigung kann der Nachbar allerdings gemäß § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 im Bauverfahren nur die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie einwenden, soweit damit die Behauptung einer zu befürchtenden Immissionsbelastung verbunden ist (VwGH 15.12.2009, 2007/05/0192). Dass ein LKW- bzw. PKW-Parkplatz in der Widmung „Betriebsbaugebiet“ nicht zulässig ist, wird von den Bf nicht vorgebracht.

 

Da die Bf somit keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzeigen konnten bzw. diese im Rahmen der Projektsmodifikation vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beseitigt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wird auch von den Bf nicht substantiiert bestritten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das Bauvorhaben lediglich durch eine geringfügige Reduktion (keine PKW-Parkplätze mehr in der „x“-Zone) zu Gunsten der Erst- bis Viert-Bf modifiziert. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen (zur Widmungskonformität des Bauvorhabens) aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089 mHa die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR).

 

 

IV.2. Zum Beschluss hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin:

 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die gegenständliche Beschwerde als ein solches Anbringen iSd § 13 Abs. 7 AVG zu werten. Wird eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, weil dadurch das Landesverwaltungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verloren hat (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 66 Rz 56 [Stand 1.7.2007, rdb.at] zitierte höchstgerichtliche Judikatur zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Zurückziehung einer Berufung). Dies hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.

 

Da die Fünft-Bf die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Marchtrenk vom 11.12.2014 mit Schreiben vom 7.9.2015 ausdrücklich zurückzogen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter