LVwG-450016/6/MZ

Linz, 06.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des F.S., vertreten durch RA Prof. Dr. F.W., x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 10.9.2012, GZ: DI-StV-169-2011, betreffend die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

a) Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 10.9.2012, GZ. DI-StV-169-2011, wurde die Berufung von F.S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 4.7.2011, FD-StV-169-2011, mit welchem ab dem Kalendermonat April 2011 die Lustbarkeitsabgabe für vier andere Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate festge­setzt und vorgeschrieben worden ist, als unbegründet abgewiesen.

 

b) Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung, welche im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 nun­mehr als Beschwerde anzusehen ist.

 

c) Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsver­teilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Am 4.11.2015 erklärte der Rechtsvertreter des Bf, aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.7.2015, 2013/17/0020-6, die Beschwerde zurückzuziehen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstands­los zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.



 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r