LVwG-601009/2/Zo/AP

Linz, 03.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des F N B D, geb. 1959, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H L, L, vom 21.08.2015 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.7.2015, Zl. 0024631/2015, wegen einer Übertretung des KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.      Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300,00 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

III.   Die Kosten des behördlichen Verfahrens reduzieren sich auf 30,00 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine zu bezahlen.

 

IV.     Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.           Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-x (A) zu verantworten habe, dass der anfragenden Behörde die erforderliche Auskunft – wer am 6.3.2015 um 9.45 Uhr Lenker des gegenständlichen KFZ war – nicht ordnungsgemäß erteilt habe, obwohl er mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 11.5.2015 (übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt am 15.5.2015) ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei und diese Auskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach bis spätestens 29.5.2015, hätte erteilen müssen. Aus der vom Beschwerdeführer – in offener Frist – erteilten Lenkerauskunft gehe nicht eindeutig hervor, wer zum relevanten Zeitpunkt Lenker des KFZ war, obwohl die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft weder in sich widersprüchlich noch unklar sein dürfe (VwGH 26.03.2004, 2003/02/0213).

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 iVm. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe iHv 400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages iHv 40,00 Euro verpflichtet.

 

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er die erteilte Lenkerauskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt habe. Der PKW mit dem Kennzeichen L-x werde zwar in erster Linie, aber nicht ausschließlich nur von ihm, sondern auch von anderen Personen, wie zB. von seiner Lebensgefährtin oder den Mitarbeitern gelenkt. Daher und auf Grund des Umstandes, dass bis zur Lenkeranfrage mehr als zwei Monate vergangen waren, habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass wahrscheinlich er an diesem Tag mit dem PKW gefahren sei und dadurch zum Ausdruck gebracht, für allfällige Rechtswidrigkeiten verantwortlich zu sein und daher den Zweck der Lenkererhebung erfüllt.

Gleichzeitig erscheint dem Beschwerdeführer die verhängte Geldstrafe überhöht, zumal im § 134 Abs. 1 KFG keine Mindeststrafe angeführt sei und kein straferschwerender Umstand vorliege.

 

Der Beschwerdeführer beantragte daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.8.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt, weshalb von dieser abgesehen wird (§ 44 Abs.3 Z.3 VwGVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen L-x. Er wurde mit Schreiben des Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.2015, nachweislich zugestellt am 15.5.2014 gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, den Lenker dieses PKW am 6.3.2015 um 9.45 Uhr bekannt zu geben. Er teilte dazu mittels ausgefülltem Lenkerauskunfts-Formular vom 18.5.2015 mit, dass er „(wahrscheinlich) nicht nachvollziehbar!“ das Kfz gelenkt habe.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Nach der klaren Judikatur des VwGH (VwGH v. 26.03.2004, 2003/02/0213) liegt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

 

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des in der Anfrage des Magistrat der Landeshauptstadt Linz angeführten PKW und hat auf deren Anfrage keine klare Auskunft erteilt, auf deren Grundlage der verantwortliche Lenker des Kraftfahrzeuges festgestellt werden kann.

 

Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, weshalb gem. § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000 Euro.

 

Über den Beschwerdeführer scheinen keine einschlägigen Vormerkungen auf, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 6 % ausschöpft, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei mangels anderer Angaben die behördliche Einschätzung (mtl. Einkommen von ca. 1.500 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird. Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine (weitere) Herabsetzung.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten im behördlichen Verfahren ist in § 64 VStG, jene über die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Deutlichkeit von Lenkerauskünften ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl