LVwG-550374/10/Kü

Linz, 04.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn R A, x, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 22. September 2014, GZ: 131-9, betref­fend Anordnung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:

 

„A. Gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik­gesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) werden für den Betrieb der am Standort x, x, Grundstück Nr. x, EZ x, KG H, bestehenden Lagerstätte für brennbare Flüssig­keiten folgende Auflagen festgelegt:

 

1.   Die Lagerungsanlage ist entsprechend den gesetzlichen Bestim­mungen mit allen erforderlichen Leitungsführungen (insbesondere Entnahmeleitung und Tankentlüftungsleitungen direkt ins Freie) sowie Überfüllsicherungen auszustatten und ist über die gesamte Anlage ein Abnahmebefund im Sinne des § 22 Oö. LuftREnTG vorzulegen, welcher durch einen hierzu Berechtigten gemäß § 26 Oö. LuftREnTG erstellt wurde. Der Abnahmebefund muss dabei mängelfrei sein und auch die Dichtheitsprüfung der Anlage beinhalten. Der Anschluss eines einzigen Lagerbehälters sowie die Vorratshaltung in den übrigen Behältern sind zulässig, über die Behältereignung ist jedoch ein Nachweis durch die Herstellerfirma zu erbringen.

2.   Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszufüh­ren und ist hierüber eine Bestätigung der ausführenden Fachfirma vorzulegen. Die Betankungsfläche hat dabei den Vorgaben des § 40 Oö. HaBV 2005 zu entsprechen. Es kann auch eine geeignete Beschich­tung aufgebracht werden, sodass eine absolut rissfreie und dichte Oberfläche gegeben ist. Über die Eignung der Beschichtung ist der Behörde ein entsprechendes Sicherheits­datenblatt vorzule­gen sowie eine Bestätigung des Ausführenden, dass bei der Aufbrin­gung der Beschichtung die Herstellervorgaben eingehalten wurden.

3.   Im Betankungsbereich ist ein Sack mit min. 50 Liter Ölbindemittel bereit zu halten.

4.   Die Betankung von Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen ist nur unter ständiger Anwesenheit und Aufsicht des Anlagenbetreibers bzw. der dazu befugten Person zulässig.

 

B. Gemäß § 42 iVm § 21 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik-
gesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) ist der Betrieb der Lagerstätte der Behörde (Bürger­meister der Gemeinde St. P) unter Anschluss der in Punkt A. geforderten Unterlagen bis längstens 31. März 2016 anzuzeigen.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. P vom
26. Februar 2014, GZ: 131-9, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
(Oö. LuftREnTG) aufgefordert, binnen einer Frist von 12 Wochen nach Rechts­kraft des Bescheides die konsenslos errichtete Lagerstätte zur Lagerung von 4.000 Liter brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gemäß § 42 Abs. 1
Z 3 Oö. LuftREnTG anzuzeigen und gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 zu melden oder binnen einer weiteren Frist von 12 Wochen gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ersatzlos zu entfernen.   

 

2. Die vom Bf gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde St. P (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 22. September 2014, GZ: 131-9, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Februar 2014 vollin­haltlich bestätigt.

Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass keine entsprechende Anzeige gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG erfolgt sei und der Bürgermeister daher auf Basis des im Akt aufliegenden Sachverständigengutachtens zu Recht davon ausgegangen sei, dass gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 leg.cit. die sofortige Stilllegung der Lagerstätte und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten anzu­ord­nen sei sowie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb ange­messener Frist zu erfolgen habe.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde, in welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof angeregt sowie in eventu die Erstreckung der Frist zur Herstellung des gesetzlich geforderten Zustandes auf zwei Jahre beantragt wurde.

 

Begründet wurde die Beschwerde insbesondere damit, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides einer nachvollziehbaren Schlüssigkeit entbehre, weil ein „Melden“ wohl keine sachliche Alternative zur ersatzlosen Entfernung dar­stelle. Derartige Treibstoffbevorratungen für bäuerliche Betriebe seien in Österreich tausendfach praxisbewährt und das Gesetz beziehe diese offenbar explizit nicht in das Regelungsregime ein. Das zitierte Sachverständigen­gutachten bleibe im Bescheid völlig unausgeführt, was den Bescheid mit Rechts­widrigkeit belaste. Die im Gutachten zum Ausdruck gebrachten Erfordernisse an eine bloße Hoftankstelle würden für einen Landwirt jeglicher praxisbezogener Umsetzbarkeit entbehren. Es finde sich kein gesetzlicher Hinweis darauf, dass private Dieselbevorratungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechen müssten, vielmehr genüge Ausfluss- und Feuersicherheit der Anlage. Die Anwendbarkeit der im Bescheid zitierten Rechts­vorschriften und damit auch, dass Hoftankstellen auf den Stand der Technik gebracht und diesem stets angepasst werden müssten, lasse sich nur im Wege eines Analogieschlusses ableiten.

Weiters wird auf eine mögliche Einschränkung der Erwerbsfreiheit des Bf hingewiesen, wenn ein Landwirt ohne Hoftankstelle mit seiner Zugmaschine insbesondere zur Erntezeit zu einer kilometerweit entfernten Tankstelle fahren oder sich Diesel kanisterweise zum Betanken von nicht zum Verkehr zugelas­senen Fahrzeugen nach Hause transportieren müsste.

Weiters liege eine Ungleichbehandlung der Hoftankstellen im Verhältnis zu Baustel­len­tanks, welche weitaus öfter in Verwendung stünden, vor. 

Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf § 42 Oö. LuftREnTG gehe schon deshalb ins Leere, weil dieser auf sogenannten Hoftankstellen nicht in dem Umfang Anwendung finde, als bestehende und dem Stand der Technik entspre­chende Anlagen nur in dem Umfang erfasst würden, als deren Zustand unver­ändert geblieben sei.

 

4. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung übermittelt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzel­richter zu entscheiden.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den mit der Beschwerde vorgelegten Behördenakt sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die verfahrens­gegen­ständliche Anlage. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtecharte der Europäischen Union entgegenstehen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und nachvoll­ziehbar und wurde im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs in inhaltlicher Hinsicht von keiner Verfahrenspartei bestritten.

 

 

III.           Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:

 

1. Am 23. Jänner 2014 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde St. P eine Überprüfung der Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten des Bf am Standort x, St. P, Grundstück Nr. x, EZ x, KG H, durchgeführt. Im Rahmen dieser Überprüfung erstellte der Bausach­verständige des Bezirksbauamtes R Befund und Gutachten, in welchem festgestellt wurde, dass die Anlage nicht den landes­gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften entspricht, sofort außer Betrieb zu nehmen ist und erst nach Vorlage eines Abnahmebefundes einer befugten Fachfirma und eines Dichtheitsattestes über Auffangwannen, ölführende Leitungen und Armaturen wieder in Betrieb genommen werden darf.

 

2. In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde St. P den oben zitierten Bescheid vom 26. Februar 2014, GZ: 131-9, mit dem der Bf aufge­fordert wurde, gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik­gesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) binnen einer Frist von 12 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die konsenslos errichtete Lagerstätte zur Lagerung von
4.000 Liter brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gemäß § 42 Abs. 1
Z 3 Oö. LuftREnTG anzuzeigen und gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 zu melden oder binnen einer weiteren Frist von 12 Wochen gemäß § 29 Abs. 1
Z 2 leg.cit. ersatzlos zu entfernen.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf binnen offener Frist Berufung. Am 22. September 2014 erging der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ange­fochtene Bescheid der belangten Behörde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des Ermitt­lungs­verfahrens einen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage beauftragt, ob in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Lagerstätte Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Oö. LuftREnTG sowie der danach erlassenen Verordnungen vorliegen bzw. durch welche konkreten Maßnahmen eventuelle Mängel zu beheben sind.

 

In diesem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14. Juli 2015 einge­gangenen und daraufhin den Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelten Gutachten hielt der Amtssachverständige bezüglich der gegenständlichen Lagerstätte u.a. Folgendes fest:

 

Die Überprüfung erfolgte am 23.01.2014 auf Grundlage des § 44 Oö. LuftREnTG. Nach der vorliegenden Prüfliste werden bei der gegenständlichen Eigentankanlage insgesamt 4.000 Liter Dieseltreibstoff gelagert. Die Lagerung erfolgt dabei in einwandigen Tanks des Fabrikates S und handelt es sich dabei um 4 Kunststofftransportbehälter mit Bandagen. Die Situierung der Behälter erfolgt dabei augenscheinlich in einem brandbeständigen Raum mit entsprechender Auffangwanne. Die Lagertanks sind dabei nicht miteinander verbunden (keine gemeinsame Entnahmeleitung). Die Entnahme erfolgt über eine flexible Schlauchleitung sowie über eine elektrische Pumpe mit angeschlossener Sicherheitszapfpistole. Tankentlüftungen ins Freie sind nicht vorhanden. Ebenso fehlen Grenzwertgebereinrichtungen bzw. Überfüllsicherungen. Die Betankung selbst erfolgt in einem Remisenraum mit Betonboden.

Hinsichtlich der technischen Ausrüstung der Lagerbehälter sowie der Betankungsfläche entspricht die Anlage nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Gem. § 35 Oö. HaBV müssen ortsfeste Lagerbehälter mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnah­me­leitung außerhalb des Lagerbehälters sind nur Rohrleitungen zulässig. Weiters müssen u.a. ortsfeste Lagerbehälter, die ein Füllen mit festem Anschluss ermöglichen, mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Erreichen des höchst zulässigen Füllstandes entweder direkt oder über Einwirken auf eine Vorrichtung am Tankfahrzeug den Füll­vorgang selbsttätig unterbricht. Bei der gegenständlichen Lagerungsanlage fehlen derzeit diese Einrichtungen.

 

Aus technischer Sicht ist ein Betrieb der gegenständlichen Anlage nur dann zulässig, wenn nachfolgende Auflagen und Bedingungen erfüllt bzw. eingehalten werden:

1.    Die Lagerungsanlage ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit allen erforderlichen Leitungsführungen (insbesondere Entnahmeleitung und Tankentlüf­tungs­leitungen direkt ins Freie) sowie Überfüllsicherungen auszustatten und ist über die gesamte Anlage ein Abnahmebefund im Sinne des § 22 Oö. LuftREnTG vorzulegen, weicher durch einen hierzu berechtigten gem. § 26 Oö. LuftREnTG erstellt wurde. Der Abnahmebefund muss dabei mängelfrei sein und auch die Dicht­heitsprüfung der Anlage beinhalten. Der Anschluss eines einzigen Lagerbehälters sowie die Vorratshaltung in den übrigen Behältern ist zulässig, über die Behälter­eignung ist jedoch ein Nachweis durch die Herstellerfirma zu erbringen.

2.    Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen und ist hierüber eine Bestätigung der ausführenden Fachfirma vorzulegen. Die Betankungs­fläche hat dabei den Vorgaben des § 40 Oö. HaBV 2005 zu entsprechen. Es kann auch eine geeignete Beschichtung aufgebracht werden, sodass eine absolute rissfreie und dichte Oberfläche gegeben ist. Über die Eignung der Beschichtung ist der Behörde ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt vorzulegen sowie eine Bestätigung des Ausführenden, dass bei der Aufbringung der Beschichtung die Herstellervorgaben eingehalten wurden.

3.    Im Betankungsbereich ist ein Sack mit min. 50 Liter Ölbindemittel bereit zu halten.

4.    Die Betankung von Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen ist nur unter ständiger Anwesenheit und Aufsicht des Anlagenbetreibers bzw. der dazu befugten Person zulässig.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. LuftREnTG lauten:

 

§ 44

Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen, Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

 

(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.


 

§ 28

Mängelbehebung

 

[....]

 

(4) Die Behörde hat der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.

 

§ 42

Anzeigepflichten

 

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1. mehr als 20 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2. mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3. mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

 

(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.

 

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

1. mehr als 20 und bis zu 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2. mehr als 100 und bis zu 500 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt.

 

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

 

§ 21

Anzeigepflichten

 

[....]

 

(2) § 19 Abs. 2, 3 und 5 gelten für das Anzeigeverfahren sinngemäß.

 

[....]

 

§ 19

Bewilligungspflichten

 

[....]

 

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

1.    eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebs­weise und technische Ausführung der Anlage;

2.    technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und dazugehörige Anlagenschemata;

3.    einen Lageplan.

 

[....]

 

(5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 3 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

 

§ 43

Abnahme- und Meldepflichten

 

§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

 

§ 22

Abnahme- und Meldepflichten

 

(1) Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilli­gungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Über­prüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war.

 

(2) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und - sofern es sich bei der Anlage um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlage handelt - die Einhaltung der bei der Bewilligung oder im Anzeigeverfahren erteilten Auflagen zu überprüfen; dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen (Abnahme). Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten.

 

(3) Die Erstellung eines Abnahmebefundes gemäß Abs. 2 hat durch einen gemäß
§ 26 Berechtigten oder eine gemäß § 26 Berechtigte zu erfolgen; bei erdgasversorgten Heizungsanlagen gilt § 30 Abs. 2.

 

(4) Verfügt die Heizungsanlage über eine Feuerungsanlage, so ist für diese, ausgenommen für Raumheizgeräte, ein Datenblatt gemäß der Anlage 4 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. Im Übrigen kann die Landesregierung durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen.

 

(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Abs. 2) vorliegt, demgemäß die Anlage den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz entspricht. Dieser Abnahme­befund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und bei bewilligungspflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen.

 

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

 

Erkenntnisse

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungs­gericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.    die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

2. Erwägungen:

 

2.1. Bei der verfahrensgegenständlichen Anlage handelt es sich im Sinn des § 3 Z 4 lit. c) Oö. LuftREnTG um eine Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (niedrigste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt über
55 Grad Celsius haben (wie Dieselöl, Gasöl), mit einer Lagerkapazität von
4.000 Litern.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Oö. LuftREnTG hat die Behörde das Recht, Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen, wobei gemäß § 28 Abs. 4 leg.cit., welcher sinngemäß anzuwenden ist, die Behörde der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der festgestellten Mängel mit Bescheid aufzutragen hat. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde gemäß § 28 Abs. 4 letzter Satz leg.cit. insbesondere auch die Stilllegung der Anlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 Oö. LuftREnTG nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.

 

2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 22. September 2014, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Februar 2014 vollinhaltlich bestätigt und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Da im Spruch des Bescheides des Gemeinderates lediglich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters verwiesen und dieser vollinhaltlich bestätigt wurde, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen inhaltlich auf den Spruch des vom Gemeinderat bestätigten erstinstanzlichen Bescheides.  

 

2.3. Im Rahmen der am 23. Jänner 2014 vor Ort erfolgten Überprüfung der gegenständlichen Lagerstätte durch die zuständige Behörde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R wurden von diesem Mängel hinsichtlich der Lagerstätte festgestellt, deren Außerbetrieb­nahme empfohlen sowie als Voraussetzung für die neuerliche Inbetriebnahme die Vorlage von Attesten und Befunden verlangt.

 

Gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG oblag es nunmehr dem Bürger­meister der Gemeinde St. P als zuständige Behörde, die Behebung der im Rahmen der Überprüfung festgestellten Mängel mit Bescheid aufzutragen bzw. die Stilllegung der Lagerstätte anzuordnen.

 

Im Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Februar 2014 wurde diesbezüglich jedoch explizit nur die Anzeige der Anlage und alternativ die ersatzlose Entfernung binnen Frist gefordert. Im Sinn einer erhöhten Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit bzw. um es dem Rechtsunterworfenen zu erleichtern, konkrete Schritte zur Behebung der festgestellten Mängel zu setzen, hätten die vom Amtssachverständigen geforderten Maßnahmen (Erbringen mehrerer Atteste und Befunde als Voraussetzung für die neuerliche Inbetriebnahme der Lager­stätte) im Bescheid konkretisiert werden müssen. Dies umso mehr, als die Übersichtlichkeit des Formblattes, welches im Rahmen der Überprüfung verwendet wurde und Bestandteil der Niederschrift ist, durchaus begrenzt ist.

Um auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich bestehenden Sachlage die vorliegenden Mängel der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte feststellen sowie konkrete Maßnahmen zu deren Behebung vorschreiben zu können, hat das Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich im Rahmen seiner Ermittlungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren den bereits erwähnten Gutachtensauftrag an das Bezirks­bauamt R erteilt. Im vorliegenden Gutachten hat der Amts­sachverständige in technischer Hinsicht vier Auflagen und Bedingungen als Voraussetzung für den Betrieb der Anlage empfohlen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht gehalten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sach­verhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diesem Grundsatz folgend waren daher die vom Sachverständigen konkretisierten Maß­nahmen im gegen­ständlichen Beschwerdeverfahren vorzuschreiben und war deshalb der Spruch der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn zu präzisieren.

 

2.4. Im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 26. Februar 2014 wurde eine Anzeige der gegenständlichen Lagerstätte gemäß § 42 Oö. LuftREnTG sowie eine Meldung gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 gefordert bzw. alternativ zur Anzeige bzw. Meldung eine ersatzlose Entfernung der Lagerstätte binnen 12 Wochen gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 Oö. LuftREnTG aufgetragen.

 

Damit wurde § 29 Oö. LuftREnTG mit der Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 1 Z 3 leg.cit. verknüpft, indem als Alternativauftrag zur Anzeige eine ersatzlose Entfer­nung der Lagerstätte auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Z 2 leg.cit. vorgeschrieben wurde. Das betreffend die in § 42 leg.cit. normierte Anzeigepflicht  einschlägige Verfahren ist jedoch - mittels Verweis in § 42 Abs. 3 leg.cit. - sinngemäß in § 21 Abs. 2 bis 6 leg.cit. normiert: auf dieser Rechts­grundlage ist eine bescheid­mäßige Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen bzw. eine Untersagung des Betriebes der Anlage, wenn sie dem Oö. LuftREnTG bzw. den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen widerspricht, vorgesehen. § 29 Oö. LuftREnTG ist somit keine taugliche Rechtsgrundlage für eine alternative Vorschreibung der Entfernung der Lagerstätte bei Nichterfüllung der Anzeige­pflicht nach § 42 leg.cit.

 

2.5. Zur Anwendung des § 29 Oö. LuftREnTG im vorliegenden Fall ist nochmals festzuhalten, dass § 29 Oö. LuftREnTG aufgrund des Verweises in § 44 Abs. 2 leg.cit. nur in Verknüpfung mit § 44 anwendbar ist: die bescheidmäßige Vorschrei­bung der ersatzlosen Entfernung einer Anlage auf Grundlage von § 29 leg.cit. ist somit nur infolge von bei einer behördlichen Überprüfung nach § 44 leg.cit. festgestellten Mängeln zum Zweck der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes möglich. § 44 Abs. 1 leg.cit. verweist in diesem Zusammenhang aber auch auf den sinngemäß anzuwendenden § 28 Abs. 4 leg.cit., gemäß dem die Behebung von festgestellten Mängeln bescheidmäßig aufzutragen ist.

 

Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der Überprüfung der Lagerstätte am 23. Jänner 2014 Mängel festgestellt, die jedoch augenscheinlich behebbar sind. Somit hatte die zuständige Behörde (= Bürgermeister) infolge der durch­geführten Überprüfung die Behebung der festgestellten Mängel auf der Grund­lage von § 44 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG aufzutragen. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wird somit bereits durch die sinn­gemäße Anwendung des § 28 Abs. 4 leg.cit. erreicht, auf dessen Grundlage mit Bescheid die Behebung der festgestellten Mängel vorzuschreiben ist. Die auf dieser Rechtsgrundlage fußende bescheidmäßige Vorschreibung der Mängelbe­hebung stellt im Sinn der Verhältnismäßigkeit auch das gelindere Mittel im Vergleich zu einer ersatzlosen Entfernung der Anlage, welche bei Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht notwendig ist, dar.

 

2.6. Zu der in Spruchteil B. vorgeschriebenen Anzeige gemäß § 42
Oö. LuftREnTG ist Folgendes festzuhalten: Zweck der in § 42 leg.cit. normierte Anzeigepflicht ist insbesondere die Kenntniserlangung der Behörde bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich situierten Lagerstätten für brennbare Flüssig­keiten, um im Gefahrenfall entsprechend rasch und effizient handeln zu können.

§ 19 Abs. 3 Oö. LuftREnTG, welcher für das Anzeigeverfahren betreffend Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten sinngemäß anzuwenden ist, normiert, dass der Anzeige Unterlagen bzw. Angaben die Anlage betreffend anzuschließen sind (vgl. Z 1-3). § 19 Abs. 5 leg.cit. eröffnet allerdings der Behörde die Möglichkeit, von der Beibringung einzelner im Abs. 3 angeführter Angaben oder Unterlagen abzusehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

 

Den Intentionen des Gesetzgebers folgend beziehen sich die Vorgaben des § 19 Abs. 3 Z 1-3 leg.cit. auf Anlagen, welche neu errichtet, erstmals betrieben oder wesentlich geändert werden. In diesem Fall ist es notwendig und sinnvoll, der Behörde in Form der unter § 19 Abs. 3 Z 1-3 leg.cit. geforderten Angaben bzw. Unterlagen (erstmals) Informationen betreffend die gegenständliche Anlage zur Verfügung zu stellen, da diese vor Erstattung der Anzeige im Normalfall über keinerlei Kenntnis betreffend die Existenz der Anlage verfügt. 

 

Im vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch spätestens seit dem Tag der Überprüfung der gegenständlichen Lagerstätte, welche unter Beziehung eines Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R stattfand, umfas­sende Kenntnis über die Lagerstätte erlangt. Insofern ist im vorliegenden Fall aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich § 19 Abs. 5 zweiter Satz Oö. LuftREnTG anzuwenden, welcher ein Absehen von der Beibringung von Unterlagen bzw. Angaben gemäß § 19 Abs. 3 leg.cit. ermöglicht. Demzufolge wird es als ausreichend erachtet, der noch durchzuführenden Anzeige gemäß
§ 42 Oö. LuftREnTG lediglich die im Spruchteil A. aufgelisteten Unterlagen anzuschließen.

 

2.7. Im Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Februar 2014 wird zusätzlich zu einer Anzeige der Lagerstätte nach § 42 Oö. LuftREnTG auch eine Meldung nach § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gefordert. In § 31a Abs. 4
WRG 1959 ist eine Meldepflicht für Anlagen zur Lagerung oder Leitung wasser­gefährdender Stoffe nach Abs. 3 (darunter fallen u.a. Dieseltanks ab einer Lagerkapazität von mehr als 1.000 Liter) vorgesehen. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen dienen, bis zu einer Lagerkapazität von 5.000 kg ist der Bürgermeister.

Die Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung gemäß § 31a Abs. 4 WRG 1959 ist bereits gesetzmäßig vorgeschrieben, d.h. die gesetzlich normierte Meldepflicht gemäß § 31a WRG 1959 ist keiner bescheidmäßigen Vorschreibung zugänglich, weshalb diese Vorschreibung im nunmehr geänderten Spruchpunkt zu streichen war.

 

2.8. Der Bf bringt in der Beschwerde vor, dass das Oö. Luftreinhalte- und Energie­technikgesetz 2002 Treibstoffbevorratungen für bäuerliche Betriebe offenbar nicht explizit in das Regelungsregime einbeziehe. Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdefall eindeutig eine Lagerstätte für brenn­bare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III im Sinn der Definition des § 3
Z 4 lit. c) Oö. LuftREnTG vorliegt und das Gesetz in Abschnitt X. (§§ 40 bis 44) explizite Bestimmungen betreffend Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten enthält.

 

Der Bf wendet in der Beschwerde weiters ein, dass seiner Ansicht nach für Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten kein Anpassungszwang an den Stand der Technik bestehe, sondern nur Ausfluss- und Feuersicherheit genüge. Dem widerspricht z.B. der Inhalt des § 44 Oö. LuftREnTG 2002, welcher die Behörde berechtigt, Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten jeder­zeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landes­gesetzes sowie der nach erlassenen Verordnungen zu überprüfen (eine auf Grundlage des Oö. LuftREnTG erlassene Verordnung ist die Oö. Hei­zungs­anlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV 2005), welche im fünften Hauptstück
(§§ 26 bis 41) Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssig­keiten enthält. Darunter finden sich u.a. Bestimmungen betreffend die Mindest­größe von Betankungsflächen (§ 40 Oö. HaBV 2005) oder die Durchführung von Dichtheitsprüfungen (§ 41 leg.cit.).

 

Im Sinn der normativen Vorgaben durch das Oö. LuftREnTG bzw. durch die
Oö. HaBV 2005 sowie der in sicherheitstechnischer Hinsicht bzw. im Sinn von Umwelt- und Gewässerschutz notwendigen Vorkehrungen werden somit im vorliegenden Erkenntnis jene Maßnahmen vorgeschrieben, die für einen gesetzes­konformen Betrieb der gegenständlichen Lagerstätte notwendig sind.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger