LVwG-550462/10/KH

Linz, 05.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn J S, x, St. P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 19. Dezember 2014, GZ: 131-9, betreffend eine Anordnung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

 

„A. Gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. Luftreinhalte- und Energie­technikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) werden für den Betrieb der am Standort x, St. P, Grund­stücke Nr. x und x, EZ x und x,
KG H, bestehenden Lagerstätte für brennbare Flüssig­keiten folgende Auflagen vorgeschrieben:

1.   Die Lagerstätte ist entsprechend den gesetzlichen Bestim­mun­gen mit allen erforderlichen Leitungsführungen (insbe­son­dere Entnahme­leitung und Tankentlüftungslei­tungen direkt ins Freie) sowie Überfüllsicherungen auszustatten und ist über die gesamte Anlage ein Abnahmebefund gemäß § 22 Oö. LuftREnTG vorzu­legen, welcher durch einen hierzu Berechtigten gemäß § 26 Oö. LuftREnTG erstellt wurde. Der Abnahmebefund muss dabei mängelfrei sein und auch die Dichtheitsprüfung der Anlage beinhalten.

2.   Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszu­führen und ist hierüber eine Bestätigung der ausführenden Fachfirma vorzulegen. Die Betankungsfläche hat dabei den Vorgaben des § 40 Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffver­ordnung (Oö. HaBV 2005) zu entsprechen.

3.   Im Betankungsbereich ist ein Sack mit mindestens 50 Liter Ölbindemittel bereit zu halten.

4.   Die Betankung von Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen ist nur unter ständiger Anwesenheit und Aufsicht des Anlagenbetreibers bzw. der dazu befugten Person zulässig.

 

B. Gemäß § 42 iVm § 21 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik­gesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) ist der Betrieb der gegenständ­lichen Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten der Behörde unter Anschluss der im Spruchteil A. geforderten Unterlagen bis spätestens 31. März 2016 anzuzeigen.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. P vom
9. Oktober 2014, GZ: 131-9, wurden Herr E und Frau T S, x, St. P, gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) aufgefordert, ihre Lagerstätte zur Lagerung von 4.000 Liter brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gemäß § 42 Oö. LuftREnTG anzuzeigen und gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 zu melden oder binnen einer weiteren Frist von 12 Wochen gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ersatzlos zu entfernen. Weiters wurde im Spruch des gegenständlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG die sofortige Stilllegung der Anlage und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten angeordnet.   

 

2. Die von E und T S gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde St. P (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 19. Dezember 2014, GZ: 131-9, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Oktober 2014 vollinhaltlich bestätigt.

Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass keine entsprechende Anzeige gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG erfolgt und der Bürgermeister daher auf Basis des im Akt aufliegenden Sachverständigengutachtens zu Recht davon ausgegangen sei, dass gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 leg.cit. die sofortige Stilllegung der Lagerstätte und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten anzu­ord­nen sei sowie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist zu erfolgen habe.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde des Herrn J S (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), x, St. P, an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in welcher neben einem Antrag auf Durchführung einer münd­lichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof angeregt sowie in eventu die Erstreckung der Frist zur Herstellung des gesetzlich geforderten Zustandes auf zwei Jahre beantragt wurde.

 

Begründet wurde die Beschwerde insbesondere damit, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides einer nachvollziehbaren Schlüssigkeit entbehre, weil ein „Melden“ wohl keine sachliche Alternative zur ersatzlosen Entfernung darstelle. Derartige Treibstoffbevorratungen für bäuerliche Betriebe seien in Österreich tausendfach praxisbewährt und das Gesetz beziehe diese offenbar explizit nicht in das Regelungsregime ein. Das zitierte Sachverständigen­gutachten bleibe im Bescheid völlig unausgeführt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die im Gutachten zum Ausdruck gebrachten Erforder­nisse an eine bloße Hoftankstelle würden für einen Landwirt jeglicher praxis­bezogener Umsetzbarkeit entbehren. Es finde sich kein gesetzlicher Hinweis darauf, dass private Dieselbevorratungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb jeweils dem letzten Stand der Technik entsprechen müssten, vielmehr genüge Ausfluss- und Feuersicherheit der Anlage. Die Anwendbarkeit der im Bescheid zitierten Rechtsvorschriften und damit auch, dass Hoftankstellen auf den Stand der Technik gebracht und diesem stets angepasst werden müssten, lasse sich nur im Wege eines Analogieschlusses ableiten.

Weiters wird auf eine mögliche Einschränkung der Erwerbsfreiheit des Bf hingewiesen, wenn ein Landwirt ohne Hoftankstelle mit seiner Zugmaschine insbesondere zur Erntezeit zu einer kilometerweit entfernten Tankstelle fahren oder sich Diesel kanisterweise zum Betanken von nicht zum Verkehr zugelas­senen Fahrzeugen nach Hause transportieren müsste.

Weiters liege eine Ungleichbehandlung der Hoftankstellen im Verhältnis zu Baustellentanks, welche weitaus öfter in Verwendung stünden, vor. 

Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf § 42 Oö. LuftREnTG gehe schon deshalb ins Leere, weil dieser auf sogenannten Hoftankstellen nicht in dem Umfang Anwendung finde, als bestehende und dem Stand der Technik entsprechende Anlagen nur in dem Umfang erfasst würden, als deren Zustand unverändert geblieben sei.

 

4. Die belangte Behörde hat die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 2 VwGVG durch die zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten Behördenakt sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die verfahrensgegen­ständliche Anlage. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtecharte der Europäischen Union entgegenstehen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und nachvoll­ziehbar und wurde im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs in inhaltlicher Hinsicht von keiner Verfahrenspartei bestritten.

 

 

III.           Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:

 

1. Am 27. März 2014 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde St. P eine Überprüfung der Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten des Bf am Standort x, St. P, Grundstücke Nr. x und x, EZ x und x, KG H, durchgeführt. Im Rahmen dieser Überprüfung erstellte der Bausachverständige des Bezirksbauamtes R Befund und Gutachten, in welchem festgestellt wurde, dass die Anlage nicht den gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften entspricht und erst nach Vorlage eines Abnahmebefundes, eines Dichtheitsattestes über die Ölleitungen und Armaturen sowie eines Nachweises über die öl- und flüssigkeitsdichte Ausführung der Betankungsfläche wieder in Betrieb genommen werden darf.

 

2. In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde St. P den oben zitierten Bescheid vom 9. Oktober 2014, GZ: 131-9, mit dem gemäß § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG die sofortige Stilllegung der gegenständlichen Anlage und Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten angeordnet wurde. Weiters wurde der Bf gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 Oö. LuftREnTG aufgefordert, binnen einer Frist von
12 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die konsenslos errichtete Anlage zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Ausmaß von 4.000 Liter brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gemäß § 42 leg.cit. anzuzeigen und gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 zu melden oder binnen einer weiteren Frist von 12 Wochen gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 Oö. LuftREnTG ersatzlos zu entfernen. Bescheidadressaten waren E und T S.

 

3. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 23. Oktober 2014, erhoben die Ehegatten S am 4. November 2014 binnen offener Frist Berufung. Mit Beschluss vom 17. November 2014 wurde die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes (u.a.) bezüglich der beiden Einlagezahlen, welche die verfahrensgegenständliche Lagerstätte betreffen, für J S bewilligt. Am 19. Dezember 2014 erging der im gegenständlichen Beschwerde­verfahren angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P, welcher in der Folge an J S, den Bf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, adressiert wurde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des Ermittlungs­verfahrens einen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage beauftragt, ob in Bezug auf die verfah­rensgegenständliche Lagerstätte Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Oö. LuftREnTG sowie der danach erlassenen Verordnungen vorliegen bzw. durch welche konkreten Maßnahmen eventuelle Mängel zu behe­ben sind.

 

In diesem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14. Juli 2015 eingegangenen und daraufhin den Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelten Gutachten hielt der Amtssachverständige bezüglich der gegenständlichen Lagerstätte u.a. Folgendes fest: „Die Lagerstätte hat eine Lagerkapazität von 4.000 Litern, die Lagerung erfolgt dabei in einwandigen Tanks, davon zwei Kunststoffbehälter mit Bandagen und ein Stahlblechbehälter. Die drei Behälter sind in einem brandbeständigen Raum mit entsprechender Auffangwanne situiert. Die Lagertanks sind dabei nicht miteinander verbunden (keine gemeinsame Entnahmeleitung). Die Entnahme erfolgt über eine flexible Schlauchleitung sowie über eine elektrische Pumpe älterer Bauart mit angeschlossener Sicherheitszapfpistole. Tankentlüftungen ins Freie sind nicht vorhanden. Ebenso fehlen Grenzwertgebereinrichtungen bzw. Überfüllsiche­rungen. Die Betankung selbst erfolgt unter einem Vordach auf einem Beton­steinpflaster. Eine Flüssigkeitsdichtheit ist hier augenscheinlich nicht gegeben. Hinsichtlich der technischen Ausrüstung der Lagerbehälter sowie der Betankungsfläche entspricht die Anlage nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 35 Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005) müssen ortsfeste Lagerbehälter mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnahmeleitung außerhalb des Lagerbehälters sind nur Rohrleitungen zulässig. Weiters müssen ortsfeste Lagerbehälter, die ein Füllen mit festem Anschluss ermöglichen, mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Erreichen des höchst zulässigen Füllstandes entweder direkt oder über Einwirken auf eine Vorrichtung am Tankfahrzeug den Füllvorgang selbsttätig unterbricht. Bei der gegenständ­lichen Lagerungsanlage fehlen derzeit diese Einrichtungen.

Aus technischer Sicht ist ein Betrieb der gegenständlichen Anlage nur dann zulässig, wenn nachfolgende Auflagen und Bedingungen erfüllt bzw. eingehalten werden:

1.   Die Lagerungsanlage ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit allen erforderlichen Leitungsführungen (insbesondere Entnahmeleitung und Tankentlüftungsleitungen direkt ins Freie) sowie Überfüllsicherungen auszu­statten und ist über die gesamte Anlage ein Abnahmebefund im Sinne des
§ 22 Oö. LuftREnTG vorzulegen, welcher durch einen hierzu Berechtigten gemäß § 26 Oö. LuftREnTG erstellt wurde. Der Abnahmebefund muss dabei mängelfrei sein und auch die Dichtheitsprüfung der Anlage beinhalten.

2.   Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen und ist hierüber eine Bestätigung der ausführenden Fachfirma vorzulegen. Die Betankungsfläche hat dabei den Vorgaben des § 40 Oö. HaBV 2005 zu entsprechen.

3.   Im Betankungsbereich ist ein Sack mit mindestens 50 Liter Ölbindemittel bereit zu halten.

4.   Die Betankung von Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen ist nur unter ständiger Anwesenheit und Aufsicht des Anlagenbetreibers bzw. der dazu befugten Person zulässig.“

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

§ 44 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (LuftREnTG) lautet:

 

„(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.“

 

Gemäß § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG hat die Behörde der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 2 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwen­digen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbe­hebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.

 

§ 42 Oö. LuftREnTG normiert Folgendes:

 

„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1. mehr als 20 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2. mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3. mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

 

(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brenn­bare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.

 

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

1.   mehr als 20 und bis zu 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2.   mehr als 100 und bis zu 500 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3.   mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahren­-klasse III

acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt.

 

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.“

 

§ 21 Abs. 2 Oö. LuftREnTG verweist auf § 19 Abs. 2, 3 und 5 leg.cit. - § 19
Abs. 3 und 5 Oö. LuftREnTG lauten folgendermaßen:

 

„(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzu­schließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

1.   eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;

2.   technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und dazugehörige Anlagenschemata;

3.   einen Lageplan.

 

(5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 3 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

 

Gemäß § 43 Oö. LuftREnTG sind die Abs. 1 bis 5 des § 22 leg.cit. sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden, welche wie folgt lauten:

 

„(1) Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungs­anlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nenn­wärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war.

 

(2) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und - sofern es sich bei der Anlage um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlage handelt - die Einhaltung der bei der Bewilligung oder im Anzeigeverfahren erteilten Auflagen zu überprüfen; dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen (Abnahme). Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten.

 

(3) Die Erstellung eines Abnahmebefundes gemäß Abs. 2 hat durch einen gemäß § 26 Berechtigten oder eine gemäß § 26 Berechtigte zu erfolgen; bei erdgasversorgten Heizungsanlagen gilt § 30 Abs. 2.

 

(4) Verfügt die Heizungsanlage über eine Feuerungsanlage, so ist für diese, ausgenommen für Raumheizgeräte, ein Datenblatt gemäß der Anlage 4 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. Im Übrigen kann die Landesregierung durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automations­unterstützter Weise erstellt werden müssen.

 

(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Abs. 2) vorliegt, demgemäß die Anlage den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz entspricht. Dieser Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürger­meisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und bei bewilligungs­pflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe auch der Bezirksverwal­tungs­behörde vorzulegen (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automations­unterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen.“

 

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert Folgendes:

 

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

 

2. Erwägungen:

 

2.1. Bei der verfahrensgegenständlichen Anlage handelt es sich im Sinn des § 3 Z 4 lit. c) Oö. LuftREnTG um eine Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (niedrigste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt über
55 Grad Celsius haben (wie Dieselöl, Gasöl), mit einer Lagerkapazität von
4.000 Litern.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Oö. LuftREnTG hat die Behörde das Recht, Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen, wobei gemäß § 28 Abs. 4 leg.cit., welcher sinngemäß anzuwenden ist, die Behörde der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der festgestellten Mängel mit Bescheid aufzutragen hat. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde gemäß § 28 Abs. 4 letzter Satz leg.cit. insbesondere auch die Stilllegung der Anlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 Oö. LuftREnTG nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.

 

2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. P vom 19. Dezember 2014, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Oktober 2014 vollinhaltlich bestätigt und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Da im Spruch des Bescheides des Gemeinderates lediglich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters verwiesen und dieser vollinhaltlich bestätigt wurde, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen inhaltlich auf den Spruch des vom Gemeinderat bestätigten erstinstanzlichen Bescheides.  

 

2.3. Im Rahmen der am 27. März 2014 vor Ort erfolgten Überprüfung der gegenständlichen Lagerstätte durch die zuständige Behörde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R wurden von diesem Mängel hinsichtlich der Lagerstätte festgestellt, deren Außerbetrieb­nahme empfohlen sowie als Voraussetzung für die neuerliche Inbetriebnahme die Vorlage mehrerer Nachweise verlangt.

 

Gemäß § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG oblag es nunmehr dem Bürgermeister der Gemeinde St. P als zuständige Behörde, die Behebung der im Rahmen der Überprüfung festgestellten Mängel mit Bescheid aufzutragen bzw. die Stilllegung der Lagerstätte anzuordnen. Die zuständige Behörde hatte somit auf Grundlage von § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG einerseits die Stilllegung der Lagerstätte anzuordnen, andererseits in Form von zu erfüllenden Auflagen die Behebung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel aufzutragen - im vorliegenden Fall wurde vom Sachverständigen vor einer neuerlichen Inbetriebnahme der Lagerstätte die Vorlage mehrerer Nach­weise gefordert.  

 

Im Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Oktober 2014 wurde zwar einerseits die sofortige Stilllegung der Anlage, andererseits aber auch noch zusätzlich die Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten angeordnet. Eine bescheidmäßige Vorschreibung der Entfernung von Brennstoffen ist in § 28 Abs. 4 letzter Satz
Oö. LuftREnTG jedoch einerseits nur als Alternative zur Stilllegung der Anlage normiert („oder“), andererseits bezweckt diese alternative Vorschreibung nur die Entfernung jener Brennstoffe, die nicht zulässigerweise verfeuert bzw.  - sinn­ge­mäß angewendet - zum Betanken verwendet werden dürfen. Der in der gegen­ständlichen Lagerstätte gelagerte Diesel unterfällt dieser Alternativbestimmung in § 28 Abs. 4 letzter Satz leg.cit. nicht, da es sich dabei um eine brennbare Flüssigkeit der Gefahrenklasse III handelt, die zulässigerweise zum Betanken von Fahrzeugen verwendet werden darf. § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG bietet im vorliegenden Fall somit keine Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Vorschreibung der Entfernung der brennbaren Flüssigkeiten aus der gegen­ständlichen Lagerstätte zusätzlich zu deren Stilllegung.

 

2.4. Die im Rahmen der am 27. März 2014 durchgeführten Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte getroffenen Feststellungen waren in der Folge auf Grundlage von § 44 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG bescheidmäßig vorzuschreiben. Auf dieser Rechtsgrundlage waren einerseits die Stilllegung der Lagerstätte und andererseits die Behebung der festgestellten Mängel als Voraussetzung für eine neuerliche Inbetriebnahme derselben aufzutragen. Im Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Oktober 2014 wurde diesbezüglich jedoch explizit nur die Stilllegung der Anlage (und Entfernung der Brennstoffe) vorgeschrieben sowie auf die Niederschrift über die Überprüfung vom
27. März 2014 als ergänzender Bestandteil des Bescheides verwiesen.  Im Sinn einer erhöhten Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit bzw. um es dem Rechts­unterworfenen zu erleichtern, konkrete Schritte zur Behebung der festgestellten Mängel zu setzen, hätten die vom Amtssachverständigen geforderten Maßnah­men (Erbringen mehrerer Nachweise als Voraussetzung für die neuerliche Inbetriebnahme der Lagerstätte) konkret im Bescheid vorgeschrieben werden sollen. Dies umso mehr, als die Übersichtlichkeit des Formblattes, welches im Rahmen der Überprüfung verwendet wurde und Bestandteil der Niederschrift ist, durchaus begrenzt ist.

 

Um auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestehenden Sachlage die vorliegenden Mängel der verfahrensgegenständlichen Lagerstätte feststellen sowie konkrete Maßnahmen zu deren Behebung vorschreiben zu können, hat das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich im Rahmen seiner Ermittlungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren den bereits erwähnten Gutachtensauftrag einem Amts­sach­verständigen des  Bezirksbauamtes R erteilt. Im vorliegenden Gutachten hat der Amtssachverständige vier Maßnahmen als Voraussetzung für die Wiederinbetriebnahme der Anlage empfohlen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht gehalten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sach­verhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diesem Grundsatz folgend waren daher die vom Sachverständigen konkretisierten Maßnahmen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorzuschreiben bzw. war der Spruch der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn zu präzisieren.

 

2.5. Im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 9. Oktober 2014 wurde eine Anzeige der gegenständlichen Lagerstätte gemäß § 42 Oö. LuftREnTG sowie eine Meldung gemäß § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 gefordert bzw. alternativ zur Anzeige bzw. Meldung eine ersatzlose Entfernung der Lagerstätte binnen
12 Wochen gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 Oö. LuftREnTG aufgetragen.

 

§ 29 Oö. LuftREnTG wurde somit mit der Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 1 Z 3 leg.cit. verknüpft, indem als Alternativauftrag zur Anzeige eine ersatzlose Entfer­nung der Lagerstätte auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Z 2 leg.cit. vorgeschrieben wurde. Das betreffend die in § 42 leg.cit. normierte Anzeigepflicht einschlägige Verfahren ist jedoch - mittels Verweis in § 42 Abs. 3 leg.cit.  - sinngemäß in § 21 Abs. 2 bis 6 leg.cit. normiert: auf dieser Rechtsgrundlage ist eine bescheid­mäßige Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen bzw. eine Untersagung des Betriebes der Anlage, wenn sie dem Oö. LuftREnTG bzw. den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen widerspricht, vorgesehen. § 29 Oö. LuftREnTG ist somit keine taugliche Rechtsgrundlage für eine alternative Vorschreibung der Entfernung der Lagerstätte bei Nichterfüllung der Anzeige­pflicht nach § 42 leg.cit.

 

2.6. Zur Anwendung des § 29 Oö. LuftREnTG im vorliegenden Fall ist nochmals festzuhalten, dass § 29 Oö. LuftREnTG aufgrund des Verweises in § 44 Abs. 2 leg.cit. nur in Verknüpfung mit § 44 anwendbar ist: die bescheidmäßige Vorschrei­bung der ersatzlosen Entfernung einer Anlage auf Grundlage von § 29 leg.cit. ist somit nur infolge von bei einer behördlichen Überprüfung nach § 44 leg.cit. festgestellten Mängeln zum Zweck der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes möglich. § 44 Abs. 1 leg.cit. verweist in diesem Zusammenhang aber auch auf den sinngemäß anzuwendenden § 28 Abs. 4 leg.cit., gemäß dem die Behebung von festgestellten Mängeln bescheidmäßig aufzutragen ist.

 

Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der Überprüfung der Lagerstätte am
27. März 2014 Mängel festgestellt, die jedoch augenscheinlich behebbar sind. Somit hatte die zuständige Behörde (= Bürgermeister) infolge der durchge­führten Überprüfung die Behebung der festgestellten Mängel auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 4 Oö. LuftREnTG aufzutragen. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wird somit bereits durch die sinngemäße Anwendung des § 28 Abs. 4 leg.cit. erreicht, auf dessen Grundlage mit Bescheid die Behe­bung der festgestellten Mängel vorzuschreiben ist. Die auf dieser Rechts­grundlage fußende bescheidmäßige Vorschreibung der Mängelbehebung stellt im Sinn der Verhältnismäßigkeit auch das gelindere Mittel im Vergleich zu einer ersatzlosen Entfernung der Anlage - welche bei Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht notwendig ist - dar.

 

2.7. Zu der in Spruchteil B. des mit vorliegendem Erkenntnis abgeänderten Bescheides vorgeschriebenen Anzeigepflicht gemäß § 42 Oö. LuftREnTG ist Folgendes festzuhalten: Zweck der in § 42 leg.cit. normierte Anzeigepflicht ist insbesondere die Kenntniserlangung der Behörde bezüglich der in ihrem Zustän­dig­keitsbereich situierten Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten, um im Gefahrenfall entsprechend rasch und effizient handeln zu können.

§ 19 Abs. 3 Oö. LuftREnTG, welcher für das Anzeigeverfahren betreffend Lager­stätten für brennbare Flüssigkeiten sinngemäß anzuwenden ist, normiert unter
Z 1-3, dass der Anzeige Unterlagen bzw. Angaben die Anlage betreffend anzuschließen sind. § 19 Abs. 5 leg.cit. eröffnet der Behörde die Möglichkeit, von der Beibringung einzelner im Abs. 3 angeführter Angaben oder Unterlagen abzusehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

 

Dazu ist auszuführen, dass sich die Vorgaben des § 19 Abs. 3 Z 1-3 leg.cit. auf Anlagen beziehen, welche neu errichtet, erstmals betrieben oder wesentlich geändert werden. In diesem Fall ist es notwendig und sinnvoll, der Behörde in Form der unter § 19 Abs. 3 Z 1-3 leg.cit. geforderten Angaben bzw. Unterlagen (erstmals) Informationen betreffend die gegenständliche Anlage zur Verfügung zu stellen, da die Behörde vor Erstattung der Anzeige im Normalfall über keiner­lei Kenntnis betreffend die Existenz der Anlage verfügt.  

 

Im vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch spätestens seit dem Tag der Überprüfung der gegenständlichen Lagerstätte, welche unter Beziehung eines Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes R stattfand, umfas­sende Kenntnis über die Lagerstätte erlangt. Insofern ist im vorliegenden Fall aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich § 19 Abs. 5 zweiter Satz
Oö. LuftREnTG anzuwenden, welcher ein Absehen von der Beibringung von Unterlagen bzw. Angaben gemäß § 19 Abs. 3 leg.cit. ermöglicht. Demzufolge wird es als ausreichend erachtet, der noch durchzuführenden Anzeige gemäß
§ 42 Oö. LuftREnTG lediglich die im Spruchteil A. des angefochtenen Bescheides in der durch das vorliegende Erkenntnis abgeänderten Form geforderten Unter­lagen anzuschließen.

 

2.8. Im Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Oktober 2014 wird zusätzlich zu einer Anzeige der Lagerstätte nach § 42 Oö. LuftREnTG auch eine Meldung nach § 31a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gefordert. In § 31a Abs. 4
WRG 1959 ist eine Meldepflicht für Anlagen zur Lagerung oder Leitung wasser­gefährdender Stoffe nach Abs. 3 (darunter fallen u.a. Dieseltanks ab einer Lagerkapazität von mehr als 1.000 Liter) vorgesehen. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen dienen, bis zu einer Lagerkapazität von 5.000 kg ist der Bürgermeister.

Die Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung gemäß § 31a Abs. 4 WRG 1959 ist bereits gesetzmäßig vorgeschrieben, d.h. die gesetzlich normierte Meldepflicht gemäß § 31a WRG 1959 ist keiner bescheidmäßigen Vorschreibung zugänglich, weshalb diese Vorschreibung im nunmehr abgeänderten Bescheidspruch zu streichen war.

 

2.9. Der Bf bringt in der Beschwerde vor, dass das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 Treibstoffbevorratungen für bäuerliche Betriebe offen­bar nicht explizit in das Regelungsregime einbeziehe. Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdefall eindeutig eine Lagerstätte für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III im Sinn der Definition des § 3
Z 4 lit. c) Oö. LuftREnTG vorliegt und das Gesetz in Abschnitt X. (§§ 40 bis 44) explizite Bestimmungen betreffend Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten enthält.

 

Der Bf wendet in der Beschwerde weiters ein, dass seiner Ansicht nach für Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten kein Anpassungszwang an den Stand der Technik bestehe, sondern nur Ausfluss- und Feuersicherheit genüge. Dem widerspricht z.B. der Inhalt des § 44 Oö. LuftREnTG 2002, welcher die Behörde berechtigt, Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landes­gesetzes sowie der nach erlassenen Verordnungen zu überprüfen (eine auf Grundlage des Oö. LuftREnTG erlassene Verordnung ist die Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV 2005), welche im fünften Hauptstück
(§§ 26 bis 41) Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssig­keiten enthält. Darunter finden sich u.a. Bestimmungen betreffend die Mindest­größe von Betankungsflächen (§ 40 Oö. HaBV 2005) oder die Durchführung von Dichtheitsprüfungen (§ 41 leg.cit.).

 

Im Sinn der normativen Vorgaben durch das Oö. LuftREnTG bzw. durch die
Oö. HaBV 2005 sowie der in sicherheitstechnischer Hinsicht bzw. im Sinn von Umwelt- und Gewässerschutz notwendigen Vorkehrungen werden somit im vorliegenden Erkenntnis jene Maßnahmen vorgeschrieben, die für einen gesetzeskonformen Betrieb der gegenständlichen Lagerstätte notwendig sind.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing