LVwG-550470/14/FP/RR

Linz, 07.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Oö. U,
Dipl.-Ing. Dr. M D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12. März 2012,  GZ: N10-74/16-2011 (mitbeteiligte Partei: Ö B AG, x, P, vertreten durch die F), wegen Bewilligung einer Forststraße nach dem Oö. NSchG 2001, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag der Ö B AG vom 20. Mai 2011 auf Erteilung einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 iVm § 14 Oö. NSchG 2001 für die Neuerrichtung der Forststraße „S“ abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 hat die Ö B AG, x, P, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses einen Betrag von 448,80 Euro zu entrichten.  

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (belangte Behörde)  vom 12. März 2012, GZ: N10-74/16-2011, wurde dem Antrag der Ö B AG (Konsenswerberin) vom 20. Mai 2011 gemäß §§ 5 Z 2 und 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 i.d.g.F. stattgegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „S“, KG L, Gemeinde G, und KG A, Gemeinde R, gemäß den vorgelegten Projektsunterlagen erteilt.  

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Oö. U, Dipl.-Ing. Dr. M D (in weiterer Folge: Bf), mit Eingabe vom 27. März 2012 Berufung, in der zusammengefasst geltend gemacht wurde,

-    dass die Bescheid erlassende Behörde es verabsäumt habe, wesentliche Aspekte des Oö. Naturschutzrechtes in ihrer Interessenabwägung zu berück­sichtigten. Dabei handle es sich u.a. um Artenschutzbestimmungen sowie um die Protokolle der Alpenkonvention.

-    dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, im Zuge der Interessen­abwägung die Sachverständige für Naturschutz mit der Aufgabe zu betrauen, eingriffsmindernde Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu formulieren, sondern wurden eingriffsmindernde Auflagen, Bedingungen und Befristungen im forstrechtlichen Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmungen festge­halten; diese wurden jedoch nicht in den naturschutzrechtlichen Bewilligungs­bescheid aufgenommen.

-    dass die belangte Behörde es verabsäumt habe,  der Oö. U das Parteiengehör durch Übermittlung des maßgeblichen forstfachlichen Gutachtens zu gewähren.

 

Der Bf beantragte aus diesen Gründen die ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde.

 

I.3. Die bis zum 31. Dezember 2013 zuständige Berufungsbehörde holte ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. In diesem Gutachten vom 8. Oktober 2012 führte der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz (der Amtssachverständige, ASV) Folgendes aus:

 

„BEFUND

 

Der S mit einer maximalen Höhe von 1.206 m ü.A. bildet einen W-O-orientierten Kalkgebirgsstock im Landschaftsbereich zwischen L im Westen und G im Südosten. Der Gipfel des S ist der höchste Punkt eines west-östlich orientierten Bergkamms, der von L über den xstein 759 m, den S J 1185 m, den Hauptgipfel und den xboden 945 m in Richtung G zieht. Im Bereich des S J und des Hauptgipfels besitzt der Berg teilweise senkrechte Wandabstürze in Richtung Norden beziehungsweise Süden, die aus massigen Rotkalken des unteren Jura gebildet werden. Der Grad im gegen­ständlichen Bereich verläuft in etwa 1.000 m Seehöhe und fällt in Richtung Osten zum xboden auf etwa 945 m ab. Im Talboden südlich des bewaldeten Südabfalls verläuft die Enns im Flussabschnitt zwischen G im Oberlauf und R etwa 6,5 km flussabwärts.

Der S ist abgesehen von einigen kleineren Auflichtungen kleiner Almflächen durchgehend bewaldet und besonders im Bereich des Grates stark felsdurchsetzt, wo sich abschnittsweise auch kleinflächig alpine Rasenflächen finden. Die Erschließung dieses Berges ist vor allem im Bereich der südexponierten Hänge noch vergleichsweise gering und vordringlich auf untere Hangabschnitte bis etwa zum Mittelhangbereich hin beschränkt, wohingegen der Nordhang bereits etwas stärker aufgeschlossen ist und erst kürzlich eine Forststraße / Traktorweg gebaut worden ist (Forststraße ‚xalm‘), an welche die gegenständliche Forststraße auf einer Seehöhe von etwa 845 m ü.A. anschließen soll. Die Trassenlänge der beantragten LKW-befahrbaren Forststraße mit einer durchgehenden Planumbreite von 5 m und einer Fahrbahnbreite (Schotterung) von 4 m beträgt 1.960 m. Die Erschließung des Gratbereiches beschränkt sich derzeit auf die Zufahrt zur ‚xalm‘ von Norden her.

Die Waldgesellschaften werden abseits forstlich intensivierter Abschnitte vor allem von der Buche dominiert und geprägt, es herrschen ausgenommen von kleinflächigen Sonderstandorten zonale Buchenwaldgesellschaften / Fichten-Tannen-Buchenwälder vor, welche abseits forstlich genutzter Bestände abschnittsweise noch hallenwaldartige Strukturen mit lokal bis zu etwa 150 Jahre alten Beständen zeigen. Im Bereich der Trasse finden sich in Abfolge sowohl naturnahe Bereiche, dominiert von der Buche, vergesell­schaftet v.a. mit Fichte, Bergahorn, Esche und seltener Tanne sowie Ulme, forstlich intensivierte Flächen, v.a. in Form kleinerer Fichtendickungen und auch weitgehend natur­belassene Abschnitte mit annähernd reinen Buchen-Altbeständen sowie felsdurch­setzte Flächen am Oberhang und im Bereich des Grates. In den naturnahen und weitestgehend natürlichen Bereichen, welche sich vordringlich am Südhang befinden, ist der hohe Totholzanteil auffallend, durch welchen der Bestand strukturelle gegliedert wird. Im Unterwuchs ist Seidelbast charakteristisch. Die Böden hier sind trockener und seichtgründiger als an der Nordseite. Im Gratbereich befindet sich etwa 400 m östlich der Kehre am Grat auch der sog. ‚xboden‘, dessen Namen von der Stechplame, einer in OÖ. geschützten Gehölzart, herrührt. Entsprechend der naturschutzfachlichen Raum­gliederung von Oberösterreich, Strauch, 2000, befinden sich der S und somit auch die gegenständlichen Hangbereiche, welche durch die beantragte Forststraße aufgeschlossen werden sollen, im nördlichen Bereich der Raumeinheit ‚Enns- und Steyrtaler Voralpen‘. Es handelt sich hierbei um ein Mittelgebirge mit Gipfelhöhen zwischen 800 und 1.400 m Seehöhe, mäßiger Reliefenergie mit sanften Einhängen, jedoch abschnittsweise gegliedert durch markante Felsbildungen. Der Waldanteil dieser Raumeinheit ist mit etwa 90% sehr hoch und ist bereits großteils durch ein dichtes Forststraßennetz erschlossen. Es überwiegt Wirtschaftswald, v.a. mit Fichte und wechselndem Anteil an Buche. Im Bereich von noch unzugänglicheren Lagen, vordringlich Steillagen, stocken jedoch auch noch Bestände von naturnahen Fichten-Tannen-Buchenwäldern, je nach Standortbedingungen aber auch feuchte Schluchtwälder oder trockene Föhrenwälder. Darüber hinaus findet sich abschnittsweise aufgrund von Felsformationen und Schutthägen ein Mosaik an Sonderstandorten unterschiedlicher Ausdehnungen. Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (NaLa - Natur und Landschaft, Leitbilder für Oberösterreich) legen für diese Raumeinheit hinsichtlich der Waldgebiete u.a. fest:

·         Forste zu Mischwäldern umwandeln, kleinflächige Nutzungen, Naturverjüngung fördern;

·         naturnahe Waldgesellschaften exemplarisch außer Nutzung stellen;

·         weitere Erschließungen auf ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und Auswirkungen auf ökologische Effekte prüfen

 

Projektdaten: Gesamtlänge: 19,6 hm

Planumbreite: 5,0 m

Fahrbahnbreite: 4,0 m

Kehrenradius: 10,0 m

Maximalsteigung: 12% (- 12% bis + 12%)

Querneigungen: zwischen min. 30% und max. 74%

Entwässerung durch bergseitigen Graben

16 Rohrdurchlässe, d = 40 cm

Seehöhe Beginn: 845 m ü.A.

Seehöhe Ende: 975 m ü.A.

erschlossene Fläche: 41 ha Wirtschaftswald

  7 ha Schutzwald in Ertrag

Anmerkung: Umkehrplätze sind im Projekt nicht dargestellt, es ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest ein derartiger Platz mit dementsprechendem Flächen­bedarf benötigt werden wird.

 

Betroffene Grundstücke:

 

Nordhang: x, x, x, x, alle KG A, x, x, KG L

Südhang: x, x (randlich betroffen), x, alle KG A

 

GUTACHTEN

 

Aufgrund des Trassenverlaufs vom Nordhang ausgehend über den Grad und danach im Oberhangbereich des Südhanges verlaufend werden von der Trasse unterschiedliche Gelände- und Bestandesformen berührt, welche individuell naturschutzfachlich zu bewerten sind und die entsprechend dieser Vielgestaltigkeit eine unterschiedliche Eingriffs­sensibilität aufweisen. Dies bezieht sich sowohl auf den Eingriff in den Naturhaushalt als auch in das Landschaftsbild.

Im Norden bei hm 0,0 beginnend und an einen dortigen Traktorweg (welcher bei Realisierung des Forststraßenprojektes ebenfalls LKW-befahrbar ausgebaut werden müsste) mittels einer Kehre anschließend, verläuft die geplante Forststraße ansteigend bis zu hm 3,0 in Richtung Westen, wo eine scharfe Kehre und ein Schwenk in Richtung Osten vorgesehen ist. Im Bereich dieser Kehre und bis etwa 100 m östlich davon wird aufgrund der lokal konzentrierten Böschungseinschnitte im vergleichsweise steilen Gelände von etwa 55–60% Querneigung durch die knapp übereinander liegenden Trassenbereiche eine lokal markant wahrnehmbare Geländezäsur verursacht, welche sich jedoch weiter in Richtung Osten hin mit zunehmender Distanz der Trassenabschnitte zueinander wieder verringert. Kurz vor bzw. wieder kurz nach der Kehre wird ein kleines Gerinne in Summe zweimal durch die Forststraße gequert, wodurch hier kleine Rohrdurchlässe oder Ableitungen erforderlich sein werden und demzufolge lokal in den Naturhaushalt eingegriffen wird, was eine besonders sorgsame Bauausführung erforder­lich machen würde.

Der weitere Trassenverlauf im Bereich zwischen hm 4,0 und etwa hm 9,0 im Nordhang ist aufgrund der Geländesituation und auch hinsichtlich der zu erwartenden Eingriffs­wirkung in den Naturhaushalt als vergleichsweise unproblematisch zu bezeichnen, da keine dezidiert schützenswerten Waldbereiche oder Kleinstrukturen beeinträchtigt werden. Es handelt sich um einen Buchen-Mischwaldbereich, wobei zwischen etwa
hm 6,5 und hm 7,5 ein dichter Fichtenforst-Bereich gequert wird, welcher aus natur­schutzfachlicher Sicht keine dezidierte Bedeutung aufweist. Danach folgt die Trasse einem ehemaligen Wegverlauf, welcher in der Natur noch andeutungsweise erkennbar ist, wodurch die Einbindung der Forststraße in das Gelände vergleichsweise gut möglich ist und auch die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild dadurch verringert wird.

Bei etwa hm 9,0 befindet sich jedoch eine Felsformation, von welcher aufgrund der erhöhten Straßenbreite im Vergleich zum ehemaligen Weg ein Teilbereich abgeschrämmt werden muss, wodurch kleinflächig in diesen Felslebensraum eingegriffen wird, was sich lokal auch im Landschaftsbild auswirken wird. Dieser Eingriff ist jedoch flächenmäßig geringfügig und langfristig betrachtet hinsichtlich des Bewuchses von temporärer Wirkung. Bis hin zum Grad, wo in einem Sattelbereich die Kehre bei etwa hm 10,6 vorgesehen ist, ändert sich an der grundlegenden Gelände- und Bestandessituation nichts, weswegen auch die naturschutzfachliche Bewertung für diesen Streckenabschnitt unverändert ist.

Ab etwa hm 11,0 schwenkt die Trasse der beantragten Forststraße jedoch auf den Südhang, wo es sukzessive zu einer Änderung der Bestandessituation  und auch der Topographie kommt. Im hier ersten Teilabschnitt verläuft die Trasse durch Buchen-Mischwald in mäßig geneigtem Gelände, bis bei etwa hm 13,8 Felsformationen gequert werden sollen, welche den Wald und den Hangbereich markant prägen und strukturieren sowie die Biodiversität der lokalen Biotopstrukturen wesentlich bereichern. Hier ist von einem wesentlichen Eingriff durch die partielle Vernichtung dieser Felslebensräume auszugehen, was sich zudem aufgrund deren landschaftsprägenden Wirkung im lokalen Landschaftsraum maßgeblich negativ auswirken wird. Westlich dieser Felsstrukturen verläuft die Trasse wiederum durch Buchen-Mischwald bis hin zu einer Fichtendickung bei etwa hm 16,5, welche in deren oberen Bereich gequert wird. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen für sich alleine betrachtet nicht dezidiert schutzwürdigen Gehölzbestand, jedoch ist hierbei zu bedenken, dass es sich um lokale, anthropogen überformte Enklave inmitten eines ansonsten noch sehr naturnahen Hangwaldes der natürlichen zonalen Waldgesellschaft handelt und zudem aufgrund der geringen Stammhöhen eine Sichtschutzwirkung im Hinblick auf die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild und die Einsichtigkeit von südlicher Richtung her kaum bzw. nur sehr eingeschränkt gegeben ist. Nach Querung dieses Jungbestandes tritt der Trassenverlauf in einen naturschutzfachlich und ökologisch sowie landschaftsschutzfachlich hochwertigen Buchen-Altbestand mit etwa 130-150 Jahre alten Exemplaren und hallenartiger Struktur ein, in welchem aufgrund abgestorbener Exemplare und sonstigem Totholz annähernd unbeeinflusste natürliche Bedingungen herrschen, welche abgesehen von der schützens­werten Ausprägung dieses Biotoptyps im speziellen auch für die Vogelwelt - insbesondere Spechte - und die Fauna im Allgemeinen von erhöhter Bedeutung sind. Dies auch des­halb, weil dieser Altbestand ausgenommen einer naheliegenden Almfläche (‚x­alm‘) im Westen ansonsten von Erschließungen im Umfeld bislang nicht betroffen ist und somit als beruhigte Zone im ansonsten vordringlich durch Wirtschaftswälder geprägten und anthropogen erschlossenen Landschaftsraum anzusehen ist. Die Struktur­vielfalt dieses Bestandes verdeutlicht zusätzlich durch die zahlreichen Felsrippen im Oberhang- und Kammbereich, die sowohl zur Steigerung der Biodiversität beitragen, als auch im lokalen Landschaftsbild als zusätzlicher Faktor markant in Erscheinung treten und zusammen mit dem weitestgehend naturbelassenen Hangwald eine optische Einheit bilden, die dem Betrachter eine absolute Naturnähe vermittelt.

Eingriffe durch Forststraßenbau wirken sich in diesem Bestandesabschnitt sowohl im Hinblick auf den Naturhaushalt als auch im Hinblick auf das Landschaftsbild negativ aus. Es kommt durch die Trasse zu einem unmittelbaren Lebensraumverlust, welcher sich jedenfalls während der Bauphase zudem auch auf die angrenzenden Flächen aufgrund der akustischen Störwirkung und der ungewohnten Präsenz von Menschen und Maschinen auf die Fauna auswirken wird. Der im Wesentlichen vollkommene natur­belassene optische Eindruck wird durch den Straßenbau massiv verändert, da dieses anthropogene Bauwerk sowohl das Gelände im Trassenbereich verändert als auch aufgrund der hallenartigen Struktur des Bestandes ohne nennenswerter Krautschicht innerhalb des Bestandes weithin sichtbar und als technisch prägender Störfaktor inmitten ansonst ausschließlich von Elementen natürlicher Genese geprägtem Lebens- und Landschaftsraum wahrnehmbar sein wird. Durch diese Straße wird das gesamte Erscheinungsbild dieses Waldes markant und im Hinblick auf Naturbelassenheit deutlich negativ beeinträchtigt und verändert werden. Sollte es zudem künftig zu großflächigen Nutzungen kommen, was aufgrund forstwirtschaftlicher Überlegungen als sehr wahr­scheinlich einzustufen ist, fällt dadurch auch der optische Sichtschutz zum Talraum hin weg, was die Straße umso mehr im Landschaftsbild wahrnehmbar machen wird und die Zäsur des Südhanges als prägender Faktor in Erscheinung treten wird. Würde der Bestand ohne die Errichtung der Forststraße genutzt, wäre zwar ebenfalls ein Eingriff in das Erscheinungsbild des Hanges gegeben, jedoch zumindest ohne die laterale Zäsur­wirkung der Straße, wodurch die durch die Bestandesnutzung verursachte Eingriffs­wirkung in das Landschaftsbild zumindest im Zuge der Entwicklung des nachfolgenden Bestandes mit zunehmendem Bestandesalter wieder reduziert würde und nicht durch den weiterhin gut erkennbaren Trassenverlauf beeinträchtigt wäre.

Zusammenfassend ist aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht im Hinblick auf das eingereichte Forststraßenprojekt ‚S‘ festzustellen, dass aufgrund der gegebenen naturräumlichen Bedingungen und der zu erwartenden Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild eine abschnittsweise divergierende Feststellung zu treffen ist. Während hinsichtlich der zu erwartenden Eingriffswirkung im Nordhangabschnitt bis zur Querung im Kammbereich bei etwa hm 10,5 festzustellen ist, dass die jedenfalls vorhandene Eingriffswirkung bei fachgerechter und den Landschaftsraum sowie insbesondere das angrenzende Gelände minimal belastenden Bauausführung aus naturschutzfachlicher Sicht soweit als verträglich einzustufen ist, dass bei ausführlicher Darlegung der forstwirtschaftlichen Interessen eine positive Interessenabwägung der Behörde auch aus naturschutzfachlicher Sicht zu vertreten ist, ist die zu erwartende Eingriffswirkung im Südhangbereich deutlich negativer zu bewerten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Landschaftsbild als auch auf den Naturhaushalt. Die hier großteils vorherrschenden natürlichen bis naturnahen und bis dato weitestgehend anthropogen unbeeinflussten Standorts- sowie Lebensraumbedingungen würden durch den beantrag­ten Forststraßenbau mit einer durchgehenden Planumbreite von 5 m und einer geschot­terten Fahrbahnbreite von 4 m wesentlich negativ beeinträchtigt werden. Dies bedeutet insbesondere auch einen wesentlichen Eingriff in das lokale Landschaftsbild, da bis dato durch natürliche Landschaftselemente geprägte Erscheinungsbild durch die deutlich und für jedermann als anthropogenes Bauwerk wahrnehmbare Forststraße im gesamten, durch Sichtbeziehungen dominierten Landschaftsbereich optisch eindeutig negativ in Erscheinung treten würde und sich dadurch das gesamte Erscheinungsbild dieses Hangbereiches wesentlich verändern und negativ beeinträchtigt werden würde. Aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht ist dieser Abschnitt der geplanten Forststraße demzufolge deutlich abzulehnen und es ist diesbezüglich festzustellen, dass auch keine Auflagen oder Bedingungen eine Minderung der zu erwartenden Eingriffs­wirkung bewirken können.

Da projektsändernde Auflagen nicht festgelegt werden dürfen und somit auch eine maßgebliche Verkürzung der Forststraße nicht zulässig ist, ist das Gesamtprojekt in einer Gesamtbewertung aufgrund der angeführten Eingriffs­wirkungen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild negativ zu bewerten.

 

I.4. Zu den hierzu von Seiten der Konsenswerberin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2012 vorgebrachten Argumenten, dass

 

1.   die geplante Straße an die bestehende Forststraße xalm anschließe, wobei der im Gutachten angeführte Traktorweg bereits de facto als LKW-befahrbare Forststraße ausgeführt sei;

2.   die Forststraße im Bereich des Südhanges kaum sichtbar sein werde und keine hohen Böschungen entstehen würden;

3.   es sich bei den vom Vorhaben betroffenen Felsformationen lediglich um kleine „Felsschuppen“ bzw. größere Steine handle;

4.   durch den Forststraßenbau nur ein relativ kleiner Teil des Berges betroffen sei, wodurch der Eingriff in den Naturhaushalt als gering zu bezeichnen sei;

5.   das wirtschaftliche Interesse an der Erschließung begründet sei, da es sich zum größten Teil um Wirtschaftswald handle; die Forststraße würde eine kleinflächigere Nutzung ermöglichen und auch die Möglichkeit beinhalten, rasch auf Kalamitäten einzugehen;

 

führte der Amtssachverständige ergänzend aus:

 

„Ad 1) Das Erfordernis des Ausbaus des Traktorweges wurde im Gutachten lediglich angemerkt, da es sich hierbei um keinen Projektsbestandteil handelt. Dennoch ist davon auszugehen, dass eine Adaption erforderlich sein wird bzw. bereits durchgeführt worden ist, wobei in diesem Fall die Frage der Rechtmäßigkeit seitens der Bezirkshauptmann­schaft Steyr-Land zu klären ist.

 

Ad 2) Am Südhang, welcher in diesem Bereich bis dato unerschlossen ist, wird die Trasse einer LKW-befahrbaren Forststraße samt erforderlichem Umkehrplatz jedenfalls eine maßgebliche Zäsur des Bestandes und dessen Erscheinungsbildes hervorrufen. Richtig ist, dass große Böschungsanrisse aufgrund der Geländeneigung zwar großteils unter­bleiben werden, jedoch die Schneise quer durch den Hangwald mit einer geschotterten Fahrbahnbreite von etwa 4 m jedenfalls eine maßgebliche als anthropogene Beein­flussung wahrnehmbare Veränderung eines bislang unbeeinflussten Geländes bewirken wird, welches für den Betrachter eindeutig als technisches Bauwerk inmitten eines ansonsten naturbelassenen Landschaftsabschnittes erkennbar und empfindbar ist.

 

Ad 3) Die flächenmäßig ausgedehntesten Felsformationen befinden sich im Bereich des Grates und werden durch den beabsichtigten Forststraßenbau nicht beeinträchtigt. Sehr wohl werden aber Felsstrukturen im Hang- und projektierten Trassenbereich, welche ebenso landschaftsprägend sind, vernichtet oder stark beeinträchtigt, was in Kombination mit dem Straßenbau die anthropogene Veränderung zusätzlich verstärkt und im Hinblick auf die Naturbelassenheit des Landschaftsbildes eine maßgebliche negative Wirkung verursacht.

 

Ad 4) Die Feststellung, dass nur ein ‚relativ kleiner Teil des Berges‘ vom Vorhaben betroffen ist, ist ebenfalls relativ, da hierbei der Eingriffsraum zu determinieren ist und einerseits nicht der gesamte Berg als Maßstab herangezogen werden kann bzw. andererseits diesbezüglich auch zu berücksichtigen ist, dass die gegenständliche (geplante) Forststraße keineswegs die einzige Erschließung des S darstellt. Gesamtheitlich betrachtet ist durchaus auch von einer Summenwirkung der erschlos­senen Bereiche in Relation zu den noch weitgehend naturnahen oder naturbelassenen Bereichen im Ennstal und den angrenzenden Landschaftsräumen auszugehen, wobei sich die Gewichtung in den letzten Jahren immer mehr in Richtung der forstlich erschlossenen Waldbereiche verlagert hat. Im gegenständlichen Gutachten wird jedoch nicht auf diese Summenwirkung eingegangen, da das jeweils beantragte Projekt für sich betrachtet in natur- und landschaftsschutzfachlicher Hinsicht zu bewerten ist. 

 

Ad 5) Die Argumentation einer künftigen kleinflächigeren Nutzung wird auch in vergleichbaren Fällen des Öfteren argumentiert und kann im jeweiligen Fall durchaus zutreffen. Jedoch ist die künftige Bestandsnutzung und -bewirtschaftung einerseits im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers gelegen und unterliegt andererseits den Bestimmungen des Forstrechtes. Somit ist eine Prognose der künftigen Entwicklung der betroffenen Bestände sowohl mit als auch ohne Forststraße nicht gesichert möglich. Tatsache ist jedenfalls, dass im Falle des Baus der Forststraße die Trasse und die von ihr ausgehende Wirkung v.a. auf das Landschaftsbild, ein Fixpunkt im Bereich dieser Hangflanke des S sein wird, der die anthropogene Überprägung und Nutzung dauerhaft verdeutlichen wird, insbesondere auch dann, wenn der Bestand genutzt wird. Sollte der Hang ohne den Bau der Forststraße genutzt werden, so würde diese Maßnahme sich natürlich auch maßgeblich im Erscheinungsbild des Berges abzeichnen, jedoch würde sich dieser Zustand im Laufe der Jahre durch die neuerliche Bestandesentwicklung wieder sukzessive verändern und die dauerhafte Zäsur durch die Straße nicht vorhanden sein.“

 

I.5. Die Oberösterreichische Landesregierung als zuständige Behörde der Landesverwaltung in II. Instanz gab der Beschwerde mit Bescheid vom
2. Jänner 2013, GZ: N-104929/10-2012-St, Folge und versagte der Konsens­werberin die Bewilligung für die Errichtung der Forststraße im beantragten Umfang. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, dass das beantragte Vorhaben in Summe massiv dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe und bei der durchzuführenden Interessen­abwägung das sehr hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung von Natur­haushalt und Landschaftsbild eindeutig die von der Konsenswerberin geltend gemachten öffentlichen und privaten Interessen an der Errichtung der Forst­straße überwiege. Eine Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befris­tungen scheide im gegenständlichen Fall aus, da die Forststraße auch damit nicht mit dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden könne.

 

I.6. Gegen den Berufungsbescheid erhob die Konsensweberin am 1. März 2013, nunmehr vertreten durch die F, Beschwerde an den Verwaltungs­gerichtshof, in welcher sie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Berufungs­entscheidung sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens­vorschriften geltend machte. 

 

I.7. Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2013/10/0074-5, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens­vorschriften auf, da die von der Berufungsbehörde durchgeführte Interessen­abwägung nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entsprochen habe.

 

I.8. Die nunmehrige Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.9. Mit Schreiben vom 28. April 2015 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Beteiligten die Gelegenheit, eine ergänzende Äußerung zur Sache abzugeben.

 

Der Oö. U teilte diesbezüglich mit, dass an der mit Schreiben vom 22. März 2012 eingebrachten Berufung gegen den Bescheid vom 12. März 2012 der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, GZ: N10-74/16-2011, vollinhaltlich festge­halten werde.

 

Die Konsenswerberin, vertreten durch die F, brachte in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2015 zusammengefasst Folgendes vor:

 

-       Die Ö B AG habe gemäß § 4 Abs. 2 Bundes­forstegesetz (Verfassungs-bestimmung) bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz, der forstlichen Nebenprodukte und allenfalls deren Weiterverarbeitung den bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Gemäß § 5 leg. cit. sei die Konsenswerberin zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldbodens und zur Erhaltung seiner Produktionskraft verpflichtet. Diese Ziele können im konkreten Fall nur durch die Bringung auf einer Forststraße erreicht werden.

-       Für den Lebensraum Wald ist nach § 6 Abs. 2 lit. a leg. cit. das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, dass die Nutzwirkung, insbesondere die wirtschaftliche nach­haltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz sichergestellt sei. Diese muss sowohl tatsächlich als auch wirtschaftlich möglich (= betriebswirtschaftlich vertretbar) sein. Im Falle der Seilbringung sei der Mehraufwand an Bringungs­kosten mit etwa 20 €/FM zu beziffern, bei einer durchschnittlichen Nutzungsmenge von 200 FM/Jahr ergibt sich ein Mehraufwand von
€ 4.000/Jahr. Dazu kommen noch höhere Kosten für Pflegemaßnahmen (lange Gehzeiten, Transporte).

-       Darüber hinaus bestehe ein öffentliches Interesse an der Waldbewirt­schaftung, da dieses, nicht nur unter Gesichtspunkten der Schutzwirkung des Waldes (§ 6 Abs. 2 lit. b ForstG 1975), sondern auch unter Gesichtspunkten der weiteren Wirkungen des Waldes, insbesondere auch seiner Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2 lit. a ForstG 1975) in Betracht zu ziehen sei (VwGH 04.11.2002, 2000/10/0064).

-       Des Weiteren seien keine Durchforstungsarbeiten möglich, welche jedoch für einen vitalen, stabilen und widerstandsfähigen Baumbestand notwendig seien. Notwendige Sofortmaßnahmen bei Windbruch, Schneedruck oder Schädlings­befall könnten nicht gesetzt werden. Auch seien keine Aufforstungs­maßnahmen, kleinere Nutzungen und Einzelstammentnahmen möglich. Die Forststraße würde auch die Schalenwildregulierung ermöglichen und diene der Sicherheit der Forstarbeiter und anderen im Wald aufhältigen Personen.

-       Das wirtschaftliche private Interesse ergebe sich aus dem aus 41 ha Wirtschafts­wald und 7 ha Schutzwald im Ertrag bestehenden Erschließungs­gebiet.

-       Die Forststraße wäre mit weit weniger Eingriffen in den Naturhaushalt und die Landschaft verbunden, als eine forstliche Bringung mit Langstrecken­seilkränen. Deren Einsatz sei nur wirtschaftlich, wenn große Holzmengen anfallen, weshalb großflächigere Nutzungen und Kahlschläge durchgeführt würden. Die Konsenswerberin verwies dabei auch auf das forstfachliche Gutachten vom 18. August 2011, in dem festgestellt wurde, dass sich eine Verweigerung der Errichtungsbewilligung kontraproduktiv auf das Land­schafts­bild auswirke und durch großflächige Bewirtschaftung der gegenteilige Effekt erreicht werden würde. Im Berufungsverfahren habe der Amtssach­verständige für Natur- und Landschaftsschutz das Projekt betreffend dem Nordhangabschnitt bis zur Querung im Kammbereich bei ca. hm 10,5 zudem als vertretbar eingestuft. Die Forststraße werde sich durch Begrünung und natürliche Sukzession wieder in das Landschaftsbild einfügen, weil aufgrund der Geländeneigung große Böschungsanrisse unterblieben.

-       Zudem sei die Eigenschaft „naturbelassener Hangwald“ keine Besonderheit. Das betroffene Waldgebiet am Südhang bestehe aus keinerlei besonderen Gehölzen. Teilweise handle es sich auch um anthropogen überformte Bestände aus einer Wiesenaufforstung mit Fichten. Der kleine Buchenbestand sei ebenfalls keine Besonderheit, da jeder Buchenwald durch das hohe Kronendach und die fehlende Strauchschicht einen hallenartigen Eindruck vermittle. Es seien auch nur kleine Felsschuppen bzw. größere Steine, aber kein Felslebensraum vom tatsächlichen Straßenbau betroffen.

 

I.10. In der am 1. September 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Zuge welcher von den Verhandlungsteilnehmern die gesamte Projekts-Trasse abgegangen wurde, ergänzte der naturschutzfachliche Sachverständige nach Durchführung des Lokalaugenscheines sein Gutachten vom 8. Oktober 2012 wie folgt:

 

„Grundsätzlich wird auf das vorliegende Gutachten verwiesen. Der heutige Lokalaugenschein hat ergeben, dass die natur- und landschaftsschutzfachlichen Aussagen des Gutachtens vollinhaltlich zu bestätigen sind. In Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass besonders im letzten Abschnitt der geplanten Forststraße, im etwa 150-jährigen Buchenaltbestand, der durch den Forststraßenbau verursachte Eingriff auch da als dauerhaft wirksame Maßnahme in einen Landschaftsbereich anzusehen ist, der sich durch weitestgehende Ursprünglichkeit und unbeeinflusste Standortbedingungen auszeichnet. Im Falle des Forststraßenbaues in diesem Abschnitt wird es zu einer markanten, dauerhaft wirkenden anthropogenen Umgestaltung dieses natürlichen Waldmeister­buchenwaldes kommen, welcher vordringlich im lokalen Bereich eindeutig als anthropogener Eingriff wahrnehmbar sein wird und im Falle einer Nutzung des Bestandes zudem von einer weitläufigeren Einsichtswirkung auszugehen ist. Dieser aus natur- und landschaftsfachlicher Sicht bedeutende Bereich befindet sich etwa zwischen Hektometer (hm) 17,5-19,5. Der Restbereich der Trasse am Südhang ist aus landschafts­schutz­fachlicher Sicht ebenfalls kritisch zu beurteilen, jedoch werden in diesem restlichen Abschnitt keine derartig hochwertigen Waldbestände gequert.

Die vordringliche ökologische Bedeutung des gegenständlichen Buchenwaldes besteht im Vorkommen von Stark- und Totholz, welches in umliegenden Wirtschaftswäldern in dieser Ausprägung nicht mehr oder nur noch in geringer Dimension vorhanden ist. Gerade diese Altbestände sind für baumbewohnende Vogel- und Fledermausarten essenzielle Habitate. Jungbestände können diese Funktion nicht erfüllen.“

 

Der ASV führte zudem aus, dass der gegenständliche Waldtyp für das Ennstal nicht selten, jedoch im vorliegenden Fall im Besonderen das Bestandesalter als ökologisch zu wertender Faktor zu berücksichtigen sei. Solche Altbestände seien sehr selten. Im Wirtschaftswald würden solche Wälder üblicherweise nicht so alt, da sie bereits zum Zeitpunkt der Hiebreife (aus ökologischer Sicht) vorzeitig genutzt würden.

 

Zur Wahrnehmbarkeit der Forststraße in Bezug auf das Landschaftsbild gab der ASV an:

 

„Der vordringliche relevante Sichtbereich der Forststraße ist in deren lokalem Nahbereich zu sehen, wobei nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben jeder potenzielle Sichtbereich gleichermaßen zu beurteilen ist, u.a. auch aus der Luft betrachtet. Die zu erwartende Zäsur des Waldbereiches durch die LKW-befahrene Forststraße mit einer Fahrbahnbreite von 4 m und einer Planumbreite von 5 m wird sich im Hang sowohl im geschlossenen Bestand, als auch im Falle dessen Nutzung auswirken, wobei bei einer großflächigen Nutzung weiterreichende Sichtachsen eröffnet werden, deren Einsichtigkeit jedoch vom jeweiligen Standort des Betrachters abhängig ist und vom Talraum aus nicht einsehbar sein werden. Eine Einsichtbarkeit ist eher vom Gegenhang anzunehmen und steht in unmittelbarer Abhängigkeit von der Sichtschutzwirkung des Bestandes am Südhang.“

 

Zur Einsehbarkeit aus Sicht des Landschaftsbildschutzes wurde von Seiten des Bf auf eine häufig frequentierte Örtlichkeit, das Café H in R, hingewiesen, von wo aus die gesamte Südseite des „S“ sehr gut einsichtig sei. Dahingehend würde bei Errichtung der Forststraße und der anschließend damit verbundenen Nutzung durch einen Kahlhieb diese jedenfalls auch von diesem Punkt aus zur Straße sehr gut einsehbar sein.

 

Der ASV gab dazu an, dass „solange dort kein Kahlschlag stattgefunden hat, von dem angegebenen Café eine Einsichtigkeit aufgrund des Sichtschutzes wahrscheinlich nicht gegeben sein wird“.

Der ASV führte jedoch weiter aus, dass „aufgrund der Naturbelassenheit des Bestandes mit derzeit in keinster Weise vorhandenen anthropogenen Eingriffswirkung sich der Eingriff unmittelbar und im Landschaftsschutz aus fachlicher Sicht ausgesprochen maßgeblich auswirken wird, da ein lineares anthropogenes Strukturelement in den bis dato ungenutzten Bereich eingebracht wird. Durch diese Maßnahme wird die erlebbare Naturnähe dieses Standortes vollkommen zerstört. Dies auch im Hinblick auf die Erholungswirkung, die im Gesetz verankert ist und die dem Erholungssuchenden die freie Begehbarkeit des Waldes gestattet.“

Der ASV wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch die Forststraße die gegenständlich erlebbare Naturnähe und Erlebbarkeit der Urtümlichkeit nicht mehr gegeben sein werde.

 

Zur von Seiten des Bf vorgelegten Liste von FFH-geschützten Tierarten, welche im Bereich des „S“ anzutreffen seien, führte der ASV wie folgt aus:

 

 „Bei den in der Liste angeführten FFH-relevanten Arten handelt es sich um solche, welche im Gebiet generell vorkommen können, wobei aufgrund der Begehung jedoch nicht bestätigt werden kann, dass diese Arten im unmittelbaren Einflussbereich tatsächlich Habitate aufweisen. Es wird jedoch bestätigt, dass die Gruppe der Fledermäuse in den Verhandlungen mit der europäischen Kommission bislang noch nicht ausreichend behandelt worden ist und weiterhin ein Nachnominierungsbedarf besteht. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzuschätzen, wie die Verhandlungen schlussendlich ausgehen. Für baumbewohnende Fledermausarten jedoch ist der Buchen­altbestand als wertvoller Habitat anzusehen und generell festzustellen, dass die Lebens­raumfunktion für diese Arten durch Jung- und jüngere Bestände nicht in vergleichbarer Qualität gesichert werden kann.“

 


 

Zur Felsformation:

 

„Es wird bestätigt, dass der fels-dominierte Bereich bei etwa hm 13,8 im Falle der Querung durch die Forststraße im unteren Teilbereich massiv beeinträchtigt wird, da eine Umgehung aus Geländegründen nicht möglich ist. Auf diese Thematik wird bereits im Gutachten vom 8.10.2012 auf Seite 4 hingewiesen. Felsformationen sind im Gebiet in weiteren Teilbereichen vorhanden, weswegen der Eingriff durch die Forststraße nur in einem kleinen Teilbereich erfolgt, in diesem Bereich jedoch aufgrund der erforderlichen Baumaßnahmen ein lokal markanter und optisch deutlicher Eingriff in das lokale Landschaftsbild stattfinden wird. Die Felsformationen im Hangwald sind als integrativer Teil des Gesamtökosystems anzusehen und verleihen dem Wald eine optisch wahr­nehmbare markante Prägung, welche für Waldtypen an diesen Standorten mit seichtgründigen Böden und anstehendem Fels als durchaus standorttypisch anzusehen ist. Der Eingriff wird die Naturnähe des Bestandes gleichermaßen wie im nachfolgenden Hallenwald durch die Einbringung eines anthropogenen Infrastrukturelements maßgeblich ändern und ebenso wie im Hallenwald die wahrnehmbare Naturnähe des Buchenwaldes am Südhang des S maßgeblich reduzieren. Aus ökologischer Sicht ist der lokale Eingriff im Felsbereich vernachlässigbar, da sehr kleinräumig die Felsstrukturen im Nahebereich vom Eingriff nicht direkt berührt werden.“

 

Zum genutzten Bereich neben dem Hallenwald:

 

In einem Bereich ist eine anthropogene Veränderung geändert (gemeint: vorgenom­men) worden.“

 

Der ASV führte aus, „dass nach Überquerung des Sattels ein noch nicht so alter, aber sehr naturnaher Bestand existiert. Danach eine etwa vor ca. 25 Jahren genutzte Waldfläche mit Jungaufwuchs (Fichten-, Buchendickung) stockt und in weiterer Verlängerung der Forststraße diese in den Hallenbuchenwald mit einem Bestandsalter von in etwa 150 Jahren eindringt.“

 

Zur Frage der Auswirkungen auf die Habitate der Fledermäuse:

 

„Eine unmittelbare Beeinflussung der Fledermäuse, sofern es die vorliegend gibt, würde dann erfolgen, wenn Habitatbäume im Zuge des Forststraßenbaus gefällt werden bzw. in weiterer Folge, wenn die dadurch ermöglichte Nutzung des Altbestandes weitere derartige Bäume entfernt. Der Altbestand bietet für derartige Fledermäuse potenziell beste Quartiermöglichkeiten, welche in jüngeren Beständen nicht vorzufinden sind. [...].“

 

Der ASV konnte keine Angaben dazu machen, ob aktuelle Vorkommen dieser Arten im Eingriffsbereich vorlagen.

 

Zur  naturschutzfachlichen Relevanz der Jungwuchspflege:

 

„Es hat dies vor allem forstwirtschaftliche Gründe, um Zukunftsbäume zu fördern. Aus ökologischer Sicht entwickelt sich ein Wald langfristig auch ohne menschliches Zutun, wobei jedoch festzustellen ist, dass diese Entwicklung langfristig und zwangsweise nicht im Bestreben des Nutzungsberechtigten liegt.“

 

Hinsichtlich der Frage nach alternativen Bewirtschaftungsmöglichkeiten gab die Konsenswerberin zusammengefasst an, dass der Bestand durch die Bringung über eine Langstreckenseilbahn genutzt werden könnte, dies sei jedoch sehr kostenaufwändig (Festmeterkosten wären ca. 50 % höher) und würde dazu führen, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sehr große Flächen genutzt werden müssten. Der Gesamtbestand würde wahrscheinlich auf 2 x geschlägert werden. Aufgrund der internen Vorgaben sei verpflichtend eine Rentabilitätsrechnung für die Forststraße anzustellen, welche erst einen positiven Barwert ergäbe, wenn auch der südliche Bereich erschlossen werde. Bis zum Sattel wäre die Rentabilitätsrechnung negativ. Die Variante, auf der nördlichen Hangseite einen Umkehrplatz herzustellen und von dort eine Seilbergung von Stämmen vorzunehmen, sei nicht möglich, weil die Seilgeräte auf LKWs aufgebaut seien. Ansonsten wäre dies nur mit einer Langstreckenseilwinde möglich, welche nicht schräg spannbar sei, da sonst der Restbestand beschädigt würde. Es wäre daher nur ein kleiner Teil des Südhanges bewirtschaftbar. Jungbestände könnten damit aus technischen und wirtschaftlichen Gründen überhaupt nicht bewirtschaftet werden. Die Forststraße würde Durchforstungen ermöglichen, um für die Zukunft stabile Bestände zu erzeugen. Im Fall von Kalamität (Windwurf, Käferbefall) sei es durch die Forststraße möglich, auch Kleinmengen zeitgerecht aufzuarbeiten, wobei es sich dabei um einen forstpolizeilichen Auftrag handle.

 

Schließlich wurden in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst nachste­hende abschließende Stellungnahmen abgegeben: 

 

Die Vertreterin der F verwies auf die schriftlichen Ausführungen und darauf, dass das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung der gegen­ständlichen Flächen jedenfalls höher zu bewerten sei, weil durch den Nichtbau der Forststraße eine Nutzung de facto nicht oder nahezu unmöglich wird, jedenfalls aber wirtschaftlich als negativ zu beurteilen ist, weshalb beantragt werde, den erstinstanzlichen Bescheid wiederherzustellen.

 

Der Vertreter des U führte aus, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durch zahlreiche Gutachten und die heutige Begehung untermauert worden seien. Schlussendlich wurde noch auf die Alpenkonvention hingewiesen, die in diesem Gebiet ihre Gültigkeit hat. Die Beschwerde des U werde vollinhaltlich aufrechterhalten und werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.

 

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Bestätigung des erstinstanz­lichen Bescheides und damit die Abweisung der seinerzeitigen Berufung.

 

I.11. Befund und Gutachten der von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Stellungnahme lauten wie folgt:

 

„BEFUND:

 

Der Forstbetrieb xtal der x AG. beabsichtigt, ausgehend vom Ende der bestehenden Forststraße ‚Xalm‘, die beantragte Forststraße anzuschließen.

Die Forststraße ‚Xalm‘ ist Lkw-befahrbar auf einer Länge von ca. 970 m ausgebaut und endet in etwa 830 m Seehöhe in einem Umkehrplatz für Lkw. Von dort führt noch ein etwa 180 m langer Traktorweg bis zu einem Umkehrplatz für Forst­schlepper.

Nach einem Ausbau des erwähnten Traktorweges auf Lkw-Standard führt die gegen­ständliche Forststraße nach einer Kehre ca. 300 m in westlicher Richtung mit 12 % Steigung bis zu einer Hangverflachung auf einer Felskuppe, wo eine Kehre mit einem Radius von etwa 10 m angelegt werden soll. Weiter in ostsüdöstlicher Richtung ansteigend wieder mit 12 % erreicht die geplante Forststraße bei hm 6,5 einen flachen Sattel, führt weiter verflachend mit durchschnittlich 5 % Steigung, ab hm 8 mit bis zu
12 % Gefälle bis zum markanten Rücken des S-Ostabfalles, der eben durch­quert wird. Auf der S-Sonnseite steigt die Trasse unter Berücksichtigung schwierigerer Felspassagen mit 10 bis 11 % Steigung bis zu ihrem Ende bei hm 19,6 an der Besitzgrenze, wo ein Umkehrplatz für Lkw eingerichtet wird.

Die geplante Forststraße ‚S‘ soll 41 ha Wald, davon 7 ha Schutzwald in Ertrag, erschließen. Der Bestand auf den ersten 500 m der Trasse besteht aus einem Nadel-Laubmischbestand aus Fichte, Esche und Bergahorn der IV. Altersklasse, von hm 5 bis 7 folgt ein reines Fichten-Stangen- bis Baumholz der II. Altersklasse, anschließend bis
hm 10 wieder ein Nadel-Laubmischbestand aus Fichte, Buche, Esche und Bergahorn der VI.-VII. Altersklasse, dann auf der Sonnseite bis hm 11 ein 80- bis 100-jähriger Eschen-, Lärchen-, Fichten-Bergahornbestand, bis hm 12 reine Buche der V., bis hm 13,2 Fichte der 11. und bis hm 14 Fichte und Esche der IV. Altersklasse. Von hm 14 bis 15 stockt eine Fichten-, Lärchen-, Eschenverjüngung und bis zum Trassenende ein Laubmisch­bestand aus Buche, Esche und Ahorn der überwiegend VI. und VII., nur zwischen hm 16 und 17,2 der I. Altersklasse.

Zur Zeit ist die zu erschließende Waldfläche nur mit Langstreckenseilkränen zu bewirt­schaften. Auf der Schattseite ist eine Lieferung nur über Fremdgrund über lange Strecken (mehr als 500 m) möglich, auf der Sonnseite sind die Lieferdistanzen bis zu 750 m.

Vom Beginn bis hm 7 ist die durchschnittliche Hangneigung mittelsteil (50 - 65 %), steigt anschließend auf etwas über 70 % (bis hm 8), der Rest der Trasse führt durchwegs nur mehr durch mittelsteiles Gelände mit Hangverflachungen bis 30 %.

Das geologische Substrat wird auf der Nordseite überwiegend von Mergelkalk, auf der Südseite von Hauptdolomit gebildet.

Die Forststraße ‚S‘ wird mit gestuftem Wandschotter des anstehenden Materials mit einer Planumbreite von bis zu 5 m und einer Fahrbahnbreite von 4 m mittels eines Baggers in Seitenbauweise erstellt.

 

Die Oberflächenentwässerung erfolgt über einen bergseitigen Dreiecksgraben und
10 Rohrdurchlässe Ø 40 cm im Regelabstand von 120 m.

 

Die gegenständliche Forststraße wurde gemäß § 61 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. von einem befugten Fachorgan geplant und auch die Bauaufsicht wird von einem solchen Fachorgan ausgeführt werden.

 

Nach Fertigstellung der Bauarbeiten werden die Böschungen, geeignete Witterung vorausgesetzt, humuslos begrünt.

 

GUTACHTEN:

 

Gemäß § 62 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. bedarf die Errichtung von Forststraßen, u.a. wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen, oder wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Straßen berührt werden, einer Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, dass sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht, sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist und die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Errichtung der Forststraße ‚S‘ dient der Erschließung eines ca. 41 ha großen Waldgebietes, sowohl am Nord- wie auch am Südhang des S.

 

Auf Grund der langen Bringungsdistanzen ist derzeit wirtschaftlich eine sinnvolle Waldpflege de facto ausgeschlossen, Durchforstungen ökonomisch nicht vertretbar und Endnutzungen nur großflächig möglich. Durch die Errichtung der beantragten Forststraße ‚S‘ wird ein Waldbau nach modernen und ökologischen Gesichtspunkten erst möglich. Nur mit einer entsprechenden Grunderschließung sind Waldpflege und kleinflächige, femel- bis plenterartige Nutzungen durchzuführen, die auch das Land­schafts­bild nicht negativ beeinträchtigen. Eine Verweigerung der Errichtungsbewilligung auf Grund kurzsichtiger Betrachtungsweise durch Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde sich kontraproduktiv auf dieses auswirken und durch großflächige Bewirtschaftung (Kahlschläge bis zu 3 ha Größe, um die Rentabilität eines Langstreckenseilkranes zu rechtfertigen) genau den gegenteiligen Effekt erreichen.

Aus forstfachlicher Sicht bestehen daher gegen die Errichtung der Forststraße ‚S dann keine Einwände, wenn nachstehende Auflagen vorgeschrieben und einge­halten werden:

1.    Die Forststraße ‚S‘ ist projektsgemäß entlang der im Gelände vermarkten Nulllinie zu errichten.

2.    Für die Herstellung der Rohtrasse ist ein Hydraulikbagger in Seitenbauweise zum Einsatz zu bringen. Das abgebaute Material ist talseitig auf einer angeschnittenen Berme standfest aufzusetzen.

3.    In Steilpassagen ist Material, welches nicht eingebaut werden kann, längs zu verfrachten und an geeigneter Stelle abdriftsicher zu deponieren.

4.    Notwendige Sprengungen dürfen nur der Lockerung des Gesteines dienen, sodass es mit dem Bagger manipuliert werden kann.

5.    Die Oberflächenentwässerung hat über einen bergseitigen Dreiecksgraben und
15 Rohrdurchlässe Ø 40 cm zu erfolgen.

6.    Die talseitigen Böschungen sind mit humosem Material aus dem Trassenvortrieb abzudecken und so zu gestalten, dass eine ordnungsgemäße Begrünung durchgeführt werden kann.

7.    Die Begrünung hat unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten zu erfolgen. Fehlstellen sind so lange nachzubessern, bis sich flächendeckend eine Dauergras­narbe eingestellt hat.

8.    Der Beginn und das Ende der Bauarbeiten sind der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, Bezirksforstinspektion, unaufgefordert bekannt zu geben. Die Bauarbeiten sind bis längstens 31.12.2014 abzuschließen.“

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. September 2015, im Zuge derer ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde und die gesamte projektierte Trasse begangen wurde. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hatte Gelegenheit, sein Gutachten vom 8. Oktober 2012 zu ergänzen. Im Zuge der Verhandlung wurde von Seiten des Bf ergänzend eine Liste der von FFH geschützten Arten vorgelegt, welche im Bereich des S anzutreffen sind (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift vom 1. September 2015). Des Weiteren wurden die Beschwerde der Konsenswerberin gegen den Bescheid der
Oö. Landesregierung sowie deren Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof und die forstfachliche Stellungnahme aus dem forstrechtlichen Akt beigeschafft.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender ent­schei­dungs­wesentlicher  S A C H V E R H A L T  fest:

 

Die geplante Forststraße schließt an einen im Zuge der Errichtung der bestehenden Forststraße „Xalm“ ausgeführten Traktorstichweg ohne Umkehrplatz an und soll der forstlichen Erschließung des S dienen. Die als LKW-befahrbar geplante Straße weist eine Planumbreite von 5,0 m und eine Fahrbahnbreite von 4,0 m auf. Die geplante Trasse beginnt auf 845 m Seehöhe und führt bis auf eine Höhe von 975 m auf der Nordseite des S. Über eine Kehre in sehr steilem Gelände bei hm 3,0 soll die Forststraße zu einem markanten Sattel bei einem Felskopf bei hm 6,5 geführt werden und anschließend auf einen alten (handgeschlichteten) Weg. Bei hm 11 wird der Kamm des S überschritten und in weiterer Folge die Südseite des S in einem mehr oder weniger gestreckten Verlauf auf einer Länge von beinahe 2 km (1.960 m) erschlossen werden.

 

Der S mit einer maximalen Höhe von 1.206 m ü.A. bildet einen W-O-orientierten Kalkgebirgsstock im Landschaftsbereich zwischen L im Westen und G im Südosten. Der Gipfel des S ist der höchste Punkt eines west-östlich orientierten Bergkammes, der von L über den P 759 m, den S J 1185 m, den Hauptgipfel und den xboden 945 m in Richtung G zieht. Im Bereich des S J und des Hauptgipfels besitzt der Berg teilweise senkrechte Wandabstürze in Richtung Norden bzw. Süden, die aus massigen Rotkalken des unteren Jura gebildet werden. Der Grat im gegenständlichen Bereich verläuft in etwa 1.000 m Seehöhe und fällt in Richtung Osten zum xboden auf etwa 945 m ab. Im Talboden südlich des bewaldeten Südabfalles verläuft die Enns im Flussabschnitt zwischen G im Oberlauf und R etwa 6,5 km flussabwärts. Die Trassenlänge beträgt 1.960 m.

Der S ist abgesehen von einigen kleineren Auflichtungen kleiner Almflächen durchgehend bewaldet und besonders im Bereich des Grates stark felsdurchsetzt, wo sich abschnittsweise auch kleinflächig alpine Rasenflächen finden. Die Erschließung dieses Berges ist vor allem im Bereich der süd­exponierten Hänge noch vergleichsweise gering und vordringlich auf untere Hangabschnitte bis etwa zum Mittelhangbereich hin beschränkt, wohingegen der Nordhang bereits etwas stärker aufgeschlossen ist und erst kürzlich eine Forststraße / Traktorweg gebaut worden ist (Forststraße „Xalm“), an welche die gegenständliche Forststraße auf einer Seehöhe von etwa 845 m ü.A. anschließen soll.

Die Erschließung des Gratbereiches beschränkt sich derzeit auf die Zufahrt zur „Xalm“ von Norden her.

Die Waldgesellschaften werden abseits forstlich intensivierter Abschnitte vor allem von der Buche dominiert und geprägt, es herrschen ausgenommen von klein­flächigen Sonderstandorten zonale Buchenwaldgesellschaften / Fichten-Tannen-Buchenwälder vor, welche abseits forstlich genutzter Bestände abschnitts­weise noch hallenwaldartige Strukturen mit lokal bis zu etwa 150 Jahre alten Beständen zeigen. Im Bereich der Trasse finden sich in Abfolge sowohl naturnahe Bereiche, dominiert von der Buche, vergesellschaftet v.a. mit Fichte, Bergahorn, Esche und seltener Tanne sowie Ulme, forstlich intensivierte Flächen, v.a. in Form kleinerer Fichtendickungen und auch weitgehend naturbelassene Abschnitte mit annähernd reinen Buchen-Altbeständen sowie felsdurchsetzte Flächen am Oberhang und im Bereich des Grates. In den naturnahen und weitestgehend natürlichen Bereichen, welche sich vordringlich am Südhang befinden, ist der hohe Totholzanteil auffallend, durch welchen der Bestand strukturell gegliedert wird. Im Unterwuchs ist Seidelbast charakteristisch. Die Böden hier sind trockener und seichtgründiger als an der Nordseite. Im Gratbereich befindet sich etwa 400 m östlich der Kehre am Grat auch der sogenannte „xboden“, dessen Namen von der Stechplame, einer in Ober­öster­reich geschützten Gehölzart, herrührt. Entsprechend der naturschutz­fachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, Strauch, 2000, befinden sich der S und somit auch die gegenständlichen Hangbereiche, welche durch die beantragte Forststraße aufgeschlossen werden sollen, im nördlichen Bereich der Raumeinheit „Enns- und Steyrtaler Voralpen“. Es handelt sich hierbei um ein Mittelgebirge mit Gipfelhöhen zwischen 800 und 1.400 m Seehöhe, mäßiger Reliefenergie mit sanften Einhängen, jedoch abschnittsweise gegliedert durch markante Felsbildungen. Der Waldanteil dieser Raumeinheit ist mit etwa 90 % sehr hoch und ist bereits großteils durch ein dichtes Forststraßennetz erschlos­sen. Es überwiegt Wirtschaftswald, v.a. mit Fichte und wechselndem Anteil an Buche. Im Bereich von noch unzugänglicheren Lagen, vordringlich Steillagen, stocken jedoch auch noch Bestände von naturnahen Fichten-Tannen-Buchen­wäldern, je nach Standortbedingungen aber auch feuchte Schluchtwälder oder trockene Föhrenwälder. Darüber hinaus findet sich abschnittsweise aufgrund von Felsformationen und Schutthägen ein Mosaik an Sonderstandorten unterschied­licher Ausdehnungen. Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (NaLa - Natur und Landschaft, Leitbilder für Oberösterreich) legen für diese Raum­einheit hinsichtlich der Waldgebiete u.a. fest:

·         Forste zu Mischwäldern umwandeln, kleinflächige Nutzungen, Naturver­jün­gung fördern;

·         naturnahe Waldgesellschaften exemplarisch außer Nutzung stellen;

·         weitere Erschließungen auf ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und Auswir­kungen auf ökologische Effekte prüfen

 

Projektdaten: Gesamtlänge: 19,6 hm

Planumbreite: 5,0 m

Fahrbahnbreite: 4,0 m

Kehrenradius: 10,0 m

Maximalsteigung: 12 % (- 12 % bis + 12 %)

Querneigungen: zwischen min. 30 % und max. 74 %

Entwässerung durch bergseitigen Graben

16 Rohrdurchlässe, d = 40 cm

Seehöhe Beginn: 845 m ü.A.

Seehöhe Ende: 975 m ü.A.

erschlossene Fläche: 41 ha Wirtschaftswald

     7 ha Schutzwald in Ertrag

 

Aufgrund des Trassenverlaufes vom Nordhang ausgehend über den Grat und danach im Oberhangbereich des Südhanges verlaufend werden von der Trasse unterschiedliche Gelände- und Bestandsformen berührt, welche individuell naturschutzfachlich zu bewerten sind und die entsprechend dieser Vielgestaltig­keit eine unterschiedliche Eingriffssensibilität aufweisen. Dies bezieht sich sowohl auf den Eingriff in den Naturhaushalt als auch in das Landschaftsbild.

Im Norden bei hm 0,0 beginnend und an einen dortigen Traktorweg mittels einer Kehre anschließend verläuft die geplante Forststraße ansteigend bis zu hm 3,0 in Richtung Westen, wo eine scharfe Kehre und ein Schwenk in Richtung Osten vorgesehen ist. Im Bereich dieser Kehre und bis etwa 100 m östlich davon wird aufgrund der lokal konzentrierten Böschungseinschnitte im vergleichsweise steilen Gelände von etwa 55-60 % Querneigung durch die knapp übereinander liegenden Trassenbereiche eine lokal markant wahrnehmbare Gelände­zäsur verursacht, welche sich jedoch weiter in Richtung Osten hin mit zunehmender Distanz der Trassenabschnitte zueinander wieder verringert. Kurz vor bzw. wieder kurz nach der Kehre wird ein kleines Gerinne in Summe zweimal durch die Forststraße gequert, wodurch hier kleine Rohrdurchlässe oder Ableitungen erforderlich sein werden und demzufolge lokal in den Naturhaushalt einge­griffen wird, was eine besonders sorgsame Bauausführung erforderlich machen würde.

Der weitere Trassenverlauf im Bereich zwischen hm 4,0 und etwa hm 9,0 im Nordhang ist aufgrund der Geländesituation und auch hinsichtlich der zu erwartenden Eingriffswirkung in den Naturhaushalt als vergleichsweise unproblematisch zu bezeichnen, da keine dezidiert schützenswerten Waldbereiche oder Kleinstrukturen beeinträchtigt werden. Es handelt sich um einen Buchen-Mischwaldbereich, wobei zwischen etwa hm 6,5 und hm 7,5 ein dichter Fichtenforst-Bereich gequert wird, welcher aus naturschutzfachlicher Sicht keine dezidierte Bedeutung aufweist. Danach folgt die Trasse einem ehemaligen Wegverlauf, welcher in der Natur noch andeutungsweise erkennbar ist, wodurch die Einbindung der Forststraße in das Gelände vergleichsweise gut möglich ist und auch die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild dadurch verringert wird.

Bei etwa hm 9,0 befindet sich jedoch eine Felsformation, von welcher aufgrund der erhöhten Straßenbreite im Vergleich zum ehemaligen Weg ein Teilbereich abgeschrämmt werden muss, wodurch kleinflächig in diesen Felslebensraum eingegriffen wird, was sich lokal auch im Landschaftsbild auswirken wird. Dieser Eingriff ist jedoch flächenmäßig geringfügig und langfristig betrachtet hinsichtlich des Bewuchses von temporärer Wirkung. Bis hin zum Grat, wo in einem Sattelbereich die Kehre bei etwa hm 10,6 vorgesehen ist, ändert sich an der grundlegenden Gelände- und Bestandssituation nichts, weswegen auch die naturschutzfachliche Bewertung für diesen Streckenabschnitt unverändert ist.

Ab etwa hm 11,0 schwenkt die Trasse der beantragten Forststraße jedoch auf den Südhang, wo es sukzessive zu einer Änderung der Bestandssituation und auch der Topographie kommt. Im hier ersten Teilabschnitt verläuft die Trasse durch Buchen-Mischwald in mäßig geneigtem Gelände, bis bei etwa hm 13,8 Felsformationen gequert werden sollen, welche den Wald und den Hangbereich markant prägen und strukturieren sowie die Biodiversität der lokalen Biotopstrukturen wesentlich bereichern. Hier ist von einem wesentlichen Eingriff durch die partielle Vernichtung dieser Felslebensräume auszu­gehen, was sich zudem aufgrund deren landschaftsprägenden Wirkung im lokalen Landschaftsraum maßgeblich negativ auswirken wird. Westlich dieser Felsstrukturen verläuft die Trasse wiederum durch Buchen-Mischwald bis hin zu einer Fichtendickung bei etwa hm 16,5, welche in deren oberen Bereich gequert wird. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen für sich alleine betrachtet nicht dezidiert schutzwürdigen Gehölzbestand, jedoch ist hierbei zu bedenken, dass es sich um lokale, anthropogen überformte Enklave inmitten eines ansonsten noch sehr naturnahen Hangwaldes der natürlichen zonalen Waldgesellschaft handelt und zudem aufgrund der geringen Stammhöhen eine Sichtschutzwirkung im Hinblick auf die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild und die Einsich­tigkeit von südlicher Richtung her kaum bzw. nur sehr eingeschränkt gegeben ist. Nach Querung dieses Jungbestandes tritt der Trassenverlauf in einen naturschutzfachlich und ökologisch sowie landschaftsschutz­fachlich hochwertigen Buchen-Altbestand mit etwa 130-150 Jahre alten Exemplaren und hallenartiger Struktur ein, in welchem aufgrund abge­storbener Exemplare und sonstigem Totholz annähernd unbeeinflusste natürliche Bedingungen herrschen, welche abgesehen von der schüt­zens­werten Ausprägung dieses Biotoptyps im speziellen auch für die Vogelwelt - insbesondere Spechte - und die Fauna im Allgemeinen von erhöhter Bedeutung sind. Dies auch deshalb, weil dieser Altbestand ausgenommen einer naheliegenden Almfläche („xalm“) im Westen ansonsten von Erschließungen im Umfeld bislang nicht betroffen ist und somit als beruhigte Zone im ansonsten vordringlich durch Wirt­schaftswälder geprägten und anthropogen erschlossenen Landschafts­raum anzusehen ist. Die Strukturvielfalt dieses Bestandes verdeutlicht zusätzlich durch die zahlreichen Felsrippen im Oberhang- und Kammbereich, die sowohl zur Steigerung der Biodiversität beitragen als auch im lokalen Landschaftsbild als zusätzlicher Faktor markant in Erscheinung treten und zusammen mit dem weitestgehend naturbelassenen Hangwald eine optische Einheit bilden, die dem Betrachter eine absolute Naturnähe vermittelt.

Eingriffe durch Forststraßenbau wirken sich in diesem Bestandsabschnitt sowohl im Hinblick auf den Naturhaushalt als auch im Hinblick auf das Landschaftsbild negativ aus. Es kommt durch die Trasse zu einem unmittelbaren Lebens­raum­verlust, welcher sich jedenfalls während der Bauphase zudem auch auf die angrenzenden Flächen aufgrund der akustischen Störwirkung und der ungewohnten Präsenz von Menschen und Maschinen auf die Fauna auswirken wird. Der im Wesentlichen vollkommene naturbelassene optische Eindruck wird durch den Straßenbau massiv verändert, da dieses anthropogene Bauwerk sowohl das Gelände im Trassenbereich verändert als auch aufgrund der hallenartigen Struktur des Bestandes ohne nennenswerter Krautschicht innerhalb des Bestandes weithin sichtbar und als technisch prägender Störfaktor inmitten ansonsten ausschließlich von Elementen natürlicher Genese geprägtem Lebens- und Landschaftsraum wahrnehmbar sein wird. Durch diese Straße wird das gesamte Erscheinungsbild dieses Waldes markant und im Hinblick auf Naturbelassenheit deutlich negativ beeinträchtigt und verän­dert werden. Sollte es zudem künftig zu großflächigen Nutzungen kommen, was aufgrund forstwirtschaftlicher Überlegungen als sehr wahrscheinlich einzustufen ist, fällt dadurch auch der optische Sichtschutz zum Talraum hin weg, was die Straße umso mehr im Landschaftsbild wahrnehmbar machen wird und die Zäsur des Südhanges als prägender Faktor in Erscheinung treten wird. Würde der Bestand ohne die Errichtung der Forststraße genutzt, wäre zwar ebenfalls ein Eingriff in das Erscheinungsbild des Hanges gegeben, jedoch zumindest ohne die laterale Zäsurwirkung der Straße, wodurch die durch die Bestandsnutzung verursachte Eingriffswirkung in das Landschaftsbild zumindest im Zuge der Entwicklung des nachfolgenden Bestandes mit zunehmendem Bestandsalter wieder reduziert würde und nicht durch den weiterhin gut erkennbaren Trassenverlauf beeinträchtigt wäre.

Im Nordhangabschnitt bis zur Querung im Kammbereich bei etwa hm 10,5 ist die Eingriffswirkung bei fachgerechter und den Landschaftsraum sowie insbesondere das angrenzende Gelände minimal belastender Bauausführung aus naturschutz­fachlicher Sicht soweit als verträglich einzustufen.

Die zu erwartende Eingriffswirkung im Südhangbereich ist naturschutzfachlich deutlich negativer zu bewerten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Landschaftsbild als auch auf den Naturhaushalt. Die hier großteils vorherr­schenden natürlichen bis naturnahen und bis dato weitestgehend anthropogen unbeeinflussten Standorts- sowie Lebensraumbedingungen würden durch den beantragten Forststraßenbau mit einer durchgehenden Planumbreite von 5 m und einer geschotterten Fahrbahnbreite von 4 m wesentlich negativ beein­trächtigt werden. Dies bedeutet insbesondere auch einen wesentlichen Eingriff in das lokale Landschaftsbild, da das bis dato durch natürliche Land­schafts­elemente geprägte Erscheinungsbild durch die deutlich und für jeder­mann als anthropogenes Bauwerk wahrnehmbare Forststraße im gesamten durch Sichtbeziehungen dominierten Landschaftsbereich optisch eindeutig negativ in Erscheinung treten würde und sich dadurch das gesamte Erschei­nungsbild dieses Hangbereiches wesentlich verändern und negativ beeinträchtigt werden würde. Auflagen oder Bedingungen können keine Minderung der zu erwartenden Eingriffswirkung bewirken (Befund und Gutachten des ASV vom 8. Oktober 2012).

 

Im letzten Abschnitt der gegenständlichen Projekts-Trasse (hm 17,5-19,5) befindet sich ein etwa 150-jähriger Buchenaltbestand. Dieser zeichnet sich durch weitestgehende Ursprünglichkeit und unbeeinflusste Standortbedin­gungen aus. Der durch den Forststraßenbau verursachte Eingriff ist eine dauerhaft wirksame Maßnahme in diesem Landschaftsbereich. Durch den Forststraßenbau kommt es in diesem Abschnitt zu einer markanten, dauerhaft wirkenden anthropogenen Umgestaltung eines natürlichen Waldmeister­buchenwaldes, welcher vordringlich im lokalen Bereich eindeutig als anthro­pogener Eingriff wahrnehmbar sein wird. Die vordringliche ökologische Bedeutung des gegenständlichen Buchenwaldes besteht im Vorkommen von Stark- und Totholz, welches in umliegenden Wirtschaftswäldern in dieser Ausprägung nicht mehr oder nur noch in geringer Dimension vorhanden ist. Gerade diese Altbestände sind für baumbewohnende Vogel- und Fledermausarten essenzielle Habitate. Jungbestände können diese Funktion nicht erfüllen. Der gegenständliche Waldtyp ist für das Ennstal zwar nicht selten, jedoch ist im Hinblick auf den gegenständlichen Hallenbuchenwald zwischen hm 17,5 und 19,5 im Besonderen das Bestandsalter als ökologisch zu wertender Faktor zu berücksichtigen. Solche Altbestände sind sehr selten. Im Wirtschaftswald werden solche Wälder üblicherweise nicht so alt, da sie bereits zum Zeitpunkt der Hiebreife (100 bis 120 Jahre) genutzt werden (Ausführungen des ASV in der öffentlichen mündlichen Verhandlung).

 

Der vordringliche relevante Sichtbereich der Forststraße ist in deren lokalem Nahbereich zu sehen. Die zu erwartende Zäsur des Waldbereiches durch die LKW-befahrene Forststraße mit einer Fahrbahnbreite von 4 m und einer Planum­breite von 5 m wird sich im Hang sowohl im geschlossenen Bestand als auch im Falle dessen Nutzung auswirken, wobei bei einer großflächigen Nutzung weiterreichende Sichtachsen eröffnet werden, deren Einsichtigkeit jedoch vom jeweiligen Standort des Betrachters abhängig ist und vom Talraum aus nicht einsehbar sein werden. Eine Einsichtbarkeit ist eher vom Gegenhang anzu­nehmen und steht in unmittelbarer Abhängigkeit von der Sichtschutzwirkung des Bestandes am Südhang (ASV).

 

Aufgrund der Naturbelassenheit des Bestandes mit derzeit in keinster Weise vorhandener anthropogener Eingriffswirkung wird sich der Eingriff unmittelbar und ausgesprochen maßgeblich auswirken, da ein lineares anthropogenes Strukturelement in dem bis dato ungenutzten Bereich eingebracht wird. Durch diese Maßnahme wird die erlebbare Naturnähe dieses Standortes voll­kommen zerstört. Dies auch im Hinblick auf die Erholungswirkung. Durch die Forststraße wird die gegenständlich erlebbare Naturnähe und die Erlebbarkeit dieser Urtümlichkeit nicht mehr gegeben sein.

 

Bei den in Beilage ./1 zur Niederschrift vom 1. September 2015 angeführten Arten handelt es sich um solche, die im gegenständlichen Gebiet generell vorkommen können. Der Buchenaltbestand ist für baumbewohnende Fleder­mausarten als wertvoller Habitat anzusehen und kann die Lebens­raumfunktion für diese Arten durch Jung- und jüngere Bestände nicht in vergleichbarer Qualität gesichert werden. Der Buchenaltbestand bietet für baumbewohnende Fledermausarten potentiell beste Quartiermöglichkeiten, welche in jüngeren Beständen nicht vorzufinden sind. Es kann nicht festgestellt werden, ob aktuelle Vorkommen solcher Arten im Eingriffsbereich vorhanden sind (ASV).

 

Gemäß § 5 Z 2 Oö. Artenschutzverordnung iVm deren Anlage 3 sind folgende Tierarten geschützt:

Fledermäuse (Microchiroptera), alle Arten.

Alle in Oberösterreich vorkommenden nicht jagbaren Vogelarten.

 

Der Restbereich der Trasse am Südhang ist aus landschaftsschutzfachlicher Sicht ebenfalls kritisch zu beurteilen, jedoch werden in diesem restlichen Abschnitt keine derartig hochwertigen Waldbestände gequert.

 

Der felsdominierte Bereich bei etwa hm 13,8 wird im Falle der Querung durch die Forststraße im unteren Teilbereich massiv beeinträchtigt, da eine Umgehung aus Geländegründen nicht möglich ist. Felsformationen sind im Gebiet in weiteren Teilbereichen vorhanden, weswegen der Eingriff durch die Forststraße nur in einem kleinen Teilbereich erfolgt. Es wird in diesem Bereich jedoch aufgrund der erforderlichen Baumaßnahmen ein lokal markanter und optisch deutlicher Eingriff in das lokale Landschaftsbild stattfinden. Die Felsformationen im Hangwald sind integrativer Teil des Gesamtökosystems und verleihen dem Wald eine optisch wahrnehmbare markante Prägung, welche für Waldtypen an diesen Standorten mit seichtgründigen Böden und anstehendem Fels als durchaus standorttypisch anzusehen ist. Der Eingriff wird die Naturnähe des Bestandes gleichermaßen wie im nachfolgenden Hallenwald durch die Einbrin­gung eines anthropogenen Infrastrukturelements maßgeblich ändern und ebenso wie im Hallenwald die wahrnehmbare Naturnähe des Buchen­waldes am Südhang des S maßgeblich reduzieren. Aus ökologischer Sicht ist der lokale Eingriff im Felsbereich vernachlässigbar, da sehr kleinräumig die Felsstrukturen im Nahebereich vom Eingriff nicht direkt berührt werden. In diesem restlichen Abschnitt werden keine derartig hochwertigen Waldbestände gequert, dennoch ist das Projekt aus landschaftsschutzfachlicher Sicht hier ebenfalls kritisch zu beurteilen. Nach Überquerung des Sattels existiert ein nicht so alter, aber sehr naturnaher Bestand. Danach stockt eine etwa vor
25 Jahren genutzte Waldfläche mit Jungaufwuchs (Fichten- und Buchendickung) und dringt die geplante Forststraße sodann in den Hallenbuchenwald ein (ASV).

 

Die Jungwuchspflege hat vor allem den forstwirtschaftlichen Grund, um Zukunftsbäume zu fördern. Aus ökologischer Sicht entwickelt sich ein Wald langfristig auch ohne menschliches Zutun (ASV).

 

Der durch die Nähe zu Steyr und der zentralen Lage im Ennstal bestehende hohe Erholungswert des S würde durch die Errichtung der Forststraße negativ beeinträchtigt. Über den Grat führt von Westen her ein teils aus­gesetzter, sehr schöner Wanderweg bzw. Steig bis zum Gipfel. Es ist auch eine Einkehrmöglichkeit beim Abstieg nach Süden in der Jausenstation P gegeben, was die Attraktivität des Berges erhöht. Vor allem im Frühjahr und im Herbst wird der Berg der phantastischen Aussicht und der prachtvollen Herbstfärbung der Buchenwälder wegen viel besucht. Durch die erlebbare Natur­nähe und Urtümlichkeit des Buchenwaldes ist die Erholungswirkung der Land­schaft besonders gegeben. Die stockenden Buchenwälder sind in ihrer hallen­artigen Ausprägung in Gratnähe als landschaftlich herausragend zu bewer­ten und bieten durch die entstehende besondere, fast feierliche Stimmung für die Wanderer im Gebiet einzigartige Erlebnismöglichkeiten. Diese Erholungswirkung würde jedoch durch die Errichtung der Forststraße völlig zerstört werden (Gutachten Dris. S).

 

Insbesondere der Hallenbuchenwald, aber auch die Bereiche des Südhanges zwischen hm 11 und 16,5 lassen den natur- und landschaftsschutzfachlich unkundigen Besucher absolute Naturnähe erleben. Es entsteht ein Eindruck völliger Ursprünglichkeit, annähernd jener, in eine andere Zeit zurückversetzt zu sein, als für den Unkundigen keinerlei Hinweise auf menschliche Eingriffe erkennbar sind. Es entsteht der Eindruck, sich in einem unberührten Urwald zu bewegen. Im Bereich der beschriebenen 130-150 Jahre alten Buchenbestände (Hallenwald) ist eine ganz besondere Stimmung zu verspüren. Der Wald vermittelt an der genannten Stelle eine besondere Ruhe, ein Gefühl besonderer Naturnähe. Das im Gutachten S verwendete Wort „feierlich“ trifft diese Stimmung. Der Betrachter ist in diesem Waldstück von mächtigen Buchen umgeben, die in verhältnismäßig großen Abständen stehen. Die Stämme weisen gerade in den Himmel und sind von einem hoch oben liegenden Blätterdach bedeckt. Es entsteht tatsächlich der Eindruck, sich in einer Halle oder einer Kathedrale zu befinden (Wahrnehmungen des erkennenden Richters).

   

Am westlichen Grat des S existiert eine Forststraße. Von dort aus gelangt man zu Fuß in wenigen Minuten zum Hallenbuchenwald zwischen hm 17,5 und 19,5. Es ist ein verhältnismäßig steiles Gelände zu begehen. Das Begehen mit grobstolligem, festem Schuhwerk ist problemlos möglich (Wahr­neh­­mungen des erkennenden Richters).

 

Die zu erschließende Waldfläche ist zur Zeit nur mit Langstreckenseilkränen zu bewirtschaften. Auf der Schattseite ist eine Lieferung nur über Fremdgrund über lange Strecken (mehr als 500 m), auf der Sonnseite bis zu 750 m möglich.

Aufgrund der langen Bringungsdistanzen ist derzeit wirtschaftlich eine sinnvolle Waldpflege de facto ausgeschlossen, Durchforstungen ökonomisch nicht vertret­bar und Endnutzungen nur großflächig möglich (forstfachlicher ASV).

 

Aufgrund interner Vorgaben bei der Konsenswerberin muss hinsichtlich einer Forststraße eine Rentabilitätsrechnung angestellt werden. Bei dieser Rentabili­tätsrechnung werden die aufgezinsten Baukosten der Forststraße den Ernte­kosten gegenübergestellt. Dies erfolgt im Wege einer Zinseszinsrechnung über den Zeitraum von 20 Jahren. Als Ergebnis muss ein positiver Barwert vorliegen. Nicht eingerechnet ist die Wertsteigerung durch den Straßenbau. Im vorlie­genden Fall war die Rentabilitätsrechnung der Konsenswerberin positiv. Je länger die Straße ist, desto positiver wird die interne Rentabilitätsrechnung, weil im südlichen Bereich ein großer Fleck erschlossen wird und dort dann die Ersparnis vorliegt. Bis zum Sattel wäre die Rentabilitätsrechnung negativ. Eine positive Rentabilitätsrechnung ergibt sich erst, wenn man in den Bereich des Hallen­buchenwaldes kommt (Aussage K G).

 

Im Falle der Seilbringung beträgt der Mehraufwand an Bringungskosten etwa
20 Euro pro Festmeter. Bei einer durchschnittlichen Nutzungsmenge pro Jahr von 200 Festmeter ergibt sich ein Mehraufwand von 4.000 Euro pro Jahr (Vorbringen Konsenswerberin).

 

Die Konsenswerberin hat an der Umsetzung des Vorhabens insofern ein privates Interesse als die Bewirtschaftung des betroffenen Waldstückes in einer den betriebswirtschaftlichen Kriterien der Konsenswerberin entsprechenden Form ermöglicht wird. Es liegt auch in Ermöglichung einer zeitgemäßen, dem aktuellen Stand der Forsttechnik entsprechenden Erschließung des Waldes zur ordnungs­gemäßen und gesetzeskonformen Durchführung von Pflege und Durchforstung in einer bestimmten Variante. Ohne die Forststraße ist eine Bewirtschaftung durch Langstreckenseilbringung möglich. Diese ist kostenaufwändiger.

Die Öffentlichkeit hat dahingehend ein Interesse an der Umsetzung der gegen­ständlichen Forststraße, dass die Bewirtschaftung des Waldes im Hinblick auf die in § 6 Abs. 2 ForstG angeführten Wirkungen sowie die gesetzgemäßen Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen sowie die Hintanhaltung einer Schädigung durch Forstschädlinge möglich gemacht und erleichtert wird. Im öffentlichen Interesse liegt auch die durch die Forststraße erhöhte Sicherheit der Forstarbeiter und anderer im Wald aufhältigen Personen sowie die Erreichbarkeit des Waldes im Katastrophenfall bzw. die Möglichkeit zur Setzung von notwendigen Sofortmaß­nahmen bei Windbruch, Schneedruck oder Schädlingsbefall.

 

II.3. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbe­sondere den in Klammern angeführten Beweismitteln. Insbesondere gründen sie auf dem schlüssigen und vollständigen natur- und landschaftsschutzfachlichen Gutachten Mag. Brands, hinsichtlich der Feststellungen zur Wirkung der land­schaftlichen Besonderheiten und des Erholungswertes auch auf dem Gutachten Dris. S, welches mit den Wahrnehmungen des erkennenden Richters gut in Einklang zu bringen war. 

Der ASV hat in seinem Gutachten die besondere Bedeutung der Abschnitte zwischen hm 11 und 16,5 sowie insbesondere hinsichtlich des Hallenbuchen­waldes im Bereich zwischen hm 17,5 und 19,5 dargestellt. Die Darstellung des ASV, die im Übrigen hinsichtlich der genannten Bereiche auch mit dem Gutachten S in Einklang ist, konnte vom erkennenden Richter im Rahmen des Ortsaugen­scheines nachvollzogen werden.

Das Gericht hatte Gelegenheit, die gesamte projektierte Trasse abzugehen und konnte sich einen persönlichen Eindruck vom gegenständlichen Gebiet machen. Auch dem erkennenden Richter fielen die vom ASV als besonders wertvoll beschriebenen Bereiche am Südhang besonders ins Auge. Die in den Fest­stel­lungen dargestellte Naturnähe ergab sich für den erkennenden Richter (insbe­sondere in den in den Feststellungen dargestellten besonderen Bereichen) aus dem Eindruck, sich in einem vom Menschen völlig unberührten Gebiet aufzu­halten. Dieser Eindruck entstand nicht zuletzt aus der Unwegsamkeit, zumal die genannten Waldstücke zwischen hm 11 und 16,5 und 17,5 und 19,5 durch keinerlei Wege, vereinzelt allenfalls schmale Pfade, durchzogen sind. Zeitweise mussten umgestürzte Bäume überwunden werden. Auf diesen fanden sich bei­spielsweise Baumschwämme. Am Boden war Waldmeister zu finden.

  

Was die Intensität des Eingriffes durch das gegenständliche Forststraßenprojekt betrifft, ist auf die im Sachverhalt fett dargestellten Feststellungen zu verweisen. Angesichts der besonderen, fast einzigartigen Naturnähe der besonders hervor­gehobenen Bereiche der Trasse (zwischen hm 11 und 16,5 und  hm 17,5 und 19,5) ist von einem massiven Eingriff in das Landschaftsbild und den Natur­haushalt sowie von einer deutlichen Einschränkung des Erholungswertes der Landschaft auszugehen, zumal die genannten Waldstücke nach dem Eindruck des erkennenden Richters von der eingriffsfreien Natürlichkeit leben. Dies wird weiter unten im Detail darzustellen sein.

 

Die Konsenswerberin ist den Feststellungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat keinerlei Beweisanträge gestellt. Sie hat lediglich vorgebracht, dass der naturbelassene Hangwald keine Besonderheit darstelle und jeder Buchenwald einen hallenartigen Eindruck erwecke. Den Ausführungen des Sachverständigen war daher zu folgen.

 

Wenn der Bf vorbringt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde die Amts­sachverständige für Naturschutz auf Schutzgüter nach europäischem Arten­schutz­recht (insbesondere der Vogelschutz-Richtlinie) hingewiesen habe, die belangte Behörde jedoch eine entsprechende Prüfung hinsichtlich der geschützten Tiere und Pflanzen durch Einholung eines entsprechenden Sach­verständigengutachtens unterlassen habe, ist auszuführen, dass im Berufungs­verfahren neuerlich ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt wurde, welches im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzt wurde. Darin erfolgte auch eine Ausein­andersetzung mit den Auswirkungen des Forststraßenbaues auf die nach der FFH-Richtlinie geschützten Tierarten, insbesondere baumbewohnender Fleder­mäuse. Der Sachverständige stellte dazu fest, dass die in der vom Bf vorgelegten Liste enthaltenen, nach der FFH-Richtlinie geschützten Arten generell in diesem Gebiet vorkommen können, räumte jedoch ein, dass aufgrund der Begehung das Vorliegen von tatsächlichen Habitaten im unmittelbaren Einflussbereich nicht bestätigt werden könne. Für baumbewohnende Fledermausarten sei der Buchen­altbestand jedoch als wertvolles Habitat anzusehen und wurde auch festgehalten, dass die Lebensraumfunktion für diese Arten durch Jung- und jüngere Bestände nicht in vergleichbarer Qualität gesichert werden könne. Des Weiteren führte der ASV aus, dass eine unmittelbare Beeinflussung der Fledermäuse erfolgen würde, wenn Habitatbäume im Zuge des Forststraßenbaues gefällt werden würden.

 

Die gutachtlichen Feststellungen des Amtssachverständigen für Natur- und Land­schafts­schutz zeigen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die Auswirkungen des beantragten Vorhabens auch im Hinblick auf die Lebens­räume der vom Bf vorgebrachten geschützten Tierarten in für die naturschutz­fachliche Beurteilung ausreichender Weise auf. Das Gutachten ist schlüssig aufgebaut und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieses auch seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage, ob einzelne durch den Forststraßenbau gefähr­dete Bäume von bestimmten Arten bewohnt sind, war mangels konkreter Anhaltspunkte im Verfahren nicht angezeigt. Zudem kommt es nach Ansicht des Gerichtes darauf an, ob eine Eignung als Habitat für Tierarten vorliegt, nicht aber unmittelbar darauf, dass einzelne Bäume im Entscheidungszeitpunkt auch tatsächlich bewohnt sind. Angesichts des Umstandes, dass Tiere ihre Wohn­stätten im Jahreszyklus ändern können, neue zuziehen, andere abwandern, wäre ein punktueller Blick, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt, zu kurz gegriffen. Diese Ansicht ergibt sich im Wesentlichen auch daraus, dass § 14 Abs. 1 Z 1
Oö. NSchG 2001 ausdrücklich auf die Grundlagen von Lebensgemeinschaften, nicht aber auf punktuelle (im vorliegenden Fall) Wohnstätten von Tierarten abstellt. Grundlage ist beispielsweise der Baum oder der Waldabschnitt, der sich als Habitat eignet. Insofern erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Prüfung des Vorkommens der nach der FFH-Richtlinie geschützten Tierarten im Eingriffsbereich bzw. der Auswirkungen durch das Vorhaben nicht als erforderlich, weil der Amtssach­verständige ohnehin ausgeführt hat, dass sich der vorliegende Waldabschnitt besonders als Habitat eignet und geschützte Tierarten im gegenständlichen Bereich vorkommen können.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat  erwogen:  

 

III.1. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Die vom U erhobene Berufung gilt daher nun­mehr als Beschwerde.

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle, LGBl. 92/2014, normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. 92/2014 findet sich eine dementsprechende Bestim­mung. Da der verfahrenseinleitende Antrag bereits im Mai 2011 gestellt wurde, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständ­lichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung
LGBl. Nr. 90/2013 wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 laute­ten:

 

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

 

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1.            das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwick­lungen);

2.            der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3.            die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

4.            Mineralien und Fossilien;

5.            Naturhöhlen und deren Besucher.

[...]

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

6.            Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (ange­legt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;

7.            Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

8.            Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.         Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Boden­wasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

17.         zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebs­wirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.

 

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

[...]

2.            die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist; [...]

 

§ 14

Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer aufgrund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1.            wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Natur­haushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.            wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschrän­ken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

 

§ 27

Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten

 

[...]

(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls

1.            alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten und

2.            alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten

die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.

 

§ 28

Besondere Schutzbestimmungen

 

[...]

(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(4) In der freien Natur ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) geschützter Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten.

 

Anlage 3 zur Oö. Artenschutzverordnung lautet auszugsweise:

 

Geschützte Tiere:

Säugetiere (Mammalia):

[...]

Fledermäuse (Microchiroptera), alle Arten

[...]

Vögel (Aves):

Alle in Oberösterreich vorkommenden nicht jagbaren Arten,

[...]

 

§ 4 Bundesforstegesetz 1996 lautet:

 

Aufgaben

 

§ 4. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft obliegt

1.            die Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“,

2.            die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach § 1 Abs. 2 und 3,

3.            die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des § 1 Abs. 1 für den Bund.

(2) Die Gesellschaft hat bei der Produktion und Verwertung des Rohstoffes Holz, der forstlichen Nebenprodukte und allenfalls deren Weiterverarbeitung den bestmöglichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

(3) Der Gesellschaft obliegt weiters die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Aufgaben und Verpflichtungen des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste oder der Gesellschaft aus Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung und den Betrieb der Nationalparks Donau-Auen und Kalkalpen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Eigentümervertreter des von der Gesellschaft verwalteten Bundesvermögens kann, soweit finanzielle Angelegen­heiten des Bundes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, durch Verordnung die Gesellschaft zu weiteren Maßnahmen, wie sie sich für den Bund auf Grund seines Eigentumsrechtes ergeben, ermächtigen.

(5) Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen

1.            der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,

2.            dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

3.            dem Rückhalt von Hochwasser,

4.            der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

5.            der Erholung der Bevölkerung

dienen. Der Vorstand hat bis zum 31. Dezember 2001 ein Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Das Konzept oder dessen Änderung bedür­fen der Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hierbei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Dieser Absatz gilt auch für Seeuferflächen oder Seen im Eigentum der Ö B AG.

(6) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbe­sondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- oder Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.

(7) Der Gesellschaft gebührt für die ihr obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 kein gesondertes Entgelt.

 

§ 5 Bundesforstegesetz 1996 lautet:

 

Ziele

 

§ 5. Bei der Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft insbesondere folgende Zielsetzungen zu beachten:

1.            der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;

2.            die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;

3.            die Trink- und Nutzwasserreserven sind zu erhalten;

4.            die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sind zu berücksichtigen;

5.            Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;

6.            die öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern sind zu wahren;

insbesondere kann an der Gestaltung und Erhaltung von Nationalpark-Flächen, sowie an Flächen, die nach Naturschutzgesetzen unter Schutz gestellt sind, mitgewirkt werden;

7.            bei der Wildbewirtschaftung ist auf das ökologische Gleichgewicht zu achten;

8.            die Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sind zu gewährleisten.

 

III.2. Verletzung des Parteiengehörs:

 

Der Bf brachte in seiner Beschwerde vor, ihm sei das forstfachliche Gutachten
Dipl.-Ing. Reitter nicht zur Kenntnis gebracht bzw. keine Gelegenheit zur Stel­lung­nahme gegeben worden, wodurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.  Dazu ist festzuhalten, dass das Gutachten des forstfachlichen Sach­ver­ständigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigeschafft und dem Verfahrensakt angeschlossen wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2015 bestand die Möglichkeit, in den Akt Einsicht zu nehmen und stimmten alle Parteien zu, den gesamten Akt als verlesen gelten zu lassen, wodurch die behauptete Verletzung des Parteien­gehörs saniert wurde.

 

III.3. Zur (unterlassenen) Anwendung der Bestimmungen der  Alpenkonvention und deren Durchführungsprotokolle:

 

III.3.1. Der Bf brachte vor, dass das beantragte Vorhaben in den Anwen­dungsbereich der Bestimmungen des Übereinkommens zum Schutz der Alpen, BGBl. Nr. 477/1995 (in weiterer Folge kurz: Alpenkonvention), und ihrer Protokolle falle, wovon einige Bestimmungen dieser Protokolle in Genehmigungs­verfahren direkt anwendbar seien. Insbesondere wurde vom Bf auf Art. 9 Abs. 2 des Protokolls für Naturschutz und Landschaftspflege, Art. 11 des Protokolls „Bodenschutz“ und Art. 6 des Protokolls „Bergwald“ hingewiesen. Bezüglich dieser Bestimmungen habe die belangte Behörde es verabsäumt, sich mit diesen näher auseinanderzusetzen.

 

III.3.2. Zur Frage der möglichen unmittelbaren Anwendbarkeit von Bestim­mungen der Alpenkonvention ist anfänglich festzuhalten, dass Österreich Vertragspartei des Übereinkommens ist und der Nationalrat anlässlich dessen Genehmigung beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Diese Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention wurden als Staatsverträge im Bundesgesetzblatt kundgemacht, wobei jeweils vom Nationalrat anlässlich deren Genehmigung kein Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen wurde (vgl. zum Abschluss des Staatsvertrages Protokoll „Bodenschutz“, BGBl. III. Nr. 235/2002 idgF, sowie des Staatsvertrages Protokoll „Bergwald“, BGBl. III Nr. 233/2002, als auch des Staatsvertrages Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“, BGBl. III Nr. 236/2002), sodass die Vermutung für deren direkte Anwendbarkeit spricht.

Die Protokolle „Bodenschutz“, „Naturschutz und Landschaftspflege“ sowie „Bergwald“ enthalten weder eine Klausel, die ihre unmittelbare Wirkung ausschließen, noch kann - insbesondere angesichts der zumeist detaillierten, auch die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen umfassenden Bestim­mungen - auf einen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, ein grundsätzlich nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen (vgl. explizit zum Protokoll Bodenschutz bereits VwGH 08.06.2005, 2004/03/0116). Darüber hinaus halten auch die Erläuterungen zu den einschlä­gigen Regierungsvorlagen, mit denen die Protokolle dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegt wurden (vgl. ErlRV 1097, 1096 und 1094
BlgNR XXI. GP), fest, dass diese Staatsverträge grundsätzlich „der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich“ zugänglich sind.

 

III.3.3. Aus folgenden Gründen kann jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht von einer Verletzung der vom Bf angeführten Bestimmungen der Durchführungs­protokolle ausgegangen werden bzw. ist deren unmittelbare Anwendbarkeit zu verneinen:

 

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen und im Bereich Naturschutz relevanten Aspekte der Alpenkonvention bzw. ihrer Protokolle (insbesondere Protokoll „Natur- und Landschaftspflege“, „Bodenschutz“ und „Bergwald“) werden - soweit ihnen Regelungen hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bewilligung konkreter Vorhaben entnommen werden können - grundsätzlich vom
Oö. NSchG 2001 abgedeckt (vgl. insbesondere auch die diesbezüglichen Umset­zungshinweise ErlRV 1097, 1096 und 1094 BlgNR XXI. GP, welche keinen Novellierungsbedarf der jeweiligen Naturschutzgesetze anlässlich der Genehmi­gung der Durchführungsprotokolle in diesem Bereich orten).

 

Zu den vom Bf ins Treffen geführten Vorschriften ist festzuhalten, dass Art. 6 des Protokolls „Bergwald“ die Vertragsparteien verpflichtet, der Schutzwirkung des Bergwaldes eine Vorrangstellung einzuräumen und notwendige Maßnahmen im Rahmen von Schutzwaldpflegeprojekten bzw. Schutzwaldverbesserungsprojekten zu planen und durchzuführen. Die in Art. 6 leg. cit. angesprochene Durchführung und Planung von Projekten zur Erhaltung der Schutzfunktion des Bergwaldes sind auf Projektbewilligungsverfahren schon ihrem Wortlaut und Zweck nach nicht anwendbar. Hinsichtlich der Verpflichtung, der Schutzwirkung eine Vorrang­stellung einzuräumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orien­tieren, sei angemerkt, dass diese in naturschutzbehördlichen Bewilligungsver­fahren, wie der Neuanlage von Forststraßen, in denen es gerade nicht um die forstliche Bewirtschaftung von Waldflächen geht, nicht maßgeblich sein können; vielmehr sei auf die einschlägigen Bestimmungen im ForstG verwiesen. Für naturschutzbehördliche Projektbewilligungsverfahren ergeben sich daraus somit aber im Hinblick auf die durch das Protokoll geschützten „Bergwälder“ keine weiteren, nicht ohnehin durch die Voraussetzungen des § 14 Oö. NSchG 2001 bereits normierten, Genehmigungsvoraussetzungen. Jedenfalls kann aus dieser Bestimmung kein, wie auch immer ausgestaltetes, Verbot der Neuanlage einer Forststraße abgeleitet werden. Dies würde auch Art. 9 des Protokolls „Bergwald“ widersprechen, wonach zum Schutz des Waldes vor Schäden sowie zur natur­nahen Bewirtschaftung und Pflege Erschließungsmaßnahmen notwendig sind, die sorgfältig zu planen und auszuführen sind, wobei den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen ist. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Protokolls „Bergwald“ kann daher dahingestellt bleiben, weil Art. 6 leg. cit. aus den oben angeführten Gründen der naturschutzbehördlichen Bewilligung des gegenständlichen Projektes nicht entgegen­steht.

 

Das gegenständliche Verfahren widerspricht auch nicht den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ (Erhebung aller entscheidungserheblichen Tatsachen im Zuge des Ermittlungsverfahrens; Berück­sichtigung dieser Tatsachen im behördlichen Entscheidungsprozess; Sicherstellung des Unterbleibens vermeidbarer Beeinträchtigungen). Gemäß dem vom Bf ins Treffen geführten Art 9. Abs. 2 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ sind „nach Maßgabe des nationalen Rechts“ unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts­pflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen. Es besteht folglich ein gewisser Ausgestal­tungsspielraum des nationalen Gesetzgebers (arg.: „nach Maßgabe des nationalen Rechts“), eine dieser Bestimmung entsprechende Interessen­abwägung im nationalen Recht vorzusehen. Der Oö. Naturschutzgesetzgeber hat in § 14 Oö. NSchG 2001, indem er die Bewilligungsvoraussetzungen im Bereich des allgemeinen Landschaftsschutzes in mit den in Art. 9 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ beschriebenen Grundsätzen bei Eingriffen in Natur und Landschaft übereinstimmender Art und Weise normierte, das Vollzugs­handeln in diesem Bereich inhaltlich näher determiniert. Da diese nationale Bestimmung von der belangten Behörde im Zuge des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens herangezogen wurde, kann eine „Nichtbeachtung“ des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ nicht festgestellt werden.

Ähnliches gilt für Art. 11 des Protokolls „Bodenschutz“, in dem die Vertrags­parteien in die Pflicht genommen werden, nach vergleichbaren Kriterien die durch flächenhafte Erosion betroffenen Alpengebiete zu kartieren und in einem Bodenkataster aufzunehmen (Abs. 1). In Art. 11 leg cit. wird darüber hinaus normiert, dass grundsätzlich die Bodenerosion auf das unvermeidbare Maß einzuschränken ist und Erosions- und rutschungsgeschädigte Flächen - soweit erforderlich - saniert werden sollen (Abs. 2) sowie dass - zum Schutz des Menschen und von Sachgütern - bei Maßnahmen zur Eindämmung der Erosion durch Gewässer und zur Minderung des Oberflächenabflusses vorzugsweise naturnahe wasserwirtschaftliche, ingenieurbauliche und forstwirtschaftliche Tech­niken einzusetzen sind. Im Hinblick auf die naturschutzbehördliche Bewilligung der NEUANLAGE einer Forststraße können weder aus Abs. 1 noch Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Protokolls „Bodenschutz“ über die bereits in § 14 Oö. NSchG 2001 normierten Genehmigungskriterien hinausgehende, von der belangten Behörde anzuwendende Bewilligungsvoraussetzungen abgeleitet werden. Denn wenn das beantragte Vorhaben zu Bodenerosionen führen würde, die ein Ausmaß erreichen, wodurch der Naturhaushalt oder die Grundlage von Lebensgemein­schaften von Pflanzen-, Pilz und Tierarten in einer Weise geschädigt bzw. das Landschaftsbild in einer Weise gestört wird, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, so ist ohnedies (gemäß dem von der Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten § 14 Oö. NSchG 2001) bei negativer Interessenabwägung (in der wiederum das durch das Protokoll „Bodenschutz“ bekräftigte öffentliche Interesse an der Einschränkung der Boden­erosion in betroffenen Alpengebieten zu beachten ist) die Bewilligung zu ver­sagen. Diesbezüglich ergab das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch keiner­lei Anhaltspunkte.

 

III.4. Bewilligung gemäß § 5 Z 2 iVm § 14 Oö. NSchG 2001 und Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit:

 

III.4.1. Gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 bedarf die Neuanlage von Forststraßen (sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist) im nach dem im rechtswirksamen Flächen­widmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Grünland einer naturschutz­recht­lichen Bewilligung. Das geplante Vorhaben stellt zweifelsfrei eine nach § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtige Neuanlage einer Forststraße dar und ist somit nach § 5 Z 2 ivm § 14 leg. cit. bewilligungspflichtig. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, welche unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundlage das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren durchführte, ist daher zu folgen.

 

III.4.2. Gemäß § 14 Abs. 1 Oö. NSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, sofern durch das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder der Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise geschädigt, noch der Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise gestört werden, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Land­schaftsschutz zuwiderläuft.

 

III.4.2.1. Unter dem Naturhaushalt ist das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation usw.) zu verstehen. Ob eine Schädigung des Naturhaushaltes im Einzelfall, und zwar in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, zu erwarten ist, hängt von Art und Intensität der mit einem konkreten Vorhaben verbundenen Eingriffe in das beschriebene Wirkungsgefüge ab (VwGH 27.11.1995, 95/10/0014 zum Oö. NSchG 1982).

 

Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich erläutert, dass durch das geplante Vorhaben mehrfach in den Naturhaushalt eingegriffen wird:

Die zweifache Querung eines Gerinnes stelle einen direkten Eingriff in den Naturhaushalt, würde die Forststraße zu einem Lebensraumverlust für die Pflanzen- und Tierwelt führen, dar. Der ökologisch hochwertige Buchen-Altbestand hat, auch aufgrund seines erheblichen Stark- und Totholzanteiles, welcher in umliegenden Wirtschaftswäldern in dieser Ausprägung nicht mehr oder nur noch in geringer Dimension vorhanden ist, eine hohe Bedeutung im Speziellen für die Vogelwelt und die Fauna im Allgemeinen. Diese Altbestände seien für baumbewohnende Vogel- und Fledermausarten essenzielle Habitate. Durch die Errichtung der Forststraße würde zwangsweise in diese Bestände eingegriffen und ein Verlust von wichtigen Lebensräumen herbeigeführt. Auch die bestehenden Felsformationen, welche die Biodiversität der lokalen Biotop­strukturen wesentlich bereichern, würden durch den Trassenverlauf wesentlich beeinträchtigt und Felslebensräume zumindest partiell vernichtet. Weiters würde es auch während der Bauphase hinsichtlich angrenzender Flächen aufgrund der akustischen Störwirkung und der ungewohnten Präsenz von Menschen und Maschinen zu Auswirkungen auf die Fauna kommen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1998, 98/10/0037, von einer dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschafts­schutz zuwiderlaufenden Schädigung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten ausgegangen, wenn der vom Vorhaben betroffene Bereich aufgrund seiner Struktur als Grundlage für ökologisch wertvolle Laubholzbestände und für zum Teil geschützte Vögel und Pflanzen dient und diese Struktur im Falle eines - dort - „Schotterabbaus“ verloren ginge.

Auch in der Errichtung eines Weges von einer Länge von etwa 600 m und ca.
3 m Breite samt Böschungen hatte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Entfernung der gesamten Vegetation auf der betreffenden Fläche und die damit herbeigeführte Förderung der Bodenerosion, gegen die Annahme einer relevanten Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, keine Bedenken (VwGH
22.05.2002, 99/10/0057 zum Tir. NSchG 1997).

Bei der geplanten Forststraße handelt es sich um eine fast zwei Kilometer lange Trasse, welche in einen zumindest teilweise völlig unberührten Waldbestand eingreift. Im Zuge der Errichtung sind die Fällung von Bäumen und das Aufreißen des Waldbodens zwangsläufig notwendig und ist der Eingriff in den Natur­haushalt, jedenfalls im Hinblick auf den hohen ökologischen Wert der Buchen-Altbestände und der natürlich vorhandenen Waldstruktur (auch zwischen hm 11 und 16,5), als schwerwiegend einzustufen, vor allem da die Lebensraumfunktion in dieser Form nicht durch Jungbestände ersetzt werden kann. Dass insbe­sondere der Bereich zwischen hm 17,5 und 19,5 ein wertvoller Lebensraum für bestimmte FFH-relevante Vogel- und Fledermausarten ist und solche im gegen­ständlichen Gebiet vorkommen und es aufgrund der Trasse (der Entfernung von auf der Trasse befindlichen Bäumen) zu einem unmittelbaren Lebensraumverlust kommt und sich auch der Baulärm und die Präsenz von Menschen während der Bauphase negativ auswirken werden, hat der Sachverständige ausdrücklich dargelegt. Es ist daher im Hinblick auf die Feststellungen des Amtssach­ver­ständigen und die oben angeführte Rechtsprechung festzustellen, dass der Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise geschädigt werden, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Diesen Ausführungen des Gutachtens ist die Konsenswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.  

 

III.4.2.2. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz stellte in seinem Gutachten auch massive negative Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild dar. Darunter ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen, wobei mit Landschaft ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint ist, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen, mögen auch die Einwirkungen des Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, nur untergeordnete Teile der Landschaft ausmachen (VwGH 27.11.1995, 95/10/0014 zum Oö. NschG 1982).

Der ASV stellte fest, dass vor allem die im Südhangbereich großteils vorherrschenden natürlichen bis naturnahen und bis dato weitestgehend anthropogen unbeeinflussten Standorts- sowie Lebensraumbedingungen durch den beantragten Forststraßenbau mit einer durchgehenden Planumbreite von
5 m und einer geschotterten Fahrbahnbreite von 4 m wesentlich negativ beein­trächtigt werden würden. Dadurch würde ein wesentlicher Eingriff in das lokale Landschaftsbild erfolgen, da das bis dato durch natürliche Landschaftselemente geprägte Erscheinungsbild durch die deutlich und für jedermann als anthro­pogenes Bauwerk wahrnehmbare Forststraße im gesamten, durch Sicht­bezie­hungen dominierten Landschaftsbereich optisch eindeutig negativ in Erscheinung treten würde. Dadurch würde sich das gesamte Erscheinungsbild des Hangbe­reiches wesentlich verändern und vor allem im Hinblick auf die Naturbelassenheit negativ beeinträchtigt werden. Auch im Bereich der Kehre würde aufgrund der lokal konzentrierten Böschungseinschnitte in vergleichsweise steilem Gelände durch die knapp übereinander liegenden Trassenbereiche eine lokal markant wahr­nehm­­bare Geländezäsur verursacht werden. Eine Auswirkung im Land­schaftsbild erfolgt lokal auch durch die Abschrämmung der Felsformation bei
hm 9,0, wobei diese als temporär und vergleichsweise geringfügig eingestuft wird. Durch die partielle Vernichtung der Felslebensräume bei hm 13,8 wird jedoch ebenfalls maßgeblich und negativ in das Landschaftsbild eingegriffen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme zu sehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild nicht nur unbedeutend verändert. Es ist nicht darauf abzustellen, von welchen Punkten aus das Vorhaben einsehbar bzw. nicht einsehbar werden kann (VwGH 10.06.1991, 89/10/0077). Bei der Beurteilung ist maßgeblich, ob der Eingriff nicht nur von vorübergehender Dauer ist und sich durch die Maßnahme der optische Eindruck des Landschaftsbildes maßgeblich verändert, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Eingriff auch ein „störender“ ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27.11.1995, 92/10/0049, und die zitierte Vorjudikatur) (VwGH 24.09.1999, 97/10/0253, zum Oö. NSchG 1995). Von einer Störung des Landschaftsbildes ist dann zu sprechen, wenn das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (VwGH
03.10.2008, 2005/10/0078). Auch das Unterbleiben einer Verstärkung einer Eingriffs­wirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Land­schaftsbildes (VwGH 29.01.2009, 2005/10/0145).

Aus der Beurteilung des Amtssachverständigen ergibt sich zweifelsfrei, dass die projektierte Forststraße vor allem im naturbelassenen Bereich des Südhanges markant hervortritt und das Erscheinungsbild des Waldes stark verändert. Es ergibt sich, dass sich das Vorhaben keinesfalls in das Wirkungsgefüge einpassen würde, zumal auch aus Sicht des Sachverständigen durch Auflagen ebenfalls keine Minderung des Eingriffes erreicht werden könnte. Es gäbe daher auch aus sachverständiger Sicht keine alternative Ausführung bzw. Ausgestaltung, die an der Eingriffserheblichkeit etwas ändern könnte.

Es ist daher festzustellen, dass das Landschaftsbild durch das geplante Vorhaben in einer Weise gestört werden würde, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz widerspricht.

 

III.4.2.3. Der Begriff des Erholungswertes der Landschaft ist im Oö. NSchG nicht näher definiert. Aus  § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lässt sich aber ableiten, dass „mit dessen Schutz die Verhinderung einer Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt ermöglicht werden soll, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (Hinweis E 11.3.1980, 1598/79)“. Es geht dabei um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das aufgrund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. VwGH 31.05.2006, 2003/10/0211; 25.02.2003, 2001/10/0192, 21.05.2012, 2010/10/0164, ZfVB 2013/645).

 

Der Amtssachverständige hat dazu festgestellt, dass durch die beantragte Maßnahme die erlebbare Naturnähe des Standortes vollkommen zerstört würde, auch im Hinblick auf die Erholungswirkung, die dem Erholungssuchenden die freie Begehbarkeit des Waldes gestattet. Dazu hat auch bereits die im Verfahren vor der belangten Behörde befasste Amtssachverständige festgestellt, dass insbe­sondere durch den Bereich des Buchenwald-Altbestandes durch seine Naturnähe und Urtümlichkeit die Erholungswirkung der Landschaft besonders gegeben ist. Die stockenden Buchenwälder sind in ihrer hallenartigen Ausprä­gung in Gratnähe als landschaftlich herausragend zu bewerten und bieten durch die entstehende besondere, fast feierliche Stimmung für die Wanderer im Gebiet einzigartige Erlebnismöglichkeiten. Der S würde vor allem im Früh­jahr und im Herbst wegen der phantastischen Aussicht und der prachtvollen Herbstfärbung der Buchenwälder viel besucht. Es besteht sowohl ein Wanderweg, welcher über den Grat bis zum Gipfel führt, als auch eine Einkehrmöglichkeit beim Abstieg nach Süden, weshalb der Berg für Erholungssuchende noch attraktiver ist. Durch die Errichtung der geplanten Forststraße würde diese Erholungswirkung jedoch völlig zerstört werden, da die erlebbare Naturnähe nicht mehr gegeben sein würde. Die Umsetzung des Vorhabens würde daher einen schwerwiegenden Eingriff in den Erholungswert der Landschaft bedeuten.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass durch das Vorhaben sowohl in den Naturhaushalt als auch in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft in einer Weise eingegriffen wird, durch die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz verletzt wird. Es ist daher eine Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz über­wiegen.

 

III.4.2.4. Die Konsenswerberin machte im Verfahren die folgenden öffentlichen und privaten Interessen an der Umsetzung des Verfahrens geltend:

 

-    Ermöglichung der Bewirtschaftung des gesamten Waldes, bestehend aus 41 ha Wirtschaftswald, 7 ha Schutzwald im Ertrag in einer betriebswirtschaftlich vertretbaren Form; ohne diese wäre eine Bewirtschaftung nur in einer kosten­aufwändigeren Form (durch Seilbringung) möglich und müsste aus Renta­bilitätsgründen eine großflächige Bewirtschaftung erfolgen, wodurch ein größerer Eingriff in das Landschaftsbild verursacht würde

-    Ermöglichung einer ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Durchführung der notwendigen Pflege und Durchforstung (Hintanhaltung von Schädlingen etc.)

-    erhöhte Sicherheit der Forstarbeiter und anderer im Wald aufhältigen Personen

-    Erreichbarkeit des Waldes im Katastrophenfall

-    Möglichkeit zur Setzung von notwendigen Sofortmaßnahmen bei Windbruch, Schneedruck oder Schädlingsbefall

-    Ermöglichung von Aufforstungsmaßnahmen, kleineren Nutzungen und Einzel­stamm­entnahmen

-    Ermöglichung der  Schalenwildregulierung

 

Diese privaten und öffentlichen Interessen sind gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Werteentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind (vgl. etwa VwGH 17.03.1997, 92/10/0398).

 

Zum öffentlichen Interesse an der Bewirtschaftung des Waldes:

 

Der Konsenswerberin ist zwar beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des Waldes sowohl im Hinblick auf die Schutzwirkung (insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelt­einflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und
-verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung) als auch auf die Nutzwirkung des Waldes (insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Roh­stoffes Holz) zu sehen ist. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des doch über­schaubaren Bestandes das Interesse an der Hervorbringung des Rohstoffes Holz als weniger hoch zu bewerten. Gerade im vorliegenden Fall wird, zumindest im Hinblick auf die am Südhang befindlichen, annähernd unberührten Teile des Waldes, deutlich, dass die vom Sachverständigen beschriebene „Selbstregu­lierungswirkung“ des Waldes bereits eingetreten ist, sodass diesbezüglich, mit Ausnahme der Hervorbringung des Wertstoffes Holz, keinerlei weiteres öffent­liches Interesse an einer besonderen Bewirtschaftung mehr angenommen werden kann bzw. ein solches nur als geringfügig einzustufen ist. Des Weiteren sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rein betriebswirt­schaftliche Erwägungen nicht ausreichend für die Begründung eines öffentlichen Interesses, sondern muss dieses zumindest von regionalwirtschaftlicher Bedeu­tung sein (VwGH 19.12.2005, 2003/10/2009 zum Tir. NSchG). Ein solches wurde jedoch von der Konsenswerberin nicht behauptet.

 

Zur erhöhten Sicherheit für Forstarbeiter und im Wald aufhältigen Personen:

 

Hierzu ist festzuhalten, dass die Konsenswerberin lediglich nicht konkretisiert ausführte, die Forststraße würde zur Sicherheit der Forstarbeiter und der im Wald aufhältigen Personen beitragen, doch unterließ sie es, näher darzulegen, welche besonderen Gefahren dadurch beseitigt werden würden. Die Formulierung der öffentlichen Interessen und das Vorbringen der dafür erforderlichen Behaup­tungen ist jedoch, so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Sache der Partei (VwGH 27.03.2000, 97/10/0149). Zwar liegt die Sicherheit der im Wald aufhältigen Personen im öffentlichen Interesse, doch ist auch in diesem Punkt darauf zu verweisen, dass notwendige Maßnahmen auch ohne die Umsetzung des Vorhabens durchgeführt werden könnten. Es ist nicht erkennbar und nicht vorgebracht, inwieweit eine LKW-befahrbare Straße die Situation verbessern soll. Des Weiteren kann dieses öffentliche Interesse mangels der Behauptung konkreter bestehender Gefahren für im Wald aufhältige Personen nicht derart gewichtet werden, dass dieses das Interesse am Natur- und Land­schaftsschutz überwiegen würde.  

Selbiges ist auch für das vorgebrachte Interesse der Ermöglichung der Schalen­wildregulierung durch das geplante Vorhaben festzuhalten. Der Umstand, dass das zu erschließende Gebiet nur insofern schwieriger erreichbar ist, dass eine Zufahrt mit einem Fahrzeug nicht unmittelbar möglich ist, sondern ein Fußmarsch in Kauf genommen werden muss, der zumindest auf der haupt­betroffenen Südseite beschwerlich sein mag, kann das vorliegende erhebliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes und des Erholungswertes nicht überwiegen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass nicht alle Gebiete, noch dazu solche, die in exponierten Lagen, wie hier annähernd am Grat eines Berges, liegen, durch LKW-befahrbare Forststraßen erreichbar sind.  

 

Zur forstpolizeilich erforderlichen Waldpflege, Aufforstungsmaßnahmen, Einzel-stammentnahmen und der notwendigen Durchführung von Sofortmaßnahmen:

 

Im Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen vom 18. August 2011 wurde zwar festgestellt, dass derzeit eine wirtschaftlich sinnvolle Waldpflege nicht möglich sei, jedoch ist diese nicht völlig undurchführbar, sondern nur unter erschwerten und kostenaufwändigeren Bedingungen bewältigbar. Des Weiteren ist nach den Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen die Entwicklung eines Waldes auch ohne menschliches Zutun möglich, auch wenn diese Entwicklung nicht im Bestreben der Konsenswerberin liegen mag. Auch im Hinblick auf die Waldpflege ist daher das Interesse am Erhalt insbesondere des südseits liegenden natürlichen Waldbestandes höher zu werten, als jenes der Waldpflege.

 

Im Hinblick auf die Südseite ist zu bemerken, dass sich der Hangwald im Bereich des 130-150-jährigen Bestandes aber auch zwischen hm 11 und 16,5 bislang (im Bereich des Hallenwaldes seit zumindest 130 Jahren) erfolgreich selbst reguliert hat und der Sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz auch ausführt, dass sich ein Wald langfristig auch ohne menschliches Zutun entwickelt, sodass das öffentliche Interesse an den von der Konsensweberin dargestellten Maßnah­men als niedrig zu bewerten ist. Es ist für das Gericht in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und hat die Konsenswerberin dazu auch kein konkretes Vorbringen erstattet, warum nach nunmehr zumindest 130 Jahren solche Maßnahmen plötzlich ein das Interesse am Natur- und Landschaftsschutz über­stei­gendes anderes öffentliches Interesse darstellen würden.

 

Die Konsenswerberin übersieht i, Zusammenhang mit den von ihr vorgebrachten öffentlichen Interessen, dass ihr der Gesetzgeber mit § 5 Z 4 Bundesforste-gesetz 1996 für sie verbindlich auch das Ziel auferlegt hat, „die öffentlichen Inter­essen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern [...] zu wahren“.

Das Gesetz schreibt mit dieser Bestimmung demnach für die Konsenswerberin verbindlich fest, dass sie ökologisch besonders wertvolle oder sensible Gebiete zu wahren hat. Wie der Amtssachverständige ausgeführt hat, handelt es sich bei vorliegendem Gebiet um ein solches, zumal es aufgrund des Bestandsalters der Bäume besondere und seltene Habitate für geschützte Tiere bietet.

Die Konsenswerberin wird insofern vom Gesetzgeber im Rahmen einer als lex specialis zum Forstgesetz und zu § 4 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 zu wertenden Bestimmung dazu angehalten, ökologisch wertvolle Biotope bzw. Habitate zu schützen.

In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Konsenswerberin verwalteten Flächen dem Staat, also der Bevölkerung, gehören, ist diese Vorgehensweise des Gesetzgebers schlüssig und nachvollziehbar. Die Konsenswerberin hat sohin nicht nur den allgemeinen Auftrag, Erträgnisse für den Staat zu erbringen, sondern im Besonderen jenen, dem Staat gehörende Flächen mit besonderer Sorgfalt und Umsicht zu bewirtschaften. 

Insofern ist an die Konsenswerberin, im Hinblick auf die genannte Bestimmung, ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender strengerer Maßstab als an „normale“ Forstwirte anzulegen, zumal das Gesetz ein öffentliches Interesse im Hinblick auf den Naturschutz (Ökologie) ausdrücklich festschreibt.

 

Die Konsenswerberin kann aus § 4 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 sohin kein besonderes privates oder öffentliches Interesse ableiten, zumal diese Bestim­mung auf ökologisch besonders wertvolle Flächen aufgrund des § 5 Z 6 Bundes­forstegesetz 1996 wohl kaum anwendbar ist. 

 

Nur am Rande sei bemerkt, dass es sich entgegen dem Vorbringen der Konsenswerberin bei § 4 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 um keine Verfassungs­bestimmung handelt, sondern nur Abs. 1 leg. cit. eine solche ist. 

 

Zu den privaten wirtschaftlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens:

 

Die Konsenswerberin hat zu ihrem wirtschaftlichen Interesse im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei vorliegendem Wald zum größten Teil um einen Wirtschaftswald handelt und sich schon aus diesem Umstand ein wirtschaftliches Interesse der Konsenswerberin ergibt. Die Konsenswerberin hat in diesem Zusammen­hang zudem auf § 6 Abs. 2 lit. a ForstG, insbesondere auf den Mehraufwand bei den Bringungskosten, verwiesen. Zudem verwies die Konsens­werberin auf ihre internen Vorgaben und eine Rentabilitätsrechnung im Hinblick auf die Errichtung der Forststraße, die erst bei Erreichen des vorliegend beson­deren Buchenaltbestandes positiv ausfallen würde.

Die diesbezüglich von der Konsenswerberin dargestellten Interessen und Argu­mente überzeugen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht. Vielmehr geht es davon aus, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, gerade aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation, aus nachfolgenden Gründen überwiegen:

 

Der erkennende Richter konnte sich ein persönliches Bild von der Besonderheit und Einzigartigkeit der auf der Südseite des S gelegenen Waldstücke machen. Insbesondere der bereits mehrfach beschriebene Buchenaltbestand, mit seinem hohen Anteil an Stark- und Totholz, stellt ein Beispiel für den Zustand von Wäldern aus einer Zeit dar, bevor es dem Menschen möglich war, mit Maschinen jeden Ort zu erreichen und die dort aufgefundenen Ressourcen zu verwerten. Orte, wie der gegenständliche zwischen hm 11 und 16,5, sowie insbesondere zwischen hm 17,5 und 19,5, sind im Hinblick auf den Erholungs­wert als Enklaven in einer heute hochtechnisierten und professionalisierten Welt von unschätzbarem Wert für die Bevölkerung. Dies insbesondere auch für kommende Generationen, zumal angesichts der fortschreitenden anthropogenen Veränderung der Landschaft und der Wälder Bereiche, wie die vorliegenden auf der Südseite des S, in ihrem Wert als „Energiespender“ für die Bevölkerung aber auch als Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten gar nicht hoch genug einzuschätzen sind.

Wo sonst, als in derlei unberührten Gebieten, ist es für Besucher möglich, absolute Naturnähe zu erleben und gleichzeitig artgerechte Habitate für die angesprochenen geschützten Tierarten zu finden, die auch ob der beschwer­licheren Erreichbarkeit und der dadurch nicht überbordenden Besucherzahlen das nahezu ungestörte Leben der Tiere ermöglichen.

Zumal Gebiete dieser Art auch angesichts der geringen Fläche Österreichs und des sich dadurch ergebenden Bewirtschaftungsdruckes fast nicht mehr vorhan­den sind, ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung solcher Enklaven besonders hoch.      

Bei der hier zu treffenden Wertentscheidung ist maßgeblich, dass der durch die Forststraße entstehende Eingriff in den bestehenden 130-150-jährigen Altbuchenbestand zum einen dauerhaft sein würde und zum anderen in einen Bestand eingegriffen würde, der in dieser Form einzigartig, zumindest aber äußerst selten ist und sich in der Zukunft in dieser Form nicht oder nur mehr schwer entwickeln wird können. Im Zuge der modernen Waldbewirtschaftung werden, wie die Konsenswerberin auch selbst dargestellt hat, Wirtschaftswald­bestände üblicherweise zum Zeitpunkt ihrer Hiebreife (bei Buchen
100-120 Jahre), genutzt, weshalb ein Bestandsalter von 130-150 Jahren, wie es im Eingriffsbereich der Fall ist,  in absehbarer Zukunft nicht mehr erreicht werden  wird. Der Eingriff wäre also irreversibel. Die durch den Forststraßenbau zu entfernenden Bäume und das damit einhergehende Ensemble wären unwieder­bringlich verloren. Vor allem im Hinblick auf künftige Generationen muss daher aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes dem vollständigen Erhalt eines solchen Bestandes, dem durch die nicht bestehende Zugänglichkeit und das unwegsame Gelände schon beinahe ein „Urwaldcharakter“ zukommt, mehr Gewicht zukommen als dem wirtschaftlichen Interesse der Konsens­werberin an der Verwertung dieses Holzes.

Hinzu kommt auch die Tatsache, dass vorliegend aufgrund der überschaubaren Fläche wohl nur ein kurzfristiger Ertrag durch die Bewirtschaftung einem dauerhaften und nicht rückgängig zu machenden schadhaften Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft gegen­überzustellen ist. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf zu verweisen, dass gerade die vorliegenden besonders schützenswerten Waldbereiche wertvolle Habitate für geschützte Vögel und Fledermäuse bieten, welche nach dem Gutachten des Amtssachverständigen alleine durch die Bauar­beiten massiv gestört würden. Angesichts der Seltenheit von Buchenaltbeständen mit hohen Stark- und Totholzanteilen und des Umstandes, dass die genannten Tierarten deshalb nur schwer oder gar nicht in andere Gebiete ausweichen können, sind Habitate wie das vorliegende möglichst vollständig zu erhalten. Vorliegend kann im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Größe der betroffenen Waldflächen und aufgrund des durch die Ersparnis bei den Bringungskosten nur kurzfristig höheren Ertrages nicht davon ausgegangen werden, dass das private Interesse der Konsenswerberin höher einzuschätzen ist als jenes am Natur- und Landschaftsschutz. Dieses steht vielmehr in keinem Verhältnis zur Schädigung des vorliegenden besonders wertvollen und nahezu einzigartigen Biotops.

Es ist insbesondere festzuhalten, dass die Errichtung einer Forststraße begrenzt auf den Nordhang nach den Ausführungen des ASV im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes verträglich und die Seilbringung auf der Südseite möglich ist, doch wurden diese Alternativen von der Konsenswerberin als unwirtschaftlich abgelehnt und auf die gesetzliche Verpflichtung, den bestmöglichen Ertrag zu erzielen, verwiesen.

    

Nach der Argumentation der Konsenswerberin ist aufgrund der internen Vorgaben eine Rentabilitätsrechnung zu erstellen, in der die aufgezinsten Baukosten der Forststraße den danach geringeren Erntekosten gegenübergestellt werden, wobei über eine Zinseszinsrechnung über 20 Jahre ein positiver Barwert vorliegen müsse. Je länger die Forststraße sei, desto positiver wäre die Rentabilitätsrechnung. Im südlichen Bereich könnte ein großer Fleck erschlossen werden, weshalb dort die besondere Ersparnis liege, jedoch wäre bis zum Sattel die Rentabilitätsrechnung negativ. Die Forststraße rechne sich daher nur, wenn sie bis zum Hallenbuchenwald reicht.

Es verbleibt also im Wesentlichen das private Interesse der Konsenswerberin, den Forststraßenbau durch erreichen und versilbern des beschriebenen Altbuchenbestandes rentabel zu machen.

Nach den Angaben der Konsenswerberin ergeben sich gerechnet über 20 Jahre höhere Bringungskosten in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr.

Diesem betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Ansinnen kann aber auch ange­sichts der Bestimmung des § 5 Z 6 Bundesforstegesetz 1996 kein höheres Gewicht als dem Interesse an der eingriffsfreien Erhaltung der hier besonders schützenswerten Waldstücke zugemessen werden. Der nicht in Geld taxierbare Wert für die Allgemeinheit ist nach Ansicht des Gerichtes deutlich bedeutender.

 

Durch die Versagung der Bewilligung wird die Bewirtschaftung des Waldes im Übrigen nicht verunmöglicht, da diese, wie auch die Konsenswerberin selbst angibt, durch Seilkräne durchaus möglich ist. Diese Bewirtschaftungsform verursacht längere Bringungswege und höhere Kosten. Im Hinblick auf den aus ökologischer Sicht äußerst wertvollen und einzigartigen Buchenbestand, erscheint dieser „Mehraufwand“ aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht „unbillig“. In seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134, stellte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass dem Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung dann weniger Gewicht beizumessen sei, wenn ein besonders hoher Schutz­standard des Waldes bestehe. Das im genannten Fall erstattete Vorbringen, dass es sich um ein stabiles und naturnahes Waldökosystem handle, wurde als nicht ausreichend angesehen. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch - wie bereits ausführlich dargelegt - aufgrund des hohen ökologischen Wertes ein nahezu einzig­artiger, urwaldähnlicher Waldbestand vor, der sich im Rahmen der heutzutage üblichen forstwirtschaftlichen Techniken und Vorgehensweisen in dieser Form nicht mehr entwickeln können wird.

Würde man im vorliegenden Fall, vor dem Hintergrund eines vollkommen natürlichen, besonders alten, urwaldähnlichen und seltenen Bestandes, das wirtschaftliche Interesse über das öffentliche Interesse am Natur- und Land­schaftsschutz stellen, wäre der Schutz besonderer Waldflächen durch das
Oö. NSchG vermutlich überhaupt nicht mehr denkbar.

 

Zwar sind die Erwägungen der Konsenswerberin aus unternehmerischer und betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus nachvollziehbar und ist auch die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach der den bestmöglichen Ertrag erzielenden Wald­bewirtschaftung ein berechtigtes Ziel, doch vermag dieses aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberöstereich einen derart schweren anthropogenen Eingriff in ein vollkommen naturbelassenes Gebiet nicht zu rechtfertigen. Neuerlich ist auf § 5 Z 6 Bundesforstegesetz 1996 hinzuweisen, der als lex specialis besonders wertvolle Flächen ganz offensichtlich aus der Verpflichtung zur Erzielung des bestmöglichen Ertrages ausnimmt und gerade für Fälle, wie den vorliegenden, eine abweichende gesetzliche Regelung vorsieht, sodass das diesbezügliche Argument der Konsenswerberin auch im Hinblick auf die von ihr angestellte Rentabilitätsrechnung, die ihre Wurzel in § 4 Abs. 2 Bundesforste­gesetz haben mag, ins Leere geht und das Gewicht des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz gegenüber dem von der Konsenswerberin geltend gemachten privaten Interesse weiter erhöht.

 

Von Seiten der Konsenswerberin wurde im Verfahren schließlich ins Treffen geführt, dass ohne die Forststraße nur eine großflächige Bewirtschaftung des Waldes möglich wäre, da der Einsatz der Seilkräne sich nur so rechnen könnte. Dies wurde auch durch das Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen vom 18. August 2011 bestätigt, in welchem festgestellt wurde, dass der Einsatz eines Langstreckenseilkranes erst durch Kahlschläge von bis zu 3 ha Größe zu rechtfertigen wäre und daher im Hinblick auf die Erhaltung des Landschaftsbildes ein gegenteiliger Effekt entstehen würde.

 

Hierzu ist zu bemerken, dass Gegenstand des Bewilligungsverfahrens gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG das entsprechend den Projektsunterlagen beantragte Vorhaben ist. Dieses Vorhaben ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 14
Oö. NSchG 2001 erfüllt sind. Zu beurteilen sind dabei die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter; im vorliegenden Fall somit die Auswirkungen der Errichtung der Forststraße auf den Naturhaushalt, die Grundlage von Lebens­gemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, den Erholungswert der Landschaft sowie das Landschaftsbild. Demnach sind nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens (hier Neuanlage einer Forststraße) zu beurteilen, nicht aber sind jene Auswirkungen zu berücksichtigen, die auf die durch die Verwirklichung des Vorhabens allenfalls erst ermöglichten Tätigkeiten zurückzuführen sind (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0105;
26.09.2011, 2009/10/0243; 21.05.2008, 2004/10/0038). In seinem Erkenntnis vom 22. April 2015, 2012/10/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf ein ebensolches Vorbringen, wonach ohne die in diesem Fall beantragte Forststraße Kahlhiebe des Waldes erforderlich wären, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 2004/10/0038 festgestellt, dass sich dieses Vorbringen auf mögliche Folgewirkungen bezieht, welche nicht unmittelbar mit dem verfahrens­gegenständlichen Projekt verbunden sind und daher auch nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.

 

Die neben den wirtschaftlichen Interessen von der Konsenswerberin nicht konkret behaupteten öffentlichen Interessen der Ermöglichung einer ordnungs­gemäßen und gesetzeskonformen Durchführung der notwendigen Pflege und Durchforstung (Hintanhaltung von Schädlingen etc.), der erhöhten Sicherheit der Forstarbeiter und anderer im Wald aufhältigen Personen, der Erreichbarkeit des Waldes im Katastrophenfall, der Möglichkeit zur Setzung von notwendigen Sofort­maßnahmen bei Windbruch, Schneedruck oder Schädlingsbefall, der Ermög­lichung von Aufforstungsmaßnahmen, kleineren Nutzungen und Einzel­stamm­entnahmen und Ermöglichung der Schalenwildregulierung sind vorliegend nicht von ausreichendem Gewicht. Sämtliche beschriebenen Tätigkeiten sind solche, die lediglich gelegentlich von Nöten sind, jedoch ist nach Ansicht des Gerichtes zur Ausführung derselben keinesfalls die Errichtung einer LKW-befahrbaren Forststraße erforderlich. Das Gericht konnte sich selbst davon überzeugen, dass auf dem Nordhang ein Weg existiert, der zu Fuß leicht begangen werden kann. Erst im Bereich des Südhanges ist der Fußmarsch beschwerlicher. Eine Zufahrt ist jedoch über eine Forststraße am Grat möglich. Von dort aus kann der Hallenbuchenwald zwar nur zu Fuß, jedoch innerhalb weniger Minuten erreicht werden.

 

Eine LKW-befahrbare Forststraße würde, wie sich letztlich auch aus dem forstfachlichen Gutachten ergibt, welches sich primär mit dem Abtransport von Bäumen befasst (arg. Durchforstung: Entnahme von Bäumen), dem leichteren Abtransport dienen.

 

Wie bereits ausgeführt, sind die Interessen am Natur- und Landschaftsschutz diesbezüglich jedoch höher zu bewerten.

 

Aufgrund der dargestellten besonderen Umstände des gegenständlichen Falles ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich damit nach Gegenüberstellung aller dargestellten Interessen zur Überzeugung gelangt, dass die Interessen an der Realisierung  des Vorhabens nicht jenes Gewicht haben können, wie das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz. Da auch durch die Vorschreibung von Auflagen keine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hergestellt werden konnte, hatte damit die gemäß § 14 Oö. NSchG 2001 anzustellende Interessenabwägung im Ergebnis zu Ungunsten der Konsens­werberin auszugehen.

 

Aufgrund der negativen Interessenabwägung war die Bewilligung des bean­tragten Vorhabens gemäß § 5 iVm § 14 Oö. NSchG im gesamten Umfang zu versagen.

 

Mit Versagung der Bewilligung entfällt auch die Verpflichtung zur Entrichtung der in Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe in Höhe von 131,00 Euro.   

 

 

IV. Kommissionsgebühren (Spruchpunkt II.):

 

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommis­sionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“ bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014
§ 76 Rz 16). In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag gemeint ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 76 Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz von Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin im verwaltungs­behörd­lichen Verfahren) sind demnach entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb der Amtsräume für jede angefangene halbe Stunde 20,40 Euro. Bei der am 1. September 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am Standort der Ö B AG, x, G, waren der zuständige Richter und der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amts­sach­verständige anwesend. Die mündliche Verhandlung in G erschien dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erforderlich, um sich im Rahmen eines Lokalaugenscheines ein persönliches Bild von der Örtlichkeit machen zu können. Die Dauer der Amtshandlung betrug 11 halbe Stunden, weshalb von der Ö B AG als Konsenswerberin (Antragstellerin) eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 448,80 Euro (= 20,40 x 2 x 11) zu entrichten ist.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Abwägung im Hinblick auf die Interessen des Natur- und Land­schaftsschutzes und auf sonstige öffentliche und private Interessen (hier, ob das Interesse an der eingriffsfreien Erhaltung der vorliegend besonders schützens­werten Waldstücke die anderen geltend gemachten Interessen überwiegt) handelt es sich um auf den Einzelfall bezogene Fragen, die es fallbezogen nicht erfordern, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Auch ist die Rechtslage vorliegend eindeutig und existieren diverse einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von welchen nicht abgewichen wurde.  Weder weicht also die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl