LVwG-350008/2/GS/BA

Linz, 03.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a  Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau M B, Straße, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5.12.2013, GZ: SH-243/12, betreffend Einstellung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes und der Rechtsmittel­ausführung steht folgender Sachverhalt fest:

 

I.1.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf), M B, geb. 1993, ist österreichische Staatsbürgerin und ledig.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18.10.2013, GZ: SH-243/12, wurde der Bf ab 1.10.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

B M, geb. 1993

a) Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs.1 Z 3 lit.a Oö. BMSV)

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs.4 O. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes von 71,50 Euro reduziert.

Als eigene Mittel sind einzusetzen

a)   B M, geb. 1993

-      Notstandshilfe

 

I.2.Laut Auskunft des Finanzamtes Steyr hat die Bf am 29.10.2013 rückwirkend erhöhte Familienbeihilfe (ab 1.2.2007) in der Höhe von 10.962,80 Euro erhalten. Weiters wurde der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe von 3/11 bis 8/16 bewilligt.

Nunmehr wohnt die Bf in einer eigenen Wohnung (Miete 460 Euro).

 

I.3.Im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5.12.2013, GZ: SH-243/12, wurde hinsichtlich Frau M B angeordnet, dass

1.   die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18.10.2013, Zl. SH-243/12, zuerkannte Leistung mit 31.10.2013 gemäß §§ 27, 34, 4 und 5 Oö. BMSG eingestellt und

2.   die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 27 Oö. BMSG iVm § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen wird.

Begründend wird festgehalten, dass Frau M B laut Finanzamt Steyr am 29.10.2013  10.962,80 Euro Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe erhalten habe. Somit sei keine soziale Notlage mehr vorhanden. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfalle, sei die Leistung gemäß § 34 Abs.1 Oö. BMSG mit schriftlichem Bescheid einzustellen.

 

 

I.4. In der von Frau M B rechtzeitig eingebrachten Berufung wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, dass sie seit ihrem 13. Lebensjahr an einer Borderline-Erkrankung/Persönlichkeitsstörung leide. Aus diesem Grunde wäre es ihr nicht möglich, auf Dauer ein regelmäßiges Dienstverhältnis einzugehen und somit gut für ihre Existenz zu sorgen. Ihr Krankheitsbild habe sich im Jahr 2012 verschlechtert, sie habe Suchtmittel zu konsumieren begonnen und es wäre ihr nicht mehr möglich gewesen, einen geregelten Alltag zu gestalten. Im Juni 2013 habe sie auch noch ihre Wohnung verloren und sie wäre anschließend im Tageszentrum Steyr postalisch gemeldet gewesen und habe übergangsweise bei Verwandten, Freunden oder in einem Zimmer in K gewohnt. Mit der Auszahlung und Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe wäre es ihr endlich möglich gewesen, eine Wohnung in Steyr anzumieten, Kaution zu bezahlen und die Wohnung auch zweckdienlich zu gestalten. Ihren Eltern sei es nicht möglich, sie finanziell zu unterstützen. Besonders im Hinblick darauf, dass sie im Februar 2014 einen kleinen Sohn erwarte, könne sie sich durch die geregelte Wohnsituation soweit stabilisieren, dass ein geregeltes Leben möglich wäre. Die gesamte Nachzahlung habe sie für die Anschaffung und Ausstattung der Wohnung (anbei die Nachweise, Rechnungen) und als Abdeckung für ihr belastetes Konto verwendet. Derzeit befinde sie sich in Behandlung in der Frauenklinik, werde vom Jugendamt Linz-Land betreut und halte auch ihre Termine bei der Bewährungshilfe regelmäßig ein. Sie lebe seit 4 Monaten suchtmittelfrei und könne sich jetzt aufgrund der geregelten Wohnsituation auf die Geburt ihres Kindes vorbereiten. Die laufenden Kosten (Fixkosten: ca. 700 Euro, Wohnbeihilfe wäre beantragt worden: 150 Euro) würden jedoch nur dann beglichen werden können, wenn ihr der Erhalt der Mindestsicherung zugesagt werde. Sie bitte daher um das nochmalige Prüfen des Bescheides. Die Belege für die laufenden Kosten/monatlich: (auch Nachweise für die Ausgabe der Wohnung)

Miete: 460,-- Euro

BK: 140,-- Euro

Lebensmittelkosten: 250,-- Euro

Laufende Gerichtskosten/Rate: 90,-- Euro

Derzeit beziehe sie:

Wochengeld: 420,-- Euro

Erhöhte FB: 345,-- Euro

Sie habe sich an der Nachzahlung der Familienbeihilfe nicht bereichert, sie hätte sich dadurch lediglich eine Basis einer geregelten Zukunft für ihr Kind und sich aufbauen können.

 

Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 7.1.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oö. vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG.

 

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Unstrittig steht aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes fest, dass die Bf im Oktober 2013 rückwirkend erhöhte Familienbeihilfe in der Höhe von 10.962,80 Euro ausbezahlt bekam. Mit dieser Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe wurde auch die verfahrensgegenständliche Einstellung der bereits zuerkannten Leistung nach dem Oö. BMSG begründet.

Die Frage, ob die rückwirkende Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzurechnen ist, ist eine Rechtsfrage und somit im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

 

 

III. Rechtslage:

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

  1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
  2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

  1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
  2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 6 Abs.2 Oö. BMSG umfasst der Lebensunterhalt im Sinne des Abs.1 den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

Gemäß § 6 Abs.3 Oö. BMSG umfasst der Wohnbedarf nach Abs.1 den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

§ 8 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift "Einsatz der eigenen Mittel" wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.    tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2) bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

 

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfs­deckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

 

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z 2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift "Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens":

 

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1.   freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs.2;

2.   Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3.   Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

§ 34 Abs. 1 Oö. BMSG lautet:

 

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfällt, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt.

 

 

IV. Dem Rechtsmittelvorbringen sind folgende Erwägungen entgegen zu halten:

 

Gemäß des oben zitierten § 8 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter anderem unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person zu erfolgen.

 

Das Oö. BMSG geht – wie bereits das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und auch das Oö. CHG von einem sehr weiten Einkommensbegriff aus.

 

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt:

 

"Abs.1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 9 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz. Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind."

 

Es kommt dabei weder auf deren sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche noch arbeitsrechtliche Zuordnung an.

 

Auch wenn prinzipiell bei laufender Auszahlung die Anrechnung der (erhöhten) Familienbeihilfe als eigene Mittel bei der Berechnung des gebührenden Mindeststandards dem Gesetz (§ 9 Abs.1 Z 1 Oö. BMSG) widerspricht, ist im verfahrensgegenständlichen Fall der rückwirkenden Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.4.2007, Zl. 2007/10/0011 und VwGH vom 31.5.2006, Zl. 2003/10/0203) zu verweisen:

Obwohl diese Entscheidungen noch zum Sozialhilferecht ergangen sind, sind sie auf das Mindestsicherungsrecht anwendbar, da – wie bereits oben erwähnt – der Einkommens- bzw. Vermögensbegriff im Wesentlichen vom Oö. BMSG übernommen wurde.

Nach Ansicht des VwGH sind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln; es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe (hier bedarfsorientierter Mindestsicherung) "außer Ansatz zu bleiben haben" (vgl. § 9 Abs.1 Z 2 Oö. BMSG), sind sie als Vermögen im Sinne der Regelung über die Heranziehung des Vermögens anzusehen. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für eine Anrechnung von der Familienbeihilfe als eigene Mittel bei der Berechnung des gebührenden Mindeststandards bilden.

 

 

V. Ergebnis:

 

Zu Recht wurde daher von der Erstbehörde die vom Finanzamt rückwirkend ausbezahlte erhöhte Familienbeihilfe in der Höhe von 10.962,80 Euro als eigene Mittel der Bf berücksichtigt. Durch die Anrechnung dieses Geldbetrages liegt bei der Bf keine soziale Notlage mehr vor. Somit ist die entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung weggefallen. Die belangte Behörde hat zu Recht gemäß § 34 Abs.1 Oö. BMSG die Leistung mit schriftlichem Bescheid eingestellt. Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe oben angeführte Judikatur des VwGH). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.  

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger

 

 

 

 

LVwG-350008/2/GS/BA vom 3. Februar 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

OöBMSG §8;

OöBMSG §9

 

Eine rückwirkend ausbezahlte Familienbeihilfe ist als Vermögen zu werten und bei der Berechnung des gebührenden Mindeststandards nach dem Oö. BMSG zu berücksichtigen. Es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet werden. Weiters ist rechtlich irrelevant, dass die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet werden, die bei der Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung an sich „außer Ansatz zu bleiben haben.“

 

Beschlagwortung:

Vermögen – Begriff; Familienbeihilfe; Ersparnisse