LVwG-850343/3/BMa

Linz, 04.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des P O, G, S, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 26. März 2015,
GZ: Ge10-3171-2014,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

1.1. Mit Antrag vom 1. Dezember 2014 wurde von P O der Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 zur Ausübung der Tätigkeiten Karosseriebauer - Karosseriespengler und -lackierer ohne Festlegung auf eine bestimmte Funktion (z.B. Gewerbeinhaber, gewerbe­rechtlicher Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer, befähigter Arbeitnehmer) gestellt.

Als Nachweis seiner einschlägigen Praxiszeit wurden ein GKK-Auszug und die Kopie des Zeugnisses der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur beigelegt. Darüber hinaus wurde von der Firma D bestätigt, dass O P vom
1. Februar 1999 bis 10. März 2006 dort beschäftigt war und vom Z C F K wurde am 14. Dezember 2007 bestätigt, dass er seit 1. Mai 2006 als Karosseur beschäftigt war. Weiters wurde eine Bestätigung über einen Kurs „Lack und Technik“ vom 2. Dezember 2004 über einen 4 Tage Grundkurs „Dellenrichten ohne Lackieren“ vorgelegt.

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass der Rechtsmittelwerber beginnend mit 1. August 1995 zunächst als Arbeiterlehrling und dann als Arbeiter bei der V-K-GmbH und vom 1. Februar 1999 bis 10. März 2006 als Arbeiter bei L A beschäftigt war. Ab 3. Mai 1999 scheinen bis 31. Jänner 2003 immer wieder kurze Arbeitsintervalle, auch von einzelnen Tagen, als mehrfach geringfügig beschäftigter Arbeiter bei W M und bei O P auf. Vom 1. Mai 2006 bis
30. April 2009 war er als Arbeiter bei R K beschäftigt und vom 7. November 2009 bis 31. Juli 2010 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei A H. Ab
1. Mai 2008 scheint er als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger im GKK-Auszug auf.

 

1.2. Zum Vorliegen der individuellen Befähigung des P O wurde von der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Gewerbe-Handwerk am 2. Dezember 2014 eine Stellungnahme abgegeben.

Darin wird ausgeführt:

„Die volle Befähigung für das Gewerbe ‚Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer‘ liegt nicht vor, weil weder ein Meister­prüfungszeugnis noch entsprechende Ausbildungsnachweise vorgelegt wurden, die dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer mindestens gleichwertig sind.

Grundsätzlich wird festgehalten, dass für die Begutachtung, ob eine individuelle Befähigung vorliegt, eine langjährige Tätigkeit bei einem hierzu befugten Unternehmen mittels Dienstzeugnissen, in denen seine beabsichtigte Tätigkeit bestätigt wird, nachzuweisen ist.

Wir verweisen darauf, dass der Antragsteller laut dem vorgelegten Dienstzeugnis bei der Firma ‚D‘ von 1. Jänner 1999 bis 10. März 2006 als Karosseur beschäftigt war. Laut unserer Mitglieder-Datenbank wurde die entsprechende Gewerbebe­rechtigung der Firma ‚D‘ am 28. September 1999 gelöscht.

Die Firma Z C F K bestätigt, dass der Antragsteller seit 2006 als Karosseur beschäftigt ist. Diese Firma besitzt jedoch eine Gewerbe­berech­tigung lautend auf ‚Kraftfahrzeugtechniker, eingeschränkt auf die Reparatur von Zweirädern‘.

Kaufmännisch-rechtliche Kenntnisse in Form der Unternehmerprüfung liegen ebenfalls nicht vor.“

 

1.3. Zu dieser Stellungnahme wurde dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit gegeben, sich binnen 3 Wochen ab Erhalt der Stellungnahme zu äußern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erging der bekämpfte Bescheid vom 26. März 2015, dessen Spruch wie folgt lautet:

 

„Es wird festgestellt, dass bei Herrn P O, geb. am x in W, wohnhaft in S, G, die individuelle Befähigung für das Gewerbe ‚Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer gemäß § 94 Z 43 GewO 1994‘ nicht vorliegt.

Rechtsgrundlage:

§ 19 und § 333 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF

 

1.4. Die dagegen erhobene rechtzeitige Beschwerde vom 21. April 2015 führt im Wesentlichen aus, auch wenn die Firma D, bei der eine entsprechende Beschäftigung vom 1. Februar 1999 bis 10. März 2006 als Karosseur vorgelegen sei, selbst keine ausreichende Gewerbeberechtigung gehabt habe, sei dennoch durch die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit und ein absolut marktkonformes Verhalten dieses Arbeitgebers die Fähigkeit eines Karosseriebauers, der auch Spengler- und Lackierertätigkeiten durchführt, ausreichend erlernt worden. Zusätzlich sei nachgewiesen, dass der Rechtsmittelwerber bereits seit
1. Jänner 2008 eine selbstständige Tätigkeit als Karosseriebauer ausübe, die eine ausreichende Qualifikation erfordere. Unter Verweis auf § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sei die fachliche Qualifikation zum Antritt des Hand­werkes der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserie­lackierer durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger gegeben. Die Bestätigung der Tätigkeit liege vor und könne anhand der steuerlichen Erfassung entsprechend überprüft werden.

Abschließend wurde der Antrag auf Gewährung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserie­lackierer gemäß § 94 Z 43 GewO 1994 gestellt.

 

2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt.

 


 

3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.1. Gemäß § 94 Z 43 ist Karosseriebau-Karosserielackiertechniker; Kraftfahr­zeug­technik (verbundenes Handwerk) ein reglementiertes Gewerbe.

 

Nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe, ............. durch Verordnung festzu­legen, durch welche Belege - für sich alleine oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenen­falls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind ....

Auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, BGBl. II Nr. 64/2003, erlassen, die die Zugangsvoraussetzung für Kraftfahrzeugtechnik, Karosseriebauer einschließ­lich Karosseriespengler und Karosserielackierer regelt.

Diese Verordnung ist in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008 in Geltung.

 

§ 2 dieser Verordnung regelt, durch welche Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerkes der Karosseriebauer einschließlich Karosserie­spengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen ist:

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.   Zeugnisse über

a)   den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhoch­schulstudienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und

b)   eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.   Zeugnisse über

a)   den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)   eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4.   Zeugnisse über

a)   den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)   die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)   eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

 

5.   Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6.   Zeugnisse über

a)   die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur  oder

Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschinen­ingenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)   eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7.   Zeugnisse über

a)   den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig aner­kannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)   eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

8.   Zeugnisse über

a)   eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)   eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

9.   Zeugnisse über

a)   die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig ver­wandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschinen­ingenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)   eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fach­spezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

 

Nach § 19 GewO 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden ....

 

3.2. Grundsätzlich ist es Sache des Anmelders, die für die jeweilige Gewerbe­ausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen (VwGH 17.09.2008, 2008/04/0113).

Aus der Formulierung des § 19 („Beweismittel“) im Vergleich zu jener des § 18 Abs. 2 („Belege“) ergibt sich, dass auch weitere, über jene Belege, die in § 18 Abs. 2 aufgelistet sind, hinausgehende Nachweise zulässig sind, wie beispiels­weise Belege über absolvierte Ausbildungen, Kurse, Weiterbildungsprogramme, Prüfungen und Ähnliches (vgl. EB zur Novelle 2002). Eingedenk der Tatsache, dass nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, kann dieser Beweis auch beispielsweise durch ein Fachgespräch bei der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer oder durch eine Arbeitsprobe oder durch ein beigebrachtes Privatgutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erbracht werden (Sander § 19, E/R/W GewO, Rz 4 mit Verweis auf G/S/W, § 19 Rz 15).

 

3.3. Die vom Bf vorgelegten Zeugnisse und Bestätigungen (siehe Feststellungen) sind nicht geeignet, einen Nachweis einer Qualifikation zu erbringen, die jener, der in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, BGBl. II Nr. 64/2003, festgelegten, gleichzuhalten ist. Aus dem Gutachten der WKO geht hervor, dass die entsprechende Gewerbeberechtigung der Firma „D“ ca. sieben Monate nach der Arbeitsaufnahme durch den Bf gelöscht wurde. Er hat damit ab
28. September 1999 bei einem nicht zur Ausübung des Gewerbes Kraftfahr­zeugtechnik und Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserie­lackierer befugten Unternehmen gearbeitet. Die Firma Z C K besitzt mit einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Kraftfahrzeug­techniker, eingeschränkt auf die Reparatur von Zweirädern“ aber auch keine entsprechende zum Nachweis einer Tätigkeit bei einem befugten Unternehmen.

Der Beschwerdeführer hat dem entgegengehalten, er habe dennoch die Fähigkeiten eines Karosseriebauers, der auch Spengler- und Lackierertätigkeiten durchführt, ausreichend erlernt.

Er hat diese Behauptung aber nicht, etwa durch Ablegung einer Prüfung oder Beibringung eines entsprechenden Gutachtens, belegt. Auch der Hinweis auf den Versicherungsdatenauszug, wonach er seit 1. Mai 2008 als gewerblich selbst­ständig Erwerbstätiger aufscheint und er nach Angaben in der Beschwerde die Tätigkeit als Karosseriebauer ausübt, ist - ohne weitere Beweismittel - nicht geeignet, die erforderliche Qualifikation zu dokumentieren.

 

Weil der Beschwerdeführer keine geeigneten Unterlagen vorgelegt hat, die dokumentieren würden, dass er die Befähigung zur Ausübung des regle­mentierten Gewerbes gemäß § 94 Z 43 GewO 1994 besitzt, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 


 

Zu II.: 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.


H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Gerda Bergmayr-Mann