LVwG-750258/16/MZ

Linz, 06.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des O. P., geb x, vertreten durch RA Ing. Mag. K. H., S.-straße 12, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.2015, GZ: LL/3828, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot ausgesprochen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl I Nr 161/2013, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 16.1.2015, GZ: LL/3828, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ein Verbot über den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idgF, ausgesprochen.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid folgendes aus:

 

„Begründung:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Lt. Bericht der Polizeiinspektion Leonding vom 04. Juli 2014, GZ. B8/11872/2014-Ber, wurde am 03.07.2014, gegen 22:00 Uhr, wegen eines Familienstreits eine Streife zu Ihrer Adresse beordert. Aufgrund der Tätlichkeit gegenüber Ihrer Tochter und der daraus entstandenen Körperverletzung wurde eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot ausgesprochen und in weiterer Folge ein vorläufiges Waffenverbot verhängt.

 

Sie sind im Besitz der Waffenbesitzkarte Nr. X, welche Sie zum Besitz von 6 genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B berechtigt. Ebenso wurden Ihnen 3 Bewilligungen für Zubehör erteilt.

 

Bei einer durch die Polizeiinspektion Leonding erfolgten freiwilligen Nachschau konnten in zwei angemieteten Garagen sowie in Ihrem Kellerabteil insgesamt 18 Faustfeuerwaffen (davon 8 gemeldet) der Kategorie B, eine Büchse der Kat. C, 2 abgeschossene PAR Rohre, Knallkörper, eine bislang unbestimmte Menge an unter anderem verbotener Munition (in Form von Expansivmunition bzw. Leuchtspurmunition Kat. A), sowie ein zerlegtes, aber voll funktionstüchtiges russisches Maschinengewehr (Kat. A) sichergestellt werden. Demnach haben Sie gemäß § 50 Waffengesetz eine gerichtlich strafbare Handlung begangen. Im Kellerabteil wurde eine vollständig eingerichtete Werkstätte vorgefunden, in der Sie die sogenannten `Dekowaffen´ zu funktionsfähigen Waffen umgearbeitet hätten.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.07.2014, GZ. LL/3828, wurde Ihnen gem. § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.

 

Innerhalb der gesetzlichen Frist haben Sie über Ihre Rechtsvertretung, Herrn Ing. Mag. H., mit Schreiben vom 07.08.2014 gegen das Waffenverbot Vorstellung erhoben und führen darin an, dass Sie als Mitglied in einem `Schützenverein´ und im Umgang mit Waffen geschult sowie im Zusammenhang mit der Verwendung von Waffen nie negativ in Erscheinung getreten seien. Auch würden Sie niemals Waffen gegen Personen einsetzen. Wenn Sie überhaupt im Zuge Ihrer Leidenschaft, Waffen zu sammeln, mit Ihren Waffen auch geschossen hätten, dann jeweils nur an speziell ausgerüsteten Schießplätzen.

 

Weiters führen Sie an im Rahmen Ihres Dienstgrades als Oberleutnant beim Ö. B. im Rahmen von Einsätzen immer mit Waffen zu tun zu haben und Ihnen dabei eine hohe Verantwortung für Ihre Soldaten zukommen würde.

Abgesehen von Ihrem beruflichen Bezug zu Waffen als Oberleutnant des Ö. B. seien Sie weder in Ihrem sonstigen Berufsleben, noch im Privatleben jemals gegen andere Personen gewalttätig vorgegangen oder hätten das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum (sei es mit oder ohne Waffen) gefährdet.

Auch der Vorhalt, dass Sie eine „Tätlichkeit" gegen Ihre Tochter N. P. gesetzt, geschweige denn diese am Körper verletzt hätten, sei unrichtig und aus dem Zusammenhang gerissen. Viel mehr wollten Sie Ihre Tochter, welche sein [sic] geraumer Zeit psychische Probleme habe, davor schützen, sich - wie schon oftmals - selbst zu verletzen. Niemals seien Sie gewalttätig gegen sie vorgegangen.

 

Sie gaben an, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides auch dahingehend unrichtig sei, als Sie keinesfalls 18 Faustfeuerwaffen (davon 10 nicht gemeldete) besessen hätten. Tatsächlich hätte es sich um zwei nicht registrierte Faustfeuerwaffen der Kategorie B gehandelt, nämlich eine Tokarev M57 und eine Walther PPK.

 

Der angeführte Colt 1911 wäre von Ihnen rechtmäßig gemeldet worden, wie Sie auch der Behörde nachgewiesen hätten.

Die sonst angeführten Waffenteile zu den Ziffern 25 sowie 27 ff hätten jeweils nur zur Dekoration oder zu Studienzwecken der Technik gedient, um nicht andere funktionsfähige Waffen zerlegen zu müssen.

Hinsichtlich des in der Begründung angeführten `vollfunktionstüchtigen russischen Maschinengewehrs´ würde es sich um eine umgebaute Dekorationswaffe handeln, die niemals benützt wurde und auch nicht funktionsfähig war. Im Übrigen würde es sich dabei nicht um ein Maschinengewehr, sondern um eine Maschinenpistole handeln.

 

Schlussendlich führten Sie an, dass der bloße Umstand, dass Sie zwei verbotene Waffen und diverse Waffenteile besessen, diese jedoch niemals in irgendeiner Weise gefährdend eingesetzt hätten, keinesfalls die Annahme begründen würden [sic], dass Sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum gefährden könnten.

 

Aus all diesen Gründen stellten Sie daher den Antrag um Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 17.07.2014 und das gegenständliche Verfahren einzustellen.

 

Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren brachte folgendes Ergebnis:

 

Lt. Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Leonding vom 15.07.2014, GZ. B6/11872/2014, wurden Sie beschuldigt und waren Sie geständig:

 

1) Im Oktober 2012 vor einem Schießplatz in P. eine DEKO Maschinenpistole PPS H41 samt 5 Stangenmagazinen sowie einem Trommelmagazin zerlegt und nicht schussfähig von einem Unteroffizier des Ö. B. gekauft zu haben. Diese hätten Sie folglich eigenhändig zu einer voll funktionsfähigen und schussfähigen Waffe der Kategorie A bearbeitet.

2) Seit 1991 Kriegsmaterial in Form von 1 Stk, ÜSMG Patrone Kal. 12,7 mm besessen zu haben.

3) Seit 1991 Kriegsmaterial in Form von 12 Stk. Leuchtspurpatronen besessen zu haben.

4) Im Jahr 2010 in U. (P.) eine Faustfeuerwaffe der Marke TOKAREV M57, Kal. 7,62x25, Nr. G....., von einem Unbekannten gekauft, eingeführt und besessen zu haben, ohne diese zu melden.

5) Eine Faustfeuerwaffe der Marke WALTHER PPK mit der Nr. 2..... besessen zu haben, ohne diese zu melden.

6) Eine Faustfeuerwaffe der Marke Crevena Zastava Mod. 70, Kal. 7,65 mm, Nr. C....., besessen zu haben, ohne diese zu melden.

7) Eine Faustfeuerwaffe der Marke STAR - SA, Kal. 9 mm, Nr. 2....., besessen zu haben, ohne diese zu melden.

8) Eine Faustfeuerwaffe der Marke TOKAREV (ohne Nummer) besessen zu haben, ohne diese zu melden.

9) Einen Verschluss sowie ein Griffstück der Marke LES BAER Custom, Nr. L....., besessen zu haben, ohne diese zu melden. Weiters wurde von Ihnen auf dem Griffstück die oa. Nummer eigenhändig eingeschlagen. Selbige Nummer wird von einer bereits von Ihnen verkauften Waffe verwendet.

10) Die Faustfeuerwaffe WALTHER, Kal. 7,65, Nr. 3......., besessen zu haben ohne diese zu melden.

11) Den Verschlussteil der FFW WALTHER P38, Kal. 9mm, ohne Nummer, besessen zu haben, ohne diesen zu melden.

12) Den Verschlussteil COLT Government, ohne Nummer, besessen zu haben, ohne diesen zu melden.

 

Des Weiteren wurden Sie beschuldigt 1991 Sprengmittel in Form von 6 Stk. Knallkörper 78 LOS CA-35/87 sowie Munition aus Beständen des Ö. B. gestohlen zu haben.

 

Wie das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 01.12.2014 mitteilt, wurde das Strafverfahren gegen Sie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 und Z 4 WaffenG und § 127 StGB gemäß §§ 198, 199 iVm § 200 StPO eingestellt.

In der Hauptverhandlung vom 05.11.2014 wurde eine diversionelle Erledigung in Form einer Geldbuße von € 1.800,- inklusive Pauschalkosten erörtert, womit Sie nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger und die Staatsanwaltschaft einverstanden waren.

 

Dazu darf bemerkt werden, dass für die Erlassung eines Waffenverbotes gleichgültig ist, ob der Betroffene strafgerichtlich verurteilt oder verfolgt wurde.

 

Sie haben sich bewusst über waffenrechtliche Vorschriften hinweggesetzt und damit die in Ihrer Waffenbesitzkarte eingeräumte Berechtigung in hohem Ausmaß überschritten. Zudem wurden sämtliche nicht registrierte Waffen und Waffenteile sorglos verwahrt aufgefunden.

 

Es steht fest, dass Sie im Besitz von Kriegsmaterial waren, dessen unbefugter Besitz waffenrechtlich regelmäßig im höheren Ausmaß ins Gewicht fällt als der unbefugte Besitz anderer Waffen (VwGH vom 23.10.2008, 2005/03/0214).

 

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes war wie im Spruch zu entscheiden.“

 

II.a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch den Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Sein Rechtsmittel begründet der Bf wie folgt:

„Der ausgewiesene Bescheid der BH Linz-Land vom 16.01.2015 wird vollinhaltlich angefochten und eine ersatzlose Aufhebung begehrt.

 

Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides habe ich weder eine Körperverletzung zum Nachteil meiner Tochter begangen, noch habe ich ein `voll funktionsfähige´ russisches Maschinengewehr besessen.

 

Wie bereits in meiner Vorstellung dargelegt, hat es sich vielmehr um eine umgebaute Dekorationswaffe gehandelt, wobei auch diese `Dekowaffe´ kein Maschinengewehr, sondern eine Maschinenpistole war. Diese war jedoch keinesfalls funktionsfähig.

 

Tatsächlich war ich, wie dem Akt zu entnehmen ist, im rechtmäßigen Besitz mehrerer Faustfeuerwaffen.

 

Richtig ist, dass sich [sic] über das zulässige Ausmaß hinaus weitere Waffen bzw. Waffenteile besessen habe, die (zum überwiegenden Teil spätestens ab 01.07.2014 mit Eintritt des neuen novellierten Österreichischen Waffengesetz 2012 laut vorzulegendem pdf-file ) meldepflichtig gewesen wären.

 

Da sich der gegenständliche Vorfall bereits am 03.07.2014 ereignet hat und ich zuvor berufsbedingt im Ausland war, hatte ich noch keine Möglichkeit, diese größtenteils `Dekowaffen´ bzw. (Deko-)Waffenteile, die ab 01.07.2014 zu melden gewesen wären, der Behörde bekanntzugeben.

 

Dies betrifft gemäß Abschlussbericht der Polizeiinspektion Leonding vom 15.07.2014 folgende Positionen:

 

1) DEKO MP (Anm.: Der Vorwurf diese Waffe zu einer voll funktionsfähigen und [s]chussfähigen Waffe umgebaut zu haben stimmt so nicht; [i]ch habe derartiges niemals bestätigt, noch ist von mir jemals scharf mit dieser DEKO MP geschossen worden. Bezeichnender Weise wurde auch … kein Funktionstest seitens der Behörde durchgeführt !!, aus dem sich eine Funktionsfähigkeit bzw. Schussfähigkeit dieser Deko Waffe ergeben hätte)

 

2) und 3) Sammlerpatronen mit Spezialgeschoß (Leucht-, Rauchgeschoß etc.) -> durften Inhaber waffenrechtlicher Urkunden erwerben und besitzen; erst mit der neuen Waffengesetznovelle ist nach §18 Abs.4 eine Ausnahmeregelung erforderlich.

 

Pos 6,7,8,9,10,11,12) Verschlussteile der FFW sind lt. neuem Waffengesetz auch als DEKO Waffen meldepflichtig. (Des Weiteren ist kein Lauf - wesentliches Teil - in diesen Positionen enthalten, der wiederum nötig wäre, um als vollständige und funktionsfähige FFW zu gelten.)

 

Der Vorwurf, dass alle nicht registrierten Waffen und Waffenteile sorglos verwahrt worden wären, ist schon deshalb nicht richtig, da diese Waffen und Waffenteile ordnungsgemäß in Koffern bzw. Munitionskisten verwahrt und diese in meinen beiden Garagen versperrt gelagert wurden. Zu diesen beiden Garagen besaß nur ich persönlich die Schlüssel. Weder meine Frau, noch mein Kind, oder Dritte hatten Zutritt zu diesen versperrten Garagen. Des Weiteren befanden sich alle aufgefundenen Teile bis auf die Pos.4 und 5. in komplett zerlegtem Zustand, wie dies auch der Exekutivbeamte O. B. bei [einer] Durchsuchung am 03.07.14 festgestellt hat.

 

Beweis:

meine Verantwortung

Exekutivbeamter O. B., p.A. Polizeiinspektion Leonding

 

Da ich grundsätzlich zum Besitz von Faustfeuerwaffen und auch Langwaffen berechtigt war, wie sich aus der Waffenbesitzkarte Nr. X ergibt, andererseits jene ab 01.07.2014 meldepflichtigen und noch nicht gemeldeten Waffenteile aus `Dekowaffen´ hervorgegangen sind, vor allem aber weil ich schon aufgrund meiner beruflichen Laufbahn beim B. im Umgang mit Waffen geschult bin und diesbezüglich nie negativ in Erscheinung getreten bin, hat das Gericht ungeachtet der vorliegenden Anklage das Verfahren diversionell erledigt und nach Zahlung eines Bußgeldes eingestellt.

 

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesgericht Linz wurde auch erörtert, dass tatsächlich eine Reihe der Anklagepunkte nicht berechtigt waren, insbesondere ich keinen Diebstahl begangen habe.

 

Richtigerweise war der Tatvorwurf nur in Bezug auf zwei nicht registrierte Faustfeuerwaffen der Kategorie B, nämlich eine Tokarev M57 (Pos.4) und eine Walther PPK (Pos.5) insofern berechtigt, als ich es verabsäumt habe, den Umfang meiner Waffenbesitzkarte erweitern zu lassen.

 

Da ich aber grundsätzlich zum Erwerb und zum Besitz von derartigen Faustfeuerwaffen berechtigt war und ich aufgrund meiner Sammelleidenschaft auch eine Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte beantragen hätte können, stellt der bloße Umstand, dass ich kurzfristig mehr als die laut Waffenbesitzkarte zulässigen Waffen besessen habe, keinen derart schweren Verstoß dar, dass davon auf eine künftige Unzuverlässigkeit meinerseits im Umgang mit Waffen geschlossen werden könnte.

 

Wesentlich ist, dass ich niemals jemand im Umgang mit Waffen gefährdet, geschweige denn verletzt habe.

 

Im Zuge der gegenständlichen Beanstandung habe ich auch mit dem Verfassungsschutz kooperiert und sämtliche in meinem Besitz befindlichen Waffen offengelegt und herausgegeben.

 

Bei diesen von der Exekutive sichergestellten Waffen hat es sich im Übrigen auch teilweise um solche gehandelt, die gar nicht in meinem Eigentum gestanden sind, sondern bereits veräußert waren. In concreto haben folgende Waffen nicht mir, sondern den nachfolgend angeführten Personen gehört, an die ich sie verkauft hatte:

 

·                    Smith&Wesson Revolver Kal. 357, BSU 8359 Fa. W.

·                    Radom VIS, Cal.9 Para, K3277 Fa. W.

·                    FN High Power, Cal.9 Para, 74C06392 Fa. W.

 

·                    Verschluss K98, cal. 7,62, Nr. J-…. J. P.

·                    Langwaffe Mauser K98, cal. 7,92, Nr. … J. P.

·                    Signalpistole Walther cal. 4 J. P.

 

·                    Les Baer Custom TR Special 1911, cal. 45, TRO 4645 K. P.

·                    Mauser C96, Cal. 7,62; Nr. ...... K. P.

·                    Colt 1911 Al, cal. 45 ACP, Nr. ...... K. P.

 

 

Die genauen Daten der genannten Eigentümer lauten wie folgt:

• J. P., geb. x, H.-straße 8,L.

• K. P., geb. x, G.

• Firma W., J. u. S. GmbH, W.straße 21, L.

 

Von dem Umstand, dass einige der von der Exekutive sichergestellten Waffen gar nicht mir gehört haben, sondern im Eigentum der genannten Personen gestanden sind, habe ich auch das Bezirksgericht Traun umgehend nach Einleitung eines Verfahrens zur Einziehung von Waffen gem. §26 StGB in Kenntnis gesetzt, wo derzeit zur GZ 3U 273/14h ein Verfahren zur Einziehung von Waffen gem. § 26 StGB anhängig ist.

 

In diesem Verfahren war auch die Einholung eines Gutachtens geplant, um welche Waffen es sich bei den genannten Waffen bzw. Waffenteilen gehandelt hat.

 

Beweis:

*Akt des BG Traun, 3U 273/14h

*meine Verantwortung

*Sachverständigengutachten für das Waffenwesen

*beiliegende Kaufverträge

*J. P., geb. x, H.-straße 8, L.

*K. P., geb. x, G.

*Informierter Vertreter der Firma W., J. u. S. GmbH, W.straße 21, L.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Derartige Umstände liegen bei mir keinesfalls vor.

 

Wie bereits in meiner Vorstellung, sowie auch im gegenständlichen Schriftsatz dargelegt, habe ich niemals eine Waffe, die ich aufgrund meiner Waffenbesitzkarte rechtmäßig besessen habe, noch eine sonst umgebaute `Dekowaffe´ oder Waffenteile so eingesetzt, dass die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet hätte werden können, geschweige denn gefährdet worden wäre.

 

Wenn ich mit den von mir rechtmäßig besessenen Waffen geschossen habe, dann nur im Rahmen meiner Mitgliedschaft in einem Schützenverein mit speziell ausgerüsteten Schießplätzen, wo geeignete Bedingungen zur Verwendung von Waffen vorgeherrscht haben.

 

Vor allem auch beim Ö. B., wo ich als Oberleutnant häufig mit scharfer Munition Einsätze abzuwickeln und mir zugeteilte Wehrdiener zu führen hatte, bin ich immer verantwortlich mit Waffen umgegangen.

 

Auch losgelöst von der Verwendung oder dem Einsatz von Waffen bin ich nie wegen körperliche[r] Gewalt oder dergleichen negativ in Erscheinung getreten, insbesondere habe ich entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides keine körperliche Gewalt gegen meine Tochter angewendet, sondern im Sinne der Erläuterungen in meiner Vorstellung diese nur am Arm genommen und aus dem Badezimmer herausgezogen, weil ich befürchtet hatte, dass sie sich - wie bereits zuvor - wieder `Ritzen´ und sich damit womöglich gefährliche Verletzungen zufügen würde.

 

Aus dem bloßen Besitz von weiteren Waffen, die ich neben den legal besessenen Waffen nicht besitzen hätte dürfen, ohne dass ich diese der Gestalt verwendet hätte, dass eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum bestanden hätte, kann keinesfalls eine mangelnde Eignung meinerseits und somit eine bestimmte Tatsache angenommen werden, die den Ausspruch eines generellen Waffenverbotes rechtfertigen würde.

 

Beweis:

*meine Verantwortung

*A. M., p.A. Landesamt für Verfassungsschutz, Nietzschestraße 33,4020 Linz,

*Exekutivbeamter O. B., p.A. Polizeiinspektion Leonding, als Zeuge

 

Selbst wenn aufgrund des Umstandes, dass ich mehr Waffen bzw. Waffenteile besessen habe, als laut meiner Berechtigung aufgrund der Waffenbesitzkarte Nr. X zulässig war, angenommen werden könnte, dass ich als nicht mehr ausreichend verlässlich im Sinne des § 25 Abs. 1 WaffG anzusehen wäre, so würde dies im Sinne des § 25 Abs. 3 WaffG allenfalls eine Grundlage für den Entzug der Waffenbesitzkarte, nicht jedoch für den generellen Ausspruch eines Waffenverbotes im Sinne des § 12 WaffG begründen.

 

Abschließend ist noch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung im gegenständlichen Fall die Regelungen des § 26 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen und die Bestimmungen des Waffengesetzes im [sic] Bezug auf den `Verfall´ nicht von Relevanz sind.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich die Anträge das Landesverwaltungsgericht möge

a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme der von mir beantragten Beweise durchführen; und

b) den angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 16.01.2015 ersatzlos aufheben und eine Einstellung des gegenständlichen Verfahrens verfügen; in eventu

c) allenfalls den angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 16.01.2015 dahingehend abändern, dass mir zwar gem. § 25 Abs. 3 WaffG meine Waffenbesitzkarte mit der Nr. X entzogen, jedoch vom Ausspruch eines über den Entzug der Waffenbesitzkarte hinausgehenden Waffenverbotes Abstand genommen wird.“

 

II.b) Mit Schriftsatz vom 14.4.2015 teilte der Bf mit, dass die Schussfähigkeit der MP Shpagin PPSh 41 im Sinne des Beschusstestes vom 17.9.2014 zugestanden wird. Es sei jedoch zu betonen, dass der Bf niemals mit der gegenständlichen Waffe geschossen habe.

 

III.a) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 18.3.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

c) Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

Am 3.7.2014 wurde gegen 22:00 Uhr wegen eines Familienstreits eine Polizeistreife zum Wohnsitz des Bf und seiner Familie beordert und in Folge eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot ausgesprochen sowie in weiterer Folge ein vorläufiges Waffenverbot verhängt.

 

Der Familienstreit stellt sich aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt dar:

 

Die 14-jährige Tochter des Bf war zum Vorfallszeitpunkt seit einigen Monaten in ärztlicher und auch stationärer Behandlung, da sie sich aus verschiedenen Gründen in der Form selbst verletzte, als sie sich mit Nagelfeilen, Messern und dgl die Arme und Beine ritzte. Aufgrund dessen kam es in der Familie häufig zu Streitigkeiten.

 

Am 3.7.2014 kam der Bf gegen 22:00 Uhr von der Arbeit im Ausland nach Hause und nahm seiner Tochter, die sich zuvor wieder geritzt hatte, ihr Mobiltelefon sowie ihren Laptop ab, da er glaubte, dass die Tochter über diese Geräte Kontakte zu anderen, im Laufe der stationären Behandlung kennen gelernt habenden „Ritzern“ pflegte. Im Zuge dessen kam es zu einer lautstarken Auseinandersetzung mit der Gattin des Bf, während derer die Tochter plötzlich ins Bad lief. Da sich die Tochter bereits zuvor einmal im Bad geritzt hatte, befürchtete der Bf, dass sich dies wiederholen würde, woraufhin er der Tochter nachhastete und sie an den Armen aus dem Bad herauszog. Währenddessen redete er auf seine Tochter ein, sie müsse mit der „Ritzerei“ aufhören. Eine Verletzungsabsicht der Tochter gegenüber bestand nicht; es traten jedoch in Folge des Herauszerrens der Tochter aus dem Bad ein Hämatom und eine Zerrung am linken Handgelenk auf.

 

Die Gattin und die Tochter des Bf zogen sich daraufhin in das Zimmer der Tochter zurück, in welchem sich die Tochter wieder ritzte und von wo aus die Gattin in weiterer Folge die Rettung verständigte, welche wiederum die Polizei informierte.

 

Der Bf ist bislang weder seiner Tochter noch seiner Gattin, und – soweit ersichtlich – auch sonst gegenüber niemandem gewalttätig geworden und hat niemanden bedroht. Im Raum steht zwar ein Vorfall, wonach der Bf vor mehr als zehn Jahren seine Gattin in die Badewanne gestoßen haben könnte, wobei die diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich waren und seither keine anderen Vorfälle stattgefunden haben.

 

Im Zuge der im Anschluss an den geschilderten Vorfall vom 3.7.2014 polizeilichen Einvernahmen stellte sich heraus, dass der Bf möglicherweise illegal Waffen besitzt. Zu dieser Thematik ist festzuhalten:

 

Der Bf sammelt Waffen und Waffenteile. Er ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr X, welche zum Besitz von sechs genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B berechtigt. Weiters ist er Inhaber dreier Bewilligungen für Zubehör.

 

Bei einer durch die Polizeiinspektion Leonding erfolgten freiwilligen Nachschau wurden in zwei angemieteten Garagen sowie im Kellerabteil des Bf mehrere zwar ordnungsgemäß verwahrte, aber nicht rechtmäßig vom Bf besessene Waffen, Munition und Munitionsteile aufgefunden.

 

Der Bf kauft teilweise legal funktionsunfähige Waffen und setzt diese in Folge wieder in Stand. Bei der aufgefundenen MP etwa handelt es sich um eine Waffe, die der Bf als Dekorations-Waffe erworben hat, die jedoch nunmehr, nach den vom Bf vorgenommenen Adaptierungen, wieder funktionsfähig und daher der Kategorie A zuzurechnen ist, was der Bf auch billigend in Kauf nahm.

 

Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Bf eine der genannten Waffen abseits eines dafür vorgesehenen Schießplatzes benutzt noch dass er Waffen gegen Personen eingesetzt hat.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Gemäß § 12 Abs 2 WaffG sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl
Nr 566/1991.

 

Gemäß § 12 Abs 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

 

Gemäß § 12 Abs 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs 1 zu stellen.

 

Gemäß § 12 Abs 5 WaffG gelten die gemäß Abs 2 sichergestellten Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

 

b) Einleitend ist festzustellen, dass bei einem Waffenverbot der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden wird, sondern es sich dabei vielmehr um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung handelt (vgl VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180).

 

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist es auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180; 30.1.2014, 2013/03/0154).

 

Das von der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeführte Verfahren bzw dessen diversioneller Ausgang hat daher im hier zu beurteilenden Fall außer Betracht zu bleiben.

 

c.1) § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt hierzu voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der entscheidungsrelevante Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt.

 

Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem Waffengesetz (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen (vgl etwa VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde (VwGH 18.5.2011, 2008/03/0011; 27.11.2012, 2012/03/0134).

 

c.2) Im vorliegenden Fall besteht zwar für den erkennenden Richter kein Zweifel, dass der Umgang des Bf mit der Vielzahl an Waffen und Munition sowie seine Missachtung verschiedener waffenrechtlicher Bestimmungen seine Verlässlichkeit im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG als – wohl über eine lange Dauer – nicht gegeben erachten lassen. Der bloße – nicht durch eine Waffenbesitzkarte gedeckte – Besitz von Schusswaffen, selbst der Kategorie A, oder die bloße nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen reicht jedoch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht aus, um eine missbräuchliche Verwendung im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG zu belegen (vgl VwGH 18.2.1999, 98/20/0020; 28.2.2006, 2005/03/0206).

 

c.3) Um dem Bf gegenüber ein Waffenverbot verhängen zu können, müssten daher zusätzliche Elemente, die die Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG genannten Schutzgüter indizieren, vorliegen:

 

Für ein Waffenverbot ausreichend sah es der Verwaltungsgerichtshof etwa an, wenn eine Person wiederholt tätliche Angriffe auf die Ehefrau vorgenommen (VwGH 14.3.1978, 2530/77), diese gewürgt oder geschlagen (VwGH 17.4.2009, 2008/03/0154) bzw familiäre Gewalt mit Verletzungsfolge angewendet hat (VwGH 28.2.2006, 2005/03/0071). Ein Waffenverbot ebenfalls rechtfertig etwa die Bedrohung eines Menschen mit einer Waffe (VwGH 23.4.2008, 2006/03/0172) bzw die Bedrohung mit dem Erschießen (VwGH 23.9.2009, 2008/03/0072), die Hehlerei mit Waffen (VwGH 28.11.1995, 95/20/0255) usw.

 

Im ggst Fall ist der Bf zwar am 3.7.2014 gegenüber seiner Tochter handgreiflich geworden. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass der Bf dies aufgrund der Vorgeschichte getan hat, um eine Selbstverletzung der Tochter hintanzuhalten und es sich nicht um einen Akt der innerfamiliären Gewalt gehandelt hat. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf zu einem anderen Zeitpunkt seiner Familie oder sonstigen Personen gegenüber körperliche Gewalt ausgeübt, geschweige denn hierzu eine Waffe verwendet hat.

 

Es ist vor diesem Hintergrund daher auch nicht davon auszugehen, dass der unzweifelhaft Waffen missbräuchlich verwendet habende Bf in Hinkunft das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.


 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung vollinhaltlich der angeführten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. Des Weiteren ist die erstellte Prognose, wie sich der Bf aufgrund der konkreten Vorgeschichte in Hinkunft verhalten wird, um eine Einzelfallbeurteilung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer