LVwG-550752/17/SE

Linz, 19.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde der F B „X-straße T“, vertreten durch O E K, x, M, vom 23. Dezember 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf vom 1. Dezember 2015, GZ: N10-250-2014-Ak/Eb, betreffend naturschutzrechtliche Abweisung des Antrages auf Errichtung der „X-straße x“ in der Marktgemeinde x

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.           Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Die F B „X-straße T“, vertreten durch O E K, x, M, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissions­gebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 285,60 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzu­lässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (kurz: belangte Behörde) vom 1. Dezember 2015, GZ: N10-250-2014-Ak/Eb, wurde der Antrag der B „X-straße x“, vertreten durch O E K, x, M, vom 18. September 2014, ergänzt am 12. Mai 2015, auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Neuanlage der 4.790 m langen X-straße x in den KG x und x, Marktgemeinde x, abgewiesen.

 

Begründend wurde  - unter Bezugnahme auf das Gutachten der Bezirksbeauf­tragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 30. Oktober 2015 - im Wesent­lichen ausgeführt, dass die gegenständliche X-straße einen Waldbereich betreffe, der bisher unberührt gewesen sei und auf welchem derzeit keine auffälligen anthropogenen Strukturen vorhanden seien. Aufgrund der steilen Hangneigungen und der Seichtgründigkeit des Untergrundes seien hohe Böschungen zu erwar­ten. Die gegenständliche X-straße quere drei tief eingeschnittene Gräben mit sehr steilen Grabeneinhängen und anstehendem Fels jeweils zweimal. Der dauer­hafte Eingriff in das Landschaftsbild sei hier massiv. Besonders im Bereich des Südhanges würde die Trasse als unnatürliche gerade Linie störend auffallen. Es befänden sich auch vernässte Stellen im Trassenbereich. Die Hangwasserzüge würden durchschnitten und diese Bereiche zerstört werden. Die privaten Inter­essen am Vorhaben könnten das Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht überwiegen. Öffentliche Interessen am Vorhaben seien nicht vorgebracht worden.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid hat die B „X-straße x“, vertreten durch O E K, x, M (kurz: Beschwerdeführerin), mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015, eingelangt am 29. Dezember 2015, Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bean­tragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.  

 

Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass Art und Ausmaß der Beeinträch­tigung der geschützten Güter bei Verwirklichung des Vorhabens nur pauschal beurteilt worden wären. Das der Entscheidung zu Grunde gelegte naturschutz­fachliche Gutachten sei in einigen Punkten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Interessenabwägung entspräche nicht den Kriterien der Rechtsprechung. Das Gegenüberstellen und Gewichten der Interessen lasse sich aus der Bescheid­begründung nicht entnehmen. Ferner läge die Beseitigung mangelhafter Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen im öffentlichen Interesse. Auch bestehe ein öffentliches Interesse an der Beseitigung von Schadhölzern und Hintanhaltung gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.

Weiters sei die belangte Behörde auf eingriffsmindernde Maßnahmen nicht eingegangen. Der Erholungswert sei im naturschutzfachlichen Gutachten nicht thematisiert worden.

 

I. 3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, unter Anschluss des Verfahrensaktes, ist am 11. Jänner 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und zur Ermittlung des entschei­dungsrelevanten Sachverhaltes sah sich das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich veranlasst, ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen.

 

I. 5. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat auf Basis eines am 13. April 2016 durchgeführten Lokalaugenscheines, konkret vorge­gebener Beweisthemen sowie der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen am 9. Mai 2016 folgendes Gutachten unter Anschluss einer sehr umfangreichen Fotodokumentation (auszugsweise) abgegeben:

 

GUTACHTEN

des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

 

[...]

 

BEFUND

Die etwa 4.790 m lange ‚X-straße x‘ inklusive zweier abzweigender Stichwege soll im nördlichen und nordwestlichen Bereich des X-berges (1.172 m), konkret am sog. X-berg, einem Vorgipfel des X-berges, errichtet werden und die dortigen nord-, west- und süd- bis südwestexponierten, bislang unerschlossenen Hang­bereiche erschließen.

Es handelt sich um ein Buchenwald-dominiertes Großwaldgebiet, wobei Teilbe­reiche nahe dem X-haus x und v.a. östlich davon in der Vergangenheit (bis etwa in die 50er Jahre) als unbestockte Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung (Mahd) vorgelegen sind und diese Flächenteile nach Aufgabe dieser Nutzung sukzessive verwaldet oder aufgeforstet worden sind. In diesen Bereichen stocken somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt jüngere und großteils hinsichtlich der Bestandes- und Artenstruktur monoton aufgebaute Waldbereiche inmitten sehr naturnaher Buchenwälder. Besonders Teilabschnitte am Nordhang, welche zum als ‚R‘ bezeichneten Talbereich hin abfallen, sind von mehreren Metern tiefen und zumeist steil eingeschnittenen Grabenbereichen durchzogen und unterliegen einer temporären, wenngleich insgesamt betrachtet einer kontinuierlichen Dynamik durch abfließende Wässer.

Die West-, Süd- und Osthänge um den Gipfel des X-berges sind in Unter- und Mittelhangbereichen bereits durch X-straßen erschlossen, jedoch nicht der nunmehr zur Erschließung anstehende Teilbereich.

Der X-berg stellt eine Erhebung südöstlich des x Beckens dar und ist mit einer Gipfelhöhe von 1.172 m dem Mittelgebirge zuzurechnen. Der gesamte Berg so­wie die südlich anschließenden Hänge des H und N x (1.237 m, respektive 975 m) sind annähernd vollflächig bewaldet und unterscheiden sich in Struktur, Nutzung und infrastruktureller Erschließung maßgeblich von den Niederungen des x Beckens mit dem Hauptort x und der abzweigenden Seitentäler in Richtung B und R.

Das X-haus ‚x‘, welches namengebend für die beantragten X-straße ist und an welchem die vorgesehen Trasse unmittelbar südlich vorbeiführt, befindet sich etwa 3.100 m Luftlinie vom Ortszentrum x entfernt, jedoch auf einer Seehöhe von etwa 1.000 m ü.A. im Gegensatz zu x auf einer Seehöhe von rund 442 m. Im Westen verläuft im Talgrund auf einer Seehöhe von etwa 470 m das hier in N-S-Richtung erstreckende Tal in Richtung R. Die zum X-haus x nächstgelegene Siedlung ist E in einer Distanz Luftlinie von etwa 2.000 m in Richtung Westen. Im Norden hingegen erstreckt sich das x Becken vom Hauptort weiter in Richtung Osten, wobei hier die Ortschaft R in einer Distanz Luftlinie zum X-haus x von etwa 2.200 m gelegen ist.

Jenseits des Tales der K S (nördlich des X-berges) steigt das Gelände wieder steil an, wobei der S (1.285 m) dem X-berg im Norden beinahe gegenüber liegt und die beiden Gipfel etwa 4.500 m voneinander entfernt sind.

Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, Strauch 2000, befindet sich der gegenständliche Landschaftsraum bzw. projektierte Eingriffsraum in der Raumeinheit ‚x und x Voralpen‘, an welche hier die benach­barte Raumeinheit ‚x und X-tal‘, welche auch das x Becken umfasst, unmittelbar anschließt.

Bei der Landschaft der Raumeinheit ‚x und x Voralpen‘ handelt es sich um eine Mittelgebirgslandschaft mit Gipfelhöhen zwischen 800 und 1.400 m Seehöhe mit zumeist sanften Einhängen, teils aber gegliedert durch markante Felsbildungen. Die Dolomitlandschaft weist sehr naturnahe (bis natürliche) Kerbtäler auf, Teilbereiche mit ausgeprägtem Gesteinswechsel und auch kleinräumigen, formenreichen Biotopstrukturen.

Diese generelle Charakterisierung zeigt sich auch im Projektraum, in welchem sanfte bis mittelsteile Hänge sich mit längsverlaufenden Graten und kleineren Plateauflächen abwechseln und vor allem im Nordhangbereich mehrere zuein­ander annähernd parallel verlaufende, zumeist scharf und tief (bis etwa 7 m) eingeschnittene und dynamische Gräben in Hangrichtung verlaufen. Gleich wie die Topografie ist auch die Bestandesstruktur vielgestaltig. Es dominieren zonale Buchen- und Buchen-Mischwaldgesellschaften, deren Altersstruktur von zumeist hiebreifen Beständen bis hin zu Stangenholz und Jungwaldflächen reicht, welche teils auch sehr monostrukturiert aufgebaut sind. Diese jungen Waldflächen zeigen zumeist ehemalige Wiesenflächen an, welche lt. Auskunft eines orts­ansässigen Landwirtes noch bis in die 50er Jahre hinein in Form der Mäh­wirtschaft genutzt worden sind und erst nach Aufgabe dieser Nutzungsform suk­zessive zugewachsen oder angesetzt worden sind.

Bei den Wäldern dieser Raumeinheit handelt es sich vordringlich um Wirt­schaftswälder mit Fichten und Lärchen als wirtschaftlich relevante Baumarten, wobei aber die Buche die Waldgesellschaften als namensgebende Baumart charakterisiert. Naturnahe Bestände finden sich vordringlich nur an nicht erschlossenen bzw. schwierig erreichbaren Teilflächen, wie dies im Projektgebiet zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Fall ist.

Die naturschutzfachlichen Leitbilder (Natur und Landschaft - Leitbilder für Ober­österreich) legen für diese Raumeinheit u.a. fest (projektrelevante Aspekte):

·         Naturnahe Waldbewirtschaftung insbesondere im Hinblick auf den Wasser­haushalt

·         Forste zu Mischwäldern umwandeln, Naturverjüngung fördern

·         Naturnahe Waldgesellschaften exemplarisch außer Nutzung stellen

·         Weitere Erschließungen auf ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und Auswir­kungen auf ökologische Effekte prüfen

·         Gewässerbauliche Eingriffe minimieren

·         Quellen und Quellbiotope erhalten und vor dem Hintergrund möglicher Nutzungen erforschen

 

GUTACHTEN

Die X-straße ‚x‘ inklusive der beiden vorgesehenen Stichwege, welche bei hm 6,0 und respektive hm 30,0 abzweigen sollen, verläuft im Bereich von Seehöhen zwischen 640 m ü.A. (Beginn bei hm 0,0) und 1.050 m ü.A. (Ende bei ~ hm 39,5).

Aufgrund der im Verlauf der Trasse sehr unterschiedlichen Geländebedingungen, Expositionen und Sichtbeziehungen (v.a. Fernwirkung), ist eine naturschutz­fachliche Beurteilung nicht einheitlich für den gesamten Trassenverlauf festzu­stellen, sondern wird sie zur besseren Verdeutlichung auf einzeln, ins sich im Wesentlichen homogen zu beurteilende Abschnitte gegliedert, wobei eine über­greifende Zusammenschau abschließend erfolgt.

 

Abschnitt 1: hm 0,0 - ~ 10,6 der Haupttrasse und Stichweg K ‚x‘:

In diesem Abschnitt ist das Gelände im Wesentlichen Nord- bis Nordwest-exponiert, wobei bei etwa hm 4,0 der Haupttrasse ein flacherer Grabenbereich gequert wird. Aufgrund der vergleichsweise mäßigen Hangneigungen im Graben ist hier eine bogenförmige Querung mit Furt ohne übermäßige Geländeeingriffe möglich und bei fachkundiger Bauausführung soweit integrierbar, dass hier eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht festzustellen ist. Die Haupttrasse überwindet in diesem Abschnitt eine Höhendifferenz von etwa 110 - 120 m (Trassenverlauf von etwa 660 auf etwa 770 m Seehöhe ansteigend) bei Hangneigungen zwischen 60% und 85% (Projektangaben). Die Sichtachse weist im Wesentlichen in Richtung des x Beckens, wenngleich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein hier stockender Buchen- und Buchenmischwaldbestand die Ein­sichtigkeit verringert. Zudem befindet sich die Trasse hier in vergleichsweise niederen Hangbereichen, der Waldrand am Hangfuß liegt wechselnd auf etwa 550 - 670 m Seehöhe. Trotz der vorherrschenden Geländeneigungen kann aus naturschutzfachlicher Sicht für diesen Trassenabschnitt festgestellt werden, dass weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild unter den gegenwärtigen Umständen (Bestandesstruktur) wesentlich beeinträchtigt wird. Beim betroffen Waldtyp handelt es sich um einen Abschnitt einer zonalen und somit verbreiteten Waldgesellschaft und die optische Relevanz des Eingriffes wird aufgrund der Lage und der Bestandessituation vordringlich von lokaler Bedeutung sein, was jeden­falls eine fachkundige Bauausführung mit stabilen Böschungen und Böschungs­begrünungen mit heimischen, zertifiziertem und standortgerechtem Saatgut bedingt. Es sei jedoch ergänzend darauf hingewiesen, dass bei einer groß­flächigen Bestandesnutzung die Sichtschutzwirkung des talseitigen Bestandes entfallen würde, was in Folge eine markante Einsichtigkeit von Trassenteilen über Jahre und Jahrzehnte hinweg in Richtung des Hauptortes x sowie in Richtung Norden zur Folge hätte.

 

Abschnitt 2: Grabenquerung bei ~ hm 10,6 - hm 10,70 (westlicher Graben am Nordhang):

Der in Richtung Norden entwässernde Graben ist tief in das Gelände einge­schnitten und weist trotz einer durchschnittlich nur geringen Wasserführung (bzw. vermutlich Trockenfallen währen Trockenphasen) eine hohe und deutlich sichtbare Dynamik auf. Beide Einhänge weisen durchgehende Erosionszeichen auf und das Grabenbett ist großflächig von Totholz (Baumstämme, Äste) bedeckt. Somit ist hier von einem derzeit völlig naturbelassenen Strukturelement zu sprechen, welches die Biodiversität des Raumes (Nordhanges) durch die Präsenz von Nischenbiotopen, die wiederum einer kontinuierlichen Dynamik und somit laufenden Veränderungen unterliegen, erhöht. Aus naturschutzfachlicher und ökologischer Sicht sind solche Standorte in besonderem Maße zu erhalten. Die Errichtung einer LKW-befahrbaren X-straße mit einer Planumbreite von 5 m und einer Fahrbahnbreite von 4 m würde in die Grabenflanken markant und großflächig einschneiden und die Errichtung einer Furt würde auf einem noch breiteren Abschnitt Befestigungen im Grabenbett erforderlich machen, welche auch temporären Starkwasserführungen (bei längeren und stärkeren Regen­phasen, welche zwar nicht oft jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit auftreten werden) standhalten müssen. Dies bedarf einer soliden und somit im deutlichen Gegensatz zu den derzeitigen Substrat- und Gelände­bedingungen stehenden Bauausführung, deren anthropogen gestaltetes Erschei­nungsbild im markanten Widerspruch zur derzeitigen Naturbelassenheit des Standortes stehen würde.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist dieser Abschnitt somit sowohl in Hinblick auf den Eingriff in den Naturhaushalt als auch auf das Landschaftsbild maßgeblich negativ zu beurteilen.

 

Abschnitt 3: Bereich zwischen dem westlichen und dem östlichen Graben am Nordhang ( ~ hm 10,7 - hm 13,5):

In diesem Abschnitt verläuft die Trasse auf einer Seehöhe von durchschnittlich etwa 790 m, der Hang ist durchgehend nordexponiert. Aufgrund von Jungwald­beständen in Teilbereichen des Unterhanges ergibt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine weitreichende Sichtachse in Richtung Norden, welche bis zu den etwa 2,2 km (Luftlinie) entfernten Mittelhangbereichen der gegenüberliegenden Mittelgebirgskette bzw. bis hin zum Gipfel des S und der benachbarten Gipfel reicht. Trotz hier als gemäßigt zu bezeichnenden Hangneigungen im Trassen­verlauf wird die X-straße als den Hang querendes ‚Schotterband‘ weithin einsichtig sein, dies besonders auch von einem von Wanderern häufig genutzten und bekannten Berg aus. In Hinblick auf den Naturhaushalt ist dieser Trassenabschnitt aufgrund des Fehlens besonderer Biotopstrukturen und seltener Waldtypen dementsprechend als verträglich im Sinne des Naturschutzes einzu­stufen, jedoch aufgrund der gegebenen Fernwirkung ohne relevante Sichtschutz­wirkungen in Hinblick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes negativ zu beurteilen.

 

Abschnitt 4: Grabenquerung bei ~ hm 13,5 (östlicher Graben am Nordhang):

Dieser Graben ähnelt dem westlichen Graben (siehe Abschnitt 2) sehr und weist eine vergleichbare Dynamik auf. Da sämtliche Parameter im Wesentlichen ver­gleichbar sind, ist die natur- und landschaftsschutzfachliche Beurteilung derje­nigen des westlichen Grabens gleichzustellen, weswegen hinsichtlich der Feststel­lung der Eingriffsintensität und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auf die Beurteilung des Abschnitts 2 verwiesen wird.

 

Abschnitt 5: Anschließend an den östlichen Graben inklusive Kehrenbereich bei hm 15,1 bis zum erneuten Querungsbereich des östlichen Grabens im Oberhang­bereich bei hm 17,1 (~ hm 13,5 - 17,1):

In diesem Abschnitt befindet sich ein dritter Graben (etwa bei hm 14,6), welcher jedoch im Ursprungsbereich am Oberhang von der Trasse gequert wird, weswe­gen hier keine wesentlichen Eingriffe in die Grabenmorphologie erforderlich sind und demzufolge auch kein diesbezüglicher wesentlicher Eingriff in den Natur­haushalt festzustellen ist. Ebenso ist der vorgesehene Kehrenbereich bei ~ hm 15,1 aufgrund seiner vorgesehenen Lage in mäßig geneigtem Gelände von geringer Fernwirkung, wird aber aufgrund der erforderlichen Geländemani­pulationen vordringlich eine lokale Eingriffswirkung durch die lokale Verdichtung der Bausubstanz (Kehre und nahe beieinander liegende, höhengestaffelte Trassenabschnitte entfalten. Der lokale Buchenmischwald zeigt in diesem Abschnitt keine naturschutzrelevanten Besonderheiten, eine Fernwirkung der Trasse ist in gegenwärtiger Situation aufgrund der Einbettung in den groß­flächigen Waldbestand bei gleichzeitig mäßigen bis mittleren Geländeneigungen in Richtung Norden nicht in relevantem Ausmaß gegeben. Wie generell in Hangbereichen ist diese Feststellung im wesentlichem Maße von der abschir­menden Wirkung des umgebenden Bestandes, vordringlich im unmittelbaren talseitigen Bereich, abhängig, weswegen großflächigere Bestandesnutzungen (Schlägerungen, Windwurf, ...) diese Feststellung relativieren würden.

Im Falle der Öffnung der Sichtachse in Richtung Norden wäre dieser Abschnitt von markanter Fernwirkung, da es hier durch die Trassenführung im Bereich der Kehre und westlich davon (zu- und abführende X-straßenabschnitte im eng gestaffeltem Höhenverlauf) eine verdichtete Eingriffsintensität durch lokal eng beieinander liegenden LKW-befahrbaren X-straßenabschnitten wahrnehmbar wäre, deren Erscheinungsbild unter derartigen Umständen aus landschafts­schutzfachlicher Sicht maßgeblich negativ zu beurteilen ist.

 

Abschnitt 6: Grabenquerung bei ~ hm 17,1 (östlicher Graben am Nordhang; Oberhang):

In diesem Abschnitt erfolgt die aufgrund der Kehre der X-straße bei hm 15,1 resultierende zweite Querung des östlichen Grabens, welcher weiter hangabwärts bei etwa hm 13,5 der Haupttrasse bereits gequert werden soll. Dieser Querungs­bereich befindet sich etwa 90 - 100 m (Messung Luftlinie / projektierte Fläche in DORIS-Kartendarstellung, somit aufgrund der Hangneigung etwas größere Distanz in der Natur) oberhalb des unteren Querungsbereiches.

Prinzipiell herrschen hier annähernd vergleichbare Bedingungen wie bei der Querung weiter hangabwärts vor, sodass die natur- und landschaftsschutz­fachliche Beurteilung gleichermaßen und unter gleichlautender Begründung negativ erfolgt.

 

Abschnitt 7: Bereich zwischen dem östlichen und dem westlichen Graben am Nordhang; Oberhang ( ~ hm 17,1 - 19,5):

Die Trasse verläuft in diesem Abschnitt weiter im Buchenwaldbereich in mittleren Hangneigungen um 75% (Projektangabe). Von Relevanz ist hier vordringlich eine potenzielle Fernwirkung in Richtung Norden, welche sich in markantem Maße bei einer großflächigen Bestandesnutzung ergeben würde. Ansonsten und unter den derzeit gegebenen Umständen ist die Eingriffswirkung vordringlich im lokal einsichtigen Bereich aufgrund der Dimension einer LKW-befahrbaren, geschot­terten Fahrbahn von 4 m Fahrbahnbreite im Hangbereich von Relevanz, da der naturbelassene Hang einer maßgebliche Zäsur unterliegen wird. In ökologischer Hinsicht wird sich der Bau der X-straße in diesem Abschnitt nur gering auswirken, da es wie auch in den meisten anderen Abschnitten zum Flächen­verlust einer naturnahen Waldfläche kommt, dieser jedoch in Relation zum Gesamtbestand der Großwaldfläche vergleichsweise gering ist.

 

Abschnitt 8: Grabenquerung bei ~ hm 19,5 (westlicher Graben am Nordhang; Oberhang):

In diesem Abschnitt erfolgt die aufgrund der Kehre der X-straße bei hm 15,1 resultierende zweite Querung des westlichen Grabens, welcher weiter hangab­wärts bei etwa hm 10,6 der Haupttrasse bereits gequert werden soll. Dieser Querungsbereich befindet sich etwa 170 - 180 m (Messung Luftlinie / projektierte Fläche in DORIS-Kartendarstellung, somit aufgrund der Hangneigung etwas größere Distanz in der Natur) oberhalb des unteren Querungsbereiches.

Prinzipiell herrschen hier annähernd vergleichbare Bedingungen wie bei der Querung weiter hangabwärts vor, sodass die natur- und landschaftsschutz­fachliche Beurteilung gleichermaßen und unter gleichlautender Begründung negativ erfolgt.

 

Abschnitt 9: Nordhangbereich zwischen ~ hm 19,5 und hm 22,0 bei der Trassen­verschwenkung in Richtung Süden im Gratbereich:

In diesem Abschnitt grenzen Buchenbestände mittleren Bestandesalters unter­halb der Trasse an Jungwaldbestände (teils Fichten-Stangenholz) oberhalb von Teilbereichen der Trasse an, was auf eine ehemalige Nutzung der mit Jung­beständen bestockten Flächenteile schließen lässt. Vermutlich handelt es sich hier um eine ehemalige Wald-Grünlandgrenze auf einer Seehöhe von etwa 880 m, welche nunmehr aufgrund der Aufgabe der Grünlandwirtschaft und einer nachträglich einsetzenden Bestockung nicht mehr existiert.

Die beantragte X-straße ist hier in das Gelände großteils vergleichsweise gut integrierbar, jedoch ist ihre Fernwirkung wie auch bei den anderen Trassen­abschnitten am Nordhang von der Existenz einer Sichtschutzwirkung durch den umliegenden Gehölzbestand, vordringlich hangabwärts der Trasse, abhängig. Unter den derzeitigen Bedingungen ist in diesem Abschnitt (ausgenommen im unmittelbaren Gratbereich) von keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Natur­haushaltes und des Landschaftsbildes auszugehen, welche über das generelle Ausmaß einer LKW-befahrbaren, geschotterten Fahrbahn von 4 m Fahrbahn­breite im Hangbereich hinausgehen würde. Im Gratbereich kommt es bei Errich­tung der X-straße jedoch zur Querung eines beliebten Wanderweges, dessen steigartiges Erscheinungsbild im hier lichten und seichtgründigen Waldbestand lokal maßgeblich konterkariert werden wird und somit der Erholungswert der Landschaft besonders im gratnahen Bereich maßgeblich beeinträchtigt werden wird.

 

Abschnitt 10: Westhangbereich südlich des Grates zwischen ~ hm 22,0 und
hm 25,5 mit Blickachse in Richtung Tal in die R bei der Ortschaft G:

Die Trasse quert hier einen lichten, westexponierten Buchen-Hangwald mit abschnittsweise auffälligem Bärlauch-Frühjahrsaspekt in der Krautschicht. Der hier lichtdurchflutete, da vergleichsweise locker bestockte Hangwald ermöglicht eine weite Sichtbeziehung in den westlichen Teil des x Beckens und insbesondere in Richtung der Siedlung G, welche sich am Talgrund im Tal in Richtung R befin­det. Diese lockere Bestockung in Verbindung mit lokalen Hangneigungen um 60 - 75% (Projektangabe) bedingt bereits unter den derzeit vorherrschenden Beding­ungen eine wesentliche Fernwirksamkeit der X-straße, welche im Falle einer Bestandesnutzung naturgemäß noch verstärkt würde. Abgesehen von der lokalen Beeinträchtigung eines sehr naturnahen Waldbestandes durch Flächenverlust ist in diesem Abschnitt der projektierten X-straße von einer weithin sichtbaren Zäsur des Hanges auf einer Seehöhe von etwa 900 m ü.A. auszugehen, welcher auf­grund der wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes maßgeblich negativ zu beurteilen ist.

 

Abschnitt 11: Südhangbereich zwischen hm 25,5 und hm 30:

Es handelt sich im Wesentlichen um einen südexponierten Buchenbestand. Bei etwa hm 26,5 befindet sich eine kleine Lichtung in Südhanglange, an welche im Randbereich kleinere Zonen mit anstehendem Fels angrenzen, welche im Falle des X-straßenbaues gequert und somit großteils entfernt bzw. überbaut werden sollen. Im Bereich des kleinen Waldwiese ist die Trasse in deren Unterhang­bereich bzw. dortigen Waldrandzone projektiert. Aufgrund der lokalen Gelände­morphologie ist die X-straße in diesem Abschnitt zwar prinzipiell vergleichsweise gut in das Gelände zu integrieren, allerdings ist die hier gegebene Fernwirkung wie auch in Teilen des Nordhanges in großem Maße von der Bestandesnutzung abhängig, welche im Zuge der Erstellung dieses Gutachtens jedoch nicht zu werten ist bzw. vorab nicht seriös beurteilt werden kann. Fakt bleibt jedoch wie bei allen X-straßen im steilen Gelände, dass ihre Wahrnehmbarkeit aus der Ferne betrachtet mit dem Grad der Intensität der Bestandesnutzung zunimmt und die projektierte Trasse aufgrund ihrer Dimension und dem damit verbundenen Flächenverbrauch sowie erforderlicher Geländeeingriffe (Einschnitte und/oder talseitiger Böschungsaufbau) den optisch wahrnehmbaren Charakter des bislang naturbelassenen Hanges inklusive des hier stockenden, sehr naturnahen Hangwaldes maßgeblich verändern wird. Besonders die Nahwirkung ist von hoher landschaftsprägender Relevanz, sodass das Bauwerk in der geplanten Dimension und Bauausführung inmitten der naturbelassenen bzw. sehr naturnahen Hangwaldbereiche als deutlich erkennbarer, den Landschaftscharakter lokal maßgeblich ändernder Fremdkörper in Erscheinung treten wird.

Abgesehen von dieser generellen und in ihrer lokalen Wirkung nicht wesentlich minimierbaren Eingriffswirkung einer LKW-befahrbaren Straße ist der Bau der X-straße in diesem Abschnitt jedoch mit vergleichsweise geringen lokalen Eingriffen realisierbar und in Hinblick auf den Naturhaushalt lediglich ein kurzer Abschnitt im Bereich der zu querenden Felsbereiche und der angrenzenden Lichtungsfläche von Relevanz, da hier Sonderbiotopstrukturen im Bestand maßgeblich beein­trächtigt werden, was zu Lasten der Biodiversität des lokalen Naturraumes geht.

 

Abschnitt 12: Stichweg K ‚x‘:

Dieser 4,2 hm lange Stichweg zweigt in Form einer kehrenartigen Rechtskurve (Teil der Haupttrasse lt. planlichen Unterlagen) von der Haupttrasse bei hm 30 ab und schwenkt nach einer kurzen Wegstrecke in Richtung Norden nach Osten ab und verläuft in Folge im nordostexponierten Gelände etwas abfallend in Richtung Südosten bzw. Osten. In dem hier lokal abgeflachten Hangbereich ist die Einbindung der Trasse vergleichsweise gut herstellbar, weswegen hier kaum fernwirksam relevante Eingriffe gesetzt werden müssen (abhängig von der künftigen Bestandesnutzung). Zudem sind in diesem Abschnitt auch keine Sonderstrukturen oder sonstige, ökologisch primär sensible Zonen in relevantem Ausmaß vorhanden, sodass dieser Trassenabschnitt als vergleichsweise unpro­blematisch anzusehen ist, jedoch die Ausführung als LKW-befahrbare X-straße die Eingriffswirkung im Vergleich zu einer alternativen Ausführung als Traktorweg erhöht ist (letztere Ausführung ist jedoch nicht Gegenstand des Antrages, wes­wegen diesbezüglich auch keine Wertung erfolgt und lediglich als eingriffsmini­mierende Alternative angesprochen wird).

 

Abschnitt 13: Grat-, Südwest- und Südhangbereiche zwischen hm 30,0 und etwa hm 34,0:

In diesem Abschnitt befindet sich das X-haus x im Bereich einer kleinen Lichtung bei etwa hm 32,9. Wesentliche Teilbereiche dieses Abschnittes befinden sich in einem langgezogenen Plateaubereich bzw. abgeflachten Gratbereich. Entlang des Trassenverlaufes im Gratbereich ist die Fernwirkung ins Tal aufgrund fehlender Hanganrisse kaum gegeben, weswegen hier auch die Fernwirkung stark reduziert ist. Der Bestand ist abschnittsweise von Fichten dominiert, im Wesentlichen handelt es sich aber um einen Buchen-Mischwald mit unterschiedlicher Dominanz der vertretenen Hauptbaumarten. Aufgrund der lokalen Geländeverhältnisse und der Bestandesstruktur wird durch den X-straßenbau in diesem Abschnitt vordringlich nur im Rahmen des lokal erforderlichen Geländeeingriffes und der hier erforderlichen Entfernung des Bestandes zur Herstellung der Fahrbahn eingegriffen, es ist jedoch keine relevante Fernwirkung und auch kein wesentlicher Eingriff in den lokalen Naturhaushalt festzustellen.

 

Abschnitt 14: Bereich der beiden Quellzonen sowie der vorgesehenen Doppel­kehre; etwa hm 34,0 bis hm 36,5:

Die beiden Quellbereiche befinden sich bei etwa hm 34,1, respektive etwa
hm 35,1. Beide Quellen sind gefasst und weisen jeweils eine hangabwärts führende durchfeuchtete Geländerinne auf. Der umliegende Gehölzbestand ist großteils Fichten- und/oder Lärchen-dominiert und liegt in Form von Dickungen vor, was auf eine ehemalige Wiesennutzung in Waldrandnähe (angrenzende Buchenmischwaldflächen) hindeutet. In ökologischer Hinsicht sind diese mono­strukturierten, dichten Bestände von geringer Bedeutung und stehen in markan­tem Gegensatz zu den angrenzenden, sehr naturnahen Buchenmischwäldern. Die Quellen selbst sind aufgrund ihrer Fassungen und den damit verbundenen Eingriffen in den unmittelbaren Quelllebensraum in ökologischer Hinsicht bereits stark überprägt und dementsprechend degradiert, jedoch stellen die sich hang­abwärts fortsetzenden Sickerwasserzonen Sonderstandorte dar, deren Durch­feuchtungs- bzw. Überrieselungsbereich in Abhängigkeit von der Quellschüttung  und damit von der Witterungssituation stehen dürfte. Die Vernässungszonen unterhalb der Quellen werden durch den X-straßenbau beeinträchtigt werden, was neben dem damit verbundenen Flächenverlust auch zu einer Änderung der hydrologischen Situation führen wird. Die zur Schonung der östlichen Quelle (bei hm 35,1) projektierte Doppelkehre wird sich im lokalen Landschaftsbild markant negativ auswirken, auch wenn eine relevante Fernwirkung des Eingriffes nicht gegeben sein wird. Im lokalen Bereich jedoch kommt es zu einer markanten Verdichtung der überprägten Bereiche, sodass der dortige Waldbestand de facto komplett und radikal beeinträchtigt wird. Die Doppelkehre wird sich hier optisch markant auswirken und zudem auf engem Raum den Bestand großflächig beein­trächtigen, sodass die Bestandesentwicklung hier auf Dauer stark eingeschränkt sein wird und das technische Erscheinungsbild der verdichteten Trassenführung die Landschaft in sanfter Hang- bzw. teils Kuppenlage auf etwa 1.000 m Seehöhe prägen wird.

Aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigung der Quellnahbereiche und der natur- und landschaftsschutzfachlich negativ zu beurteilenden Eingriffswirkung der Doppelkehre ist dieser Abschnitt trotz geringer Fernwirksamkeit in Summe betrachtet kritisch und negativ zu beurteilen.

 

Abschnitt 15: Gering geneigter Bereich zwischen etwa hm 36,5 und Kehren­bereich bei etwa hm 38,0:

Aus naturschutzfachlicher Sicht im Wesentlichen unproblematischer Bereich mit geringen Einschnittsbereichen und kaum relevanter Fernwirkung.

 

Abschnitt 16: Bereich südöstlich des Umkehrplatzes bis zum Trassenende bei hm 39,6:

Der Endpunkt der Trasse befindet sich auf einer Seehöhe von etwa 1.050 m ü.A. in Nordosthanglage in einem naturbelassenen Buchenwaldbestand. Die dortige Hangneigung ist vergleichsweise gering und die Einsichtigkeit von Talbereichen aus gesehen nicht oder nur marginal gegeben. Lediglich von überhöhten Stand­orten aus betrachtet wird die Trasse von gegenüberliegenden Oberhang- oder Gipfelbereichen einsehbar sein. Aufgrund der lokalen Geländegegebenheiten ist die Trasse vergleichsweise gut integrierbar und es sind hier zudem auch keine Sonderbiotope oder vorrangig sensible Lebensraumtypen von der Trassenerrich­tung unmittelbar beeinträchtigt. Somit verbleibt zwar in sehr naturnaher Umge­bung die Eingriffswirkung einer LKW-befahrbaren, geschotterten X-straße, deren lokale Auswirkung in diesem Teilabschnitt jedoch in Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild beschränkt ist und alleinig durch den Straßenbau hier keine Wesentlichkeit des Eingriffes festzustellen ist.

 

Zusammenfassende natur- und landschaftsschutzfachliche Beurteilung

 

Durch die beantragte X-straße ‚x‘ samt den beiden Stichwegen soll ein in wesentlichen Teilen noch unerschlossener Bergwald in Höhenlagen zwischen
640 m und 1.050 m ü.A. im LKW-befahrbaren Ausmaß erschlossen werden. Im Falle der Umsetzung des vorliegenden Projektes verursacht die Errichtung der X-straße Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild in abschnittsweise unterschiedlicher und daher differenziert zu betrachtenden Ausprägung. Generell ist festzustellen, dass das gesamte Vorhaben aufgrund der umfangreichen Erschließungslänge im Bergwald einen unmittelbaren Flächen­verbrauch durch die dauerhaft bestehende Fahrbahn (Gesamtlänge: 4.790 m, Breite 4 m) von zumindest 19.160 (somit annähernd 2 ha) verursacht, aufgrund des abschnittsweise erhöhten Flächenverbrauches (Breite > 4 m bei Kehren, Furten, Umkehrplatz) sogar darüber hinausgehend.

In Summe wird Eingriffsfläche aufgrund der Planumbreite und somit der assoziierten Maßnahmen wie Entwässerungsgräben und Böschungen temporär betrachtet noch deutlich höher liegen, wenngleich zumindest die neu entste­henden Böschungen wieder renaturiert werden und in Folge der Sukzession unterliegen können. Die Erschließungsintensität steht in Relation zur dadurch erschlossenen Fläche, welche im Projekt mit insgesamt 130 ha, davon 122 ha Wirtschaftswald und 8 ha Schutzwald in Ertrag, angegeben ist.

Durch die Anlage der X-straße wird es im abschnittsweise steilem Gelände von weithin einsichtigen Hangbereichen (v.A. Nord- und Westhangbereiche) zu hangseitigen Böschungshöhen von bis zu etwa 5,5 - 5 m kommen, teils jedoch auch weniger in Abhängigkeit von der jeweiligen Geländemorphologie. Hinzu kommt jedoch noch - ebenso lokal unterschiedlich je nach der lokalen Gelände­morphologie - der erforderliche talseitige Böschungsaufbau mit Höhen bis zu etwa 4 m, teils jedoch ebenso auch geringer bis nicht erforderlich.

Abgesehen von den monostrukturierten Dickungsbereichen auf ehemaligen Wiesenflächen handelt es sich beim betroffenen Waldbestand im Wesentlichen um ausgereifte Buchen-Mischwaldgesellschaften mit lokal unterschiedlicher Baumartendominanz der Hauptgehölzarten, im Wesentlichen primär jedoch der Rotbuche und kleinräumiger auch der Fichte (die Ergebnisse der Biotopkartierung 2015 mit genauer Darstellung der hier flächig erfassten Biotopflächen und deren Charakterisierung liegt dem Verfahrensakt bei). Dabei handelt es sich mit Ausnahme der kleinflächigen monostrukturierten Jungwaldbereiche um standort­angepasste Waldgesellschaft, innerhalb derer kleinräumig Sonderstandorte bzw. -strukturen auftreten. Insbesondere sind die tief eingeschnittenen Gräben im Nordhangbereich zu nennen, von denen zwei maßgeblich relevante Gräben jeweils zweimal gequert werden sollen. Zum einen bedeutet diese Querung der dynamischen Gräben einen massiven Eingriff in den Naturhaushalt, zum anderen wird das Landschaftsbild sowohl in der Nahwirkung, darüber hinausgehend aber auch in der Fernwirkung (sukzessive verstärkt mit ansteigender Nutzungsinten­sität) maßgeblich beeinträchtigt. Dabei spielt auch die jeweils doppelte Querung eine den Eingriff maßgeblich verstärkende Rolle, da es hierdurch zu einer lokalen Verdichtung der für sich alleine betrachtet bereits maßgeblich negativ wirkenden Eingriffe kommt.

Der festgestellte Eingriff in den Naturhaushalt liegt vordringlich in der Dynamik der Gräben, erkennbar an den zahlreichen Erosionserscheinungen entlang der Grabenverläufe und der Totholzanreicherungen in den Grabenlinien, begründet. Diese Dynamik würde im Falle der jeweils doppelten Querungsbereiche in Form von Furten und den dafür erforderlichen lateralen Einschnitten an den Graben­flanken durch Verbauungsmaßnahmen in den Eingriffsbereichen unmittelbar und in deren Anschluss mittelbar wesentlich beeinträchtigt. Dadurch würde die auch im Landschaftsbild derzeit markant in Erscheinung tretende Naturbelassenheit wesentlich beeinträchtigt werden. Sonderstandorte sind generell als Multipli­katoren der Biodiversität inmitten von ausgedehnteren Ökosystemen anzusehen, da sie aufgrund divergierender Standortbedingungen ökologische Nischen dar­stellen. Demzufolge sind anthropogene Eingriffe in derartige naturbelassene Strukturen aus naturschutzfachlicher und ökologischer Sicht generell ausge­sprochen kritisch zu beurteilen und aus fachlicher Sicht abzulehnen.

Weite Teilbereiche des Trassenverlaufes, besonders an den nord- und west­exponierten Hangflanken, sind im Sinne des Landschaftsschutzes negativ zu beurteilen, da in diesen Abschnitten (siehe detaillierte Beurteilung der festge­legten Abschnitte) zusätzlich zum lokal wirksamen Eingriff einer 4 m breiten, geschotterten X-straße in weitgehend naturbelassenem Gelände von einer maßgeblichen Fernwirkung in die Talräume, das x Becken und von den Gegenhangbereichen und -gipfeln aus betrachtet auszugehen ist. Der derzeit im Wesentlichen unerschlossene Bergbereich ist aufgrund seiner Lage auch von besiedelten Bereichen gut einsehbar und vermittelt dem Betrachter derzeit ein sehr naturnahes Erscheinungsbild. Die vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen werden dieses Erscheinungsbild wesentlich verändern, besonders im Bereich der gut einsichtigen Hangbereiche. Wie bereits angesprochen, ist die Fernwirkung auch von der Nutzungsintensität der umliegenden Waldflächen abhängig, wobei eine ausgedehntere Entnahme hiebsreifer Bäume natürlich deren bisherige Sichtschutzwirkung eliminiert und ein nachwachsender Bestand diese Funktion erst nach vielen Jahren bis Jahrzehnten wieder erfüllen kann. Zudem ist besonders im Westhangbereich (und Teilen im Nordhangbereich) aufgrund der lückigen Bestandesstruktur bereits derzeit ohne allfällige spätere Nutzung von einer maßgeblichen Eingriffswirkung in das Landschaftsbild auszugehen. Hinge­gen wird sich die X-straße im Grat und flacheren Oberhangbereich deutlich weniger im Landschaftsbild auswirken, wenngleich der lokale Effekt dieses Bauwerkes inmitten einer großteils naturnahen Waldlandschaft nicht vermeidbar ist. Die Fernwirkung ist hier jedoch auf höher gelegene Gegenhangbereiche und Gipfel eingeschränkt, sodass die von der Straße ausgehende optische Eingriffs­wirkung im Landschaftsbild hier als deutlich geringfügiger einzustufen ist. Lediglich im Bereich der vorgesehenen Doppelkehre im Bereich von ~ hm 35,5 - hm 36 der Haupttrasse wird es zu einer lokal massiv wirksamen Verdichtung der Bausubstanz kommen, von welcher auf vergleichsweise engem Raum ein auch im Vergleich zur restlichen Trasse überproportionaler Eingriff resultieren wird. Die anthropogene Überprägung dieses Lebens- und Landschaftsraumes auf einer Seehöhe von etwa 1.020 m ü.A. würde im krassen Gegensatz zum gegen­wärtigen naturbelassenen Erscheinungsbild stehen. Im Nahbereich dieser Doppelkehre (südwestlich davon) existieren zudem zwei gefasste Quellen, deren Nahbereich einer unmittelbaren Beeinträchtigung durch den Straßenbau unter­liegen würde. Auch wenn es sich hierbei um keine naturbelassenen Quellbereiche mehr handelt, ist eine weitere Beeinträchtigung im unmittelbaren Nahbereich aus naturschutzfachlicher Sich sehr kritisch zu sehen und festzustellen, dass es hierbei zwar zu keiner unmittelbaren Überbauung der Quellzonen bzw. -austritte kommen wird, jedoch deren Entwässerungsrinnen breitflächig überbaut werden, was zum unmittelbaren Lebensraumverlust naturbelassener Sonderstandorte im Wald führen wird.

 

Zusätzlich zur abschnittsweise wesentlichen Beeinträchtigung des Naturhaus­haltes und des Landschaftsbildes ist festzustellen, dass auch der Erholungswert der Landschaft unmittelbar beeinträchtigt werden wird. Besonders die derzeitige Naturbelassenheit unterscheidet diesen Waldbereich von forstlich bereits inten­sivierten Standorten des Umlandes und auch darüber hinausgehend. Ein zentraler Steig (sowie davon lokal abzweigende alternative Routen) führt Wan­derer durch eine erholsam wirkende Naturlandschaft, welche zudem fernab von akustischen Störungsquellen wie Verkehr liegt und somit einen geeigneten Ort für Erholungssuchende darstellt. Der Bau der X-straße, die in ihrer projektierten Dimension kleineren Straßen oder Güterwegen durchaus entspricht, wird diesen Erholungswert durch die markante anthropogene Überprägung des Raumes maßgeblich beeinträchtigen. Dieser Wirkung kann auch eine des Öfteren argumentierte bessere Begehbarkeit der X-straße im Vergleich zu einem kleinen, unebenen Steig oder gar des naturbelassenen Geländes nicht entgegentreten, da der Erholungswert primär nicht von einer einfachen Begeh- oder Befahrbarkeit abhängig ist, sondern vom Erlebnisgehalt der Umgebung, welcher dem Erholungssuchenden Faktoren bietet, welche er abseits dieser Bereiche aufgrund existenter Störungsquellen in der alltäglichen Umgebung vielfach nicht erleben kann.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zwar Teilabschnitten der bean­tragten X-straße aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht eine fachlich vertretbare unmittelbare Eingriffswirkung (Trasse) auf den lokalen Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu attestieren ist, jedoch gleichermaßen durch andere Teilabschnitte wesentliche und naturschutzfachlich deutlich negativ zu beurtei­lende Eingriffswirkungen verursacht werden. Da sich die aus natur- und land­schaftsschutzfachlicher Sicht sensibelsten Teilbereiche jedoch vordringlich im Mittelteil der Haupttrasse, etwa zwischen hm 10,5 und hm 26,0 befinden (sowie weiters in den Quellnahbereichen und bei der Doppelkehre zwischen etwa
hm 34,0 und hm 36,0), ist das Projekt gesamtheitlich betrachtet negativ zu beurteilen.

Die vom LVWG gestellte Frage zu allenfalls erforderlichen Auflagen oder Bedingungen ist dahingehend zu beantworten, dass maßgeblich eingriffsmini­mierende Auflagen nicht argumentierbar sind, da maßgebliche Eingriffswirkungen in Teilbereichen der Trasse nicht vermeid- oder verminderbar sein werden. Die Renaturierung der entstehenden Böschungen ist ohnehin Stand der Technik, wird aber die eigentlich relevanten Eingriffswirkungen nicht maßgeblich reduzieren können. Auch die Trassenführung und die Erschließungslänge ist im Projekt vorgegeben und kann im Zuge von naturschutzfachlich festzulegenden Auflagen nicht verändert werden, da es sich in diesem Fall um nicht gestattete projekt­modifizierende Auflagen handeln würde. Somit ist festzustellen, dass die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, die keine projektändernde Wir­kung entfalten, aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zielführend ist, die im Gutachten dargelegten Eingriffswirkungen maßgeblich zur reduzieren oder zu kompensieren.

 

I. 6. Der Beschwerdeführerin, der Oö. Umweltanwaltschaft sowie der belangten Behörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. Mai 2016 im Rahmen des Parteiengehörs dieses naturschutzfachliche Gutachten zur Kenntnis gebracht.

 

Von dieser Möglichkeit machte die Oö. Umweltanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Mai 2016 Gebrauch und hielt darin fest, sich dem Amtssachverständigen zur Gänze anzuschließen. Vorwiegend im mittleren Bereich der Trassenführung sowie vor allem auch bei den erforderlichen Grabenquerungen würden massive Beein­trächtigungen von Naturschutzinteressen entstehen. Die Errichtung der X-straße würde das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und den Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen. Die negativen Auswirkungen ließen daher eine positive Beurteilung des Vorhabens nicht zu.

 

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

 

I. 7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 1. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer das Gut-achten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz erörtert wurde. Es waren alle geladenen Parteien und der beigezogene Amtssach-verständige anwesend.

 

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige konkretisierte hinsichtlich der Eingriffe in den Naturhaushalt im Bereich der insgesamt vier relevanten Graben­querungen, dass der Eingriff in den dortigen Naturhaushalt insbesondere in den sehr speziellen und dynamischen Standortbedingungen zu sehen sei. Diese Gräben würden im gesamten Eingriffsraum in Summe betrachtet zwar nur kleinräumige, jedoch standortspezifisch im Gegensatz zu den umliegenden Wald­flächen sehr unterschiedliche Bereiche darstellen. Diese Besonderheit habe zur Folge, dass die kleinräumigen Bedingungen sich vom Rest des Eingriffsraumes unterscheiden und sich Eingriffe in diesen Bereichen dementsprechend markant auswirken. Die Biodiversität des gesamten Lebensraummosaikes im Eingriffs­bereich werde durch die besonderen Standortbedingungen in den Gräben maßgeblich erhöht und bereichert, was aus ökologischer Sicht den Standort deutlich aufwertet.

 

Im Bereich der Gräben sei die Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild von herausragender und im gegenständlichen Fall negativ zu beurteilender Relevanz, da diese Gräben als naturbelassenste Elemente des gesamten Eingriffsraumes festzustellen seien und diese Naturbelassenheit durch die jeweils nahe beiein­ander liegenden Doppelquerungen de facto vollständig überprägt werde.

 

Eine Verordnung eines Naturschutzgebietes für den gegenständlichen Bereich sei nicht beabsichtigt. Jedoch handle es sich um ein ökologisch wertvolles Gebiet, insbesondere auch aus zoologischer Sicht.

 

Die Oö. Umweltanwaltschaft verwies auf ihre Stellungnahme und erklärte, dass das Gutachten des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar darlege, dass das Vorhaben aus fachlicher Sicht negativ zu beurteilen sei. Durch das Projekt würden sehr hohe bergseitige Böschungsanrisse (aufgrund der Steilheit des Geländes) entstehen, die gemeinsam mit den erforderlichen Grabenque­rungen massive Eingriffe in das Landschaftsbild bzw. in die Ökologie nach sich ziehen würden. Außerdem stelle das Vorhaben den Beginn einer intensiven forstlichen Nutzung dar, wodurch der Wald in manchen Bereichen seinen sehr hohen ökologischen Wert - der aufgrund der Nichtnutzung über Jahrzehnte entstanden sei - verlieren würde.

 

Unter Verweis auf die Gründe der gegenständlichen Beschwerde, betonte die Beschwerdeführerin, dass in Bezug auf ihr Vorhaben hohe öffentliche und private Interessen vorliegen würden, die das Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen würden. Unter Zugrundelegung eines VwGH-Erkenntnisses vom
24. November 1997, 95/10/0079, wurde festgehalten, dass die Räumung des Waldes von Schadhölzern und Schädlingsbefall sowie die Hintanhaltung von gefahrdrohenden Schädlingsvermehrungen im öffentlichen Interesse liege. Es wurde weiters ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. April 2014, LVwG-550011/8/SE/Bu, zitiert:

Ein öffentliches Interesse  am gegenständlichen Projekt liegt vor in der

-      Hintanhaltung einer Gefährdung durch Forstschädlinge sowie Ermöglichung der ordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Pflege- und Durchforstungs-maßnahmen des derzeit nicht, nur unter sehr erschwerten und unter erschwerten Bedingungen bewirtschaftbaren Waldbestandes,

-      Minimierung der Gefahren bei der Holzbringung,

-      Deckung des regionalen Bedarfs an Holz durch vorhandene regionale Ressourcen,

-      Erhaltung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Waldfunktion im Sinne des Forstgesetzes und in der

-      Wahl einer Trassenführung, die einen mindestschädlichen Eingriff in den Wald darstellt sowie dem Maßhaltegebot gemäß § 60 Forstgesetz 1975 Rechnung trägt.

 

Die privaten Interessen würden darin liegen, dass fünf Grundeigentümern durch das Vorhaben ermöglicht werde, ihre Flächen zu bewirtschaften. Der Wald, der als Wirtschaftswald ausgewiesen sei, stelle zur mittelfristigen Sicherstellung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit ein wichtiges Standbein dar. Bei Realisierung der X-straße würde die erwünschte kleinflächige und pflegliche Bewirtschaftung erst durchführbar. Derzeit sei das Waldgebiet weder faktisch noch wirtschaftlich vertretbar erschlossen.

 

Das gegenständliche Gebiet und Umland sei von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung geprägt und die ortsansässige Bevölkerung sehe X-straßen als ebenso wenig störend an wie z.B. landwirtschaftliche Bauten, Schottergruben oder Steinbrüche, welche auch Teil der örtlichen Kulturlandschaft seien.

 

Abermals wurde von der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. April 2014,
LVwG-550011/8/SE/Bu, verwiesen:

Privates Interesse liegt vor:

-      Ermöglichung der Bewirtschaftung der gesamten gegenständlichen Wald­fläche,

-      Verminderung der Bewirtschaftungserschwernisse,

-      Verminderung der teilweise sehr gefährlichen bis zu lebensgefährlichen Bedingungen der Holzbringung aufgrund der Steilheit des Geländes

-      der Ermöglichung einer zeitgemäßen, dem aktuellen Stand der Forst­technik entsprechenden Erschließung des Waldes zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Durchführung der notwendigen Pflege und Durch­forstung,

-      der Ermöglichung einer wirtschaftlich durchzuführenden Bewirtschaftung des Waldes und in weiterer Folge

-      in der Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der betroffenen Wald­eigentümer sowie

-      in der Verkürzung der Bringungswege und schonenderen Bringung.

 

Ein Lokalaugenschein der gesamten Trasse sei nie durchgeführt worden. Nur in der Projektierungsphase habe es einen solchen mit dem Amtssachverständigen der belangten Behörde und einem Vertreter der Abteilung Naturschutz gegeben. Die Begehung sei bis zum ersten relevanten Graben bei hm 10,5 erfolgt und habe Letzterer bei Vorschreibung entsprechender Vorlagen kein Problem bezüg­lich Realisierung des Vorhabens gesehen.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, Einholung eines naturschutz­fachlichen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
1. Juni 2016.

 

II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gilt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:

 

Die Mitglieder der Beschwerdeführerin sind Eigentümer der gegenständlich betroffenen, als Grünland ausgewiesenen, Grundstücke in den KG x und x.

 

Das gegenständliche Vorhaben, die „X-straße x“, ist ca. 4.790 m lang, die Planumbreite beträgt 5 m, die Fahrbahnbreite 4 m, die Maximalsteigung ca.
12 % und verläuft im Bereich von Seehöhen zwischen 640 m ü.A. und 1.050 m ü.A. Die „X-straße x“ wird LKW-befahrbar mit Schotter ausgeführt. Die voraus­sichtlichen Felssprengungen betragen insgesamt ca. 350 lfm.

 

Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen am X-berg (Vorgipfel des X-berges, 1.172 m) die dortigen nord-, west- und süd- bis südwestexponierten, bislang unerschlossenen Hangbereiche erschlossen werden. Der zu erschließende Waldbestand ist ein Buchenwald-dominiertes Großwaldgebiet und hat ein Ausmaß von 130 ha (122 ha Wirtschaftswald und 8 ha Schutzwald). Das Projekt wird im Bergwald einen unmittelbaren Flächenverbrauch durch die dauerhaft bestehende Fahrbahn von zumindest 19.160 (ca. 2 ha) verursachen, im Bereich von Kehren, Furten und Umkehrplatz (Breite > 4 m) sogar darüber hinausgehend.

 

Besonders Teilabschnitte am Nordhang, welche zum als „x“ bezeichneten Talbe­reich hin abfallen, sind von mehreren Metern tiefen und zumeist steil einge­schnittenen Grabenbereichen durchzogen und unterliegen einer temporären, insgesamt betrachtet aber einer kontinuierlichen Dynamik durch abfließende Wässer.

 

Die West-, Süd- und Osthänge um den Gipfel des X-berges sind in Unter- und Mittelhangbereichen durch X-straßen erschlossen.

 

Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, Strauch 2000, befindet sich der gegenständliche Landschaftsraum bzw. projektierte Eingriffsraum in der Raumeinheit „x und x Voralpen. Bei der Landschaft der Raumeinheit „x und x Voralpen“ handelt es sich um eine Mittelgebirgslandschaft mit Gipfelhöhen zwischen 800 und 1.400 m Seehöhe mit zumeist sanften Einhängen, teils aber gegliedert durch markante Felsbildungen. Die Dolomit­landschaft weist sehr naturnahe (bis natürliche) Kerbtäler auf, Teilbereiche mit ausgeprägtem Gesteinswechsel und auch kleinräumigen, formenreichen Biotop­strukturen.

Auch im Projektraum wechseln sich sanfte bis mittelsteile Hänge mit längs­verlaufenden Graten und kleineren Plateauflächen ab und es verlaufen vor allem im Nordhangbereich mehrere zueinander annähernd parallel, zumeist scharf und tief (bis etwa 7 m) eingeschnittene und dynamische Gräben in Hangrichtung. Topografie und auch Bestandesstruktur sind vielgestaltig. Es dominieren zonale Buchen- (primär Rotbuche) und Buchen-Mischwaldgesellschaften, deren Alters­struktur von zumeist hiebreifen Beständen bis hin zu Stangenholz und Jung­waldflächen reicht. Diese jungen Waldflächen sind teils sehr monostrukturiert auf ehemaligen Wiesenflächen aufgebaut. Es sind vordringlich Wirtschaftswälder mit Fichten und Lärchen. Die Buche charakterisiert aber die Waldgesellschaft. Natur­nahe Bestände finden sich an nicht erschlossenen bzw. schwierig erreichbaren Teilflächen im Projektgebiet.

 

Innerhalb der standortangepassten Waldgesellschaft treten kleinräumige Sonder­standorte bzw. -strukturen auf. Im Nordhangbereich gibt es tief eingeschnittene Gräben, von denen zwei maßgeblich relevante Gräben jeweils zweimal gequert werden.

 

Westlicher Graben am Nordhang bei etwa hm 10,6 bis hm 10,7 sowie östlicher Graben am Nordhang bei etwa hm 13,5:

Der (entwässernde) Graben ist tief in das Gelände eingeschnitten und weist trotz einer durchschnittlich nur geringen Wasserführung eine hohe und deutlich sicht­bare Dynamik auf. Beide Einhänge weisen durchgehende Erosionszeichen auf und das Grabenbett ist großflächig von Totholz (Baumstämme, Äste) bedeckt. Dieses völlig naturbelassene Strukturelement erhöht die Biodiversität des Rau­mes (Nordhanges) durch die Präsenz von Nischenbiotopen, die wiederum einer kontinuierlichen Dynamik und somit laufenden Veränderungen unterliegen. Das geplante Vorhaben würde in die Grabenflanken markant und großflächig ein­schneiden und die Errichtung einer Furt würde auf einem noch breiteren Ab­schnitt Befestigungen im Grabenbett erforderlich machen, welche auch temporä­ren Starkwasserführungen standhalten müssen. Dies bedarf einer soliden und somit im deutlichen Gegensatz zu den derzeitigen Substrat- und Geländebeding­ungen stehenden Bauausführung, deren anthropogen gestaltetes Erscheinungs­bild im markanten Widerspruch zur derzeitigen Naturbelassenheit des Standortes stehen würde.

 

Bereich zwischen westlichem und östlichem Graben am Nordhang bei etwa
hm 10,7 bis hm 13,5:

Aufgrund von Jungwaldbeständen in Teilbereichen des Unterhanges besteht eine etwa 2,2 km (Luftlinie) weite Sichtachse des den Hang querenden „Schotter­bandes“ in Richtung Norden bis hin zum Gipfel des x und benachbarter Gipfel.

 

Bereich etwa hm 13,5 bis hm 22:

Im Kehrenbereich sind Geländemanipulationen und Verdichtungen der Bausub­stanz erforderlich, die wie die LKW-befahrbare, geschotterte Fahrbahn von 4 m Fahrbreite im naturbelassenen Hangbereich im lokalen Bereich sichtbar sind.

Im Gratbereich wird ein beliebter Wanderweg in einem lichten und seicht­gründigen Waldbestand gequert.

 

Westhangbereich südlich des Grates etwa zwischen hm 22 und hm 22,5, Blickachse in Richtung Tal in die x bei der Ortschaft x:

Die gegenständliche Trasse quert einen lichten, westexponierten Buchen-Hang­wald mit abschnittsweise auffälligem Bärlauch-Frühjahrsaspekt in der Kraut­schicht. Der lichtdurchflutete und locker bestockte Hangwald ermöglicht in Verbindung mit lokalen Hangneigungen um 60-75 % eine weite Sichtbeziehung in den westlichen Teil des x Beckens und in Richtung Siedlung G. Es kommt zu einer wesentlichen sichtbaren Zäsur des Hanges in einer Seehöhe von etwa 900 m ü.A.

 

Südhangbereich etwa zwischen hm 25,5 und hm 30:

Besonders die Nahwirkung ist von hoher landschaftsprägender Relevanz, sodass das Vorhaben in der geplanten Dimension und Bauausführung inmitten der naturbelassenen bzw. sehr naturnahen Hangwaldbereiche als deutlich erkenn­barer, den Landschafscharakter lokal maßgeblich ändernder Fremdkörper in Erscheinung treten wird. In einem kurzen Abschnitt der zu querenden Fels­bereiche werden die Sonderbiotopstrukturen im Bestand und somit die Biodi­versität des lokalen Naturraumes maßgeblich beeinträchtigt.

 

Quellzonen und Doppelkehre, etwa hm 34 bis hm 36,5:

Die beiden Quellen sind gefasst und mit den damit verbundenen Eingriffen ist der unmittelbare Quelllebensraum stark überprägt. Sie weisen jeweils eine hangab­wärts führende durchfeuchtete Geländerinne auf. Diese Sickerwasserzonen sind Sonderstandorte. Die hydrologische Situation der Vernässungszonen unterhalb der Quellen wird durch das Vorhaben neben dem damit verbundenen Flächen­verlust geändert. Die vorhandenen monostrukturierten, dichten Bestände von hauptsächlich Fichten und Lärchen in Form von Dickungen haben geringe ökolo­gische Bedeutung. Angrenzend sind naturnahe Buchenmischwälder vorhanden.

Durch die Doppelkehre kommt es zu einer markanten Verdichtung der über­prägten Bereiche, sodass der dortige Waldbestand komplett und radikal beein­trächtigt wird. Die Bestandesentwicklung wird auf Dauer stark eingeschränkt. Das technische Erscheinungsbild der verdichteten Trassenführung wird die Landschaft in sanfter Hang- bzw. teils Kuppenlage auf etwa 1.000 m Seehöhe prägen.

 

Im abschnittsweise steilen Gelände, vor allem im weithin einsichtigen Nord- und Westhangbereich, kommt es zu hangseitigen Böschungshöhen bis etwa 5,5 m sowie talseitigen Böschungshöhen von bis zu 4 m.

 

Die naturschutzfachlichen Leitbilder (Natur und Landschaft - Leitbilder für Ober­österreich) legen für diese Raumeinheit u.a. fest (projektrelevante Aspekte):

·         Naturnahe Waldbewirtschaftung insbesondere im Hinblick auf den Wasser­haushalt

·         Forste zu Mischwäldern umwandeln, Naturverjüngung fördern

·         Naturnahe Waldgesellschaften exemplarisch außer Nutzung stellen

·         Weitere Erschließungen auf ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und Auswir­kungen auf ökologische Effekte prüfen

·         Gewässerbauliche Eingriffe minimieren

·         Quellen und Quellbiotope erhalten und vor dem Hintergrund möglicher Nut­zungen erforschen

 

Die privaten Interessen liegen darin, dass es aufgrund einer technisch durch­dachten Planung gelingt, fünf Grundeigentümern die Bewirtschaftung ihrer Flächen überhaupt zu ermöglichen. Für diese stellt der Wald zur mittelfristigen Sicherstellung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit ein wichtiges Standbein dar. Zudem wird bei Realisierung des Projektes die erwünschte kleinflächige und pflegliche Bewirtschaftung erst durchführbar. Derzeit ist das Waldgebiet weder faktisch noch wirtschaftlich vertretbar erschlossen.

Das Projektgebiet ist als Wirtschaftswald ausgewiesen, welcher den Vorgaben des Forstgesetzes unterliegt.

 

Das öffentliche Interesse liegt in der Hintanhaltung einer Gefährdung durch Forstschädlinge und Ermöglichung der ordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen.

 

II. 3. Das eingeholte naturschutzfachliche Gutachten vom 9. Mai 2016 mit einer äußerst umfangreichen Fotodokumentation wurde nach einem Lokalaugenschein der gesamten Trasse (14 halbe Stunden) erstellt. Es beinhaltet eine detaillierte, dem Gutachtensauftrag entsprechende Beschreibung von Landschaftsbild, Natur­haushalt sowie Erholungswert mit und ohne Auswirkungen des geplanten Vorha­bens und wurden die auch zueinander in Beziehung gesetzt. Die Eingriffs­intensität ergibt sich aus den Eigenschaften des Standortes und des Vorhabens.

Das Gutachten ist schlüssig aufgebaut, für Dritte nachvollziehbar, widerspruchs­frei und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieses seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt. Überdies wurde diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014, lauten:

 

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

 

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschafts­schutz). [...]

 

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbe­sondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebens­gemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erho­lungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durch­zuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. [...]

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

 

2.

Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

6.

Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

8.

Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.

Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abioti­schen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

 

[...]

 

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

 

[...]

 

2.   die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von X-straßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 449/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;

 

[...]

 

§ 14

Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1.    wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Land­schaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.    wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein mög­lichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vor­nahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

 

[...]“

 

III. 2. Das gegenständliche Vorhaben ist eine Neuanlage einer X-straße im nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Grünland, bei der eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist.

 

Gegenstand des Bewilligungsverfahrens gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 ist das entsprechend den Projektunterlagen (samt Ergänzungen) beantragte Vorhaben. Dieses Vorhaben ist zu bewilligen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des § 14 Oö. NSchG 2001 erfüllt sind. Zu beurteilen sind dabei die mit der Verwirk­lichung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter; im vorliegenden Fall somit die Auswirkungen der Errichtung der X-straße auf den Naturhaushalt, die Grundlage von Lebens­gemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, den Erholungswert der Land­schaft sowie das Landschaftsbild. Demnach sind nur die unmittelbaren Aus­wirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens (hier Neuanlage einer X-straße) zu beurteilen und nicht auch jene, die auf durch die Verwirklichung des Vorhabens allenfalls erst ermöglichte Tätigkeiten zurückzuführen sind. Ände­rungen der Bewirtschaftungsform, die der Waldeigentümer allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die nicht Gegenstand des Projektes sind, welche aber in ihrer Art oder Intensität durch die X-straße (erst) ermöglicht werden, sind im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nicht zu beurteilen (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0105; 26.09.2011, 2009/10/0243).

 

III. 3. Durch die Errichtung des geplanten Vorhabens wird durch die dauerhafte geschotterte Fahrbahn im Bergwald ein unmittelbarer Flächenverbrauch von min­destens fast 2 ha verursacht. Im abschnittsweise steilen Gelände, vor allem im weithin einsichtigen Nord- und Westhangbereich, kommt es zu hangseitigen Böschungshöhen bis etwa 5,5 m sowie talseitigen Böschungshöhen von bis zu 4 m. In weitgehend naturbelassenem Gelände besteht eine maßgebliche Fernwir­kung in die Talräume, das x Becken und von den Gegenhangbereichen und
-gipfeln. Der derzeit im Wesentlichen unerschlossene Bergbereich ist aufgrund seiner Lage auch von besiedelten Bereichen einsehbar und vermittelt ein sehr naturnahes Erscheinungsbild. Mit Ausnahme der kleinflächigen monostruktu­rierten Jungwaldbereiche wird in standortangepasste Waldgesellschaften mit kleinräumigen Sonderstandorten bzw. -strukturen eingegriffen. Sonderstandorte sind Multiplikatoren der Biodiversität von ausgedehnten Ökosystemen und stellen aufgrund divergierender Standortbedingungen ökologische Nischen dar. Im Nord­hangbereich werden insbesondere zwei maßgebliche, tief eingeschnittene Gräben jeweils zweimal gequert. Dadurch wird das Landschaftsbild sowohl in der Nah- als auch in der Fernwirkung maßgeblich beeinträchtigt. Die doppelte Querung ist ein zusätzlicher Eingriff. Die Dynamik der Gräben ist an zahlreichen Erosions­erscheinungen entlang der Grabenverläufe und der Totholzanreicherungen in den Grabenlinien erkennbar. Diese Dynamik würde im Falle der jeweils doppelten Querungsbereiche in Form von Furten und den dafür erforderlichen lateralen Einschnitten in den Grabenflanken durch Verbauungsmaßnahmen in den Ein­griffsbereichen unmittelbar und in deren Anschluss mittelbar wesentlich beein­trächtigt und somit massiv in den Naturhaushalt eingreifen. Auch die markant in Erscheinung tretende Naturbelassenheit würde dadurch wesentlich beeinträch­tigt, sodass das Landschaftsbild prägend verändert wird.  

Im Bereich der vorgesehenen Doppelkehre wird es zu einer lokal massiv wirk­samen Verdichtung der Bausubstanz kommen, aus welcher auf vergleichsweise engem Raum ein auch im Vergleich zur restlichen Trasse überproportionaler Eingriff resultieren wird. Diese anthropogene Überprägung dieses Lebens- und Landschaftsraumes auf einer Seehöhe von etwa 1.000 m ü.A. würde im krassen Gegensatz zum gegenwärtigen naturbelassenen Erscheinungsbild stehen. Die breitflächige Überbauung der Entwässerungsrinnen im Bereich der Quellzonen bzw. -austritte führt zu einem unmittelbaren Lebensraumverlust naturbelassener Sonderstandorte im Wald.

 

Die derzeitige Naturbelassenheit unterscheidet diesen Waldbereich von forstlich bereits intensivierten Standorten des Umlandes und auch darüber hinausgehend. Ein zentraler Steig sowie davon lokal abzweigende alternative Routen führt Wanderer durch eine erholsam wirkende Naturlandschaft, welche fernab von akustischen Störungsquellen, wie Verkehr, liegt und somit einen geeigneten Ort für Erholungssuchende darstellt. Durch die markante anthropogene Überprägung des Raumes bei Umsetzung des Vorhabens wird auch der Erholungswert maß­geblich beeinträchtigt. Der Erholungswert ist vom Erlebnisgehalt der Umgebung und nicht von einer einfachen Begeh- oder Befahrbarkeit abhängig.

 

Insgesamt betrachtet ist die Störung bzw. Beeinträchtigung des Landschafts­bildes und des Naturhaushaltes in den oben konkret dargestellten Teilbereichen des gegenständlichen Vorhabens so wesentlich, dass es dem öffentlichen Inter­esse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Darüber hinaus besteht auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Erholungswertes.

 

Durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen, die keine projektändernde Wirkung entfalten, können die erheblichen Beeinträchtigungen bzw. Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt nicht so weit reduziert werden, dass keine mehr gegeben wären.

 

Aufgrund der besonderen Naturbelassenheit, der Sonderstandorte und Dynamik bzw. hohen Biodiversität der ausgedehnten Ökosysteme, insbesondere im Mittel­teil der Haupttrasse (siehe Ausführungen oben) ist das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz als sehr hochwertig einzustufen.

 

III. 4. Das private Interesse der Beschwerdeführerin liegt darin, dass fünf Grundeigentümern durch das Vorhaben ermöglicht wird, ihre Flächen im Ausmaß von ca. 130 ha zu bewirtschaften. Der Wald, der als Wirtschaftswald ausge­wiesen ist, stellt zur mittelfristigen Sicherstellung der wirtschaftlichen Über­lebensfähigkeit ein wichtiges Standbein dar. Bei Realisierung der X-straße wird auch die erwünschte kleinflächige und pflegliche Bewirtschaftung erst durch­führbar. Derzeit ist das Waldgebiet weder faktisch noch wirtschaftlich vertretbar erschlossen.

 

Das öffentliche Interesse liegt in der Hintanhaltung einer Gefährdung durch Forstschädlinge und Ermöglichung der ordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen.

 

Der hier durch die Errichtung einer 4.790 m langen, 4 m breiten, geschotterten und LKW-befahrbaren X-straße konkret betroffene Landschaftsraum ist aufgrund seiner Vielfalt, Eigenart, Schönheit sowie seines optischen Eindruckes besonders schützenswert. Die hier sehr hohe Eingriffsintensität ergibt sich eben aus den Eigenschaften des Standortes und des Vorhabens.

 

Die vorgebrachten (anderen) Interessen der Beschwerdeführerin am Vorhaben sind nachvollziehbar und auch als hoch zu beurteilen. Jedoch sind diese aber im Vergleich zu dem hier sehr hohen öffentlichen Interesse am Natur- und Land­schaftsschutz, insbesondere hinsichtlich des mittleren Teiles der geplanten Haupttrasse im Bereich hm 10,5 und hm 26 (siehe Ausführungen oben), nicht als überwiegend, sondern maximal als gleichwertig zu bewerten.

 

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV. Kommissionsgebühren (zu Spruchpunkt II.):

 

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommis­sionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013, Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Amtssachverständigen am 13. April 2016 durchgeführte Lokalaugenschein dauerte 14 (angefangene) halbe Stunden, weshalb eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 285,60 Euro zu entrichten ist.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer