LVwG-410298/27/Gf/Mu

Linz, 11.05.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des G A, vertreten durch RA Dr. E J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 19. Februar 2014, Zl. Pol96-71-2013, wegen einer Übertretung  des Glücksspielgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf 500 Euro herabgesetzt wird; im
Übrigen wird diese abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 Euro (vgl. § 64 Abs. 2 VStG); für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein
Kostenbeitrag zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

Vorgängiges Behörden- und Verwaltungsgerichtsverfahren

 

 

1. Mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2014 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass am 11. Juni 2013 in einem von dieser GmbH betriebenen Cafe in Ried im Innkreis ein Glücksspielgerät ohne behördliche Konzession betriebsbereit aufgestellt gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 des Glücksspielgesetzes begangen.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erhoben.

 

3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 12. Mai 2014, LVwG-410298/2/Gf/Rt, wurde dieser Beschwerde stattgegeben, dass angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

4. Dagegen hat der Bundesminister für Finanzen eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

 

5. Mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/17/0122, hat der VwGH dieser Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 12. Mai 2014 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

 

6. In Bindung an die in diesem VwGH-Erkenntnis (i.V.m. den Erkenntnissen vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/17/0121, und vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249) geäußerte Rechtsansicht war das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich fortzusetzen.

 

 


 

II.

 

Fortgesetztes Verfahren

 

 

1. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zunächst zwecks Klärung der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses die Verfahrensparteien mit hg. Schreiben vom 19. Februar 2015 vorweg dazu aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob an dem hier gegenständlichen Glücksspielgerät ein den Betrag von 10 Euro übersteigender Einsatz pro Spiel möglich war und/oder mit diesem vorsätzlich Serienspiele veranlasst bzw. durchgeführt werden sollten.

 

1.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2015 hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Gerät um einen sog. „Fun-Wechsler“ (elektronisches Glücksrad) gehandelt habe, bei dem weder ein Einsatz vom mehr als 10 Euro pro Spiel möglich noch eine sog. „Auto-Start“-Taste vorhanden gewesen sei.

 

1.2. Auch das Finanzamt Braunau-Ried-Schärding hat in seiner Äußerung vom 3. März 2015 darauf hingewiesen, dass beim verfahrensgegenständlichen Gerät jeweils Testspiele mit einem Spieleinsatz von bloß 1,00 Euro durchgeführt hätten werden können. Außerdem sei weder eine „Auto-Start“-Taste vorhanden gewesen noch habe ein Hinweis auf Serienspiele vorgefunden werden können, da es sich um einen „klassischen Fun-Wechsler“ gehandelt habe.

 

1.3. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, dass die von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH schon seit dem Jahr 2012 nur Funwechsler der Marke „Sweet Beat“, nicht aber auch der Marke „AP & E“ – wie ein solcher bei der Kontrolle am 11. Juni 2013 vorgefunden worden sei – vertrieben habe.

 

2. In der Folge hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich am 29. April 2015 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt.

 

In deren Zuge wurden von der Vertreterin der Amtspartei zwei offensichtlich auf einem Geschäftspapier der vom Rechtsmittelwerber vertretenen GmbH erstellte Abrechnungen vorgelegt, aus denen eine Aufteilung von Einspielergebnissen hervorgeht (vgl. die Beilagen 1 und 2 des hg. Verhandlungsprotokolls).

 

Vor diesem Hintergrund wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Protokolls zu eruieren, was die Gerätebezeichnung „MB“ in den vorgelegten Abrechnungen zu bedeuten hat und von wem bzw. ob diese vom Rechtsmittelwerber unterschrieben wurden.

 

3. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer zugestanden, die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Ausspielungen veranstaltet zu haben; unter einem wurde die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Geldstrafe eingeschränkt.

 

 

 

III.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

1. Nach § 52 Abs. 1. Z. 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 70/2013 (im Folgenden: GSpG) beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, der verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltete.

 

2. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde im angefochtenen Straferkenntnis begründend ausgeführt, dass die verhängte Strafe im Hinblick auf die Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die übertretene Vorschrift dient, als angemessen anzusehen sei; mangels entsprechender Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers sei von einem monatlichen Einkommen von 1.000 Euro, durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen gewesen.

 

3. Dagegen wird vom Beschwerdeführer nunmehr eingewendet, dass er lediglich über ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro und kein Vermögen verfüge, jedoch Schulden in einer Höhe von ca. 240 Euro habe. Als mildernd sei zudem zu berücksichtigen, dass er die Rechtslage dahin interpretiert habe, keine verbotenen Ausspielungen durchzuführen; außerdem sei das Gerät nur verhältnismäßig kurz betrieben und der in Aussicht gestellte Gewinn wesentlich niedriger als etwa bei Walzenspielgeräten gewesen.

 

4. Davon ausgehend, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, am Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers zu zweifeln und ihm lediglich eine verbotene Aufstelldauer von zwei Tagen angelastet wird, findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe antragsgemäß mit 500 Euro festzusetzen.

 

5. Der vorliegenden Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG insoweit stattzugeben, als die Höhe der Geldstrafe auf 500 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf 50 Euro (vgl. § 64 Abs. 2 VStG); für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat der Rechtsmittelwerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

IV.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil die Strafhöhe im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f