LVwG-600054/2/Kof/HK

Linz, 09.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J P M,
geb. X, A, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Mag. R S, L, L gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 05. Dezember 2013, Verk96-424-2013 wegen Übertretung der StVO,
zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer  

        einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe

        von 30 Euro zu leisten.

 

III.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche

    Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG

    nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Tatort:  Gemeinde Eberstalzell, A1 bei StrKm. 201.222 in Fahrtrichtung Wien    

Tatzeit:  11.09.2012, 10.19 Uhr 

Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen X

 

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.       

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 52 lit.a Z10a iVm. 99 Abs.2d StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,                         Gemäß

                   Ersatzfreiheitsstrafe von

150,-- Euro         24 Stunden §99 Abs.2d StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,- Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 09. Dezember 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen.

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

-      die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

-      der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf)

anzusehen.

 

Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVh) nicht erforderlich, da

·       im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und 

·       der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf die Durchführung einer mVh nicht beantragt hat.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das LVwG OÖ. den angefochtenen Bescheid – nur – aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

 

Der Bf bringt vor, die Angabe des Tatortes sei unrichtig.

Im Straferkenntnis sei ausgeführt, dass der Bf die Geschwindigkeitsüberschreitung in Fahrtrichtung Wien begangen habe.

Der Bf war (jedoch) in Fahrtrichtung Linz unterwegs.

 

Dazu ist festzustellen:

Auf der A1-Westautobahn in Eberstalzell handelt es sich

bei der „Fahrtrichtung Wien“ einerseits und der „Fahrtrichtung Linz“ andererseits

um ein- und dieselbe Fahrtrichtung!

 

Unabhängig davon ist auszuführen, dass bei einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO die Fahrtrichtungsangabe kein wesentliches Tatbestands-merkmal darstellt; VwGH vom 09.10.1996, 96/03/0255.

 

Gemäß § 50 VwGVG war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 

 

Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag

für das Beschwerdeverfahren 20% der verhängten Geldstrafe.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Richter Mag. Josef Kofler