Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter!
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte bereits im März des vergangenen Jahres auf die durch SARS-CoV-2 (Coronavirus) ausgelöste Pandemie reagiert und seine Arbeitsroutine angepasst, mit dem Ziel der vollen Wahrnehmung seiner Aufgaben und der umfassenden Gewährleistung des Rechtsschutzes, unter Beachtung der Gesundheit aller Beteiligten sowie der Unterstützung im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Dabei war und ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jederzeit in der Lage, unmittelbaren und raschen Rechtsschutz zu leisten.
Angesichts gesetzlicher Änderungen (beispielsweise in Bezug auf den Verhandlungsbetrieb oder auch Entscheidungs- und Verjährungsfristen, siehe dazu das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I 16/2020, i.d.g.F.), adaptiert das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich laufend seinen Verhandlungsbetrieb unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen.
Wir sind für Sie elektronisch und telefonisch in gewohnter Art und Weise erreichbar (siehe dazu die Kundmachung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über die Kommunikation [den Verkehr] zwischen Landesverwaltungsgericht und Beteiligten), der mit Anwesenheit verbundene Parteienverkehr soll aber bis auf weiteres noch auf dringende Anliegen reduziert sein, weshalb ersucht wird, Akteneinsichten oder persönliche Vorsprachen nur im erforderlichen Ausmaß vorzunehmen. Alle Betroffenen sind weiterhin ersucht, selbst zu hinterfragen, ob das persönliche Erscheinen bei Gericht notwendig ist. Der elektronischen oder postalischen Übermittlung von Unterlagen soll angesichts der Vermeidung direkter persönlicher Kontakte nach wie vor der Vorzug eingeräumt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zu Beginn der Pandemie sehr rasch entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen und seither stets an die aktuelle Situation angepasst, um die Rechtsschutzsuchenden, deren Vertreterinnen und Vertreter sowie Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter, aber auch die Richterinnen und Richter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich vor Infektionen mit dem Coronavirus zu schützen.
Die nachfolgenden Anordnungen gelten auch als Ergänzung der geltenden Hausordnung für das Landesverwaltungsgericht. Im Falle eines Erscheinens beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind besonders folgende Schutzmaßnahmen zu beachten:
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation!
Linz, 15. September 2021
Dr. Johannes Fischer
Präsident
!HINWEIS: Beachten Sie bitte, dass im Zusammenhang mit COVID-19 Änderungen bei den gesetzlichen Fristen festgelegt wurden!
Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich geschaffen.
Durch diese Reform wird im Wesentlichen den aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus der Europäischen Grundrechtecharta resultierenden Vorgaben entsprochen. Seit 1. Jänner 2014 ist flächendeckend eine Gerichtsinstanz zuständig, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in der Regel durch eine Entscheidung in der Sache selbst erledigt. Dadurch ist der gerichtliche Rechtsschutz näher an die Bürgerinnen und Bürger herangerückt und ist für diese auch leichter und schneller erreichbar. Es bedarf somit grundsätzlich – vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden abgesehen – keines Durchlaufens eines administrativen Instanzenzuges; der Rechtsschutz erfolgt insoweit ausschließlich durch die Verwaltungsgerichte.
Anstelle der Unabhängigen Verwaltungssenate und zahlreicher weiterer Sonderbehörden stellen seit 1. Jänner 2014 neun Verwaltungsgerichte in den Bundesländern und zusätzlich ein allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes sowie ein Bundesfinanzgericht den Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten sicher.