LVwG-650026/2/Kof/SA

Linz, 07.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau x,
geb. 1991, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.12.2013, VerkR21-200-2013 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht  e r k a n n t:

 

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Dauer der Entziehung

- der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sowie

- einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung

auf fünf Monate – vom 13. Oktober 2013 bis einschließlich 13. März 2014 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z4, 30 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG,

  BGB I Nr. 120/1997 zuletzt geändert auf BGB I Nr. 96/2013

§ 64 Abs. 2 AVG

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/
die nunmehrige(n) Berufungswerberin wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG und der FSG-GV

 

·                     die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 7 Monaten –

    vom 13.10.2013 bis einschließlich 13.05.2014 – entzogen

·   für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

    von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

·   verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung zu

    absolvieren.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 17.12.2013 – hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und beantragt, die Entziehungsdauer
auf 4 Monate herabzusetzen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach
der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Artikel 135 Abs.1 erster Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist

·                     die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

·                     die Berufungswerberin als Beschwerdeführerin (Bf)

anzusehen.

 

Die Bf lenkte am 13.10.2013 um ca. 16.30 Uhr einen – auf sie zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten – Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde x.

Dabei geriet die Bf in einer starken Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite
und kollidierte seitlich mit einem entgegenkommenden – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – Pkw, gelenkt von Herrn x Bei diesem Verkehrsunfall wurden beide Pkw jeweils an der linken Fahrzeugseite stark beschädigt.

 

Die Bf befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,71 mg/l).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom
31. Oktober 2013, VerkR96-4454-2013 über die Bf wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe – Ersatz-freiheitsstrafe – verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Das LVwG OÖ. ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063;

vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist dem Besitzer einer – allfällig bestehenden (VwGH vom  17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014) – ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines
(§ 1 Abs.4 FSG) welcher einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1 FSG) in Österreich hat,
die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn
nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1a StVO  begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

 

 

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Die Bf hat bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt erstmals ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs.1a StVO (iVm § 5 Abs.1 StVO) begangen. –

In einem derartigen Fall ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stehen die im § 26 Abs. 2 FSG normierten Mindestentziehungsdauern dem Ausspruch einer Entziehung für
einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen,
welche aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindest-entziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen;

VwGH vom 20.02.2013, 2012/11/0005 unter Verweis auf das Erkenntnis

vom 16.10.2012, 2009/11/0245 mit Vorjudikatur.

 

Ein „derartiger Umstand“ ist, dass die Bf – was von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde – auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, sodass eine die Mindestentziehungsdauer übersteigende Entziehungsdauer festzusetzen ist; stRsp des VwGH, z.B. Erkenntnis

vom 08.08.2002, 2001/11/0210 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Zu Gunsten der Bf ist zu berücksichtigen, dass sie bislang unbescholten war bzw. erstmals ein derartiges Delikt begangen hat.

VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0092; vom 06.04.2006, 2005/11/0214 uva.

            

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung

·                     der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B  sowie

·                     einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung

auf fünf Monate – vom 13. Oktober 2013 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 13. März 2014 – herab- bzw. festzusetzen.

 

 

 

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluft-alkoholgehalt: 0,60 mg/l oder mehr) ein Kfz, dann ist der/die Betreffende
gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die Behörde hat dadurch die Bf völlig zu Recht verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

VwGH vom 1.10.1996, 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05  und  des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

1.

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

2.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler