LVwG-600020/3/Bi/SA

Linz, 16.01.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, vom 14. November 2013 gegen das mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. Oktober  2013, VerkR96-4798-2013, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Jänner 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Entscheidung) zu Recht 

e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt.  

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.6 Z1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 160 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 16 Euro auferlegt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges x mit dem Sattel­anhänger x nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 16. Jänner 2013 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, auf der A8 bei km 24.900, Fahrtrichtung Graz, von x gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass bei Sattelkraftfahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 m um 21 cm überschritten worden sei.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht .  zu entscheiden hat. Am 16. Jänner 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt; die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Die Rechtsmittel­entscheidung wurde mündlich verkündet. 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gesamthöhe des Fahrzeuges von 421 cm sei ihm unerklärlich, weil er bei Eigenmessungen nie ein solches Messergebnis erzielt habe. Der Lenker bestreite auch, ein solches Messergebnis abgelesen zu haben. Es sei nicht auszuschließen, dass diese vermessene Höhe auf ungeeignete Bodenbeschaffenheit des Untergrundes zurückzuführen sei. Beantragt wird Verfahrenseinstellung nach einer mündlichen Verhandlung.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Weiters wurde in Erfahrung gebracht, dass das vom Meldungsleger angeführte “geeichte Höhenmessgerät“ eine üblicherweise bei der Polizei verwendete geeichte Messlatte war.

Der Beschwerdeführer hat erklärt, selbst wenn man die 421 cm als gegeben annehme, könne er sich das nur so erklären, dass der Lenker, der aus Richtung Deutschland kam, zuvor die Höhe des Fahrzeuges änderte und danach vergessen habe, das Fahrzeug wieder auf die erlaubte Höhe abzusenken. Normalerweise fahre man nicht mit der erhöhten Position, das sei  nur auf Autobahnen überhaupt denkbar. Die Höhe stelle sich nicht automatisch ein, weil es notwendig sein könne, dass in erhöhter Position eine kurze Strecke gefahren werde. Zum Einstellen sei nur ein Knopfdruck erforderlich, den der Lenker möglicherweise vergessen habe. Seinen Lenker so zu überwachen, was schon einer minutiösen Überwachung gleichkomme, sei ihm nicht möglich.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es einem dafür geschulten Beamten der Autobahnpolizei zuzumuten, eine dienstlich zugewiesene Messlatte in bestimmungsgemäßer Form zu verwenden, damit die tatsächliche Höhe eines Sattelkraftfahrzeugen abzumessen und das Ausmaß einer Höhenüberschreitung zu erkennen. Der damalige Lenker stand bei dieser Überprüfung offensichtlich daneben und hatte zum Vorhalt der Höhenüberschreitung keine Erklärung. An der A8 bei km 24.900 in FR Graz in Kematen am Innbach ist ein Lkw-Kontrollplatz, der für derartige Kontrollen ebenso wie für Verwiegungen speziell eingerichtet ist, weshalb die Bodenbeschaffenheit als Argument für eine unrichtige Messung ausscheidet.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Lenker habe bei einem voran­gegangenen Fahrmanöver die Höhe nach oben reguliert und danach offenbar vergessen, den Lkw wieder abzusenken, ist glaubhaft, ebenso, dass dafür nur ein (offensichtlich vergessener) Knopfdruck erforderlich ist.

Tatsache ist, dass ein Zulassungsbesitzer, um ein derartiges „Vergessen“ nachhaltig zu verhindern, den Lenker tatsächlich jederzeit entsprechend überwachen müsste, um ein gedankenloses Wegfahren mit einer Höhe über 4 m zu verhindern. Dass das realistischerweise nicht möglich ist, ist ebenso Tatsache. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.     

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für die Beschwerdeführerin und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger