LVwG-600035/2/Ki/MaS/CG

Linz, 17.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde der Frau x, vom 20.12.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, GZ: VerkR96-3021-2013 , den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Berufung (Beschwerde) wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.10.2013, VerkR96-3021-2013, der Rechtsmittelwerberin am 22.10.2013 persönlich zugestellt, wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen einer Überschreitung der durch die Zonenbeschränkung im Bereich Schärding, x, kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 14 km/h am 12.03.2013, 12:38 Uhr, also einer Verletzung des § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Z 11 StVO, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) – unter einem Kostenbeitrag von 10,- Euro – verhängt.

 

II.          In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde die Rechtsmittelwerberin ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, dass sie gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin nachweislich am 22.10.2013 persönlich zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 14.12.2013, die am 18.12.2013 bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

 

Mit Schreiben vom 20.12.2013 hat die belangte Behörde dem UVS Oberösterreich die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (im Folgenden: LVwG) an die Stelle des UVS. Die von der Rechtsmittelwerberin eingebrachte Berufung ist iSd § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzusehen Das LVwG entscheidet gem § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

 

III.        Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das gegen den in Rede stehenden Bescheid eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war, konnte im Übrigen gemäß § 44 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

IV.         Bei seiner Entscheidung geht das LVwG von dem oben unter I. festgestellten Sachverhalt aus:

 

Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 22.10.2013 eigenhändig zugestellt. Die Berufung wurde am 18.12.2013 per Post bei der belangten Behörde eingebracht.

 

V.           In der Sache selbst hat das LVwG erwogen:

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit das VwGH nicht Gegenteiliges bestimmt, auf Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG anzuwenden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG in der zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung geltenden Fassung war eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet war eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Nach § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist begann für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG iVm § 17, 38 VwGVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, mit dem die Frist begonnen hat.

 

Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVG iVm § 24 VStG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 (in der Folge: ZustellG), ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. Laut aktenkundigem Zustellnachweis wurde der bekämpfte Bescheid der Rechtsmittelwerberin am 22.10.2013 eigenhändig zugestellt. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG iVm. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG Dienstag, der 05.11.2013 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 18.12.2013 per Post bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

Ein Vorbringen sowie erst recht darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegt nicht vor, weshalb sich die erst am 18.12.2013 eingebrachte Berufung als verspätet erweist.

 

Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs.4 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde:

Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch