LVwG-700000/2/Sr/Wu

Linz, 14.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Afghanistan, X, gegen den Herabsetzungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Dezember 2013, GZ.: S-45.483/13-2, zu Recht erkannt:

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Strafverfügung vom 11. November 2013, GZ.: S-45.483/13-2, verhängte die Landespolizeidirektion Oberösterreich über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG 2005 gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro.

 

Innerhalb offener Frist erhob der Bf Einspruch. Begründend führte der Bf aus, dass er gegen die Ausweisungsentscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und dieser ihm die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan würde eine gefahrlose Rückkehr nicht zulassen, sein Leben sei daher in Gefahr und Abschiebungen nach Afghanistan würden seit Jahren nicht vorgenommen.

Auch wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Bf kein Aufenthaltsrecht einräume, sei ihm die Ausreise nicht zumutbar und liege entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG vor.

Falls dem Bf ein Verschulden angelastet werden könne, sei dies geringfügig und würde dieses die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigen.

Nach Ausführungen zur Bestrafung sah der Bf die verhängte Strafe als sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig an.

 

Die belangte Behörde wertete das Rechtsmittel als Einspruch gegen die Strafhöhe und setzte mit Bescheid vom 3. Dezember 2013, GZ S-45.483/13-2, die Geldstrafe herab und mit 250 Euro fest.

 

Dagegen brachte der Bf innerhalb offener Frist Berufung ein. Im Schriftsatz führte der Bf aus, dass sich der Einspruch umfassend gegen die Strafverfügung gerichtet habe und keine Einschränkung auf die Strafhöhe vorgenommen worden sei.

 

II. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist der Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bf auch den Schuldspruch bekämpft hat.

 

Wie dem Rechtsmittel zu entnehmen ist, richtet sich der Einspruch sowohl gegen die Schuld als auch gegen die Geldstrafe.

 

Das Vorbringen des Bf trifft daher zu.

 

II.            Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird.

 

Unbestritten hat der Bf rechtzeitig Einspruch erhoben. Da weder ausdrücklich eine Einschränkung auf die Höhe der Geldstrafe vorgenommen wurde noch sich eine solche aus dem Gesamtzusammenhang des Rechtsmittels erkennen lässt, ist von einem (umfassenden) Einspruch auszugehen.

 

Die Strafverfügung ist somit mit Einbringung des Einspruches außer Kraft getreten. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und ausschließlich über die Geldstrafe abzusprechen.

 

III.        Spruchgemäß war der in Beschwerde gezogene Herabsetzungsbescheid aufzuheben.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider